Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 4365/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 353/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts gilt das strenge Zuflussprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), wonach einmalige Einnahmen dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, in dem sie gezahlt werden. Besteht in dieser Zeit kein Versicherungspflichtverhältnis, bleiben die Zahlungen außer Betracht.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes ab dem 01.03.2010.
Der am 02.09.1956 geborene, verheiratete und kinderlose Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte für das Veranlagungsjahr 2010 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war, war vom 01.03.1999 - 28.02.2010 als Servicetechniker bei der S. GmbH (S GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete nach einer arbeitgeberseitigen, personenbedingten Kündi-gung vom 27.10.2009 mit dem 28.02.2010.
Am 01.03.2010 meldete sich der Kläger, nachdem er sich bereits am 25.09.2009 arbeitsuchend gemeldet hatte, bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosen-geld. Im Rahmen der von der S GmbH unter dem 10.03.2010 vorgelegten Arbeitsbescheinigung wurde mitgeteilt, dass der Kläger vom 30.04. - 30.06. und vom 28.10. - 24.12.2009 wegen einer Erkrankung ohne Lohnfortzahlung kein Arbeitsentgelt bezogen hatte. Ferner wurde das Brut-toarbeitsentgelt wie folgt bescheinigt: März 2009: 6.497,32 EUR, April 2009: 3281,40 EUR, Mai 2009: 2.139,90 EUR, Juni 2009: 0,- EUR, Juli 2009: 3.364,18 EUR, August 2009: 3.815,65 EUR, September 2009: 3.679,23EUR, Oktober 2009: 3.216,64 EUR, November 2009: 1.877,82 EUR, Dezember 2009: 736,40 EUR, Januar 2010: 3.188,33 EUR und Februar 2010: 3.650,68 EUR. Schließlich wurde bescheinigt, dass in den abgerechneten Zeiträumen im März 2009 ein Betrag von 2.934,93 EUR, im Mai 2009 ein solcher von 2.139,90 EUR, im November 2009 ein solcher von 1.877,82 EUR und im Februar 2010 ein Betrag von 462,35 EUR als beitragspflichtige Einmalzahlungen enthalten seien.
Vom 30.04. - 30.06.2009 und vom 28.10. – 04.11.2009 bezog der Kläger von seiner Kranken-kasse, der B. L., Krankengeld.
Unter dem 06.04.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2009 wegen eines längeren Bezuges von Krankengeld geringer gewesen sei als im Jahr 2008, weswegen er Arbeitslosengeld nach einer unbilligen Härte beantrage. Er legte hierzu eine Ergänzung zur Arbeitsbescheinigung der S GmbH vom 24.03.2010 vor, in der bescheinigt ist, dass der Kläger vom 01.03.2008 - 28.02.2009 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. insg. 50.147,74 EUR bezogen hat. Ferner legte er Mehrfertigungen der Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die Jahre 2008 und 2009 vor, nach denen er im Jahr 2008 einen Bruttoarbeitslohn von 49.767,91 EUR und im Jahr 2009 einen solchen von 36.117,91 EUR bezogen hat. Mit Bescheid vom 16.04.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2010 für 450 Kalendertage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 44,80 EUR. Sie legte hierbei die Lohnsteuertabelle für das Jahr 2010, die Lohnsteuerklasse IV, den allgemeinen Leistungssatz sowie ein tägliches Bemessungsentgelt i.H.v. 126,45 EUR zu Grunde. Letzteres errechnete sie aus einem (erweiterten) Bemessungsrahmen vom 01.03.2008 - 28.02.2010 bei in diesem Zeitrahmen zu berücksichtigenden 660 Tagen und einem erzielten Entgelt von insg. 83.455,39 EUR.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der vom Kläger nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, der Kläger habe eine unbillige Härte belegt, weswegen der Bemessungsrahmen den Zeitraum vom 01.03.2008 - 28.02.2010 umfasse. Zeiten des Krankengeldbezuges dienten nicht der Bemessung von Arbeitslosengeld, da es sich um eine Lohnersatzleistung handle. Bei einen durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelt von 126,45 EUR, das an 660 Tagen erzielt worden sei, betrage das dem Kläger zu gewährende Arbeitslosengeld 44,80 EUR täglich.
