Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 3051/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2803/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung von höheren Leis-tungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 23.06.2005 im Hinblick auf die Kosten des von ihm angemieteten Lager-raums i.H.v. 668,93 EUR.
Der am 31.12.1955 geborene, alleinstehende Kläger ist seit dem 01.11.2003 ohne festen Wohn-sitz und nächtigt in seinem Kraftfahrzeug. Am 17.12.2004 beantragte der Kläger bei dem Be-klagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Im Rahmen des förmlichen Antragsformulars zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gab der Kläger an, sich seit Ostern 2004 in K. "auf dem Parkplatz beim Bahnhof P." aufzuhalten. Weitere Angaben zu seinen "Wohnverhältnissen" machte er nicht. Im Antrag gab er ferner an, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu erzielen. Er betreibe ein Dienstleistungsgewerbe. Unter Hinweis auf eine Gewerbeanmeldung, nach der er Dienstleistun-gen aller Art, wie z.B. kaufmännische, gärtnerische, handwerkliche, logistische oder persönliche Dienstleistungen, sofern diese keiner besonderen Erlaubnis bedürften, erbringe, schätze er seine Betriebseinahmen in der Zeit vom 01.07. - 10.12.2004 auf 2.245,- EUR bei gleichzeitigen Betriebsausgaben i.H.v. 1.823,33 EUR. Der Kläger legte ferner einen "Mietvertrag für gewerbliche Räume" vom 29.06.2004 über die Anmietung eines 33,62 m² großen Lagerraums ab dem 01.07.2004 vor, für den eine Miete von 116,- EUR (netto) monatlich zu entrichten war.
Mit Schreiben vom 20.01.2005 gab der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Erklärung zu Geschäftsvorfällen im Rahmen seines Gewerbetriebes ab, nach der er seine Ausgaben für die "Miete Gewerberaum für Monat 01/05" auf 116,- EUR bezifferte. Unter dem 17.02.2005 gab er eine gleichlautende Erklärung betreffend den Monat Februar 2005 ab. Unter dem 21.03.2005 erklärte der Kläger erneut, im März 2005 Ausgaben für seinen Gewerbebetrieb wegen der Anmietung des Gewerberaums i.H.v. 116,- EUR gehabt zu haben.
Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. - 30.04.2005 im Umfang des Regelsatzes, zunächst mit Bescheid vom 05.01.2005 i.H.v. 286,72 EUR monatlich, sodann mit Änderungsbescheid vom 21.01.2005 i.H.v. 345,- EUR monatlich. Sie führte zuletzt an, kein Einkommen anzurechnen, da keines erzielt worden sei. Kosten für Unterkunft und Heizung gewährte der Beklagte nicht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der mit dem Fehlen eines Kalkulationsbogens für die Höhe der Regelleistung sowie eines fehlenden Hinweises auf eine verbindliche Erstattungsregelung für Bewerbungskosten begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005 zurück. Er führte hierzu u.a. an, der Kläger habe keine Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht.
Einen Fortzahlungsantrag des Klägers vom 30.04.2005, in dem dieser ein Aktiendepot mit ei-nem Wert unter 4.000,- EUR angab, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2005 unter der Begründung, der Kläger habe keine Nachweise über sein Einkommen bzw. Vermögen aus Aktiengeschäften vorgelegt, weswegen nicht geprüft werden könne, ob er hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei, ab. Ein im Wege einer Untätigkeitsklage eingeleitetes gerichtliches Ver-fahren, das der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 in eine Anfechtungs- und Leistungsklage umstellte, verlief für den Kläger erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe [SG] vom 30.05.2008 -S 2 AS 4285/05-). Mit Urteil vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen ( - L 3 AS 3210/11 - ).
Am 24.06.2005 beantragte der Kläger, unter Hinweis darauf, dass er seinen gewöhnlichen Auf-enthalt von K. nach K. verändert habe, beim Jobcenter K. Leistungen nach dem SGB II, die ihm sodann bewilligt wurden Hierbei gewährte ihm das Jobcenter K. für die Zeit vom 24.06. - 31.12.2005 einen Betrag von 276,44 EUR - als Kosten der Unterkunft - für Aufwendungen betref-fend des Kraftfahrzeuges des Klägers sowie im 1. Halbjahr 2006 u.a. 64,- EUR für eine Autobatte-rie.
Am 01.01.2009 beantragte der Kläger die Überprüfung sämtlicher Verwaltungsakte betreffend der ihm in der Zeit vom 01.01. - 23.06.2005 bewilligten Grundsicherungsleistungen und die ihm zu erstattenden Kosten der Unterkunft neu zu berechnen; ihm seien die Kosten für sein "automobiles Wohnen" sowie die Kosten eines Lagerraums, in den er seinen Hausrat eingelagert habe, zu erstatten.
Mit Bescheid vom 27.02.2009 entschied der Beklagte, dass eine Überprüfung des Bescheides vom 05.01.2005 ergeben habe, dass dieser nicht zu beanstanden sei; weder sei das Recht unrichtig angewandt worden noch sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass in dem angemieteten Lagerraum Möbel eingelagert gewesen seien, er habe vielmehr angegeben, den Raum für seine Selbständigkeit zu nutzen. Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug seien ebenfalls nicht als Wohnkosten zu berücksichtigen, da die Fahrtüchtigkeit oder Mängel an einem Fahrzeug ein Schlafen in diesem nicht unmöglich machten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung der Kläger vorbrachte, dass ein Fahrzeug straßenverkehrsrechtlich nur dann im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfe, wenn es fahrtüchtig und ohne Mängel sei und er sein Gewerbe nur deswegen angemeldet habe, weil er die durch die Anmietung eines gewerblichen Lagerraums sich ergebende Gelegenheit "am Schopfe packen" wollte, wodurch sich die "kostenfreie Nebenfunktion" der Einlagerung seines Hausrates, den er nicht wegschmeißen wollte, ergeben habe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2009 zurück. Der Kläger habe, so der Beklagte, nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen würde.
