L 9 R 5388/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2771/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5388/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung seiner Regelaltersrente ohne Anrechnung der im Wege des Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften.

Der 1940 in Italien geborene Kläger lebt seit 1963 in Deutschland. Die am 08.11.1967 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 31.05.1995 geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs war in diesem Urteil bestimmt worden, dass vom Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto seiner Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 209,16 DM, bezogen auf den 30.11.1992 und in Entgeltpunkte umzurechnen, zu übertragen seien. Am 07.12.2001 ging die geschiedene Ehefrau des Klägers eine weitere Ehe ein und heiratete den 1962 geborenen Werner Vogt (W. V.). Sie verstarb am 13.01.2002, ohne Rentenleistungen in Anspruch genommen zu haben. Die LVA Oberbayern gewährte W. V. auf dessen Antrag hin eine kleine Witwerrente vom 13.01.2002 bis 30.04.2002 (Zahlbetrag 2.393,19 EUR).

Nach der Auskunft der LVA Oberbayern vom 09.08.2005 wurde auf Grund des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts an den Witwer insgesamt eine Leistung in Höhe vom 482,16 EUR gezahlt. Der Zwei-Jahres-Betrag nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) betrage 2.980,80 EUR. Die Witwerrente werde derzeit wegen einer Einkommensanrechnung nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVI) nicht gezahlt.

Der Kläger beantragte am 03.05.2005 bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente. Darüber hinaus wies er in seinem Schreiben vom 28.06.2005 darauf hin, dass seiner Ansicht nach der Versorgungsausgleich rechtlich als nichtig zu betrachten sei, nachdem die geschiedene Ehefrau ohne Leistungen aus dem Versorgungsausgleich verstorben sei.

Mit Bescheid vom 30.08.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.08.2005 (monatliche Rente 962,76 EUR, Zahlbetrag nach Abzug von Beitragsanteilen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung 870,34 EUR). In diesem Bescheid wurde der Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 VAHRG die Rücknahme der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich erfolge, weil die geschiedene Ehefrau verstorben sei und derzeit keine Leistungen aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau gewährt würden. Der Rückausgleich nach § 4 VHARG finde nur deshalb statt, weil die aus dem Versicherungskonto der verstorbenen Ehefrau zu zahlende Witwerrente wegen Einkommensanrechnung ruhe. Sobald eine Witwerrentenzahlung erfolge, entfielen die Voraussetzungen des § 4 VAHRG. Gleichzeitig teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 30.09.2005 errechnete Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.740.68 EUR um 482,16 EUR wegen eines Erstattungsanspruches zu mindern sei.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 zurück. Das Sozialgericht Ulm (SG) wies die daraufhin mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Altersrente (ohne Kürzung auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleiches) erhobene Klage mit Urteil vom 13.06.2007 (S 10 R 39/06) zurück. Gegenstand dieses Verfahrens war - auch - der Bescheid vom 30.11.2006, aufgrund dessen die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten eine Regelaltersrente in Höhe von 962,91 EUR (monatlicher Zahlbetrag 870,95 EUR) unter Berücksichtigung von 36,8507 persönlichen Entgeltpunkten gewährte. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass auch die vom zweiten Ehemann der verstorbenen Ehefrau bezogenen Leistungen einen Anspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 VAHRG ausschließen. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewilligung der kleinen Witwerrente zu Unrecht erfolgt sei. Dem Anspruch stehe nicht § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen, weil nach der Sonderregelung des § 242a Abs. 3 SGB VI dieser nicht anzuwenden sei, wenn die Ehe vor dem 01. Januar 2002 geschlossen worden sei. Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI greife daher nicht ein.