Hiergegen hat der Kläger am 26.08.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, ohne diese zu begründen.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen; Rechtsfehler im angefochtenen Bescheid seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 27.12.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.01.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe den Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, dessen ungeachtet jedoch das erzielte Arbeitsentgelt durch 660 Tage geteilt. Dies sei unlogisch. Ferner ergebe sich aus den Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre 2008 und 2009 ein Bruttoarbeitsentgelt von insg. rund 86.000,- EUR und nicht, wie von der Beklagten zu Grunde gelegt ein solches von 83.000,- EUR. Auch sei der Betrag um die Einkünfte für Januar und Februar 2010 um 6.800,- EUR auf insg. rund 92.000,- EUR zu erhöhen. Die vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelte für November und Dezember 2009 (zusammen 2.500,- EUR) seien nicht nachvollziehbar. Zuletzt trägt der Kläger, nachdem die Beklagte mit Ände¬rungsbescheid vom 25.07.2011 Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2010 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 46,64 EUR bewilligt hat und hierbei, bei ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen, ein tägliches Bemessungsentgelt von 133,73 EUR zu Grunde gelegt hat, vor, Tage, die bei der Berechnung des Einkommens nicht mitgezählt würden, dürften bei der Division des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werden. Das erzielte Entgelt sei deswegen nicht durch 660 bzw. 610 Tage sondern durch 540 Tage zu dividieren. Das SG habe es im Übrigen für sinnvoll erachtet, die Sache "abzuschmettern", anstatt auf die (Klage-)Begründung zu warten. Es habe sich mit der Sache in keinster Weise auseinandergesetzt und sich auf Formalien zurückgezogen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2011 zu verurteilen, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld ausgehend von einer anderen Bemessungsgrundlage zu gewähren,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt (zweckdienlich gefasst),
die Berufung zurückzuweisen, soweit mit ihr ein höheres Arbeitslosengeld als 46,64 EUR täglich begehrt wird und
die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2011 abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte (zuletzt) vor, der Kläger habe im Zeitraum von März 2008 - Februar 2010 an 610 Tagen insg. ein Arbeitsentgelt von 81.577,57 EUR erzielt, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 133,73 EUR ergebe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Einmalzahlungen, die dem Kläger im Mai 2009 i.H.v. 2.139,90 EUR und im November 2009 i.H.v. 1.877,82 EUR gewährt worden seien, bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werden könnten. Umfasse ein Entgeltabrechnungs-zeitraum Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt wie z.B. im Falle des Bezuges von Krankengeld, blieben diese Zeiten unberücksichtigt. Die Zeiten des Krankengeldbezuges des Klägers vom 30.04. - 30.06.2009 und vom 28.10. - 24.12.2009 seien daher nicht zu berücksichti¬gen. Ihr Änderungsbescheid vom 25.07.2011, mit dem dem Kläger Arbeitslosengeld i.H.v. 46,64 EUR täglich bewilligt worden sei und aus dem ein Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 01.03.2010 – 30.05.2011 von insg. 828,- EUR resultiere, die dem Kläger ausgezahlt worden seien, sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2013 hat der Kläger, mit solchen vom 20.03.2013 die Beklagte je-weils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung, die bereits deswegen ohne Zulassung statthaft ist, weil die Gewährung von Ar-beitslosengeld für 450 Tage und damit für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) streitgegenständlich ist, wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt, sie ist zulässig.
Die Berufung führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht ab-gewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.07.2011. Letzterer wurde gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil er den ursprünglichen Bewilligungsbescheid abgeändert hat; der Senat entscheidet hierüber auf Klage hin (st. Rspr. des Bundessozialgerichts [BSG] seit dem Urteil vom 30.01.1963 - 2 RU 35/60 -; u.a. Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R - jew. veröffentlicht in juris; Urteil des erkennenden Senats vom 19.01.2011 - L 3 SB 3158/09 - n.v.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 96, Rn. 7).
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2010 als die ihm bewilligten und ausbezahlten 46,64 EUR täglich.
Der Kläger hat - unstreitig - ab dem 01.03.2010 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er hat sich am 01.03.2010 arbeitslos gemeldet, er war ab diesem Zeitpunkt arbeitslos und hat die Anwart-schaftszeit erfüllt (vgl. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III] in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 [BGBl. I 2848] ( a.F.)).
