Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1527/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3726/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.07.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die über den Festbetrag hinausgehenden Kosten der digitalen Hörgeräte des Klägers "Oticon Syncro V2 Compact" zu tragen hat.
Der Kläger war bis 31.01.2008 als Druckergehilfe beschäftigt. Seit 01.04.2008 betreibt er im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit einen Reparatur- und Renovierungsservice.
Wegen einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits verordnete der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. Sch. dem Kläger am 04.10.2006 Hörhilfen beidseits. Der Kläger wandte sich daraufhin an die B. GmbH und testete ab 13.11.2006 bis ca. Juli 2007 verschiedene Hörsysteme. Ab September 2007 trug er ausschließlich die Hörhilfen "Oticon Syncro V2 Compact" (vgl. Auskunft der B. GmbH vom 07.04.2011, Bl. 46 SG-Akte).
Am 23.02.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und legte u.a. den Kostenvoranschlag der B. GmbH vom 22.01.2007 für die Hörgeräte "Oticon Syncro V2 Compact über 4.216,80 EUR (Eigenanteil nach Abzug des Krankenkassenanteils) vor. Mit Bescheid vom 22.05.2007 und Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Hörhilfen mit der Begründung ab, diese seien nicht zur Berufsausübung erforderlich. Da der Kläger schon bisher mit Hörgeräten versorgt gewesen sei und Änderungen am Arbeitsplatz nicht eingetreten seien, handle es sich um eine Ersatzbeschaffung. Spezielle Anforderungen an das Hörvermögen würden am bestehenden Arbeitsplatz nicht gestellt.
Ein im August 2007 gestellter Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung blieb erfolglos (Bescheid vom 01.10.2007, Widerspruchsbescheid vom 05.05.2008).
Mit am 17.07.2008 unterzeichnetem Abschlussbericht zur Hörgeräteversorgung informierte die B. GmbH die Beigeladene über die vorgenommene Komplettversorgung. Diesem war u.a. die Dokumentation zur Hörgeräteanpassung vom 17.07.2008 sowie die Empfangsbestätigung des Klägers vom 17.07.2008 beigefügt. Die darüber hinaus an die Beigeladene gerichtete Rechnung vom 25.07.2008 über 1.192,80 EUR (Krankenkassenanteil) beglich die Beigeladene am 22.08.2008.
Am 07.08.2008 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, und zwar in Form Übernahme der Kosten für die Hörgeräte "Oticon Syncro V2 Compact". Er legte hierzu u.a. die Verordnung von Hörhilfen des Dr. Sch. vom 08.07.2008, den Kostenvoranschlag der B. GmbH vom 17.07.2008 über 4.127,00 EUR (Eigenanteil) sowie die Dokumentation der Hörgeräteanpassung vom 17.07.2008 vor.
Mit Bescheid vom 03.09.2008 und Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger benötige die Hörhilfen auch im Alltag, eine berufsspezifische Notwendigkeit sei auch in der nunmehr ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht ersichtlich.
Am 08.05.2009 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe die Notwendigkeit der digitalen Hörgeräte für seinen Beruf nur unzureichend berücksichtigt. Für eine erfolgreiche Arbeit sei es sowohl für telefonische als auch persönliche Kundengespräche entscheidend, dass er gut höre. Hierzu sei ein digitales Hörgerät unverzichtbar.
Das SG hat A. B., Geschäftsführer der B. GmbH, schriftlich angehört und den den Kläger betreuenden Mitarbeiter der B. GmbH C. W. in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2011 als Zeugen vernommen. Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen.
