Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1058/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4732/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.10.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) auf die Kapitalleistungen aus drei Lebensversicherungen.
Der Kläger ist seit dem 01.07.2009 bei der Beklagten als Rentner gesetzlich krankenversichert. Er schloss am 01.05.1969 und am 01.05.1975 bei der R. Lebensversicherung AG zwei private Lebensversicherungen (Nr. 0 ... und Nr. 0 ...) ab, die zum 01.05.1987 in betriebliche Direktversicherungen seines Arbeitgebers umgewandelt wurden. Eine weitere privat abgeschlossene Lebensversicherung (Nr.: 4 ...) wurde zum 01.05.1990 als betriebliche Direktversicherung umgewandelt. Mit dem Ende der Beschäftigung des Klägers am 30.06.2009 wurden diese Lebensversicherungen auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen und die Beiträge von da an durch ihn entrichtet.
Mit Schreiben vom 16.05.2011 teilte die R. Lebensversicherung AG der Beklagten die Auszahlung einer Kapitalleistung aus der Lebensversicherung Nr. 0 ... an den Kläger mit. Der Vertrag sei vom 01.05.1987 bis 01.07.2009 als betriebliche Direktversicherung geführt worden. Aus der Beitragszahlung während dieser Zeit ergebe sich ein Zahlungsbetrag von 15.183 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 16.05.2011 teilte die R. Lebensversicherung AG außerdem den Bezug einer Kapitalleistung aus der Lebensversicherung Nr. 0 ... mit, die ebenfalls vom 01.05.1987 bis 01.07.2009 als betriebliche Direktversicherung geführt worden sei, wobei aus der Beitragszahlung für diesen Zeitraum ein Betrag in Höhe von 15.870,75 EUR zu berücksichtigen sei. Mit drittem Schreiben vom gleichen Tag teilte die R. Lebensversicherung AG die Zahlung einer Kapitalleistung aus der vom 01.05.1990 bis 01.07.2009 als betriebliche Direktversicherung geführten Lebensversicherung Nr.: 4 ... mit. Aus der Beitragszahlung dieser Zeit ergebe sich eine Ablaufleistung in Höhe von 9.103,65 EUR.
Mit Bescheiden jeweils vom 19.05.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Kapitalleistungen aus diesen Lebensversicherungen seien als Versorgungsbezüge zu bewerten, die der Beitragsbemessung unterliegen würden. Von den jeweiligen Auszahlungsbeträgen sei monatlich der 120. Teil bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen. Es ergäben sich insoweit Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 23,08 EUR, 13,24 EUR und 22,08 EUR. Die Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 17.06.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er unter anderen geltend, die Beiträge seien seit 2002 lediglich als Durchlaufposten aus seinem voll steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelt entrichtet worden. Der Kläger legte im Einzelnen dar, welche Ablaufleistung auf den vom Arbeitgeber bis 2002 entrichteten Beiträgen beruhten. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die eigenverantwortliche Altersvorsorge gefördert. Es könne nicht sein, dass die von ihm selbst finanzierte Direktversicherung der vom Arbeitgeber allein aufgebrachten betrieblichen Altersversorgung gleichgestellt werde. Außerdem seien die Versicherungen 0 ... und 0 ... von ihm zunächst privat abgeschlossen worden. Sie seien erst zum 01.05.1987 in Direktversicherungen umgewandelt worden. Zu diesem Pool sei am 01.05.1990 die Versicherung 4 ... hinzugefügt worden. Die Versicherungen hätten seit 2002 auf ihn lauten müssen und seien allein aus Vereinfachungsgründen bei seinem Arbeitgeber verblieben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2012 zurück. Nach dem Gesetz gehörten Renten der betrieblichen Altersversorgung zu den als Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezügen, soweit sie zur Altersversorgung erzielt würden. Wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trete, so gelte 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Dies gelte auch dann, wenn ein Teil oder sogar der ganze Umfang der Leistung auf Beitragszahlungen des Arbeitnehmers beruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe nur entschieden, dass Beträge, die auf Beiträgen beruhten, die der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen dann auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Vertrag eingezahlt habe, von der Beitragspflicht auszunehmen seien. Im Übrigen verbleibe es aber bei der Heranziehung zur Beitragsbemessung.
