Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 686/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1168/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat sieht die Beschwerde nach summarischer Prüfung als statthaft an, nachdem bei Berücksichtigung sämtlicher kumulativ vom Kläger geltend gemachter Begehren der Beschwerdewert von 750,00 EUR bei lebensnaher Auslegung überschritten sein dürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg (SG), denen er sich nach eigener Prüfung anschließt, zurück, nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers noch Folgendes auszuführen: Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 14.02.2013 die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekämpfung von Läusen und Flöhen (später: von Bettwanzen) durch einen Kammerjäger begehrt hat, ist eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage dafür nicht ersichtlich. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sieht Geldleistungen (etwa zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung von Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie Leistungen zur Förderung einer Beschäftigungsaufnahme vor, verpflichtet den zuständigen Leistungsträger jedoch nicht zur Vornahme einer Ungezieferbekämpfung.
Diesbezüglich und soweit der Antragsteller – was Antragsgegnerin und das SG unterstellt haben und vorliegend ebenfalls zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird – hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme für eine Behandlung der vom Kläger bewohnten Räumlichkeiten durch einen Kammerjäger begehrt, fehlt es neben einem Anordnungsanspruch auch, was ergänzend ausgeführt wird, an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als weitere Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung. So hat der Antragsteller gegenüber dem Senat in keiner Weise dargelegt, wann jeweils und gegebenenfalls in welcher Weise er an seinen Vermieter bzw. den Träger des bewohnten Wohnheims mit dem Begehren, hinsichtlich des Ungezieferbefall für Abhilfe zu sorgen, herangetreten ist. Allein aus dem an das Amt für Wohnraumversorgung der Stadt F. gerichteten Beschwerdeschreiben des Antragstellers vom 05.04.2013, welches sich in den Akten des Antragsgegners befindet, vermag der Senat nicht darauf zu schließen, dass der Antragsteller bereits sämtliche zumutbaren Maßnahmen ausgeschöpft hat, die ihm diesbezüglich zur Verfügung stehen. Dies aber geht als unmittelbare und dem Grunde nach auch erfolgversprechende Maßnahme einer Inanspruchnahme des stets subsidiär verpflichteten Trägers der Leistungen nach dem SGB II vor.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsteller selbst aus dem Regelbedarf für den Ersatz von "zerstörter Kleidung" und "Zubehör" zu sorgen hat, denn Ersatzbeschaffungen sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf vom Hilfebedürftigen selbst zu tragen. Nachdem der Antragsteller gegenüber dem Gericht nicht substantiiert dargelegt hat, welche Kleidung und welches Zubehör befallen sind, und ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen er ergriffen hat, diese selbst von einem etwaigen Schädlingsbefall zu befreien (etwa durch heißes Waschen, Einschluss für mehrere Tage in eine luftdicht abgeschlossene Plastikhülle oder durch Einfrieren in einem handelsüblichen Gefrierschrank), sieht der Senat weder eine einer Erstbeschaffung im Sinne des §§ 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gleichzustellende Fallgestaltung noch einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht an.
Weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger aus dem von ihm bewohnten Männerwohnheim in eine andere Unterkunft, ein Hotel oder eine Pension, umgezogen ist, weshalb die Entstehung eines Anspruchs auf Übernahme entsprechender Kosten bereits nicht glaubhaft gemacht ist. Auch die Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung über die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 SGB II durch Bescheid vom 14.02.2013 durch die Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Nur ein nach Lage der Wohnung und den aufzuwendenden Kosten bestimmtes und konkretisiertes Wohnungsangebot kann Gegenstand einer Zusicherung im vorstehenden Sinne sein (st. Rspr., vgl. etwa Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R -, NZS 2012, 468 ff., nach (juris), dort Rn. 14, ebenfalls Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 123 m.w.N.). Hieran aber fehlt es vorliegend, indem der Antragsteller sich lediglich auf einen Umzug in ein nicht näher benanntes Hotel oder eine Pension bezogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat sieht die Beschwerde nach summarischer Prüfung als statthaft an, nachdem bei Berücksichtigung sämtlicher kumulativ vom Kläger geltend gemachter Begehren der Beschwerdewert von 750,00 EUR bei lebensnaher Auslegung überschritten sein dürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg (SG), denen er sich nach eigener Prüfung anschließt, zurück, nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers noch Folgendes auszuführen: Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 14.02.2013 die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekämpfung von Läusen und Flöhen (später: von Bettwanzen) durch einen Kammerjäger begehrt hat, ist eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage dafür nicht ersichtlich. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sieht Geldleistungen (etwa zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung von Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie Leistungen zur Förderung einer Beschäftigungsaufnahme vor, verpflichtet den zuständigen Leistungsträger jedoch nicht zur Vornahme einer Ungezieferbekämpfung.
