Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4470/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. B. vom 23.10.2012 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers hat der Kläger endgültig selbst zu tragen.
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. B. vom 23.10.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten keinen - am Prozessziel des Klägers orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Prof. Dr. B. hat den schon bekannten Sachverhalt im wesentlichen bestätigt. Seinem Vorschlag zur Bewertung der Polyneuropathie (Teil-GdB 50) und des Gesamt-GdB mit 100 vermochte sich der Senat anzuschließen. Da die Beurteilung des GdB eine reine Rechtsfrage darstellt und daher in erster Linie in die Kompetenz des Gerichts fällt und nicht in die des medizinischen Sachverständigen, hat das Gutachten des Prof. Dr. B. insofern keinen maßgeblichen Beitrag erbracht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. B. vom 23.10.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten keinen - am Prozessziel des Klägers orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Prof. Dr. B. hat den schon bekannten Sachverhalt im wesentlichen bestätigt. Seinem Vorschlag zur Bewertung der Polyneuropathie (Teil-GdB 50) und des Gesamt-GdB mit 100 vermochte sich der Senat anzuschließen. Da die Beurteilung des GdB eine reine Rechtsfrage darstellt und daher in erster Linie in die Kompetenz des Gerichts fällt und nicht in die des medizinischen Sachverständigen, hat das Gutachten des Prof. Dr. B. insofern keinen maßgeblichen Beitrag erbracht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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