Dagegen erhob der Kläger am 01.03.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte er geltend, der Gesetzgeber mache es sich zu einfach, wenn er eine vom Arbeitnehmer allein bezahlte Altersversorgung einer vom Arbeitgeber bezahlten gleich setze. Die Tatsache, dass sein Arbeitgeber seine während des gesamten Zeitraums aus eigenen Mitteln finanzierte Altersvorsorge durch Übernahme der pauschalen Lohnsteuer unterstützt habe, könne diese Gleichsetzung nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe die private Altersversorgung ausdrücklich fördern wollen. Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber entspreche nicht annähernd den nunmehr von ihm zu erbringenden Beitragsleistungen. Er halte die ihm dargelegte Rechtsprechung des BVerfG und des Bundessozialgerichts (BSG) sowie die Gesetzeslage für rein willkürlich. Sie komme einer Enteignung gleich.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es erforderlich, dass ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft stattfinde und die Altersversorgung auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer umgeschrieben werde. Die Versicherungsnehmereigenschaft sei jedoch bis zum Ausscheiden des Klägers aus seinem Beschäftigungsverhältnis am 30.06.2009 beim damaligen Arbeitgeber des Klägers verblieben. Die Kapitalleistungen müssten deshalb in dem in den angefochtenen Bescheiden angenommenen Umfang bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2012 ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Nach § 223 Abs. 2 S. 1 SGB V würden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Gemäß § 237 SGB V unterliege bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, das Arbeitseinkommen und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen der Beitragsbemessung. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) würden auch Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Bei einmaligen Kapitalauszahlungen gelte als monatlicher Zahlbetrag der 120. Teil der Leistung, längstens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V). Die streitigen Lebensversicherungen seien als Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - in Juris) nicht entscheidend, wer die Beiträge aufgebracht habe. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und damit Vertragspartei des Lebensversicherungsvertrags sei (BSG, Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 9/08 R - in Juris). Der Charakter als Leistung der betrieblichen Altersversorgung entfalle auch dann nicht, wenn die Lebensversicherung zunächst als private abgeschlossen und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R - in Juris). Aus verfassungsrechtlichen Gründen seien jedoch Leistungen, die auf Beiträgen zur Altersvorsorge beruhten, die der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen dann auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag entrichte, auszunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - in Juris). Diesen Vorgaben entspreche die Beitragserhebung in den angefochtenen Bescheiden.
Gegen diesen dem Kläger am 18.10.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 13.11.2012 Berufung eingelegt. Er lässt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen und betont erneut, dass die Beitragserhebung auch für die Zeit ab 2002 zu einer doppelten Heranziehung zur Kranken- und Pflegeversicherung führe, was nicht vom Gesetzgeber bezweckt sein könne. Die zwingend gebotene Differenzierung von Beitragszahlungen aus steuer- und sozialversicherungsfreiem Einkommen und Beiträgen aus voll steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen sei außer Acht gelassen worden.
Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.10.2012 und die Bescheide der Beklagten vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie habe bei ihren Entscheidungen die Rechtsprechung des BVerG aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) und aus dem Grundsatzurteil vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) berücksichtigt. Auf die vom Kläger für erforderliche gehaltene Differenzierung zwischen Beitragszahlungen aus steuer- und sozialversicherungsfreiem Einkommen und Beiträgen aus steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen komme es danach nicht an.
