Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 564/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4766/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 streitig. Der Kläger wendet sich insbesondere dagegen, dass sein 1995 geborener Stiefsohn H. nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde.
Der Kläger und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau D. W. sowie deren Sohn H. bezogen von der Beklagten seit dem 1. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1. Juli 2010 stehen sie nicht mehr im Leistungsbezug. Nach der damaligen Rechtslage leistete die Agentur für Arbeit R. die Regelleistung und der Landkreis R. die Leistungen der Unterkunft und Heizung. Der jetzige Beklagte - Jobcenter Landkreis R. - ist Rechtsnachfolger der beiden bisherigen Leistungsträger; im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen für alle Verwaltungshandlungen der Begriff "der Beklagte" verwendet.
Der Kläger bezog mit seiner Ehefrau D. W. und deren Sohn H. W. seit 1. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II. Insgesamt wurden den genannten Personen mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 Leistungen von monatlich 769 EUR (getrennte Trägerschaft – Regelleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Landkreis R.) bewilligt. Durch Datenabgleich erlangte der Beklagte am 14. Oktober 2009 Kenntnis davon, dass die Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 bei der P. GmbH und in der Zeit vom 9. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 bei der T. & Co. KG beschäftigt war. Durch weiteren Datenabgleich vom selben Tage erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Sohn der Ehefrau des Klägers im Jahr 2008 Zinserträge i.H.v. 410 EUR erzielt hat und zudem eine Hinterbliebenenrente i.H.v. 154,91 EUR erhält. In den Leistungsanträgen wurden hierzu keine Angaben gemacht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen auf. Daraufhin wurden Unterlagen vorgelegt, wonach dem Sohn der Ehefrau des Klägers Hinterbliebenenrente i.H.v. 139,19 EUR monatlich bewilligt worden ist. Ferner wurde bekannt, dass der Sohn der Ehefrau des Klägers im Jahr 2008 eine Zinsgutschrift i.H.v. 410 EUR erhielt. Zu der Erwerbstätigkeit der Ehefrau wurden Kontoauszüge bzw. Entgeltabrechnungen vorgelegt (zu den einzelnen Nachweisen vgl. Bl. 860-883 der Leistungsakten). Der Beklagte errechnete aus der Zinsgutschrift einen Anlagebetrag von 10.000 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau unter Abänderung des bisherigen Bewilligungsbescheides ab 1. Januar 2010 Regelleistungen in Höhe von monatlich 109,70 EUR, ab 1. April 2010 in Höhe von 142 EUR. Im Hinblick auf das schwankende Einkommen der Ehefrau des Klägers wurden die Leistungen vorläufig bewilligt. Der Stiefsohn des Klägers sei, wie jetzt bekannt geworden sei, nicht mehr hilfebedürftig. Das Kindergeld müsse nunmehr als Einkommen der Ehefrau des Klägers angerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2010 wies der Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück.
Am 24. Februar 2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben (Az.: S 13 AS 564/10). Hierzu hat er vorgetragen, sein Stiefsohn H. sei Teil der Familie und in die Bedarfsgemeinschaft einzurechnen; das Einkommen der Ehefrau dürfe nicht pauschal angerechnet werden.
Mit Bescheid v. 14. Januar 2010 änderte der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 16. Oktober 2009) dahingehend ab, dass anstelle der ursprünglich bewilligten monatlichen Leistungen von 454 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 monatlich 302,67 EUR bewilligt wurden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass, nachdem der Stiefsohn des Klägers nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft angehöre, die Kosten der Unterkunft für den Kläger und dessen Ehefrau lediglich zu zwei Dritteln berücksichtigt werden könnten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2007 zurück.
Auch hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2010 Klage beim SG erhoben (Az.: S 13 AS 565/10).
Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte u. a. ein Schreiben der V. e.G. vom 8. Juli 2011 bzgl. der Anlage des Stiefsohnes des Klägers vorgelegt, wonach es sich bei der Einlage um einen Anlagebetrag von 10.000 EUR handle. Ferner wurde eine Auskunft des Jugendamtes R. vorgelegt, dass auf das Konto des Stiefsohnes des Klägers am 14. Dezember 2007 ein Betrag i.H.v. 10854,82 EUR resultierend aus gepfändeten Unterhaltsrückständen des Kindesvaters auf das Bankkonto des Stiefsohnes überwiesen worden sei. Bei einer vorzeitigen Auflösung entstehe ein Zinsverlust von 35 EUR zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 EUR.
In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 6. Juli 2011 hat das SG in beiden Verfahren die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hat der Kläger u. a. angegeben, das Jugendamt habe ihm geraten, das für seinen Stiefsohn bestimmte Geld fest anzulegen. Ihm sei dann die Auskunft gegeben worden, dass das Vermögen dann auch im Falle der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II nicht verwertet werden müsse. Im Übrigen weigere er sich, weiter mit dem Beklagten "zusammenzuarbeiten".
Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat das SG die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2011 die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nachdem der Kläger ausdrücklich erklärt habe, nur im eigenen Namen Klage erheben zu wollen, seien Streitgegenstand auch nur die Ansprüche des Klägers. Der Beklagte habe zu Recht entschieden, dass der Stiefsohn des Klägers nicht mehr hilfebedürftig und damit seit 27. Dezember 2007 nicht mehr Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Durch die Verwertung des Vermögens sowie der seit dem 8. Februar 2009 zustehenden Halbwaisenrente könne der Stiefsohn des Klägers seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Dies führe dazu, dass das monatliche Kindergeld als Einkommen der Ehefrau des Klägers anzurechnen sei, da es zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm nicht mehr benötigt werde. Der Leistungsanspruch des Klägers verringere sich durch die Einkommensanrechnung bei der Ehefrau des Klägers, wie auch durch die Anrechnung des von der Ehefrau des Klägers direkt erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Der Bescheid vom 12. Januar 2010 sei zu Recht ergangen. Die Ehefrau des Klägers habe in der Zeit von Mai 2009 bis November 2009 ein durchschnittliches Einkommen i.H.v.482,27 EUR erzielt. Da das Einkommen monatlich in unterschiedlicher Höhe zufließe, sei der Beklagte berechtigt, vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs.1 S. 3 Nr. 3 SGB III ein geschätztes Durchschnittseinkommen von 500 EUR der vorläufigen Berechnung zugrundezulegen. Nachdem der Kläger und dessen Ehefrau das Erwerbseinkommen und das Vermögen des Stiefsohnes vorsätzlich nicht mitgeteilt hätten, wie sie selbst eingeräumt hätten, sei der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zurückzunehmen gewesen. Der Beklagte habe im Übrigen zu Recht ab dem 1. Januar 2010 bei der Berechnung der Kosten für die Unterkunft lediglich den Kläger sowie seine Ehefrau berücksichtigt, nicht aber den Stiefsohn des Klägers.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 2. November 2011. Zur Begründung hat er wiederum dargelegt, dass das Vermögen seines Stiefsohnes H. niemanden, auch nicht Behörden, etwas angehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. September 2011 sowie den Bescheid vom 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 14. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG nach Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheidet, ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat -wie das SG zutreffend ausgeführt hat - sowohl die Einnahmen der Ehefrau des Klägers zulässigerweise schätzen können und damit vorläufig der Leistungsbewilligung zugrundlegen dürfen. Das Kindergeld für den Stiefsohn des Klägers war der Ehefrau des Klägers zuzurechnen, nachdem das festgestellte Vermögen des Stiefsohnes dessen Hilfebedürftigkeit entfallen ließ. Dies hat zudem dazu geführt, dass der Sohn, wie das SG ebenfalls dargelegt hat, nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist und dementsprechend bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Das SG hat dementsprechend die Klagen zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nimmt der Senat ausdrücklich Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, das Vermögen seines Stiefsohnes ginge den Beklagten nichts an, ist irrig, wie das SG bereits ausgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 streitig. Der Kläger wendet sich insbesondere dagegen, dass sein 1995 geborener Stiefsohn H. nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde.