Diesbezüglich und soweit der Antragsteller – was Antragsgegnerin und das SG unterstellt haben und vorliegend ebenfalls zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird – hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme für eine Behandlung der vom Kläger bewohnten Räumlichkeiten durch einen Kammerjäger begehrt, fehlt es neben einem Anordnungsanspruch auch, was ergänzend ausgeführt wird, an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als weitere Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung. So hat der Antragsteller gegenüber dem Senat in keiner Weise dargelegt, wann jeweils und gegebenenfalls in welcher Weise er an seinen Vermieter bzw. den Träger des bewohnten Wohnheims mit dem Begehren, hinsichtlich des Ungezieferbefall für Abhilfe zu sorgen, herangetreten ist. Allein aus dem an das Amt für Wohnraumversorgung der Stadt F. gerichteten Beschwerdeschreiben des Antragstellers vom 05.04.2013, welches sich in den Akten des Antragsgegners befindet, vermag der Senat nicht darauf zu schließen, dass der Antragsteller bereits sämtliche zumutbaren Maßnahmen ausgeschöpft hat, die ihm diesbezüglich zur Verfügung stehen. Dies aber geht als unmittelbare und dem Grunde nach auch erfolgversprechende Maßnahme einer Inanspruchnahme des stets subsidiär verpflichteten Trägers der Leistungen nach dem SGB II vor.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsteller selbst aus dem Regelbedarf für den Ersatz von "zerstörter Kleidung" und "Zubehör" zu sorgen hat, denn Ersatzbeschaffungen sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf vom Hilfebedürftigen selbst zu tragen. Nachdem der Antragsteller gegenüber dem Gericht nicht substantiiert dargelegt hat, welche Kleidung und welches Zubehör befallen sind, und ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen er ergriffen hat, diese selbst von einem etwaigen Schädlingsbefall zu befreien (etwa durch heißes Waschen, Einschluss für mehrere Tage in eine luftdicht abgeschlossene Plastikhülle oder durch Einfrieren in einem handelsüblichen Gefrierschrank), sieht der Senat weder eine einer Erstbeschaffung im Sinne des §§ 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gleichzustellende Fallgestaltung noch einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht an.
Weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger aus dem von ihm bewohnten Männerwohnheim in eine andere Unterkunft, ein Hotel oder eine Pension, umgezogen ist, weshalb die Entstehung eines Anspruchs auf Übernahme entsprechender Kosten bereits nicht glaubhaft gemacht ist. Auch die Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung über die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 SGB II durch Bescheid vom 14.02.2013 durch die Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Nur ein nach Lage der Wohnung und den aufzuwendenden Kosten bestimmtes und konkretisiertes Wohnungsangebot kann Gegenstand einer Zusicherung im vorstehenden Sinne sein (st. Rspr., vgl. etwa Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R -, NZS 2012, 468 ff., nach (juris), dort Rn. 14, ebenfalls Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 123 m.w.N.). Hieran aber fehlt es vorliegend, indem der Antragsteller sich lediglich auf einen Umzug in ein nicht näher benanntes Hotel oder eine Pension bezogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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