Mit Schreiben vom 25.03.2013 und vom 02.04.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft und auch sonst zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2012 sind formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger muss auf die Kapitalzahlungen der R. Lebensversicherung AG im von der Beklagten berechneten Umfang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass auch insoweit sachlich zuständig, als darin Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 02.02.2012 ist vom Widerspruchsausschuss der Kranken- und der Pflegekasse erlassen worden und damit auch für die bei der Beklagten eingerichtete Pflegekasse ergangen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.02.2011, - L 5 KR 5324/09 -).
Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Kapitalzahlungen aus den drei streitgegenständlichen Lebensversicherungen unterlagen der Beitragspflicht des bei der Beklagten kranken- und pflegeversicherten Klägers in dem Umfang, den die Beklagte den angefochtenen Bescheiden vom 19.05.2011 zugrunde gelegt hat.
Die Beitragsbescheide vom 19.05.2010 beruhen auf §§ 237, 229 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Gem. § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern (wie dem Kläger, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. Die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) i. S. d. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2004 anzuwendenden Fassung (Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschriften sind verfassungsmäßig und gültig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2008, - 1 BvR 1924/07 -; BSG, Urt. v. 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.).
Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Bei den verbeitragten Kapitalzahlungen der R. Lebensversicherung AG handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Sie beruhen auf Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer zur betrieblichen Altersversorgung - durch Umschreibung der vormals privaten Lebensversicherungen - abgeschlossen hat. Die Beklagte hat in ihren Bescheiden nur die Ablaufleistungen der Beitragserhebung unterzogen, die auf die Zeiten zurückzuführen sind, in der die jeweiligen Versicherungen als Direktversicherungen geführt worden sind. Zeiten, in denen der Kläger selbst Versicherungsnehmer war (vor der Umwandlung der Versicherungen in betriebliche Direktversicherungen und nach Umschreibung auf den Kläger ab 01.07.2009), wurden - entsprechend den bereits beschränkten Mitteilungen durch die R. Lebensversicherungs AG vom 16.05.2011- von vorneherein nicht berücksichtigt.
Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen ist grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt (z.B. Pensionskasse, § 1b Abs. 3 BetrAVG), bzw. dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs. 2 BetrAVG) vorzunehmen. Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -, veröffentlicht in Juris Rn. 16 und Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 – veröffentlicht in Juris Rn. 14; auch etwa BSG, Urt. v. 30.03.2011, - B 12 KR 24/09 R -).
Das BSG (Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -, in Juris) hat hierzu für Fälle wie den vorliegenden ausgeführt:
"Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47 S. 202 f.) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 11 f. = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 40 S. 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht geändert (so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr. 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, z.B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 90 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 9/458 S. 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 38 S. 154, Nr. 40 S. 164, Nr. 47 S. 205; vgl. ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 3 S. 10 und Nr. 6 S. 23)."
Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ist eine Wandlung einer Direktversicherung in eine private Altersvorsorge erst ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Arbeitnehmer selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, was hier erst mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis geschehen ist. Es ist deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - ausgeschlossen, die streitgegenständlichen Lebensversicherungen bereits ab dem Jahr 2002 als private Lebensversicherungen zu behandeln und die auf die anschließende Zeit bis zum 30.06.2009 entfallende Ablaufleistung von der Beitragserhebung auszunehmen. Denn eine Umschreibung auf den Kläger als Versicherungsnehmer ist - aus welchen Gründen auch immer - zum Jahr 2002 nicht erfolgt, so dass der institutionelle Rahmen der betrieblichen Direktversicherung bis zur Umschreibung zum 01.07.2009 weiterhin erhalten geblieben ist.