Am 13.07.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der er sich gegen die Versagung der Erstattung von Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.01. - 23.06.2005 gewandt hat. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Ausgaben für die Erhaltung der vorschriftsmäßigen Betriebsbereitschaft seines Kraftfahrzeugs hätten sich für das Jahr 2005 auf insgesamt 1.071,10 EUR belaufen. Im Einzelnen seien dies die am 12.08.2005 fällig gewordene KfZ-Steuer i.H.v. 136,51 EUR, die am 01.01.2005 und am 01.07.2005 fällig gewordenen Beiträge zur KfZ-Haftpflichtversicherung i.H.v. 395,68 EUR, am 28.01.2005 angefallenen Gebühren für die TÜV- und Abgasuntersuchung i.H.v. 79,30 EUR sowie in der Zeit von 12.05. - 13.06.2005 angefallene Kosten für die Instandsetzung seines Kraftfahrzeugs i.H.v. 459,61 EUR. Von diesen Kosten habe das Jobcenter Karlsruhe einen Betrag von 276,44 EUR getragen, weswegen noch 794,66 EUR vom Beklagten zu gewähren seien. Die Kosten für die Anmietung des Einlagerungsraums in R. hätten sich in der Zeit vom 01.01. - 23.06.2005 auf insg. 696,- EUR bzw. 668,93 EUR taggenau belaufen. Er habe nach seiner Übersiedlung an den Bodensee zunächst eine Garage angemietet, die zum 30.06.2004 gekündigt worden sei. Ersatzweise habe man ihm ab 01.07.2004 eine Unterstellmöglichkeit in dem angemieteten Lagerraum geboten. Dieses Angebot habe er angenommen und erst 16.08.2004 ein Gewerbe angemeldet. Auf Anfrage des SG, mögliche Nachweise für die Einlagerung des Hausrates vorzulegen oder Zeugen zu benennen, hat der Kläger mitgeteilt, dass es solche nicht gebe.
Der Beklagte ist der Klage zunächst entgegengetreten, hat sich jedoch sodann unter dem 08.07.2010 bereit erklärt, den Bescheid vom 27.02.2009 insoweit zurückzunehmen, als Kosten für das Kraftfahrzeug zu übernehmen seien. Dies seien die Kosten des Klägers für die Haupt- und Abgasuntersuchung i.H.v 79,30 EUR sowie für die KfZ-Haftpflichtversicherung i.H.v. 197,84 EUR. Der Gesamtbetrag von 277,14 EUR wurde dem Kläger ausbezahlt (vgl. Bl 94 SG-Akte).
In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, den Überprüfungsantrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.05. - 23.06.2005 noch recht-behelfsfähig zu verbescheiden. Mit Urteil vom 13.04.2011 hat das SG sodann den Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verpflichtet, den Überprüfungsantrag des Klägers hinsichtlich des Zeitraums vom 01.05. - 23.06.2005 rechtbehelfsfähig zu verbescheiden, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte habe im angefochtenen Bescheid vom 27.02.2009 ausdrücklich nur den Bewilli-gungsbescheid vom 05.01.2007, mit dem Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. - 30.04.2005 bewilligt worden seien, überprüft. Soweit der Zeitraum vom 01.05. - 23.06.2005 betroffen sei, sei über den Überprüfungsantrag des Klägers nicht entschieden. Im Hinblick auf die diesbezügliche Untätigkeit des Beklagten i.S.d. § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei dieser entsprechend seines Anerkenntnisses zu verurteilen. Soweit der Beklagte Kosten i.H.v. insg. 277,14 EUR für das "automobile Wohnen" und die hierzu nachgewiesenen Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung und die Haupt- und Abgasuntersuchung gewährt habe, sei die Klage in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Weitere Aufwendungen für die Unterhaltung seines Kraftfahrzeugs habe der Kläger für den Zeitraum vom 01.01. - 30.04.2005 weder konkret geltend gemacht noch nachgewiesen. Die Kosten für die Anmietung des Lagerraums könnten vom Kläger nicht beansprucht werden. Zwar könnten auch derartige Kosten zu den anerkennungsfähigen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 SGB II zählen, der Kläger habe jedoch die Mietkosten stets als Geschäftsausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung seines selbständigen Gewerbebetriebs deklariert. Es sei auch im Übrigen nach nachgewiesen, dass der Kläger den Lagerraum wie von ihm vorgetragen tatsächlich zur Einlagerung seiner Einrichtungsgegenstände genutzt habe. Dies gehe, da der Kläger das Vorliegen von Beweismitteln verneint habe, nach den Regeln der objektiven Beweislast insoweit zu Lasten des Klägers.
