Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 823/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Senatsurteils vom 22.01.2013 (L 11 EG 1995/12) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Urteilsergänzung geltend.
Mit Urteil vom 22.01.2013 (L 11 EG 1995/12) hob der Senat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 auf und wies die Klage der Klägerin ab. Im Streit stand die Höhe des Elterngeldes für das Kind A. B. (im Folgenden: A).
Die im Jahr 1972 geborene, verheiratete Klägerin ist die Mutter der am 05.12.2008 geborenen A. Sie lebt mit A in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht das Kind selbst. Die Klägerin ist seit 2001 bei der D. AG abhängig beschäftigt. Vor der Geburt von A bezog die Klägerin ab dem 24.10.2008 Mutterschaftsgeld. Im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 hatte sie Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 84.187,91 EUR. Darin waren geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen in Form eines Arbeitgeberdarlehens sowie eines Dienstwagens mit enthalten. In dem genannten Zeitraum entfielen auf das Einkommen der Klägerin insgesamt 26.997,16 EUR Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 7.431,09 EUR. Nach der Geburt von A bezog sie zunächst bis 30.01.2009 Mutterschaftsgeld. Ihre Arbeitstätigkeit übte die Klägerin zunächst nicht aus, erhielt jedoch von ihrem Arbeitgeber weiterhin geldwerte Vorteile für ihren Dienstwagen, den sie noch bis Ende März 2009 privat nutzte, sowie ein Arbeitgeberdarlehen. Am 04.07.2009 nahm die Klägerin wieder ihre Arbeit im Umfang von 27,38 Wochenstunden auf. Im Zeitraum vom 04.07.2009 bis 04.11.2009 hatte sie Bruttoeinkünfte in Höhe von insgesamt 21.532,57 EUR. Hierauf entfielen Steuern in Höhe von 5.827,67 EUR und Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 2.472,03 EUR.
Am 27.05.2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für den vierten bis elften Lebensmonat von A. Im Antragsformular gab sie an, erst ab Juli 2009 wieder Einkommen zu erzielen. Mit Bescheid vom 15.07.2009 bewilligte die Beklagte vorläufig Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR monatlich für den vierten bis siebten Lebensmonat von A. Nach Vorlage der erforderlichen Einkommensnachweise werde der Anspruch überprüft. Am 17.07.2009 erging ein Änderungsbescheid, mit dem die Beklagte das Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat von A auf monatlich 1.800,00 EUR festsetzte. Der Anspruch sei überprüft worden. Der Bescheid vom 15.07.2009 werde entsprechend geändert. Über den Anspruch ab dem achten Lebensmonat könne erst entschieden werden, wenn die Arbeitgeberbescheinigung eingereicht werde. Die übrigen Bestimmungen des Bescheides vom 15.07.2009 behielten weiterhin ihre Gültigkeit.
Am 31.07.2009 ging bei der Beklagten die Arbeitgeberbescheinigung für das nachgeburtliche Einkommen der Klägerin ein. Mit Änderungsbescheid vom 19.08.2009 setzte die Beklagte das Elterngeld für den vierten bis elften Lebensmonat vorläufig auf monatlich 784,53 EUR fest. Der Bescheid vom 17.07.2009 werde insoweit abgeändert. Der Differenzbetrag von 4.061,88 EUR sei zurückzuerstatten. Die endgültige Höhe des Elterngeldes werde nach Ablauf des Bezugszeitraums ermittelt. Das Einkommen aus dem geldwerten Vorteil für den Firmenwagen bzw das Arbeitgeberdarlehen sei als Einkommen nach der Geburt anzurechnen. Die Klägerin habe im Antragsformular keine entsprechenden Angaben gemacht. Hiergegen legte die Klägerin am 28.09.2009 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 05.10.2009 hörte die Beklagte die Klägerin zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen an. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009 (ohne Absendevermerk) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum Arbeitslohn zählten auch regelmäßig wiederkehrende geldwerte Vorteile. Diese müssten daher sowohl vor als auch nach der Geburt berücksichtigt werden. Dabei sei unerheblich, ob Einkommen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder während des "Ruhens" des Beschäftigungsverhältnisses erzielt werde. Da in allen Bezugsmonaten Erwerbseinkommen erzielt worden sei, sei das durchschnittlich erzielte Erwerbseinkommen in allen Bezugsmonaten anzurechnen. Der Bescheid vom 17.07.2009 habe nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückgenommen werden können, da die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Auf Vertrauensschutz könne sie sich daher nicht berufen. Nach Abwägung aller Umstände sei die Rückzahlung auch nicht unverhältnismäßig.