Das Arbeitslosengeld betrug in der Zeit ab dem 01.03.2010 (und beträgt auch nach der aktuell geltenden Fassung des § 149 SGB III) gem. § 129 SGB III a.F. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbe-schränkt Einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) (§ 129 Nr. 1 SGB III a.F.), für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) (§ 129 Nr. 2 SGB III a.F.) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflich-tigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.). Der Bemes-sungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.). Gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre verlängert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Rahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsrahmen im Bemessungszeitraum auszugehen. Da der Kläger mit der Vorlage der Arbeitsbescheinigung vom 24.03.2010 und den dort für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünften belegt hat, dass ein Bemessungsrahmen von einem Jahr unbillig hart wäre, ist der Bemessungsrahmen, wie es die Beklagte bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits unternommen hat, auf zwei Jahre zu erweitern. Der Bemessungsrahmen reicht hiernach vom 28.02.2010 bis zum 01.03.2008 zurück. Da das vom Kläger bezogene Krankengeld nicht in den Katalog des § 130 Abs. 2 SGB III und dort aufgeführten Leistungen, die bei der Berechnung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben, fällt, ist der Bemessungszeitraum nicht um Zeiten des Bezuges von Krankengeld zu verlängern.
Bemessungsentgelt ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Bei der konkreten Berechnung des Bemessungsentgelts sind zunächst alle Tage, die nach § 130 SGB III a.F. zu berücksichtigen sind, dies sind abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung, zu addieren. Dies sind vorliegend, wie von der Beklagten zutreffend errechnet, 610 Tage. Zeiten des Bezuges von Krankengeld sind keine Entgeltabrechnungszeiträume einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 25 SGB III a.F. und daher nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 134 SGB III a.F wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet, lediglich bei der Zahlung für volle Kalendermonate sind diese mit 30 anzusetzen. Für die Zeit vom 01.03.2008 bis 28.02.2009 sind daher 365 Tage anzusetzen. Für März 2009 sind 31 Tage zu berücksichtigen. Für April 2009 sind wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (ohne Lohnfortzahlung) ab dem 30. April 2009 lediglich 29 Tage anzusetzen. Im Mai und im Juni 2009 hat der Kläger wegen seiner Arbeitsunfähigkeit und dem Bezug von Krankengeld keine zu berücksichtigenden Zeiten aufzuweisen. Die Monate Juli - September 2009 sind mit insg. 92 Tagen anzusetzen, der Oktober 2009, bis zur neuerlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers (ohne Lohnfortzahlung) ab dem 28.10.2009 mit 27 Tagen. Im November 2009 hat der Kläger wegen seiner neuerlichen Arbeitsunfähigkeit und dem Bezug von Krankengeld wiederum keine zu berücksichtigenden Zeiten aufzuweisen. Nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ab dem 25.12.2009 sind im Dezember 2009 noch 7 berücksichtigungsfähige Tage anzusetzen. Für die Monate Januar und Februar 2010 sind schließlich insg. 59 Tage einzustellen. Hieraus errechnen sich für den Bemessungszeitraum insg. 610 berücksichtigungsfähige Tage (365+31+29+92+27+7+59=610).
Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist sodann in einem zweiten Schritt das im Bemes-sungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt zu addieren. Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]). Krankengeld zählt bereits begrifflich nicht zum Arbeitsentgelt, da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt. Einmalige Zahlungen wie die vorliegend u.a. im Bemessungszeitraum erzielten 2.139,90 EUR (Mai 2009) bzw. 1.877,82 EUR (November 2009) sind zwar grundsätzlich als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, für Einmalzahlungen gilt jedoch seit dem 01.01.2003 und der Neufassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das strenge Zuflussprinzip. Einmalige Einnahmen werden dem Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet, in dem sie gezahlt werden (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand März 2005, § 23a SGB IV, Rn. 15; Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2012, § 342 SGB III, Rn. 11; Rolfs, Scheinselbständigkeit, geringfügige Beschäftigung und "Gleitzone" nach "Hartz IV" in NZA 2003, 65, 67; Werner in jurisPK, 2.Auflage, 2011, § 14 SGB IV, Rn. 52). Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einmalzahlungen gewährt wurden, stand der Kläger jedoch im Bezug von Krankengeld; er war zu diesen Zeitpunkten nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (i.d.F. des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001, BGBl I 3443 bzw. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902) versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht ist jedoch bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums ohne Bedeutung (so auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2008 - L 1 AL 47/07 -, nachfolgend BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R - jew. veröffentlicht in juris; vgl. auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 131 Rn. 31), weswegen die Einmalzahlungen von 2.139,90 EUR bzw. 1.877,82 EUR bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht zu berücksichtigen sind.