Gegen das Urteil vom 13.04.2011 hat der Kläger am 07.07.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, ihm sei das Urteil am 09.06.2011 zugestellt worden. Das SG habe in seinem Urteil nachgewiesene KfZ-Instandsetzungskosten für Ersatzteile i.H.v. 8,42 EUR übergan-gen. Belege hierfür seien vorgelegt worden. Sein Fahrzeug werde ausschließlich als Wohnung genutzt. Die Anmietung des Lagerraums sei für private Zwecke erfolgt. Da der Beklagte die Übernahme von Unterkunftskosten direkt abgelehnt habe, habe er die Kosten "wenigstens" als Betriebsausgaben verbuchen wollen. Der von ihm abgeschlossene Mietvertrag sei überhaupt erst der Grund für die Gewerbeanmeldung gewesen, indes sei der Raum tatsächlich nur privat genutzt worden, die gewerbliche Nutzung sei fiktiv. Zuletzt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nur die Kosten für die Einlagerung seines Hausrats zu begehren.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Verfahren L 3 AS 2803/11 und L 3 AS 3210/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 aufzuheben und unter Aufhebung oder Abänderung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2005 - 23. Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Ausgaben für den angemieteten Lagerraum in Höhe von noch 668,93 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und darauf, dass er zwischenzeitlich über den Überprü-fungsantrag betreffend den Zeitraum vom 01.05.-23.06.2005 mit Bescheid vom 28.06.2011 ab-schlägig entschieden habe. Das Recht sei, so der Beklagte im Bescheid begründend, weder un-richtig angewandt worden noch sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass in dem angemieteten Lagerraum Möbel eingelagert gewesen seien, er habe vielmehr angegeben, den Raum für seine Selbständigkeit zu nutzen. Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug seien ebenfalls nicht als Wohnkosten zu berücksichtigen, da die Fahrtüchtigkeit oder Mängel an einem Fahrzeug ein Schlafen in diesem nicht unmöglich machten. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist Klägers ist zulässig. Sie wurde insb. fristgerecht eingelegt. Die Berufungs-frist
des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] von einem Monat ist vorliegend durch die Beru-fungseinlegung am 07.07.2011 als gewahrt anzusehen.
Die Berufungsfrist beginnt nach § 151 Abs. 1 SGG mit der in § 135 SGG vorgeschriebenen Zu-stellung des Urteils. Diese erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Zustellung meint mithin die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der durch die ZPO bestimmten Form. Die Zustellung kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO), so auch im Wege einer Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen (§ 178 ZPO) oder durch Niederlegung. Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt benannte Anschrift "Bahnhofsplatz 1, 88045 Friedrichshafen" war nicht die Wohn- oder Geschäftsadresse des Klägers, sondern die Adresse einer Postfiliale. Durch den vom Kläger in Anspruch genommenen Service der Postlagerung wird die Möglichkeit eröffnet, sich Briefsendungen an ausgewählte Filialen senden zu lassen (vgl. www.deutschepost.de/dpag?lang=de-DE&xmlFile=1012872). Eine Zustellung an eine postlagernde Adresse mittels Postzustellungsurkunde ist jedoch nicht möglich (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2011 - L 19 AS 1783/11 B - veröffentlicht in juris), weswegen keine, die Berufungsfrist auslösende wirksame Zustellung vorliegt. Das Urteil hätte vielmehr öffentlich zugestellt werden müssen (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 185 ZPO).
Dies führt vorliegend dazu, dass das Urteil in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem das Do-kument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 185 ZPO). Nach den Bekundungen des Klägers erhielt er das Urteil am 09.06.2011. Die Berufungsfrist begann mithin am 10.06.2011 zu laufen, weswegen die Einlegung der Berufung am 07.07.2011 fristgerecht erfolgt ist.
Die Berufung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger keine Adresse sondern eine postlagernde Anschrift angegeben hat. Für eine wirksame Berufungseinlegung ist die Bezeich-nung einer ladungsfähigen Anschrift in der Rechtsmittelschrift keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.12.1983 - 11 BJz 2/83 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010 - L 13 R 3865/09 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2996 - 1 S 662/95 - jew. veröffentlicht in juris).
Dem Antrag des Klägers, die Verfahren L 3 AS 2803/11 und L 3 AS 3210/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, ist nicht stattzugeben. Eine Verbindung nach § 113 Abs. 1 SGG steht im Ermessen des Gerichts, wobei Aspekte der Beschleunigung und Ver-einfachung des Verfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 113, Rn. 3). Da indes vorliegend keine im weitesten Sinne prozessökonomischen Aspekte, die für eine Verbindung sprechen, ersichtlich sind, ist der Antrag des Klägers abzulehnen.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2009 mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, seinen Bescheid vom 05.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 sowie der Bescheid vom 28.06.2011, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, seinen Bescheid vom 09.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 zurückzunehmen. Letzterer ist, da der Kläger anstelle des zunächst - im erstinstanzlichen Verfahren - verfolgten Untätigkeitsbegehrens, nach Erlass des Bescheides vom 28.06.2011 inhaltliche Leistungen geltend gemacht hat, mithin eine spätere Veränderung der begehrten Leistung eingetreten ist (vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG) gegenständlich, ohne dass die Anforderungen an eine Klageänderung nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG (Einwilligung der Beteiligten oder Sachdienlichkeit) oder der §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG vorliegen müssten (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 88, Rn. 106 a.E.).
Inhaltlich begehrt der Kläger, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 ausgeführt hat, im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Gewährung von Kosten für Unter-kunft und Heizung für die Zeit vom 01.01. - 23.06.2005 i.H.v. 668,93 EUR für die Anmietung eines Lagerraums.
Im Sinne dieses Begehrens ist die Berufung jedoch unbegründet; das SG hat die Klage insofern zu Recht abgewiesen.
Das SG hat insb. in nicht zu beanstandender Weise die Klage nicht bereits deswegen als unzulässig betrachtet, weil der Kläger keine Wohnanschrift angegeben hat. Zwar erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - veröffentlicht in juris); dies kann jedoch zur Überzeugung des Senats dann nicht gelten, wenn, wie vorliegend, glaubhaft ist, dass der Rechtsschutzsuchende nicht über eine "ladungsfähige Anschrift" verfügt, da nur so gewährleistet ist, dass ein Kläger, der über keine ladungsfähige Anschrift verfügt, gegen den aber hoheitliche Eingriffsakte Wirksamkeit erlangen können, die Möglichkeit hat, diese Akte anzugreifen, ohne dass sein Rechtsschutzbegehren wegen der fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig abzuweisen ist (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.1992 - 12 CE 92.1201 - veröffentlicht in juris).