Am 11.01.2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zum Vorbringen der Klägerin wird auf das Urteil des Senats vom 22.01.2013 verwiesen.
Nach Eingang der Arbeitgeberbescheinigung über das tatsächlich im Zeitraum vom 04.07.2009 bis 04.11.2009 erzielte Einkommen der Klägerin am 30.12.2009 setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13.01.2010 das Elterngeld für den Zeitraum vom 05.03.2009 bis 04.11.2009 endgültig auf monatlich 698,15 EUR fest. Den Differenzbetrag von 691,04 EUR habe die Klägerin zu erstatten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24.04.2012 haben die Beteiligten vereinbart, dass allein streitgegenständlich das Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat sei.
Mit Urteil vom 24.04.2012 (der Beklagten zugestellt am 02.05.2012) hat das SG den Bescheid vom 15.07.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.01.2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat in Höhe von 1.800,00 EUR monatlich zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile seien nicht als Einkommen anzurechnen, da die Klägerin in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei.
Am 14.05.2012 hat die Beklagte hiergegen Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und unter Benennung weiterer Rechtsprechung vertieft.
Der Senat hat mit Urteil vom 22.01.2013 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er ua ausgeführt: "Streitgegenständlich sind ausweislich des in erster Instanz gestellten Klagantrags neben dem Bescheid vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 auch die Bescheide vom 15.07.2009 und 17.07.2009 sowie der Änderungsbescheid vom 13.01.2010. Mit Letzterem hatte die Beklagte während des Klageverfahrens die vorläufig ergangenen Bewilligungsbescheide ersetzt und das Elterngeld endgültig festgesetzt. Er ist damit nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Gewährung des Höchstbetrags an Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat von A beschränkt." Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf das Urteil des Senats Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt, die beim BSG unter dem Aktenzeichen B 10 EG 6/13 B anhängig ist.
Mit Beschluss vom 14.02.2013 hat der Senat einen Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 22.01.2013 abgelehnt.
Am 22.02.2013 hat die Klägerin eine Urteilsergänzung beantragt und mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.02.2013 zuletzt geltend gemacht, im Urteil des Senats vom 22.01.2013 sei der sozialrechtliche Herstellungsanspruch übergangen worden, so dass beantragt werden, das Urteil insoweit nach § 140 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu ergänzen. Sie hätte von der Beklagten darauf hingewiesen werden müssen, dass es für sie vorteilhafter wäre, den Antrag auf Elterngeld auf die Lebensmonate 4 bis 7 zu beschränken, statt ihn für den 4. bis 11. Lebensmonat aufrechtzuerhalten. Unter Anrechnung eines lediglich in diesen Monaten erzielten Nettoeinkommens von monatlich 135,53 EUR hätte sich für diese Lebensmonate ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von monatlich 1.718,19 EUR ergeben.
In der mündlichen Verhandlung am 16.04.2013 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, beantragt,
das Urteil des Senats vom 22.01.2013 wie folgt zu ergänzen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.04.2012 wird unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
Das LSG habe einen von der Klägerin erhobenen Anspruch weder ganz noch teilweise übergangen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Urteilergänzung ist zulässig, aber unbegründet.
Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im Übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (§ 140 Abs 1 und 2 SGG).
Die Voraussetzungen für eine Urteilergänzung liegen nicht vor. Nach § 202 SGG iVm § 528 Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegen der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Da nur die Beklagte, nicht aber auch die Klägerin Berufung eingelegt hat, konnte ein Rechtsmittelanspruch der Klägerin gar nicht übergangen werden. Im Übrigen hat der Senat ausdrücklich über den von der Klägerin mit der Klage erhobenen Anspruch auf Elterngeld für den 4. bis 7. Lebensmonat des Kindes A entschieden. Der Sache nach macht die Klägerin auch lediglich eine Unrichtigkeit des Berufungsurteils geltend. Denn der von ihr als übergangen bezeichnete Herstellungsanspruch ist kein Anspruch iSd § 123 SGG, sondern kann nur Rechtsgrundlage oder Teil einer Rechtsgrundlage sein, aus dem sich ein Anspruch (zB Anspruch auf Elterngeld) ergibt. Selbst wenn der Senat einen Herstellungsanspruch der Klägerin nicht berücksichtigt haben sollte, wäre das Urteil möglicherweise unrichtig, aber nicht unvollständig.
Die Zurückweisung des Ergänzungsantrags hatte durch Urteil zu erfolgen (§ 140 Abs 2 Satz 2 SGG). Bei diesem Ergänzungsurteil durften auch Richter mitentscheiden, die an der Hauptentscheidung des Senats vom 22.01.2013 nicht mitgewirkt hatten (BFH 15.09.2011, 8 AZR 781/10, juris mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Urteilsergänzung geltend.