Der Senat sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, sondern hält die Beitragspflicht für derartige einmalige Versorgungsbezüge auch für gerechtfertigt und zumutbar. Das BVerfG hatte bereits in seinem Beschluss vom 07.04.2008 (- 1 BvR 1924/07 -, in Juris) dargelegt, dass auch die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Sie bilde ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 103, 392 (404)). Den betroffenen Personen seien die damit verbundenen Folgen zumutbar. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Gesetzgeber könne dazu auch Teilgruppen herausgreifen und diese zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Hierzu habe der Gesetzgeber vor allem die bisherige Privilegierung der Bezieher nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen beseitigen dürfen, deren Besserstellung gegenüber den Beziehern laufender Versorgungsleistungen ohnedies verfassungsrechtlich problematisch gewesen sei. Der Senat hat sich dem bereits im Beschluss vom 05.06.2012 (L 5 KR 3041/11) angeschlossen und hält daran auch im vorliegenden Fall fest.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) auf die Kapitalleistungen aus drei Lebensversicherungen.
Der Kläger ist seit dem 01.07.2009 bei der Beklagten als Rentner gesetzlich krankenversichert. Er schloss am 01.05.1969 und am 01.05.1975 bei der R. Lebensversicherung AG zwei private Lebensversicherungen (Nr. 0 ... und Nr. 0 ...) ab, die zum 01.05.1987 in betriebliche Direktversicherungen seines Arbeitgebers umgewandelt wurden. Eine weitere privat abgeschlossene Lebensversicherung (Nr.: 4 ...) wurde zum 01.05.1990 als betriebliche Direktversicherung umgewandelt. Mit dem Ende der Beschäftigung des Klägers am 30.06.2009 wurden diese Lebensversicherungen auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen und die Beiträge von da an durch ihn entrichtet.
Mit Schreiben vom 16.05.2011 teilte die R. Lebensversicherung AG der Beklagten die Auszahlung einer Kapitalleistung aus der Lebensversicherung Nr. 0 ... an den Kläger mit. Der Vertrag sei vom 01.05.1987 bis 01.07.2009 als betriebliche Direktversicherung geführt worden. Aus der Beitragszahlung während dieser Zeit ergebe sich ein Zahlungsbetrag von 15.183 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 16.05.2011 teilte die R. Lebensversicherung AG außerdem den Bezug einer Kapitalleistung aus der Lebensversicherung Nr. 0 ... mit, die ebenfalls vom 01.05.1987 bis 01.07.2009 als betriebliche Direktversicherung geführt worden sei, wobei aus der Beitragszahlung für diesen Zeitraum ein Betrag in Höhe von 15.870,75 EUR zu berücksichtigen sei. Mit drittem Schreiben vom gleichen Tag teilte die R. Lebensversicherung AG die Zahlung einer Kapitalleistung aus der vom 01.05.1990 bis 01.07.2009 als betriebliche Direktversicherung geführten Lebensversicherung Nr.: 4 ... mit. Aus der Beitragszahlung dieser Zeit ergebe sich eine Ablaufleistung in Höhe von 9.103,65 EUR.
Mit Bescheiden jeweils vom 19.05.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Kapitalleistungen aus diesen Lebensversicherungen seien als Versorgungsbezüge zu bewerten, die der Beitragsbemessung unterliegen würden. Von den jeweiligen Auszahlungsbeträgen sei monatlich der 120. Teil bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen. Es ergäben sich insoweit Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 23,08 EUR, 13,24 EUR und 22,08 EUR. Die Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 17.06.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er unter anderen geltend, die Beiträge seien seit 2002 lediglich als Durchlaufposten aus seinem voll steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelt entrichtet worden. Der Kläger legte im Einzelnen dar, welche Ablaufleistung auf den vom Arbeitgeber bis 2002 entrichteten Beiträgen beruhten. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die eigenverantwortliche Altersvorsorge gefördert. Es könne nicht sein, dass die von ihm selbst finanzierte Direktversicherung der vom Arbeitgeber allein aufgebrachten betrieblichen Altersversorgung gleichgestellt werde. Außerdem seien die Versicherungen 0 ... und 0 ... von ihm zunächst privat abgeschlossen worden. Sie seien erst zum 01.05.1987 in Direktversicherungen umgewandelt worden. Zu diesem Pool sei am 01.05.1990 die Versicherung 4 ... hinzugefügt worden. Die Versicherungen hätten seit 2002 auf ihn lauten müssen und seien allein aus Vereinfachungsgründen bei seinem Arbeitgeber verblieben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2012 zurück. Nach dem Gesetz gehörten Renten der betrieblichen Altersversorgung zu den als Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezügen, soweit sie zur Altersversorgung erzielt würden. Wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trete, so gelte 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Dies gelte auch dann, wenn ein Teil oder sogar der ganze Umfang der Leistung auf Beitragszahlungen des Arbeitnehmers beruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe nur entschieden, dass Beträge, die auf Beiträgen beruhten, die der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen dann auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Vertrag eingezahlt habe, von der Beitragspflicht auszunehmen seien. Im Übrigen verbleibe es aber bei der Heranziehung zur Beitragsbemessung.