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, seine Bescheide vom 05.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 und vom 09.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in we-sentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung (höherer) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung scheitert vorliegend nicht bereits daran, dass der Kläger im Rahmen der Antragsformulare weder Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat noch anderweitig einen Hinweis auf anspruchsbegründende Umstände getätigt hat, da selbst ein vollständiges Schweigen zur Annahme einer Verursachung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht ausreicht, wenn der Betroffene dadurch eine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87 - veröffentlicht in juris). Auch ist der geltend gemachte Anspruch nicht wegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II und der dortigen Regelung nach der in Verfahren nach dem SGB II § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt, gilt, ausgeschlossen, da diese Regelung durch die Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I 850) erst mit Wirkung zum 01.04.2011 eingeführt wurde, der Kläger den Überprüfungsantrag aber bereits am 01.01.2009 gestellt hat und die verkürzte Frist nicht für bereits anhängige Verfahren gilt.
Der Kläger hat jedoch deswegen keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen, weil der Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 05.01.2005 (Änderungsbescheid vom 21.01.2005, Widerspruchsbescheid) sowie vom 09.06.2007 (Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007) das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Hierbei ist grds. auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide aus heutiger Sicht abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1984 - 11 RAz 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Kläger hatte ab dem 01.01.2005 (jedenfalls bis zum 30.04.2005) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht voll-endet hatte, erwerbsfähig, hilfebedürftig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (vgl. § 7 Abs. 1 in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 [BGBl. I 2954] (a.F.)). Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemes-senen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen waren (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.). Der Begriff der Unterkunft meint hierbei eine (private) Wohnung, einen Raum oder eine ähnliche bauliche Anlage oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten (vgl. Lang/Link in Ei-cher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl 2008, § 22 Rn. 15). Dem insoweit offenen Begriff der Unter-kunft können deshalb auch Sachverhalte zugeordnet werden, in denen das Erfordernis besteht, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen; die angemessenen Kosten einer Einlagerung können daher Teil der Unterkunftskosten sein (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - veröffentlicht in juris). Vor dem Hintergrund des Normzwecks, den Berechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem die Kosten für eine Wohnung als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums übernommen werden, sind jedoch Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen, im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II a.F. nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - veröffentlicht in juris). Vorliegend ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Lagerraum, dessen Mietaufwendungen er vorliegend geltend macht, tatsächlich, wie von ihm angeführt, privat genutzt hat. Für den Senat ist insofern relevant und von maßgeblicher Bedeutung, dass der Kläger in seinen (ursprünglichen) Anträgen, obschon der Mietvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits geschlossen war, die Mietkosten nicht als Unterkunftskosten angeführt hat, er die Frage nach seinen "Wohnverhältnissen" komplett gestrichen hat. Der Kläger hat vielmehr die Mietkosten stets als Geschäftsausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung seines selbständigen Gewerbebetriebs deklariert. Schließlich ist der Lagerraum laut Mietvertrag vom 29.06.2004 ausdrücklich zur gewerblichen Nutzung vermietet worden. Dem Vortrag des Klägers, er habe die selbständige Tätigkeit nur deswegen aufgenommen, weil er einen Lagerraum angemietet hat, vermag der Senat nicht zu folgen, da es fern jeder Lebenswirklichkeit ist, seine Entscheidungen betreffend der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vom Inhalt eines Mietvertrages abhängig zu machen. Überdies fällt die zeitliche Nähe zwischen der erstmaligen Geltendmachung der Kosten der Anmietung des Lagerraums (Schreiben vom 31.12.2008) zur oben angeführten Entscheidung des BSG vom 16.12.2008 auf, mit der erstmalig konkret darüber entschieden wurde, dass Einlagerungskosten zu den erstattungsfähigen Unterkunftskosten zählen können. Dies legt jedenfalls den Schluss einer an Aspekten der Leistungsmaximierung orientierten Argumentation des Klägers nahe.
Eine private Nutzung im streitgegenständlichen Zeitraum lässt sich, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Insoweit ist die heutige Nutzung des Lagerraums, die sich durch Augenschein feststellen ließe, wie vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angeregt, ohne Aussagekraft. Da nach den Bekundungen des Klägers mögliche Zeugen für die Einlagerung seines (privaten) Hausrats nicht benannt werden können, geht die Nichterweislichkeit der privaten Nutzung des Lagerraums im Rahmen des vorliegenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zu Lasten des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2002 - B 11 AL 3/02 R - veröffentlicht in juris).
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch darauf, Kosten für Unterkunft und Heizung für den von ihm angemieteten Lagerraum zu erhalten.
Überdies ist, soweit der Beklagten die Leistungsgewährung ab dem 01.05.2005 mit Bescheid vom 09.06.2007 (Widerspruchsbescheid vom 02.01.2007) vor dem Hintergrund des fehlenden Nachweises der erzielten Gewinne aus Veräußerungsgeschäften und des aktuellen Wertes des Aktiendepots des Klägers, abgelehnt hat (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom heuti-gen Tag - L 3 AS 3210/11 -), die Entscheidung des Beklagten auch deswegen nicht zu beanstan-den, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise gegenüber dem Beklagten auch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nicht beigebracht hat.
Der Beklagte hat in seinen Bescheiden vom 05.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.01.2005 (Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005) sowie vom 09.06.2007 (Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007) das Recht weder unrichtig angewandt noch ist er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 27.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2009 vom 28.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung von höheren Leis-tungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 23.06.2005 im Hinblick auf die Kosten des von ihm angemieteten Lager-raums i.H.v. 668,93 EUR.