Mit Bescheid vom 27.03.2007 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd (die Rechtsnachfolgerin der LVA Oberbayern) W.V. aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau des Klägers eine große Witwerrente ab dem 01.04.2007 in Höhe von zunächst 96,58 EUR (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlicher Zahlbetrag 87,31 EUR). Hiervon erhielt die Beklagte mit einem am 14.08.2007 eingegangenen Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd Kenntnis. Mit Schreiben vom 29.08.2007 kündigte die Beklagte wegen der nunmehr aus dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau zur Auszahlung kommenden Witwerrente, die Änderung der gewährten Altersrente mit Wirkung ab dem 01.04.2007 an. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2007 Stellung genommen.

Mit Bescheid vom 18.09.2007 berechnete die Beklagte die gewährte Altersrente mit Wirkung ab dem 01.04.2007 neu und stellte für die Zeit ab dem 01.11.2007 einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 756,52 EUR fest (bei einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 839,18 EUR unter Berücksichtigung eines Abschlages von 4,9064 Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.11.1968 bis 30.11.1992). Für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.10.2007 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 811,51 EUR. Mit Bescheid vom 27.09.2007 verlangte die Beklagte die Erstattung des überzahlten Betrages. Gegen beide Entscheidungen hat der Kläger Widerspruch erhoben.

Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 08.05.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 27.09.2007 auf und sah von der Erstattung des festgestellten Überzahlungsbetrages ab. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass hiervon der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.09.2007 unberührt bleibe. Diesen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Änderung in den erneuten Rentenleistungen aus der Versicherung der früheren Ehefrau begründet sei und die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft zwingend sei. Eine ungekürzte Rentenzahlung ab dem 01.11.2007 komme unter keinen Umständen in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger am 05.08.2008 Klage zum SG Ulm erhoben. Zur Begründung hat er an seinem bislang vertretenen Rechtsstandpunkt festgehalten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter dem 09.12.2008 eine Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd über Dauer und Höhe der an W.V. gezahlten Witwerrente seit 01.04.2007 bis laufend vorgelegt.

Mit Urteil vom 17.09.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Aufhebungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Regelaltersrente über den 01.11.2007 hinaus, weiterhin ungekürzt ausgezahlt werde. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lägen vor. Die Bewilligung sei rechtswidrig geworden, weil die vom zweiten Ehemann bezogene Witwerrente einen Anspruch des Klägers auf ungekürzte Rentenleistungen ausschließe. Nach § 4 Abs. 1 VAHRG werde die Versorgung des Ausgleichs-Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durchgeführt worden sei und der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten habe. Der Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 VAHRG mache deutlich, dass die Vorschrift nicht eingreife, wenn zwar dem Berechtigten selbst keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gewährt würden, wohl aber den Hinterbliebenen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 4 RA 14/04 R). § 4 VAHRG sei auch verfassungsgemäß. Schließlich könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bewilligung der Großen Witwerrente sei zu Unrecht erfolgt. Insoweit könne auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts vom 13.06.2007 (S 10 R 39/06) verwiesen werden, welchen sich das Gericht aufgrund eigener Urteilsbildung vollumfänglich anschließe. Der Kürzung der Regelaltersrente stehe auch nicht die Härteausgleichsregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG entgegen. Denn vor dem Ende des Leistungsbezuges des Witwers der verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehefrau finde kein Rückausgleich gemäß dieser Vorschrift statt. Erst zu diesem Zeitpunkt könne festgestellt werden, ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien. Darüber hinaus sei der Kläger auch bereits mit dem Rentenbescheid vom 30.08.2005 darauf hingewiesen worden, dass eine ungekürzte Rentenzahlung infolge eines Rückausgleiches nach § 4 VAHRG nur erfolge, solange die aus dem Versicherungskonto seiner verstorbenen früheren Ehefrau zu zahlende Witwerrente wegen Einkommensanrechnung ruhe. Die Beklagte habe daher den Bescheid zu Recht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Gegen das ihm am 19.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10.11.2009 beim SG Ulm eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt.