Der Kläger und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau D. W. sowie deren Sohn H. bezogen von der Beklagten seit dem 1. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1. Juli 2010 stehen sie nicht mehr im Leistungsbezug. Nach der damaligen Rechtslage leistete die Agentur für Arbeit R. die Regelleistung und der Landkreis R. die Leistungen der Unterkunft und Heizung. Der jetzige Beklagte - Jobcenter Landkreis R. - ist Rechtsnachfolger der beiden bisherigen Leistungsträger; im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen für alle Verwaltungshandlungen der Begriff "der Beklagte" verwendet.
Der Kläger bezog mit seiner Ehefrau D. W. und deren Sohn H. W. seit 1. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II. Insgesamt wurden den genannten Personen mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 Leistungen von monatlich 769 EUR (getrennte Trägerschaft – Regelleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Landkreis R.) bewilligt. Durch Datenabgleich erlangte der Beklagte am 14. Oktober 2009 Kenntnis davon, dass die Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 bei der P. GmbH und in der Zeit vom 9. Mai 2009 bis 30. Juni 2009 bei der T. & Co. KG beschäftigt war. Durch weiteren Datenabgleich vom selben Tage erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Sohn der Ehefrau des Klägers im Jahr 2008 Zinserträge i.H.v. 410 EUR erzielt hat und zudem eine Hinterbliebenenrente i.H.v. 154,91 EUR erhält. In den Leistungsanträgen wurden hierzu keine Angaben gemacht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen auf. Daraufhin wurden Unterlagen vorgelegt, wonach dem Sohn der Ehefrau des Klägers Hinterbliebenenrente i.H.v. 139,19 EUR monatlich bewilligt worden ist. Ferner wurde bekannt, dass der Sohn der Ehefrau des Klägers im Jahr 2008 eine Zinsgutschrift i.H.v. 410 EUR erhielt. Zu der Erwerbstätigkeit der Ehefrau wurden Kontoauszüge bzw. Entgeltabrechnungen vorgelegt (zu den einzelnen Nachweisen vgl. Bl. 860-883 der Leistungsakten). Der Beklagte errechnete aus der Zinsgutschrift einen Anlagebetrag von 10.000 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau unter Abänderung des bisherigen Bewilligungsbescheides ab 1. Januar 2010 Regelleistungen in Höhe von monatlich 109,70 EUR, ab 1. April 2010 in Höhe von 142 EUR. Im Hinblick auf das schwankende Einkommen der Ehefrau des Klägers wurden die Leistungen vorläufig bewilligt. Der Stiefsohn des Klägers sei, wie jetzt bekannt geworden sei, nicht mehr hilfebedürftig. Das Kindergeld müsse nunmehr als Einkommen der Ehefrau des Klägers angerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2010 wies der Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück.
Am 24. Februar 2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben (Az.: S 13 AS 564/10). Hierzu hat er vorgetragen, sein Stiefsohn H. sei Teil der Familie und in die Bedarfsgemeinschaft einzurechnen; das Einkommen der Ehefrau dürfe nicht pauschal angerechnet werden.
Mit Bescheid v. 14. Januar 2010 änderte der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 16. Oktober 2009) dahingehend ab, dass anstelle der ursprünglich bewilligten monatlichen Leistungen von 454 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 monatlich 302,67 EUR bewilligt wurden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass, nachdem der Stiefsohn des Klägers nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft angehöre, die Kosten der Unterkunft für den Kläger und dessen Ehefrau lediglich zu zwei Dritteln berücksichtigt werden könnten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2007 zurück.
Auch hiergegen hat der Kläger am 24. Februar 2010 Klage beim SG erhoben (Az.: S 13 AS 565/10).
Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Beklagte u. a. ein Schreiben der V. e.G. vom 8. Juli 2011 bzgl. der Anlage des Stiefsohnes des Klägers vorgelegt, wonach es sich bei der Einlage um einen Anlagebetrag von 10.000 EUR handle. Ferner wurde eine Auskunft des Jugendamtes R. vorgelegt, dass auf das Konto des Stiefsohnes des Klägers am 14. Dezember 2007 ein Betrag i.H.v. 10854,82 EUR resultierend aus gepfändeten Unterhaltsrückständen des Kindesvaters auf das Bankkonto des Stiefsohnes überwiesen worden sei. Bei einer vorzeitigen Auflösung entstehe ein Zinsverlust von 35 EUR zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 EUR.
In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 6. Juli 2011 hat das SG in beiden Verfahren die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hat der Kläger u. a. angegeben, das Jugendamt habe ihm geraten, das für seinen Stiefsohn bestimmte Geld fest anzulegen. Ihm sei dann die Auskunft gegeben worden, dass das Vermögen dann auch im Falle der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II nicht verwertet werden müsse. Im Übrigen weigere er sich, weiter mit dem Beklagten "zusammenzuarbeiten".
Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat das SG die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2011 die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nachdem der Kläger ausdrücklich erklärt habe, nur im eigenen Namen Klage erheben zu wollen, seien Streitgegenstand auch nur die Ansprüche des Klägers. Der Beklagte habe zu Recht entschieden, dass der Stiefsohn des Klägers nicht mehr hilfebedürftig und damit seit 27. Dezember 2007 nicht mehr Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Durch die Verwertung des Vermögens sowie der seit dem 8. Februar 2009 zustehenden Halbwaisenrente könne der Stiefsohn des Klägers seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Dies führe dazu, dass das monatliche Kindergeld als Einkommen der Ehefrau des Klägers anzurechnen sei, da es zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm nicht mehr benötigt werde. Der Leistungsanspruch des Klägers verringere sich durch die Einkommensanrechnung bei der Ehefrau des Klägers, wie auch durch die Anrechnung des von der Ehefrau des Klägers direkt erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Der Bescheid vom 12. Januar 2010 sei zu Recht ergangen. Die Ehefrau des Klägers habe in der Zeit von Mai 2009 bis November 2009 ein durchschnittliches Einkommen i.H.v.482,27 EUR erzielt. Da das Einkommen monatlich in unterschiedlicher Höhe zufließe, sei der Beklagte berechtigt, vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs.1 S. 3 Nr. 3 SGB III ein geschätztes Durchschnittseinkommen von 500 EUR der vorläufigen Berechnung zugrundezulegen. Nachdem der Kläger und dessen Ehefrau das Erwerbseinkommen und das Vermögen des Stiefsohnes vorsätzlich nicht mitgeteilt hätten, wie sie selbst eingeräumt hätten, sei der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zurückzunehmen gewesen. Der Beklagte habe im Übrigen zu Recht ab dem 1. Januar 2010 bei der Berechnung der Kosten für die Unterkunft lediglich den Kläger sowie seine Ehefrau berücksichtigt, nicht aber den Stiefsohn des Klägers.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 2. November 2011. Zur Begründung hat er wiederum dargelegt, dass das Vermögen seines Stiefsohnes H. niemanden, auch nicht Behörden, etwas angehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. September 2011 sowie den Bescheid vom 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 14. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG nach Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheidet, ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat -wie das SG zutreffend ausgeführt hat - sowohl die Einnahmen der Ehefrau des Klägers zulässigerweise schätzen können und damit vorläufig der Leistungsbewilligung zugrundlegen dürfen. Das Kindergeld für den Stiefsohn des Klägers war der Ehefrau des Klägers zuzurechnen, nachdem das festgestellte Vermögen des Stiefsohnes dessen Hilfebedürftigkeit entfallen ließ. Dies hat zudem dazu geführt, dass der Sohn, wie das SG ebenfalls dargelegt hat, nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist und dementsprechend bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Das SG hat dementsprechend die Klagen zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nimmt der Senat ausdrücklich Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, das Vermögen seines Stiefsohnes ginge den Beklagten nichts an, ist irrig, wie das SG bereits ausgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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