Der am 31.12.1955 geborene, alleinstehende Kläger ist seit dem 01.11.2003 ohne festen Wohn-sitz und nächtigt in seinem Kraftfahrzeug. Am 17.12.2004 beantragte der Kläger bei dem Be-klagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Im Rahmen des förmlichen Antragsformulars zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gab der Kläger an, sich seit Ostern 2004 in K. "auf dem Parkplatz beim Bahnhof P." aufzuhalten. Weitere Angaben zu seinen "Wohnverhältnissen" machte er nicht. Im Antrag gab er ferner an, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu erzielen. Er betreibe ein Dienstleistungsgewerbe. Unter Hinweis auf eine Gewerbeanmeldung, nach der er Dienstleistun-gen aller Art, wie z.B. kaufmännische, gärtnerische, handwerkliche, logistische oder persönliche Dienstleistungen, sofern diese keiner besonderen Erlaubnis bedürften, erbringe, schätze er seine Betriebseinahmen in der Zeit vom 01.07. - 10.12.2004 auf 2.245,- EUR bei gleichzeitigen Betriebsausgaben i.H.v. 1.823,33 EUR. Der Kläger legte ferner einen "Mietvertrag für gewerbliche Räume" vom 29.06.2004 über die Anmietung eines 33,62 m² großen Lagerraums ab dem 01.07.2004 vor, für den eine Miete von 116,- EUR (netto) monatlich zu entrichten war.
Mit Schreiben vom 20.01.2005 gab der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Erklärung zu Geschäftsvorfällen im Rahmen seines Gewerbetriebes ab, nach der er seine Ausgaben für die "Miete Gewerberaum für Monat 01/05" auf 116,- EUR bezifferte. Unter dem 17.02.2005 gab er eine gleichlautende Erklärung betreffend den Monat Februar 2005 ab. Unter dem 21.03.2005 erklärte der Kläger erneut, im März 2005 Ausgaben für seinen Gewerbebetrieb wegen der Anmietung des Gewerberaums i.H.v. 116,- EUR gehabt zu haben.
Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. - 30.04.2005 im Umfang des Regelsatzes, zunächst mit Bescheid vom 05.01.2005 i.H.v. 286,72 EUR monatlich, sodann mit Änderungsbescheid vom 21.01.2005 i.H.v. 345,- EUR monatlich. Sie führte zuletzt an, kein Einkommen anzurechnen, da keines erzielt worden sei. Kosten für Unterkunft und Heizung gewährte der Beklagte nicht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der mit dem Fehlen eines Kalkulationsbogens für die Höhe der Regelleistung sowie eines fehlenden Hinweises auf eine verbindliche Erstattungsregelung für Bewerbungskosten begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005 zurück. Er führte hierzu u.a. an, der Kläger habe keine Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht.
Einen Fortzahlungsantrag des Klägers vom 30.04.2005, in dem dieser ein Aktiendepot mit ei-nem Wert unter 4.000,- EUR angab, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2005 unter der Begründung, der Kläger habe keine Nachweise über sein Einkommen bzw. Vermögen aus Aktiengeschäften vorgelegt, weswegen nicht geprüft werden könne, ob er hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei, ab. Ein im Wege einer Untätigkeitsklage eingeleitetes gerichtliches Ver-fahren, das der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 in eine Anfechtungs- und Leistungsklage umstellte, verlief für den Kläger erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe [SG] vom 30.05.2008 -S 2 AS 4285/05-). Mit Urteil vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen ( - L 3 AS 3210/11 - ).
Am 24.06.2005 beantragte der Kläger, unter Hinweis darauf, dass er seinen gewöhnlichen Auf-enthalt von K. nach K. verändert habe, beim Jobcenter K. Leistungen nach dem SGB II, die ihm sodann bewilligt wurden Hierbei gewährte ihm das Jobcenter K. für die Zeit vom 24.06. - 31.12.2005 einen Betrag von 276,44 EUR - als Kosten der Unterkunft - für Aufwendungen betref-fend des Kraftfahrzeuges des Klägers sowie im 1. Halbjahr 2006 u.a. 64,- EUR für eine Autobatte-rie.
Am 01.01.2009 beantragte der Kläger die Überprüfung sämtlicher Verwaltungsakte betreffend der ihm in der Zeit vom 01.01. - 23.06.2005 bewilligten Grundsicherungsleistungen und die ihm zu erstattenden Kosten der Unterkunft neu zu berechnen; ihm seien die Kosten für sein "automobiles Wohnen" sowie die Kosten eines Lagerraums, in den er seinen Hausrat eingelagert habe, zu erstatten.
Mit Bescheid vom 27.02.2009 entschied der Beklagte, dass eine Überprüfung des Bescheides vom 05.01.2005 ergeben habe, dass dieser nicht zu beanstanden sei; weder sei das Recht unrichtig angewandt worden noch sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass in dem angemieteten Lagerraum Möbel eingelagert gewesen seien, er habe vielmehr angegeben, den Raum für seine Selbständigkeit zu nutzen. Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug seien ebenfalls nicht als Wohnkosten zu berücksichtigen, da die Fahrtüchtigkeit oder Mängel an einem Fahrzeug ein Schlafen in diesem nicht unmöglich machten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung der Kläger vorbrachte, dass ein Fahrzeug straßenverkehrsrechtlich nur dann im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfe, wenn es fahrtüchtig und ohne Mängel sei und er sein Gewerbe nur deswegen angemeldet habe, weil er die durch die Anmietung eines gewerblichen Lagerraums sich ergebende Gelegenheit "am Schopfe packen" wollte, wodurch sich die "kostenfreie Nebenfunktion" der Einlagerung seines Hausrates, den er nicht wegschmeißen wollte, ergeben habe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2009 zurück. Der Kläger habe, so der Beklagte, nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen würde.