Da der steuerrechtliche Arbeitslohn mit dem Begriff des Arbeitsentgelts, anders als der Kläger vorbringt, nicht identisch ist (vgl. Werner, a.a.O, Rn 20), errechnet sich, ausgehend von den durch die S GmbH bescheinigten Entgelten in Einklang mit der Berechnung der Beklagten ein zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt von insg. 81.577,57 EUR (3.414,83 EUR aus März 2008, 3.695,66 EUR aus April 2008, 5.630,57 EUR aus Mai 2008, 3.680,47 EUR aus Juni 2008, 3.770,22 EUR aus Juli 2008, 3.626,35 EUR aus August 2008, 3.652,21 EUR aus September 2008, 4.889,68 EUR aus Oktober 2008, 5.794,63 EUR aus November 2008, 4.173,75 EUR aus Dezember 2008, 3.650,70 EUR aus Januar 2009, 4.168,67 EUR aus Februar 2009, 6.497,32 EUR aus März 2009, 3.281,40 EUR aus April 2009; 0,- EUR aus Mai und Juni 2009, 3.364,18 EUR aus Juli 2009, 3.815,65 EUR aus August 2009, 3.679,23 EUR aus September 2009, 3.216,64 EUR aus Oktober 2009, 0,- EUR aus November 2009, 736,40 EUR aus Dezember 2009, 3.188,33 EUR aus Januar 2010 und 3.650,68 EUR aus Februar 2010).
Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist in einem abschließenden Schritt die Summe des beitragspflichtigen Entgelts durch die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitstage zu teilen. Hieraus errechnet sich vorliegend ein Betrag von 133,73 EUR (81.577,57 EUR / 610 Tage).
Mithin ist der Arbeitslosengeldgewährung ein Bemessungsentgelt von 133,73 EUR täglich zu Grunde zu legen. Nach Verminderung des Bemessungsentgelts um pauschalierte Abzüge (Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag [vgl. § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB III i.d.F. des Gesetzes zur verbesserten steuerrechtlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung - vom 16.07.2009, BGBl. I 1959]), ergibt sich, bei Anlegung des allgemeinen Leistungssatzes von 60 %, der für den kinderlosen Kläger gilt, einen Arbeitslosengeldanspruch i.H.v. 46,64 EUR täglich. Dieser Betrag liegt der Leistungsbewilligung zu Grunde. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2010.
Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.07.2011 ist hiernach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Rechtsstreit ist auch nicht, wie der Kläger beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Unge-achtet dessen, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif und eine Beweisaufnahme nicht erforder-lich ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 159, Rn. 5 ff), weswegen eine Zurückverweisung im Rahmen der nach § 159 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in Betracht kommt, unterliegt das erstinstanzliche Verfahren keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Klägervertreter anführt, das SG habe die Klage "abgeschmettert", ohne eine Begründung abzuwarten, fällt auf, dass der Klägervertreter die Klage trotz seiner eigenen Mitteilung, sie bis zum 31.10.2010 zu begründen, bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründet hat. Nachdem auch auf eine weitere Mitteilung des Klägervertreters, nach einer Besprechung mit dem Kläger werde darüber entschieden, ob die Klage einer Begründung zugeführt werde, eine solche bis zum avi-sierten Termin, dem 15.12.2010 nicht beigebracht wurde, konnte das SG die Klage, insb. da es den vom Klägervertreter selbst benannten Zeitpunkt abgewartet hat, entsprechend seiner Ankündigung vom 15.11.2010 im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden, ohne den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verletzten.
Die Berufung des Klägers gegen den, den angefochtenen Bescheid bestätigenden Gerichtsbe-scheid des SG vom 22.12.2010 ist zurückzuweisen, die Klage gegen den Bescheid vom 25.07.2011 ist abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Angesichts des lediglich geringfügigen Obsiegens des Klägers ist eine Belastung der Beklagten mit außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht gerechtfertigt (vgl. u.a. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2012 - L 17 U 41/09 -; Bayerisches Landessozialgericht; Urteil vom 29.03.2012 - L 7 AS 61/12 – jew. veröffentlicht in juris)
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes ab dem 01.03.2010.