Mit Urteil vom 19.07.2011 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des trägerübergreifenden Kostenerstattungsanspruchs des § 15 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), da der Kläger sich die streitigen Hörgeräte vor einer Entscheidung der Beklagten bereits selbst beschafft habe. Dies sei dann der Fall, wenn der Versicherte ein über dem Festbetrag liegendes Hörgerät erhalte und der Hörgeräteakkustiker den Festbetrag mit der Krankenkasse abrechne. In diesem Sinne liege eine Selbstbeschaffung vor, da der am 25.07.2008 in Rechnung gestellte Festbetrag durch die Beigeladene am 22.08.2008 und damit vor der Entscheidung der Beklagten vom 03.09.2008 angewiesen worden sei. Selbst wenn ein Fall der Selbstbeschaffung nur dann vorliege, wenn der Versicherte vor der Entscheidung des Leistungsträgers eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingegangen sei, stehe dem geltend gemachte Erstattungsanspruch vorliegend der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und dem Hörgeräteakkustiker bewusst allein deshalb auf den Abschluss eines Kaufvertrags verzichtet worden sei, um eine Kostenerstattung erreichen zu können. So habe der Kläger selbst angegeben, bei seiner dritten Antragstellung das gesamte Procedere von der Verordnung des Hörgerätes bis zur Antragstellung nochmals durchlaufen zu haben, um eine Kostenübernahme zu erreichen. Entsprechend habe auch der Zeuge W. bekundet, dass wegen des Sachleistungsprinzips zunächst auf eine Rechnungsstellung verzichtet und statt dessen eine "Leihe" vereinbart worden sei.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 02.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, ein Fall der Selbstbeschaffung liege nicht vor. Denn ein Antrag auf Erstattung der Mehrkosten sei erstmals mit Schreiben vom 24.01.2007 gestellt worden, während die Anpassungsphase weit nach der Antragstellung erst im Juli 2007 geendet habe. Gemessen hieran sei der Antrag rechtzeitig gestellt. Einer Kostenerstattung stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Denn der Leihvertrag stamme nicht aus der Zeit vor der Antragstellung, die zu dem vorliegenden Verfahren geführt habe; dieser sei vielmehr bereits am Anfang des Vertragsverhältnisses im Jahr 2007 geschlossen worden. Von einer nachträglichen Manipulation könne daher keine Rede sein. Im Übrigen stelle das Absehen vom Abschluss eines endgültigen Kaufvertrags mit dem Hörgeräteakkustiker die größte Selbstverständlichkeit dar. Denn anders als vorliegend geschehen, seien die faktischen Abläufe überhaupt nicht denkbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.07.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2009 zu verurteilen, ihm Kosten für die Versorgung mit dem Hörgerät "Oticon Syncro V2 Compact" in Höhe von 4.127,- EUR zu erstatten.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 03.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2009 stellt sich im Ergebnis als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 4.127,00 EUR für die Anschaffung der streitigen Hörgeräte. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch scheitert bereits daran, dass dem Kläger für die von ihm seit dem Jahr 2007 getragenen Hörhilfen bisher keine Kosten entstanden sind. Denn nach seinem eigenen Vortrag - zuletzt auch noch im Berufungsverfahren - hat er den im Kostenvoranschlag der B. GmbH vom 17.07.2008 ausgewiesenen und im Wege der Kostenerstattung geltend gemachten Betrag bisher nicht an die B. GmbH gezahlt. Demgegenüber hat der Kläger sogar vorgetragen, dass er diesen Betrag nicht aufbringen könne und das Gerät zurückgeben müsse, falls er in dem anhängigen Verfahren nicht erfolgreich wäre. Da dem Kläger Kosten für die im Streit stehende Versorgung daher bisher nicht entstanden sind, kommt allenfalls ein Freistellungsanspruch in Betracht, nämlich ein Anspruch auf Freistellung von der aus Anlass der Versorgung mit den in Rede stehenden Hörhilfen begründeten Zahlungsverpflichtung durch Zahlung der Beklagten an die Gläubigerin. Allerdings steht dem Kläger - ungeachtet seines eigenen Vorbringens eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht eingegangen zu sein - ein solcher Anspruch gleichermaßen nicht zu.
Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch ist § 15 SGB IX. Nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 dieser Regelung besteht ein Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von den Aufwendungen für eine erforderliche Rehabilitationsleistung, wenn der Rehabilitationsträger nicht innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX entschieden und dem Kläger die Hinderungsgründe nicht mitgeteilt hat und der Kläger sich nach Ablauf einer von ihm gegenüber dem Rehabilitationsträger gesetzten angemessenen Frist die Leistung selbst beschafft hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger der Beklagten keine Frist zur Entscheidung gesetzt hat.
Darüber hinaus besteht eine Erstattungs- bzw. Freistellungspflicht des Rehabilitationsträgers gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auch dann, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorschrift ist § 13 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nachgebildet, so dass die hierfür entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht übertragen werden können. Bei der vom Kläger begehrten Leistung handelte es sich nicht um eine unaufschiebbare Leistung im Sinne der ersten Fallgruppe des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Unaufschiebbare Leistungen liegen vor allem bei Notfällen und anderen dringlichen Bedarfslagen vor, in denen eine Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Eine Leistung ist in dem Zeitpunkt unaufschiebbar, in dem sie vollständig - oder bei Teilleistungen die erste von ihnen - erbracht werden muss, damit der mit ihr angestrebte Erfolg noch erreicht werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger begehrte Hörgeräteversorgung unaufschiebbar in diesem Sinne war, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Gegen das Vorliegen eines Notfalles spricht bereits, dass der Kläger mit (alten) Hörgeräten versorgt war. Auch der sich über Monate hinweg ziehende Anpassungsprozess (von November 2006 bis ca. Juli 2007) zeigt, dass die Annahme einer dringlichen Bedarfslage ungeachtet des Vorbringens des Klägers, die neuen Hörgeräte für seinen Beruf zu benötigen, fernliegend ist.
Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht erfüllt.
Zutreffend ist das SG insoweit davon ausgegangen, dass es an dem für einen Kostenerstattungsanspruch erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und der Selbstbeschaffung der Leistung, hier also der Versorgung mit den in Rede stehenden Hörgeräten fehlt. Dieser Kausalzusammenhang liegt nicht vor, wenn der Leistungsträger vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre, oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war. "Selbst verschafft" ist eine Hilfsmittel-Leistung nicht schon mit deren Auswahl. Die Auswahl ist dem Hilfsmittelbewilligungsverfahren notwendig vorgeschaltet und scheidet deshalb mit Ausnahme von Fällen der Vorfestlegung als Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Hilfsmittelbeschaffung aus. Anspruchshindernd ist vielmehr erst ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer. Unschädlich sind danach Auswahlentscheidungen, die den Versicherten nicht endgültig binden und die regelmäßig Voraussetzung für den Leistungsantrag sind, wie bei der Hörgeräteversorgung die Prüfung der Eignung und Anpassungsfähigkeit der in Betracht kommenden Geräte. Anders ist es erst dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung des Leistungsträgers eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demgemäß auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch den Leistungsträger die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R in SozR 4-2500 § 36 Nr. 2.). Ein solcher Leistungsausschluss liegt hier vor.
Ausgehend von dem den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden, am 07.08.2008 gestellten dritten Antrag auf Versorgung mit Hörhilfen ist der erforderliche Kausalzusammenhang schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Versorgung mit den Hörgeräten "Oticon Syncro V2 Compact" festgelegt war. Auf der Grundlage der Angaben des Zeugen Weiß geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich bereits im September 2007 für diese Hörhilfen entschied. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Anpassungsphase, die - so der Zeuge Weiß - vom 13.11.2006 bis ca. Juli 2007 andauerte, abgeschlossen und dem Kläger wurden genau die Hörgeräte des Typs "Syncro V2 Compact" zur Verfügung gestellt, die er auch heute noch, also mehr als fünf Jahre später, trägt.