Am 13.07.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der er sich gegen die Versagung der Erstattung von Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.01. - 23.06.2005 gewandt hat. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Ausgaben für die Erhaltung der vorschriftsmäßigen Betriebsbereitschaft seines Kraftfahrzeugs hätten sich für das Jahr 2005 auf insgesamt 1.071,10 EUR belaufen. Im Einzelnen seien dies die am 12.08.2005 fällig gewordene KfZ-Steuer i.H.v. 136,51 EUR, die am 01.01.2005 und am 01.07.2005 fällig gewordenen Beiträge zur KfZ-Haftpflichtversicherung i.H.v. 395,68 EUR, am 28.01.2005 angefallenen Gebühren für die TÜV- und Abgasuntersuchung i.H.v. 79,30 EUR sowie in der Zeit von 12.05. - 13.06.2005 angefallene Kosten für die Instandsetzung seines Kraftfahrzeugs i.H.v. 459,61 EUR. Von diesen Kosten habe das Jobcenter Karlsruhe einen Betrag von 276,44 EUR getragen, weswegen noch 794,66 EUR vom Beklagten zu gewähren seien. Die Kosten für die Anmietung des Einlagerungsraums in R. hätten sich in der Zeit vom 01.01. - 23.06.2005 auf insg. 696,- EUR bzw. 668,93 EUR taggenau belaufen. Er habe nach seiner Übersiedlung an den Bodensee zunächst eine Garage angemietet, die zum 30.06.2004 gekündigt worden sei. Ersatzweise habe man ihm ab 01.07.2004 eine Unterstellmöglichkeit in dem angemieteten Lagerraum geboten. Dieses Angebot habe er angenommen und erst 16.08.2004 ein Gewerbe angemeldet. Auf Anfrage des SG, mögliche Nachweise für die Einlagerung des Hausrates vorzulegen oder Zeugen zu benennen, hat der Kläger mitgeteilt, dass es solche nicht gebe.
Der Beklagte ist der Klage zunächst entgegengetreten, hat sich jedoch sodann unter dem 08.07.2010 bereit erklärt, den Bescheid vom 27.02.2009 insoweit zurückzunehmen, als Kosten für das Kraftfahrzeug zu übernehmen seien. Dies seien die Kosten des Klägers für die Haupt- und Abgasuntersuchung i.H.v 79,30 EUR sowie für die KfZ-Haftpflichtversicherung i.H.v. 197,84 EUR. Der Gesamtbetrag von 277,14 EUR wurde dem Kläger ausbezahlt (vgl. Bl 94 SG-Akte).
In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, den Überprüfungsantrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.05. - 23.06.2005 noch recht-behelfsfähig zu verbescheiden. Mit Urteil vom 13.04.2011 hat das SG sodann den Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verpflichtet, den Überprüfungsantrag des Klägers hinsichtlich des Zeitraums vom 01.05. - 23.06.2005 rechtbehelfsfähig zu verbescheiden, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte habe im angefochtenen Bescheid vom 27.02.2009 ausdrücklich nur den Bewilli-gungsbescheid vom 05.01.2007, mit dem Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. - 30.04.2005 bewilligt worden seien, überprüft. Soweit der Zeitraum vom 01.05. - 23.06.2005 betroffen sei, sei über den Überprüfungsantrag des Klägers nicht entschieden. Im Hinblick auf die diesbezügliche Untätigkeit des Beklagten i.S.d. § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei dieser entsprechend seines Anerkenntnisses zu verurteilen. Soweit der Beklagte Kosten i.H.v. insg. 277,14 EUR für das "automobile Wohnen" und die hierzu nachgewiesenen Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung und die Haupt- und Abgasuntersuchung gewährt habe, sei die Klage in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Weitere Aufwendungen für die Unterhaltung seines Kraftfahrzeugs habe der Kläger für den Zeitraum vom 01.01. - 30.04.2005 weder konkret geltend gemacht noch nachgewiesen. Die Kosten für die Anmietung des Lagerraums könnten vom Kläger nicht beansprucht werden. Zwar könnten auch derartige Kosten zu den anerkennungsfähigen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 SGB II zählen, der Kläger habe jedoch die Mietkosten stets als Geschäftsausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung seines selbständigen Gewerbebetriebs deklariert. Es sei auch im Übrigen nach nachgewiesen, dass der Kläger den Lagerraum wie von ihm vorgetragen tatsächlich zur Einlagerung seiner Einrichtungsgegenstände genutzt habe. Dies gehe, da der Kläger das Vorliegen von Beweismitteln verneint habe, nach den Regeln der objektiven Beweislast insoweit zu Lasten des Klägers.