Der am 02.09.1956 geborene, verheiratete und kinderlose Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte für das Veranlagungsjahr 2010 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war, war vom 01.03.1999 - 28.02.2010 als Servicetechniker bei der S. GmbH (S GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete nach einer arbeitgeberseitigen, personenbedingten Kündi-gung vom 27.10.2009 mit dem 28.02.2010.
Am 01.03.2010 meldete sich der Kläger, nachdem er sich bereits am 25.09.2009 arbeitsuchend gemeldet hatte, bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosen-geld. Im Rahmen der von der S GmbH unter dem 10.03.2010 vorgelegten Arbeitsbescheinigung wurde mitgeteilt, dass der Kläger vom 30.04. - 30.06. und vom 28.10. - 24.12.2009 wegen einer Erkrankung ohne Lohnfortzahlung kein Arbeitsentgelt bezogen hatte. Ferner wurde das Brut-toarbeitsentgelt wie folgt bescheinigt: März 2009: 6.497,32 EUR, April 2009: 3281,40 EUR, Mai 2009: 2.139,90 EUR, Juni 2009: 0,- EUR, Juli 2009: 3.364,18 EUR, August 2009: 3.815,65 EUR, September 2009: 3.679,23EUR, Oktober 2009: 3.216,64 EUR, November 2009: 1.877,82 EUR, Dezember 2009: 736,40 EUR, Januar 2010: 3.188,33 EUR und Februar 2010: 3.650,68 EUR. Schließlich wurde bescheinigt, dass in den abgerechneten Zeiträumen im März 2009 ein Betrag von 2.934,93 EUR, im Mai 2009 ein solcher von 2.139,90 EUR, im November 2009 ein solcher von 1.877,82 EUR und im Februar 2010 ein Betrag von 462,35 EUR als beitragspflichtige Einmalzahlungen enthalten seien.
Vom 30.04. - 30.06.2009 und vom 28.10. – 04.11.2009 bezog der Kläger von seiner Kranken-kasse, der B. L., Krankengeld.
Unter dem 06.04.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2009 wegen eines längeren Bezuges von Krankengeld geringer gewesen sei als im Jahr 2008, weswegen er Arbeitslosengeld nach einer unbilligen Härte beantrage. Er legte hierzu eine Ergänzung zur Arbeitsbescheinigung der S GmbH vom 24.03.2010 vor, in der bescheinigt ist, dass der Kläger vom 01.03.2008 - 28.02.2009 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. insg. 50.147,74 EUR bezogen hat. Ferner legte er Mehrfertigungen der Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die Jahre 2008 und 2009 vor, nach denen er im Jahr 2008 einen Bruttoarbeitslohn von 49.767,91 EUR und im Jahr 2009 einen solchen von 36.117,91 EUR bezogen hat. Mit Bescheid vom 16.04.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2010 für 450 Kalendertage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 44,80 EUR. Sie legte hierbei die Lohnsteuertabelle für das Jahr 2010, die Lohnsteuerklasse IV, den allgemeinen Leistungssatz sowie ein tägliches Bemessungsentgelt i.H.v. 126,45 EUR zu Grunde. Letzteres errechnete sie aus einem (erweiterten) Bemessungsrahmen vom 01.03.2008 - 28.02.2010 bei in diesem Zeitrahmen zu berücksichtigenden 660 Tagen und einem erzielten Entgelt von insg. 83.455,39 EUR.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der vom Kläger nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, der Kläger habe eine unbillige Härte belegt, weswegen der Bemessungsrahmen den Zeitraum vom 01.03.2008 - 28.02.2010 umfasse. Zeiten des Krankengeldbezuges dienten nicht der Bemessung von Arbeitslosengeld, da es sich um eine Lohnersatzleistung handle. Bei einen durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelt von 126,45 EUR, das an 660 Tagen erzielt worden sei, betrage das dem Kläger zu gewährende Arbeitslosengeld 44,80 EUR täglich.