Mit Urteil vom 22.01.2013 (L 11 EG 1995/12) hob der Senat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 auf und wies die Klage der Klägerin ab. Im Streit stand die Höhe des Elterngeldes für das Kind A. B. (im Folgenden: A).
Die im Jahr 1972 geborene, verheiratete Klägerin ist die Mutter der am 05.12.2008 geborenen A. Sie lebt mit A in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht das Kind selbst. Die Klägerin ist seit 2001 bei der D. AG abhängig beschäftigt. Vor der Geburt von A bezog die Klägerin ab dem 24.10.2008 Mutterschaftsgeld. Im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 hatte sie Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 84.187,91 EUR. Darin waren geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen in Form eines Arbeitgeberdarlehens sowie eines Dienstwagens mit enthalten. In dem genannten Zeitraum entfielen auf das Einkommen der Klägerin insgesamt 26.997,16 EUR Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 7.431,09 EUR. Nach der Geburt von A bezog sie zunächst bis 30.01.2009 Mutterschaftsgeld. Ihre Arbeitstätigkeit übte die Klägerin zunächst nicht aus, erhielt jedoch von ihrem Arbeitgeber weiterhin geldwerte Vorteile für ihren Dienstwagen, den sie noch bis Ende März 2009 privat nutzte, sowie ein Arbeitgeberdarlehen. Am 04.07.2009 nahm die Klägerin wieder ihre Arbeit im Umfang von 27,38 Wochenstunden auf. Im Zeitraum vom 04.07.2009 bis 04.11.2009 hatte sie Bruttoeinkünfte in Höhe von insgesamt 21.532,57 EUR. Hierauf entfielen Steuern in Höhe von 5.827,67 EUR und Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 2.472,03 EUR.
Am 27.05.2009 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für den vierten bis elften Lebensmonat von A. Im Antragsformular gab sie an, erst ab Juli 2009 wieder Einkommen zu erzielen. Mit Bescheid vom 15.07.2009 bewilligte die Beklagte vorläufig Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR monatlich für den vierten bis siebten Lebensmonat von A. Nach Vorlage der erforderlichen Einkommensnachweise werde der Anspruch überprüft. Am 17.07.2009 erging ein Änderungsbescheid, mit dem die Beklagte das Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat von A auf monatlich 1.800,00 EUR festsetzte. Der Anspruch sei überprüft worden. Der Bescheid vom 15.07.2009 werde entsprechend geändert. Über den Anspruch ab dem achten Lebensmonat könne erst entschieden werden, wenn die Arbeitgeberbescheinigung eingereicht werde. Die übrigen Bestimmungen des Bescheides vom 15.07.2009 behielten weiterhin ihre Gültigkeit.
Am 31.07.2009 ging bei der Beklagten die Arbeitgeberbescheinigung für das nachgeburtliche Einkommen der Klägerin ein. Mit Änderungsbescheid vom 19.08.2009 setzte die Beklagte das Elterngeld für den vierten bis elften Lebensmonat vorläufig auf monatlich 784,53 EUR fest. Der Bescheid vom 17.07.2009 werde insoweit abgeändert. Der Differenzbetrag von 4.061,88 EUR sei zurückzuerstatten. Die endgültige Höhe des Elterngeldes werde nach Ablauf des Bezugszeitraums ermittelt. Das Einkommen aus dem geldwerten Vorteil für den Firmenwagen bzw das Arbeitgeberdarlehen sei als Einkommen nach der Geburt anzurechnen. Die Klägerin habe im Antragsformular keine entsprechenden Angaben gemacht. Hiergegen legte die Klägerin am 28.09.2009 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 05.10.2009 hörte die Beklagte die Klägerin zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen an. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009 (ohne Absendevermerk) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum Arbeitslohn zählten auch regelmäßig wiederkehrende geldwerte Vorteile. Diese müssten daher sowohl vor als auch nach der Geburt berücksichtigt werden. Dabei sei unerheblich, ob Einkommen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder während des "Ruhens" des Beschäftigungsverhältnisses erzielt werde. Da in allen Bezugsmonaten Erwerbseinkommen erzielt worden sei, sei das durchschnittlich erzielte Erwerbseinkommen in allen Bezugsmonaten anzurechnen. Der Bescheid vom 17.07.2009 habe nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückgenommen werden können, da die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Auf Vertrauensschutz könne sie sich daher nicht berufen. Nach Abwägung aller Umstände sei die Rückzahlung auch nicht unverhältnismäßig.
Am 11.01.2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zum Vorbringen der Klägerin wird auf das Urteil des Senats vom 22.01.2013 verwiesen.