Er vertritt die Auffassung, dass auch dann, wenn die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht eingreife, weil die Eheschließung noch im Jahr 2001 erfolgt sei, zu berücksichtigen bleibe, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe, weil die geschiedene Ehefrau des Klägers selbst keine Rente bezogen habe und mit ihrem Witwer gerade einmal einen Monat verheiratet gewesen sei. Der Tod der geschiedenen Ehefrau sei auch nicht unerwartet gekommen, sie habe an Krebs im Endstadium gelitten. Handele es sich wie vorliegend um eine Scheinehe, sei § 4 VAHRG dahin gehend teleologisch auszulegen, dass für solche Fälle § 4 Abs. 2 VAHRG keine Anwendung finde. Schließlich ergebe sich aus § 9 VAHRG, dass der Leistungsträger über Maßnahmen nach den §§ 4 bis 8 VAHRG auf Antrag entscheide. Der Kläger habe einen Antrag auf Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleiches rechtzeitig gestellt. Die geschiedene Ehefrau habe indessen keinen Antrag nach § 4 Abs. 2 VAHRG zu Lebzeiten gestellt. Schon deshalb könne der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen angefochten Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger begehrt mit Klage und Berufung die ungekürzte Weiterzahlung seiner Rente, die zuletzt mit dem Bescheid vom 30.11.2006 unter Berücksichtigung von errechneten 36,8507 an persönlichen Entgeltpunkten bewilligt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid kürzte die Beklagte den Monatswert der Rente mit Wirkung ab dem 01.11.2007 um einen Abschlag in Höhe von 4,9064 Entgeltpunkten aus dem mit Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 31.05.1995 geregelten Versorgungsausgleich. Zulässige Klageart ist deshalb eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG. Nach allgemeinen Grundsätzen ist damit die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Aus den §§ 300 Abs. 3 ff. SGB VI sowie § 48 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ergibt sich insoweit nichts anderes. § 49 VersAusglG bestimmt zudem, dass für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versicherungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden ist. Ein entsprechender Antrag des Klägers liegt bereits mit seinem Schreiben vom 28.06.2005 vor, den die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid auch beschieden hat. Die Vorschriften des VAHRG gelten bei einem Antrag vor dem 01.09.2009 und nach einer ablehnenden Entscheidung durch den Versorgungsträger auch in einem anschließenden Klageverfahren (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl., § 49 Rz 4 unter Verweis auf BT-Drucks 16/10144, 87).

Rechtsgrundlage für die teilweise erfolgte Aufhebung der Bewilligung der Altersrente ist zunächst § 48 SGB X. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nach der Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2007 durch die Beklagte im Vorverfahren steht lediglich noch die Aufhebung der Regelaltersrentenbewilligung, welche zuletzt mit Bescheid vom 30.11.2006 erfolgte, im Streit. Dieser Bescheid ist durch die Zahlung der Witwerrente auch rechtswidrig geworden, weil die durch den Versorgungsausgleich (der durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Ulm angeordnet wurde) übertragenen "Rentenanwartschaften" zu berücksichtigen waren.

§ 4 VAHRG - in der bis 31.08.2009 gültigen Fassung - regelt: (1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 oder 2 des BGB durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. (2) Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeiträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Abs. 1 entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs. 1 ergebenden Erhöhungen anzurechnen.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 30.08.2005, der bereits Gegenstand des Verfahrens S 10 R 39/06 vor dem Sozialgericht Ulm gewesen ist, war mangels (weiterer) Zahlungen aus der dem W.V. gewährten Witwerrente eine Kürzung der Rentengewährung um den Versorgungsausgleich nicht erfolgt (§ 4 Abs. 2 VAHRG). Der Rentenberechnung wurden daher Entgeltpunkte in nicht um den Versorgungsausgleich gekürzten Umfang zugrunde gelegt.