Ungeachtet dessen hat sich der Kläger diese Hörhilfen im Sinne der obigen Darlegungen aber auch vor seiner Antragstellung am 07.08.2008 "selbst verschafft". Denn mit der B. GmbH ist er jedenfalls bereits am 17.07.2008, als vor Antragstellung, ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft eingegangen. So unterzeichnete der Kläger am 17.07.2008 die "Empfangsbestätigung des Versicherten", mit der er bekundete, über das Angebot einer eigenanteilsfreien Versorgung informiert worden zu sein, jedoch kein eigenanteilsfreies Versorgungsangebot gewünscht zu haben. Darüber hinaus erklärte er sich mit der Zahlung der Mehrkosten für die von ihm ausgewählten Hörgeräte und den damit verbundenen Folgekosten einverstanden. Ebenfalls unter dem 17.07.2008 unterzeichnete er die "Erklärung zu Mehrkosten", mit der wiederum erklärte, mit einer von ihm zu leistenden höheren Vergütung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil einverstanden zu sein und darüber informiert worden zu sein, dass die aus der Mehrleistung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil resultierenden Reparaturmehrkosten zu seinen Lasten gehen und er sich bereit erkläre, diese zu übernehmen. Damit ist der Kläger die verbindliche Verpflichtung eingegangen, den Eigenanteil der erhaltenen Hörhilfen zu tragen, und zwar unabhängig von eventuellen Leistungspflichten Dritter. Damit konnte die erst später mit Bescheid vom 03.09.2008 erfolgte Ablehnung der beantragten Leistung für die Entstehung der Kostenpflicht nicht mehr ursächlich werden. Auch aus diesem Grund scheidet ein Erstattungsanspruch aus. Auf den vom SG hilfsweise gegen das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruch herangezogenen Grundsatz von Treu und Glauben kommt es daher im Ergebnis nicht an, so dass insoweit weitere Ausführungen entbehrlich sind.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass der Kläger bis zum heutigen Tag seinen Eigenanteil nicht an die B. GmbH entrichtet hat. Insbesondere steht die erfolgte Stundung der Zahlungsverpflichtung des Klägers nicht entgegen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass dem Kläger die Hörgeräte - wie auch der Zeuge Weiß im Rahmen seiner Vernehmung vor dem SG bekundet hat - gegenwärtig auf "Leihbasis" zur Verfügung stehen. Schließlich geht der Zeuge - wie er anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge gleichermaßen bekundet hat - gleichwohl davon aus, dass der Kläger die Hörgeräte behält und ihm diese nach Entscheidung des Gerichts in Rechnung gestellt werden und er diese auch bezahlt. Seinen weiteren Ausführungen zufolge diente das Hinausschieben der Rechnungsstellung nämlich lediglich dazu, ihn in Bezug auf sein Klageverfahren gegen den Rentenversicherungsträger zu unterstützen, weil eine Bewilligung der beantragten Leistung nach Rechnungsstellung nicht mehr erfolge. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers daher - anders als der Kläger selbst (siehe seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG) - meint, die Hörgeräte im Falle eines Unterliegens in dem anhängigen Klageverfahren ohne weiteres zurückgeben zu können, geht er offenbar von einer falschen Annahme aus.
Soweit der Kläger im Übrigen die Auffassung vertritt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und der selbstbeschafften Leistung durchaus bestehe, da eine Ablehnung der geltend gemachten Versorgung bereits mit Bescheid vom 22.05.2007 und 01.10.2007 erfolgt sei, verkennt der Kläger, dass Ausgangspunkt des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 03.09.2008 und damit des vorliegenden Rechtsstreits der Antrag des Klägers vom 07.08.2008 ist und daher nur dieser als Anknüpfungspunkt für die oben dargelegte Kausalitätsbeurteilung in Betracht kommt. Früheren bestandskräftig abgelehnten Anträgen kommt insoweit keine Bedeutung mehr zu. Denn auch die hierauf ergangenen bestandskräftig gewordenen Bescheide sind nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die über den Festbetrag hinausgehenden Kosten der digitalen Hörgeräte des Klägers "Oticon Syncro V2 Compact" zu tragen hat.