Hiergegen hat der Kläger am 26.08.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, ohne diese zu begründen.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen; Rechtsfehler im angefochtenen Bescheid seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 27.12.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.01.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe den Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, dessen ungeachtet jedoch das erzielte Arbeitsentgelt durch 660 Tage geteilt. Dies sei unlogisch. Ferner ergebe sich aus den Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre 2008 und 2009 ein Bruttoarbeitsentgelt von insg. rund 86.000,- EUR und nicht, wie von der Beklagten zu Grunde gelegt ein solches von 83.000,- EUR. Auch sei der Betrag um die Einkünfte für Januar und Februar 2010 um 6.800,- EUR auf insg. rund 92.000,- EUR zu erhöhen. Die vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelte für November und Dezember 2009 (zusammen 2.500,- EUR) seien nicht nachvollziehbar. Zuletzt trägt der Kläger, nachdem die Beklagte mit Ände¬rungsbescheid vom 25.07.2011 Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2010 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 46,64 EUR bewilligt hat und hierbei, bei ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen, ein tägliches Bemessungsentgelt von 133,73 EUR zu Grunde gelegt hat, vor, Tage, die bei der Berechnung des Einkommens nicht mitgezählt würden, dürften bei der Division des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werden. Das erzielte Entgelt sei deswegen nicht durch 660 bzw. 610 Tage sondern durch 540 Tage zu dividieren. Das SG habe es im Übrigen für sinnvoll erachtet, die Sache "abzuschmettern", anstatt auf die (Klage-)Begründung zu warten. Es habe sich mit der Sache in keinster Weise auseinandergesetzt und sich auf Formalien zurückgezogen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2011 zu verurteilen, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld ausgehend von einer anderen Bemessungsgrundlage zu gewähren,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Freiburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt (zweckdienlich gefasst),
die Berufung zurückzuweisen, soweit mit ihr ein höheres Arbeitslosengeld als 46,64 EUR täglich begehrt wird und
die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2011 abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte (zuletzt) vor, der Kläger habe im Zeitraum von März 2008 - Februar 2010 an 610 Tagen insg. ein Arbeitsentgelt von 81.577,57 EUR erzielt, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 133,73 EUR ergebe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Einmalzahlungen, die dem Kläger im Mai 2009 i.H.v. 2.139,90 EUR und im November 2009 i.H.v. 1.877,82 EUR gewährt worden seien, bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt werden könnten. Umfasse ein Entgeltabrechnungs-zeitraum Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt wie z.B. im Falle des Bezuges von Krankengeld, blieben diese Zeiten unberücksichtigt. Die Zeiten des Krankengeldbezuges des Klägers vom 30.04. - 30.06.2009 und vom 28.10. - 24.12.2009 seien daher nicht zu berücksichti¬gen. Ihr Änderungsbescheid vom 25.07.2011, mit dem dem Kläger Arbeitslosengeld i.H.v. 46,64 EUR täglich bewilligt worden sei und aus dem ein Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 01.03.2010 – 30.05.2011 von insg. 828,- EUR resultiere, die dem Kläger ausgezahlt worden seien, sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2013 hat der Kläger, mit solchen vom 20.03.2013 die Beklagte je-weils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung, die bereits deswegen ohne Zulassung statthaft ist, weil die Gewährung von Ar-beitslosengeld für 450 Tage und damit für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) streitgegenständlich ist, wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt, sie ist zulässig.
Die Berufung führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht ab-gewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.07.2011. Letzterer wurde gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil er den ursprünglichen Bewilligungsbescheid abgeändert hat; der Senat entscheidet hierüber auf Klage hin (st. Rspr. des Bundessozialgerichts [BSG] seit dem Urteil vom 30.01.1963 - 2 RU 35/60 -; u.a. Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R - jew. veröffentlicht in juris; Urteil des erkennenden Senats vom 19.01.2011 - L 3 SB 3158/09 - n.v.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 96, Rn. 7).
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2010 als die ihm bewilligten und ausbezahlten 46,64 EUR täglich.
Der Kläger hat - unstreitig - ab dem 01.03.2010 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er hat sich am 01.03.2010 arbeitslos gemeldet, er war ab diesem Zeitpunkt arbeitslos und hat die Anwart-schaftszeit erfüllt (vgl. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III] in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 [BGBl. I 2848] ( a.F.)).
