Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4071/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Dr. R. vom 02. November 2012 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers werden auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Dr. R. vom 02.11.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten einen maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat.
Dr. R. hat aufgrund seiner Befunde den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt. Danach ist eine Verschlechterung hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigungen des linken Handgelenks und des linken Schultergelenks ab November 2011 eingetreten, was zu einem für den Kläger positiven Ausgang des Rechtsstreits (Gesamt-GdB 60 ab November 2012) geführt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Dr. R. vom 02.11.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten einen maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat.
Dr. R. hat aufgrund seiner Befunde den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt. Danach ist eine Verschlechterung hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigungen des linken Handgelenks und des linken Schultergelenks ab November 2011 eingetreten, was zu einem für den Kläger positiven Ausgang des Rechtsstreits (Gesamt-GdB 60 ab November 2012) geführt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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