Der Kläger war bis 31.01.2008 als Druckergehilfe beschäftigt. Seit 01.04.2008 betreibt er im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit einen Reparatur- und Renovierungsservice.
Wegen einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits verordnete der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. Sch. dem Kläger am 04.10.2006 Hörhilfen beidseits. Der Kläger wandte sich daraufhin an die B. GmbH und testete ab 13.11.2006 bis ca. Juli 2007 verschiedene Hörsysteme. Ab September 2007 trug er ausschließlich die Hörhilfen "Oticon Syncro V2 Compact" (vgl. Auskunft der B. GmbH vom 07.04.2011, Bl. 46 SG-Akte).
Am 23.02.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und legte u.a. den Kostenvoranschlag der B. GmbH vom 22.01.2007 für die Hörgeräte "Oticon Syncro V2 Compact über 4.216,80 EUR (Eigenanteil nach Abzug des Krankenkassenanteils) vor. Mit Bescheid vom 22.05.2007 und Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Hörhilfen mit der Begründung ab, diese seien nicht zur Berufsausübung erforderlich. Da der Kläger schon bisher mit Hörgeräten versorgt gewesen sei und Änderungen am Arbeitsplatz nicht eingetreten seien, handle es sich um eine Ersatzbeschaffung. Spezielle Anforderungen an das Hörvermögen würden am bestehenden Arbeitsplatz nicht gestellt.
Ein im August 2007 gestellter Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung blieb erfolglos (Bescheid vom 01.10.2007, Widerspruchsbescheid vom 05.05.2008).
Mit am 17.07.2008 unterzeichnetem Abschlussbericht zur Hörgeräteversorgung informierte die B. GmbH die Beigeladene über die vorgenommene Komplettversorgung. Diesem war u.a. die Dokumentation zur Hörgeräteanpassung vom 17.07.2008 sowie die Empfangsbestätigung des Klägers vom 17.07.2008 beigefügt. Die darüber hinaus an die Beigeladene gerichtete Rechnung vom 25.07.2008 über 1.192,80 EUR (Krankenkassenanteil) beglich die Beigeladene am 22.08.2008.
Am 07.08.2008 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, und zwar in Form Übernahme der Kosten für die Hörgeräte "Oticon Syncro V2 Compact". Er legte hierzu u.a. die Verordnung von Hörhilfen des Dr. Sch. vom 08.07.2008, den Kostenvoranschlag der B. GmbH vom 17.07.2008 über 4.127,00 EUR (Eigenanteil) sowie die Dokumentation der Hörgeräteanpassung vom 17.07.2008 vor.
Mit Bescheid vom 03.09.2008 und Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger benötige die Hörhilfen auch im Alltag, eine berufsspezifische Notwendigkeit sei auch in der nunmehr ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht ersichtlich.
Am 08.05.2009 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe die Notwendigkeit der digitalen Hörgeräte für seinen Beruf nur unzureichend berücksichtigt. Für eine erfolgreiche Arbeit sei es sowohl für telefonische als auch persönliche Kundengespräche entscheidend, dass er gut höre. Hierzu sei ein digitales Hörgerät unverzichtbar.
Das SG hat A. B., Geschäftsführer der B. GmbH, schriftlich angehört und den den Kläger betreuenden Mitarbeiter der B. GmbH C. W. in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2011 als Zeugen vernommen. Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen.