Das Arbeitslosengeld betrug in der Zeit ab dem 01.03.2010 (und beträgt auch nach der aktuell geltenden Fassung des § 149 SGB III) gem. § 129 SGB III a.F. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbe-schränkt Einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) (§ 129 Nr. 1 SGB III a.F.), für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) (§ 129 Nr. 2 SGB III a.F.) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflich-tigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.). Der Bemes-sungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.). Gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre verlängert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Rahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsrahmen im Bemessungszeitraum auszugehen. Da der Kläger mit der Vorlage der Arbeitsbescheinigung vom 24.03.2010 und den dort für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünften belegt hat, dass ein Bemessungsrahmen von einem Jahr unbillig hart wäre, ist der Bemessungsrahmen, wie es die Beklagte bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits unternommen hat, auf zwei Jahre zu erweitern. Der Bemessungsrahmen reicht hiernach vom 28.02.2010 bis zum 01.03.2008 zurück. Da das vom Kläger bezogene Krankengeld nicht in den Katalog des § 130 Abs. 2 SGB III und dort aufgeführten Leistungen, die bei der Berechnung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben, fällt, ist der Bemessungszeitraum nicht um Zeiten des Bezuges von Krankengeld zu verlängern.
Bemessungsentgelt ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Bei der konkreten Berechnung des Bemessungsentgelts sind zunächst alle Tage, die nach § 130 SGB III a.F. zu berücksichtigen sind, dies sind abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung, zu addieren. Dies sind vorliegend, wie von der Beklagten zutreffend errechnet, 610 Tage. Zeiten des Bezuges von Krankengeld sind keine Entgeltabrechnungszeiträume einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 25 SGB III a.F. und daher nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 134 SGB III a.F wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet, lediglich bei der Zahlung für volle Kalendermonate sind diese mit 30 anzusetzen. Für die Zeit vom 01.03.2008 bis 28.02.2009 sind daher 365 Tage anzusetzen. Für März 2009 sind 31 Tage zu berücksichtigen. Für April 2009 sind wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (ohne Lohnfortzahlung) ab dem 30. April 2009 lediglich 29 Tage anzusetzen. Im Mai und im Juni 2009 hat der Kläger wegen seiner Arbeitsunfähigkeit und dem Bezug von Krankengeld keine zu berücksichtigenden Zeiten aufzuweisen. Die Monate Juli - September 2009 sind mit insg. 92 Tagen anzusetzen, der Oktober 2009, bis zur neuerlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers (ohne Lohnfortzahlung) ab dem 28.10.2009 mit 27 Tagen. Im November 2009 hat der Kläger wegen seiner neuerlichen Arbeitsunfähigkeit und dem Bezug von Krankengeld wiederum keine zu berücksichtigenden Zeiten aufzuweisen. Nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ab dem 25.12.2009 sind im Dezember 2009 noch 7 berücksichtigungsfähige Tage anzusetzen. Für die Monate Januar und Februar 2010 sind schließlich insg. 59 Tage einzustellen. Hieraus errechnen sich für den Bemessungszeitraum insg. 610 berücksichtigungsfähige Tage (365+31+29+92+27+7+59=610).
Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist sodann in einem zweiten Schritt das im Bemes-sungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt zu addieren. Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]). Krankengeld zählt bereits begrifflich nicht zum Arbeitsentgelt, da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt. Einmalige Zahlungen wie die vorliegend u.a. im Bemessungszeitraum erzielten 2.139,90 EUR (Mai 2009) bzw. 1.877,82 EUR (November 2009) sind zwar grundsätzlich als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, für Einmalzahlungen gilt jedoch seit dem 01.01.2003 und der Neufassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das strenge Zuflussprinzip. Einmalige Einnahmen werden dem Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet, in dem sie gezahlt werden (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand März 2005, § 23a SGB IV, Rn. 15; Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2012, § 342 SGB III, Rn. 11; Rolfs, Scheinselbständigkeit, geringfügige Beschäftigung und "Gleitzone" nach "Hartz IV" in NZA 2003, 65, 67; Werner in jurisPK, 2.Auflage, 2011, § 14 SGB IV, Rn. 52). Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einmalzahlungen gewährt wurden, stand der Kläger jedoch im Bezug von Krankengeld; er war zu diesen Zeitpunkten nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (i.d.F. des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001, BGBl I 3443 bzw. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902) versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht ist jedoch bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums ohne Bedeutung (so auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2008 - L 1 AL 47/07 -, nachfolgend BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R - jew. veröffentlicht in juris; vgl. auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 131 Rn. 31), weswegen die Einmalzahlungen von 2.139,90 EUR bzw. 1.877,82 EUR bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht zu berücksichtigen sind.