Nach Eingang der Arbeitgeberbescheinigung über das tatsächlich im Zeitraum vom 04.07.2009 bis 04.11.2009 erzielte Einkommen der Klägerin am 30.12.2009 setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13.01.2010 das Elterngeld für den Zeitraum vom 05.03.2009 bis 04.11.2009 endgültig auf monatlich 698,15 EUR fest. Den Differenzbetrag von 691,04 EUR habe die Klägerin zu erstatten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24.04.2012 haben die Beteiligten vereinbart, dass allein streitgegenständlich das Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat sei.
Mit Urteil vom 24.04.2012 (der Beklagten zugestellt am 02.05.2012) hat das SG den Bescheid vom 15.07.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.01.2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat in Höhe von 1.800,00 EUR monatlich zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile seien nicht als Einkommen anzurechnen, da die Klägerin in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei.
Am 14.05.2012 hat die Beklagte hiergegen Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und unter Benennung weiterer Rechtsprechung vertieft.
Der Senat hat mit Urteil vom 22.01.2013 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.04.2012 aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er ua ausgeführt: "Streitgegenständlich sind ausweislich des in erster Instanz gestellten Klagantrags neben dem Bescheid vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 auch die Bescheide vom 15.07.2009 und 17.07.2009 sowie der Änderungsbescheid vom 13.01.2010. Mit Letzterem hatte die Beklagte während des Klageverfahrens die vorläufig ergangenen Bewilligungsbescheide ersetzt und das Elterngeld endgültig festgesetzt. Er ist damit nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Gewährung des Höchstbetrags an Elterngeld für den vierten bis siebten Lebensmonat von A beschränkt." Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf das Urteil des Senats Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt, die beim BSG unter dem Aktenzeichen B 10 EG 6/13 B anhängig ist.
Mit Beschluss vom 14.02.2013 hat der Senat einen Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 22.01.2013 abgelehnt.
Am 22.02.2013 hat die Klägerin eine Urteilsergänzung beantragt und mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.02.2013 zuletzt geltend gemacht, im Urteil des Senats vom 22.01.2013 sei der sozialrechtliche Herstellungsanspruch übergangen worden, so dass beantragt werden, das Urteil insoweit nach § 140 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu ergänzen. Sie hätte von der Beklagten darauf hingewiesen werden müssen, dass es für sie vorteilhafter wäre, den Antrag auf Elterngeld auf die Lebensmonate 4 bis 7 zu beschränken, statt ihn für den 4. bis 11. Lebensmonat aufrechtzuerhalten. Unter Anrechnung eines lediglich in diesen Monaten erzielten Nettoeinkommens von monatlich 135,53 EUR hätte sich für diese Lebensmonate ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von monatlich 1.718,19 EUR ergeben.
In der mündlichen Verhandlung am 16.04.2013 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, beantragt,
das Urteil des Senats vom 22.01.2013 wie folgt zu ergänzen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.04.2012 wird unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
Das LSG habe einen von der Klägerin erhobenen Anspruch weder ganz noch teilweise übergangen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Urteilergänzung ist zulässig, aber unbegründet.
Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im Übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (§ 140 Abs 1 und 2 SGG).
Die Voraussetzungen für eine Urteilergänzung liegen nicht vor. Nach § 202 SGG iVm § 528 Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegen der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Da nur die Beklagte, nicht aber auch die Klägerin Berufung eingelegt hat, konnte ein Rechtsmittelanspruch der Klägerin gar nicht übergangen werden. Im Übrigen hat der Senat ausdrücklich über den von der Klägerin mit der Klage erhobenen Anspruch auf Elterngeld für den 4. bis 7. Lebensmonat des Kindes A entschieden. Der Sache nach macht die Klägerin auch lediglich eine Unrichtigkeit des Berufungsurteils geltend. Denn der von ihr als übergangen bezeichnete Herstellungsanspruch ist kein Anspruch iSd § 123 SGG, sondern kann nur Rechtsgrundlage oder Teil einer Rechtsgrundlage sein, aus dem sich ein Anspruch (zB Anspruch auf Elterngeld) ergibt. Selbst wenn der Senat einen Herstellungsanspruch der Klägerin nicht berücksichtigt haben sollte, wäre das Urteil möglicherweise unrichtig, aber nicht unvollständig.
Die Zurückweisung des Ergänzungsantrags hatte durch Urteil zu erfolgen (§ 140 Abs 2 Satz 2 SGG). Bei diesem Ergänzungsurteil durften auch Richter mitentscheiden, die an der Hauptentscheidung des Senats vom 22.01.2013 nicht mitgewirkt hatten (BFH 15.09.2011, 8 AZR 781/10, juris mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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