Mit Urteil vom 19.07.2011 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des trägerübergreifenden Kostenerstattungsanspruchs des § 15 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), da der Kläger sich die streitigen Hörgeräte vor einer Entscheidung der Beklagten bereits selbst beschafft habe. Dies sei dann der Fall, wenn der Versicherte ein über dem Festbetrag liegendes Hörgerät erhalte und der Hörgeräteakkustiker den Festbetrag mit der Krankenkasse abrechne. In diesem Sinne liege eine Selbstbeschaffung vor, da der am 25.07.2008 in Rechnung gestellte Festbetrag durch die Beigeladene am 22.08.2008 und damit vor der Entscheidung der Beklagten vom 03.09.2008 angewiesen worden sei. Selbst wenn ein Fall der Selbstbeschaffung nur dann vorliege, wenn der Versicherte vor der Entscheidung des Leistungsträgers eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingegangen sei, stehe dem geltend gemachte Erstattungsanspruch vorliegend der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und dem Hörgeräteakkustiker bewusst allein deshalb auf den Abschluss eines Kaufvertrags verzichtet worden sei, um eine Kostenerstattung erreichen zu können. So habe der Kläger selbst angegeben, bei seiner dritten Antragstellung das gesamte Procedere von der Verordnung des Hörgerätes bis zur Antragstellung nochmals durchlaufen zu haben, um eine Kostenübernahme zu erreichen. Entsprechend habe auch der Zeuge W. bekundet, dass wegen des Sachleistungsprinzips zunächst auf eine Rechnungsstellung verzichtet und statt dessen eine "Leihe" vereinbart worden sei.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 02.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, ein Fall der Selbstbeschaffung liege nicht vor. Denn ein Antrag auf Erstattung der Mehrkosten sei erstmals mit Schreiben vom 24.01.2007 gestellt worden, während die Anpassungsphase weit nach der Antragstellung erst im Juli 2007 geendet habe. Gemessen hieran sei der Antrag rechtzeitig gestellt. Einer Kostenerstattung stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Denn der Leihvertrag stamme nicht aus der Zeit vor der Antragstellung, die zu dem vorliegenden Verfahren geführt habe; dieser sei vielmehr bereits am Anfang des Vertragsverhältnisses im Jahr 2007 geschlossen worden. Von einer nachträglichen Manipulation könne daher keine Rede sein. Im Übrigen stelle das Absehen vom Abschluss eines endgültigen Kaufvertrags mit dem Hörgeräteakkustiker die größte Selbstverständlichkeit dar. Denn anders als vorliegend geschehen, seien die faktischen Abläufe überhaupt nicht denkbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19.07.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2009 zu verurteilen, ihm Kosten für die Versorgung mit dem Hörgerät "Oticon Syncro V2 Compact" in Höhe von 4.127,- EUR zu erstatten.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 03.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2009 stellt sich im Ergebnis als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 4.127,00 EUR für die Anschaffung der streitigen Hörgeräte. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch scheitert bereits daran, dass dem Kläger für die von ihm seit dem Jahr 2007 getragenen Hörhilfen bisher keine Kosten entstanden sind. Denn nach seinem eigenen Vortrag - zuletzt auch noch im Berufungsverfahren - hat er den im Kostenvoranschlag der B. GmbH vom 17.07.2008 ausgewiesenen und im Wege der Kostenerstattung geltend gemachten Betrag bisher nicht an die B. GmbH gezahlt. Demgegenüber hat der Kläger sogar vorgetragen, dass er diesen Betrag nicht aufbringen könne und das Gerät zurückgeben müsse, falls er in dem anhängigen Verfahren nicht erfolgreich wäre. Da dem Kläger Kosten für die im Streit stehende Versorgung daher bisher nicht entstanden sind, kommt allenfalls ein Freistellungsanspruch in Betracht, nämlich ein Anspruch auf Freistellung von der aus Anlass der Versorgung mit den in Rede stehenden Hörhilfen begründeten Zahlungsverpflichtung durch Zahlung der Beklagten an die Gläubigerin. Allerdings steht dem Kläger - ungeachtet seines eigenen Vorbringens eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht eingegangen zu sein - ein solcher Anspruch gleichermaßen nicht zu.
Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch ist § 15 SGB IX. Nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 dieser Regelung besteht ein Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von den Aufwendungen für eine erforderliche Rehabilitationsleistung, wenn der Rehabilitationsträger nicht innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX entschieden und dem Kläger die Hinderungsgründe nicht mitgeteilt hat und der Kläger sich nach Ablauf einer von ihm gegenüber dem Rehabilitationsträger gesetzten angemessenen Frist die Leistung selbst beschafft hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger der Beklagten keine Frist zur Entscheidung gesetzt hat.
Darüber hinaus besteht eine Erstattungs- bzw. Freistellungspflicht des Rehabilitationsträgers gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auch dann, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorschrift ist § 13 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nachgebildet, so dass die hierfür entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht übertragen werden können. Bei der vom Kläger begehrten Leistung handelte es sich nicht um eine unaufschiebbare Leistung im Sinne der ersten Fallgruppe des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Unaufschiebbare Leistungen liegen vor allem bei Notfällen und anderen dringlichen Bedarfslagen vor, in denen eine Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Eine Leistung ist in dem Zeitpunkt unaufschiebbar, in dem sie vollständig - oder bei Teilleistungen die erste von ihnen - erbracht werden muss, damit der mit ihr angestrebte Erfolg noch erreicht werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger begehrte Hörgeräteversorgung unaufschiebbar in diesem Sinne war, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Gegen das Vorliegen eines Notfalles spricht bereits, dass der Kläger mit (alten) Hörgeräten versorgt war. Auch der sich über Monate hinweg ziehende Anpassungsprozess (von November 2006 bis ca. Juli 2007) zeigt, dass die Annahme einer dringlichen Bedarfslage ungeachtet des Vorbringens des Klägers, die neuen Hörgeräte für seinen Beruf zu benötigen, fernliegend ist.
Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht erfüllt.
Zutreffend ist das SG insoweit davon ausgegangen, dass es an dem für einen Kostenerstattungsanspruch erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und der Selbstbeschaffung der Leistung, hier also der Versorgung mit den in Rede stehenden Hörgeräten fehlt. Dieser Kausalzusammenhang liegt nicht vor, wenn der Leistungsträger vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre, oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war. "Selbst verschafft" ist eine Hilfsmittel-Leistung nicht schon mit deren Auswahl. Die Auswahl ist dem Hilfsmittelbewilligungsverfahren notwendig vorgeschaltet und scheidet deshalb mit Ausnahme von Fällen der Vorfestlegung als Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Hilfsmittelbeschaffung aus. Anspruchshindernd ist vielmehr erst ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer. Unschädlich sind danach Auswahlentscheidungen, die den Versicherten nicht endgültig binden und die regelmäßig Voraussetzung für den Leistungsantrag sind, wie bei der Hörgeräteversorgung die Prüfung der Eignung und Anpassungsfähigkeit der in Betracht kommenden Geräte. Anders ist es erst dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung des Leistungsträgers eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demgemäß auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch den Leistungsträger die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R in SozR 4-2500 § 36 Nr. 2.). Ein solcher Leistungsausschluss liegt hier vor.
Ausgehend von dem den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden, am 07.08.2008 gestellten dritten Antrag auf Versorgung mit Hörhilfen ist der erforderliche Kausalzusammenhang schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Versorgung mit den Hörgeräten "Oticon Syncro V2 Compact" festgelegt war. Auf der Grundlage der Angaben des Zeugen Weiß geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich bereits im September 2007 für diese Hörhilfen entschied. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Anpassungsphase, die - so der Zeuge Weiß - vom 13.11.2006 bis ca. Juli 2007 andauerte, abgeschlossen und dem Kläger wurden genau die Hörgeräte des Typs "Syncro V2 Compact" zur Verfügung gestellt, die er auch heute noch, also mehr als fünf Jahre später, trägt.