Gegen das Urteil vom 13.04.2011 hat der Kläger am 07.07.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, ihm sei das Urteil am 09.06.2011 zugestellt worden. Das SG habe in seinem Urteil nachgewiesene KfZ-Instandsetzungskosten für Ersatzteile i.H.v. 8,42 EUR übergan-gen. Belege hierfür seien vorgelegt worden. Sein Fahrzeug werde ausschließlich als Wohnung genutzt. Die Anmietung des Lagerraums sei für private Zwecke erfolgt. Da der Beklagte die Übernahme von Unterkunftskosten direkt abgelehnt habe, habe er die Kosten "wenigstens" als Betriebsausgaben verbuchen wollen. Der von ihm abgeschlossene Mietvertrag sei überhaupt erst der Grund für die Gewerbeanmeldung gewesen, indes sei der Raum tatsächlich nur privat genutzt worden, die gewerbliche Nutzung sei fiktiv. Zuletzt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nur die Kosten für die Einlagerung seines Hausrats zu begehren.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Verfahren L 3 AS 2803/11 und L 3 AS 3210/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 aufzuheben und unter Aufhebung oder Abänderung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2005 - 23. Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Ausgaben für den angemieteten Lagerraum in Höhe von noch 668,93 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und darauf, dass er zwischenzeitlich über den Überprü-fungsantrag betreffend den Zeitraum vom 01.05.-23.06.2005 mit Bescheid vom 28.06.2011 ab-schlägig entschieden habe. Das Recht sei, so der Beklagte im Bescheid begründend, weder un-richtig angewandt worden noch sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass in dem angemieteten Lagerraum Möbel eingelagert gewesen seien, er habe vielmehr angegeben, den Raum für seine Selbständigkeit zu nutzen. Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug seien ebenfalls nicht als Wohnkosten zu berücksichtigen, da die Fahrtüchtigkeit oder Mängel an einem Fahrzeug ein Schlafen in diesem nicht unmöglich machten. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist Klägers ist zulässig. Sie wurde insb. fristgerecht eingelegt. Die Berufungs-frist
des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] von einem Monat ist vorliegend durch die Beru-fungseinlegung am 07.07.2011 als gewahrt anzusehen.
Die Berufungsfrist beginnt nach § 151 Abs. 1 SGG mit der in § 135 SGG vorgeschriebenen Zu-stellung des Urteils. Diese erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Zustellung meint mithin die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der durch die ZPO bestimmten Form. Die Zustellung kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO), so auch im Wege einer Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen (§ 178 ZPO) oder durch Niederlegung. Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt benannte Anschrift "Bahnhofsplatz 1, 88045 Friedrichshafen" war nicht die Wohn- oder Geschäftsadresse des Klägers, sondern die Adresse einer Postfiliale. Durch den vom Kläger in Anspruch genommenen Service der Postlagerung wird die Möglichkeit eröffnet, sich Briefsendungen an ausgewählte Filialen senden zu lassen (vgl. www.deutschepost.de/dpag?lang=de-DE&xmlFile=1012872). Eine Zustellung an eine postlagernde Adresse mittels Postzustellungsurkunde ist jedoch nicht möglich (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2011 - L 19 AS 1783/11 B - veröffentlicht in juris), weswegen keine, die Berufungsfrist auslösende wirksame Zustellung vorliegt. Das Urteil hätte vielmehr öffentlich zugestellt werden müssen (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 185 ZPO).
Dies führt vorliegend dazu, dass das Urteil in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem das Do-kument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 185 ZPO). Nach den Bekundungen des Klägers erhielt er das Urteil am 09.06.2011. Die Berufungsfrist begann mithin am 10.06.2011 zu laufen, weswegen die Einlegung der Berufung am 07.07.2011 fristgerecht erfolgt ist.
Die Berufung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger keine Adresse sondern eine postlagernde Anschrift angegeben hat. Für eine wirksame Berufungseinlegung ist die Bezeich-nung einer ladungsfähigen Anschrift in der Rechtsmittelschrift keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.12.1983 - 11 BJz 2/83 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010 - L 13 R 3865/09 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2996 - 1 S 662/95 - jew. veröffentlicht in juris).
Dem Antrag des Klägers, die Verfahren L 3 AS 2803/11 und L 3 AS 3210/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, ist nicht stattzugeben. Eine Verbindung nach § 113 Abs. 1 SGG steht im Ermessen des Gerichts, wobei Aspekte der Beschleunigung und Ver-einfachung des Verfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 113, Rn. 3). Da indes vorliegend keine im weitesten Sinne prozessökonomischen Aspekte, die für eine Verbindung sprechen, ersichtlich sind, ist der Antrag des Klägers abzulehnen.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2009 mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, seinen Bescheid vom 05.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 sowie der Bescheid vom 28.06.2011, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, seinen Bescheid vom 09.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 zurückzunehmen. Letzterer ist, da der Kläger anstelle des zunächst - im erstinstanzlichen Verfahren - verfolgten Untätigkeitsbegehrens, nach Erlass des Bescheides vom 28.06.2011 inhaltliche Leistungen geltend gemacht hat, mithin eine spätere Veränderung der begehrten Leistung eingetreten ist (vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG) gegenständlich, ohne dass die Anforderungen an eine Klageänderung nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG (Einwilligung der Beteiligten oder Sachdienlichkeit) oder der §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG vorliegen müssten (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 88, Rn. 106 a.E.).
Inhaltlich begehrt der Kläger, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 ausgeführt hat, im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Gewährung von Kosten für Unter-kunft und Heizung für die Zeit vom 01.01. - 23.06.2005 i.H.v. 668,93 EUR für die Anmietung eines Lagerraums.
Im Sinne dieses Begehrens ist die Berufung jedoch unbegründet; das SG hat die Klage insofern zu Recht abgewiesen.
Das SG hat insb. in nicht zu beanstandender Weise die Klage nicht bereits deswegen als unzulässig betrachtet, weil der Kläger keine Wohnanschrift angegeben hat. Zwar erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S - veröffentlicht in juris); dies kann jedoch zur Überzeugung des Senats dann nicht gelten, wenn, wie vorliegend, glaubhaft ist, dass der Rechtsschutzsuchende nicht über eine "ladungsfähige Anschrift" verfügt, da nur so gewährleistet ist, dass ein Kläger, der über keine ladungsfähige Anschrift verfügt, gegen den aber hoheitliche Eingriffsakte Wirksamkeit erlangen können, die Möglichkeit hat, diese Akte anzugreifen, ohne dass sein Rechtsschutzbegehren wegen der fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig abzuweisen ist (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.1992 - 12 CE 92.1201 - veröffentlicht in juris).