Demgegenüber haben sich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18.09.2007 bzw. mit der Zahlung einer Witwerrente ab 01.04.2007 geändert. Denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG sind mit der Aufnahme der Zahlungen an W.V. aus der Witwerrente entfallen. Darauf, ob der Grenzbetrag zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten war oder nicht, kommt es nicht an. Denn, ob der Grenzbetrag tatsächlich überschritten ist, kann erst mit dem Ende der Witwerrente festgestellt werden, was das SG im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt und erläutert hat (vgl. hierzu Urt. d. Bundessozialgerichts (BSG) v. 07.07.2005, B 4 RA 14/04 R - in Juris, Rz 31, und zu den dann bestehenden Ansprüchen BSG Urt. v. 12.12.2006, B 13 R 33/06 R, in Juris). Nachdem die Witwerrente nach der Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd seit dem 01.04.2007 zumindest bis zum 01.12.2008 und damit über den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 18.09.2007) hinaus bezahlt wurde, hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers aufgrund der mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts Ulm vom 31.05.1995 und dem darin geregelten Versorgungsausgleich zu Recht um die sich hieraus ergebenden Entgeltpunkte gemindert. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 07.07.2005 (a.a.O.) ebenso zu Recht ausgeführt, dass auch Leistungen an Hinterbliebene der geschiedenen Ehefrau den Anspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 VAHRG ausschließen (vgl. insoweit ausführlich BSG v: 07.07.2005, a.a.O., Rz 20 ff., 23ff.) und dass die Bewilligung der großen Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI keinen Bedenken unterliegt, insbesondere deshalb, weil die Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI wegen der Eheschließung vor dem 01.01.2002 keine Anwendung findet (§ 242a Abs. 3 SGB VI). Diese Ausführungen macht sich der Senat unter Verweis auf diese Ausführungen in vollem Umfange zu eigen und sieht insoweit - wie auch im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 4 VAHRG und der Widergabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Für eine teleologische Reduktion des § 4 VAHRG, wie sie vom Kläger für den Fall einer Scheinehe geltend gemacht wird, besteht kein Raum. Denn § 242a Abs. 3 SGB VI bestimmt ausdrücklich, dass für vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht gilt. Damit sind Witwer, die noch kein Jahr verheiratet waren, von den Hinterbliebenenleistungen gerade nicht ausgeschlossen. Solche Hinterbliebenenleistungen werden hier aber erbracht und sie werden zumindest auch aus den durch den Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkten gewährt. Eine Rückübertragung auf den Verpflichteten kann daher nur dann erfolgen, wenn Leistungen aus der Versicherung der geschiedenen Ehefrau nicht mehr erfolgen. Eine teleologische Reduktion führte daher nur dazu, dass aus den übertragenen Entgeltpunkten sowohl die Witwerrente als auch die Regelaltersrente des Klägers zu zahlen wäre. Dies widerspricht aber der grundsätzlichen Konzeption des VAHRG. Hinzu kommt, dass gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI eine sogenannte "Scheinehe" nur dann vorliegt, wenn auch nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dass solche Umstände gänzlich auszuschließen sind, hat der Kläger weder vorgetragen noch ergibt sich solches nach Aktenlage.

Sofern der Kläger auf einen fehlenden Antrag der geschiedenen Ehefrau nach § 9 VAHRG zu deren Lebzeiten abstellen will, ist nicht nachvollziehbar, was er damit meint. Als Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich sind ihr bzw. ihrem Hinterbliebenen die übertragenen Entgeltpunkte im Leistungsfall ohne weiteren Antrag gutzuschreiben und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Ob dem Kläger erneut ein Rückübertragungsanspruch zusteht, wenn die Witwerrente nicht mehr zur Auszahlung kommen sollte, musste der Senat an dieser Stelle nicht entscheiden. Darüber hinaus kann wegen der hier zu berücksichtigenden Rechtslage auch dahinstehen, ob ein erneuter Antrag nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) zu beurteilen wäre (vgl. § 49 VersAusglG).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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