Ungeachtet dessen hat sich der Kläger diese Hörhilfen im Sinne der obigen Darlegungen aber auch vor seiner Antragstellung am 07.08.2008 "selbst verschafft". Denn mit der B. GmbH ist er jedenfalls bereits am 17.07.2008, als vor Antragstellung, ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft eingegangen. So unterzeichnete der Kläger am 17.07.2008 die "Empfangsbestätigung des Versicherten", mit der er bekundete, über das Angebot einer eigenanteilsfreien Versorgung informiert worden zu sein, jedoch kein eigenanteilsfreies Versorgungsangebot gewünscht zu haben. Darüber hinaus erklärte er sich mit der Zahlung der Mehrkosten für die von ihm ausgewählten Hörgeräte und den damit verbundenen Folgekosten einverstanden. Ebenfalls unter dem 17.07.2008 unterzeichnete er die "Erklärung zu Mehrkosten", mit der wiederum erklärte, mit einer von ihm zu leistenden höheren Vergütung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil einverstanden zu sein und darüber informiert worden zu sein, dass die aus der Mehrleistung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil resultierenden Reparaturmehrkosten zu seinen Lasten gehen und er sich bereit erkläre, diese zu übernehmen. Damit ist der Kläger die verbindliche Verpflichtung eingegangen, den Eigenanteil der erhaltenen Hörhilfen zu tragen, und zwar unabhängig von eventuellen Leistungspflichten Dritter. Damit konnte die erst später mit Bescheid vom 03.09.2008 erfolgte Ablehnung der beantragten Leistung für die Entstehung der Kostenpflicht nicht mehr ursächlich werden. Auch aus diesem Grund scheidet ein Erstattungsanspruch aus. Auf den vom SG hilfsweise gegen das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruch herangezogenen Grundsatz von Treu und Glauben kommt es daher im Ergebnis nicht an, so dass insoweit weitere Ausführungen entbehrlich sind.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass der Kläger bis zum heutigen Tag seinen Eigenanteil nicht an die B. GmbH entrichtet hat. Insbesondere steht die erfolgte Stundung der Zahlungsverpflichtung des Klägers nicht entgegen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass dem Kläger die Hörgeräte - wie auch der Zeuge Weiß im Rahmen seiner Vernehmung vor dem SG bekundet hat - gegenwärtig auf "Leihbasis" zur Verfügung stehen. Schließlich geht der Zeuge - wie er anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge gleichermaßen bekundet hat - gleichwohl davon aus, dass der Kläger die Hörgeräte behält und ihm diese nach Entscheidung des Gerichts in Rechnung gestellt werden und er diese auch bezahlt. Seinen weiteren Ausführungen zufolge diente das Hinausschieben der Rechnungsstellung nämlich lediglich dazu, ihn in Bezug auf sein Klageverfahren gegen den Rentenversicherungsträger zu unterstützen, weil eine Bewilligung der beantragten Leistung nach Rechnungsstellung nicht mehr erfolge. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers daher - anders als der Kläger selbst (siehe seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG) - meint, die Hörgeräte im Falle eines Unterliegens in dem anhängigen Klageverfahren ohne weiteres zurückgeben zu können, geht er offenbar von einer falschen Annahme aus.
Soweit der Kläger im Übrigen die Auffassung vertritt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und der selbstbeschafften Leistung durchaus bestehe, da eine Ablehnung der geltend gemachten Versorgung bereits mit Bescheid vom 22.05.2007 und 01.10.2007 erfolgt sei, verkennt der Kläger, dass Ausgangspunkt des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 03.09.2008 und damit des vorliegenden Rechtsstreits der Antrag des Klägers vom 07.08.2008 ist und daher nur dieser als Anknüpfungspunkt für die oben dargelegte Kausalitätsbeurteilung in Betracht kommt. Früheren bestandskräftig abgelehnten Anträgen kommt insoweit keine Bedeutung mehr zu. Denn auch die hierauf ergangenen bestandskräftig gewordenen Bescheide sind nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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