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, seine Bescheide vom 05.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 und vom 09.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007 nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in we-sentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung (höherer) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung scheitert vorliegend nicht bereits daran, dass der Kläger im Rahmen der Antragsformulare weder Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat noch anderweitig einen Hinweis auf anspruchsbegründende Umstände getätigt hat, da selbst ein vollständiges Schweigen zur Annahme einer Verursachung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht ausreicht, wenn der Betroffene dadurch eine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87 - veröffentlicht in juris). Auch ist der geltend gemachte Anspruch nicht wegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II und der dortigen Regelung nach der in Verfahren nach dem SGB II § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt, gilt, ausgeschlossen, da diese Regelung durch die Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I 850) erst mit Wirkung zum 01.04.2011 eingeführt wurde, der Kläger den Überprüfungsantrag aber bereits am 01.01.2009 gestellt hat und die verkürzte Frist nicht für bereits anhängige Verfahren gilt.
Der Kläger hat jedoch deswegen keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen, weil der Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 05.01.2005 (Änderungsbescheid vom 21.01.2005, Widerspruchsbescheid) sowie vom 09.06.2007 (Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007) das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Hierbei ist grds. auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide aus heutiger Sicht abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1984 - 11 RAz 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Kläger hatte ab dem 01.01.2005 (jedenfalls bis zum 30.04.2005) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht voll-endet hatte, erwerbsfähig, hilfebedürftig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (vgl. § 7 Abs. 1 in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 [BGBl. I 2954] (a.F.)). Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemes-senen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen waren (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.). Der Begriff der Unterkunft meint hierbei eine (private) Wohnung, einen Raum oder eine ähnliche bauliche Anlage oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten (vgl. Lang/Link in Ei-cher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl 2008, § 22 Rn. 15). Dem insoweit offenen Begriff der Unter-kunft können deshalb auch Sachverhalte zugeordnet werden, in denen das Erfordernis besteht, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen; die angemessenen Kosten einer Einlagerung können daher Teil der Unterkunftskosten sein (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - veröffentlicht in juris). Vor dem Hintergrund des Normzwecks, den Berechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem die Kosten für eine Wohnung als Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums übernommen werden, sind jedoch Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen, im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II a.F. nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - veröffentlicht in juris). Vorliegend ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Lagerraum, dessen Mietaufwendungen er vorliegend geltend macht, tatsächlich, wie von ihm angeführt, privat genutzt hat. Für den Senat ist insofern relevant und von maßgeblicher Bedeutung, dass der Kläger in seinen (ursprünglichen) Anträgen, obschon der Mietvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits geschlossen war, die Mietkosten nicht als Unterkunftskosten angeführt hat, er die Frage nach seinen "Wohnverhältnissen" komplett gestrichen hat. Der Kläger hat vielmehr die Mietkosten stets als Geschäftsausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung seines selbständigen Gewerbebetriebs deklariert. Schließlich ist der Lagerraum laut Mietvertrag vom 29.06.2004 ausdrücklich zur gewerblichen Nutzung vermietet worden. Dem Vortrag des Klägers, er habe die selbständige Tätigkeit nur deswegen aufgenommen, weil er einen Lagerraum angemietet hat, vermag der Senat nicht zu folgen, da es fern jeder Lebenswirklichkeit ist, seine Entscheidungen betreffend der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vom Inhalt eines Mietvertrages abhängig zu machen. Überdies fällt die zeitliche Nähe zwischen der erstmaligen Geltendmachung der Kosten der Anmietung des Lagerraums (Schreiben vom 31.12.2008) zur oben angeführten Entscheidung des BSG vom 16.12.2008 auf, mit der erstmalig konkret darüber entschieden wurde, dass Einlagerungskosten zu den erstattungsfähigen Unterkunftskosten zählen können. Dies legt jedenfalls den Schluss einer an Aspekten der Leistungsmaximierung orientierten Argumentation des Klägers nahe.
Eine private Nutzung im streitgegenständlichen Zeitraum lässt sich, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Insoweit ist die heutige Nutzung des Lagerraums, die sich durch Augenschein feststellen ließe, wie vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angeregt, ohne Aussagekraft. Da nach den Bekundungen des Klägers mögliche Zeugen für die Einlagerung seines (privaten) Hausrats nicht benannt werden können, geht die Nichterweislichkeit der privaten Nutzung des Lagerraums im Rahmen des vorliegenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zu Lasten des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2002 - B 11 AL 3/02 R - veröffentlicht in juris).
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch darauf, Kosten für Unterkunft und Heizung für den von ihm angemieteten Lagerraum zu erhalten.
Überdies ist, soweit der Beklagten die Leistungsgewährung ab dem 01.05.2005 mit Bescheid vom 09.06.2007 (Widerspruchsbescheid vom 02.01.2007) vor dem Hintergrund des fehlenden Nachweises der erzielten Gewinne aus Veräußerungsgeschäften und des aktuellen Wertes des Aktiendepots des Klägers, abgelehnt hat (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom heuti-gen Tag - L 3 AS 3210/11 -), die Entscheidung des Beklagten auch deswegen nicht zu beanstan-den, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise gegenüber dem Beklagten auch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nicht beigebracht hat.
Der Beklagte hat in seinen Bescheiden vom 05.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.01.2005 (Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005) sowie vom 09.06.2007 (Widerspruchsbescheides vom 02.01.2007) das Recht weder unrichtig angewandt noch ist er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 27.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2009 vom 28.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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