Da der steuerrechtliche Arbeitslohn mit dem Begriff des Arbeitsentgelts, anders als der Kläger vorbringt, nicht identisch ist (vgl. Werner, a.a.O, Rn 20), errechnet sich, ausgehend von den durch die S GmbH bescheinigten Entgelten in Einklang mit der Berechnung der Beklagten ein zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt von insg. 81.577,57 EUR (3.414,83 EUR aus März 2008, 3.695,66 EUR aus April 2008, 5.630,57 EUR aus Mai 2008, 3.680,47 EUR aus Juni 2008, 3.770,22 EUR aus Juli 2008, 3.626,35 EUR aus August 2008, 3.652,21 EUR aus September 2008, 4.889,68 EUR aus Oktober 2008, 5.794,63 EUR aus November 2008, 4.173,75 EUR aus Dezember 2008, 3.650,70 EUR aus Januar 2009, 4.168,67 EUR aus Februar 2009, 6.497,32 EUR aus März 2009, 3.281,40 EUR aus April 2009; 0,- EUR aus Mai und Juni 2009, 3.364,18 EUR aus Juli 2009, 3.815,65 EUR aus August 2009, 3.679,23 EUR aus September 2009, 3.216,64 EUR aus Oktober 2009, 0,- EUR aus November 2009, 736,40 EUR aus Dezember 2009, 3.188,33 EUR aus Januar 2010 und 3.650,68 EUR aus Februar 2010).
Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist in einem abschließenden Schritt die Summe des beitragspflichtigen Entgelts durch die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitstage zu teilen. Hieraus errechnet sich vorliegend ein Betrag von 133,73 EUR (81.577,57 EUR / 610 Tage).
Mithin ist der Arbeitslosengeldgewährung ein Bemessungsentgelt von 133,73 EUR täglich zu Grunde zu legen. Nach Verminderung des Bemessungsentgelts um pauschalierte Abzüge (Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag [vgl. § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB III i.d.F. des Gesetzes zur verbesserten steuerrechtlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung - vom 16.07.2009, BGBl. I 1959]), ergibt sich, bei Anlegung des allgemeinen Leistungssatzes von 60 %, der für den kinderlosen Kläger gilt, einen Arbeitslosengeldanspruch i.H.v. 46,64 EUR täglich. Dieser Betrag liegt der Leistungsbewilligung zu Grunde. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2010.
Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.07.2011 ist hiernach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Rechtsstreit ist auch nicht, wie der Kläger beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Unge-achtet dessen, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif und eine Beweisaufnahme nicht erforder-lich ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 159, Rn. 5 ff), weswegen eine Zurückverweisung im Rahmen der nach § 159 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in Betracht kommt, unterliegt das erstinstanzliche Verfahren keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Klägervertreter anführt, das SG habe die Klage "abgeschmettert", ohne eine Begründung abzuwarten, fällt auf, dass der Klägervertreter die Klage trotz seiner eigenen Mitteilung, sie bis zum 31.10.2010 zu begründen, bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründet hat. Nachdem auch auf eine weitere Mitteilung des Klägervertreters, nach einer Besprechung mit dem Kläger werde darüber entschieden, ob die Klage einer Begründung zugeführt werde, eine solche bis zum avi-sierten Termin, dem 15.12.2010 nicht beigebracht wurde, konnte das SG die Klage, insb. da es den vom Klägervertreter selbst benannten Zeitpunkt abgewartet hat, entsprechend seiner Ankündigung vom 15.11.2010 im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden, ohne den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verletzten.
Die Berufung des Klägers gegen den, den angefochtenen Bescheid bestätigenden Gerichtsbe-scheid des SG vom 22.12.2010 ist zurückzuweisen, die Klage gegen den Bescheid vom 25.07.2011 ist abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Angesichts des lediglich geringfügigen Obsiegens des Klägers ist eine Belastung der Beklagten mit außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht gerechtfertigt (vgl. u.a. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2012 - L 17 U 41/09 -; Bayerisches Landessozialgericht; Urteil vom 29.03.2012 - L 7 AS 61/12 – jew. veröffentlicht in juris)
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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