Dagegen erhob der Kläger am 01.03.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte er geltend, der Gesetzgeber mache es sich zu einfach, wenn er eine vom Arbeitnehmer allein bezahlte Altersversorgung einer vom Arbeitgeber bezahlten gleich setze. Die Tatsache, dass sein Arbeitgeber seine während des gesamten Zeitraums aus eigenen Mitteln finanzierte Altersvorsorge durch Übernahme der pauschalen Lohnsteuer unterstützt habe, könne diese Gleichsetzung nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe die private Altersversorgung ausdrücklich fördern wollen. Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber entspreche nicht annähernd den nunmehr von ihm zu erbringenden Beitragsleistungen. Er halte die ihm dargelegte Rechtsprechung des BVerfG und des Bundessozialgerichts (BSG) sowie die Gesetzeslage für rein willkürlich. Sie komme einer Enteignung gleich.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es erforderlich, dass ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft stattfinde und die Altersversorgung auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer umgeschrieben werde. Die Versicherungsnehmereigenschaft sei jedoch bis zum Ausscheiden des Klägers aus seinem Beschäftigungsverhältnis am 30.06.2009 beim damaligen Arbeitgeber des Klägers verblieben. Die Kapitalleistungen müssten deshalb in dem in den angefochtenen Bescheiden angenommenen Umfang bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2012 ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Nach § 223 Abs. 2 S. 1 SGB V würden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Gemäß § 237 SGB V unterliege bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, das Arbeitseinkommen und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen der Beitragsbemessung. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) würden auch Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Bei einmaligen Kapitalauszahlungen gelte als monatlicher Zahlbetrag der 120. Teil der Leistung, längstens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V). Die streitigen Lebensversicherungen seien als Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - in Juris) nicht entscheidend, wer die Beiträge aufgebracht habe. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und damit Vertragspartei des Lebensversicherungsvertrags sei (BSG, Urteil vom 25.04.2007 - B 12 KR 9/08 R - in Juris). Der Charakter als Leistung der betrieblichen Altersversorgung entfalle auch dann nicht, wenn die Lebensversicherung zunächst als private abgeschlossen und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R - in Juris). Aus verfassungsrechtlichen Gründen seien jedoch Leistungen, die auf Beiträgen zur Altersvorsorge beruhten, die der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen dann auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag entrichte, auszunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - in Juris). Diesen Vorgaben entspreche die Beitragserhebung in den angefochtenen Bescheiden.
Gegen diesen dem Kläger am 18.10.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 13.11.2012 Berufung eingelegt. Er lässt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen und betont erneut, dass die Beitragserhebung auch für die Zeit ab 2002 zu einer doppelten Heranziehung zur Kranken- und Pflegeversicherung führe, was nicht vom Gesetzgeber bezweckt sein könne. Die zwingend gebotene Differenzierung von Beitragszahlungen aus steuer- und sozialversicherungsfreiem Einkommen und Beiträgen aus voll steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen sei außer Acht gelassen worden.
Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.10.2012 und die Bescheide der Beklagten vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie habe bei ihren Entscheidungen die Rechtsprechung des BVerG aus dem Beschluss vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) und aus dem Grundsatzurteil vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) berücksichtigt. Auf die vom Kläger für erforderliche gehaltene Differenzierung zwischen Beitragszahlungen aus steuer- und sozialversicherungsfreiem Einkommen und Beiträgen aus steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen komme es danach nicht an.
Mit Schreiben vom 25.03.2013 und vom 02.04.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft und auch sonst zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 19.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2012 sind formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger muss auf die Kapitalzahlungen der R. Lebensversicherung AG im von der Beklagten berechneten Umfang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass auch insoweit sachlich zuständig, als darin Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 02.02.2012 ist vom Widerspruchsausschuss der Kranken- und der Pflegekasse erlassen worden und damit auch für die bei der Beklagten eingerichtete Pflegekasse ergangen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.02.2011, - L 5 KR 5324/09 -).
Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Kapitalzahlungen aus den drei streitgegenständlichen Lebensversicherungen unterlagen der Beitragspflicht des bei der Beklagten kranken- und pflegeversicherten Klägers in dem Umfang, den die Beklagte den angefochtenen Bescheiden vom 19.05.2011 zugrunde gelegt hat.
Die Beitragsbescheide vom 19.05.2010 beruhen auf §§ 237, 229 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Gem. § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern (wie dem Kläger, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt. Die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) i. S. d. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2004 anzuwendenden Fassung (Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschriften sind verfassungsmäßig und gültig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2008, - 1 BvR 1924/07 -; BSG, Urt. v. 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.).
Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet. Bei den verbeitragten Kapitalzahlungen der R. Lebensversicherung AG handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Sie beruhen auf Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), die der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer zur betrieblichen Altersversorgung - durch Umschreibung der vormals privaten Lebensversicherungen - abgeschlossen hat. Die Beklagte hat in ihren Bescheiden nur die Ablaufleistungen der Beitragserhebung unterzogen, die auf die Zeiten zurückzuführen sind, in der die jeweiligen Versicherungen als Direktversicherungen geführt worden sind. Zeiten, in denen der Kläger selbst Versicherungsnehmer war (vor der Umwandlung der Versicherungen in betriebliche Direktversicherungen und nach Umschreibung auf den Kläger ab 01.07.2009), wurden - entsprechend den bereits beschränkten Mitteilungen durch die R. Lebensversicherungs AG vom 16.05.2011- von vorneherein nicht berücksichtigt.
Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen ist grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt (z.B. Pensionskasse, § 1b Abs. 3 BetrAVG), bzw. dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs. 2 BetrAVG) vorzunehmen. Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -, veröffentlicht in Juris Rn. 16 und Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 – veröffentlicht in Juris Rn. 14; auch etwa BSG, Urt. v. 30.03.2011, - B 12 KR 24/09 R -).
Das BSG (Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -, in Juris) hat hierzu für Fälle wie den vorliegenden ausgeführt:
"Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47 S. 202 f.) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 11 f. = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 40 S. 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht geändert (so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr. 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, z.B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 90 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 9/458 S. 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 38 S. 154, Nr. 40 S. 164, Nr. 47 S. 205; vgl. ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 3 S. 10 und Nr. 6 S. 23)."
Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ist eine Wandlung einer Direktversicherung in eine private Altersvorsorge erst ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Arbeitnehmer selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, was hier erst mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis geschehen ist. Es ist deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - ausgeschlossen, die streitgegenständlichen Lebensversicherungen bereits ab dem Jahr 2002 als private Lebensversicherungen zu behandeln und die auf die anschließende Zeit bis zum 30.06.2009 entfallende Ablaufleistung von der Beitragserhebung auszunehmen. Denn eine Umschreibung auf den Kläger als Versicherungsnehmer ist - aus welchen Gründen auch immer - zum Jahr 2002 nicht erfolgt, so dass der institutionelle Rahmen der betrieblichen Direktversicherung bis zur Umschreibung zum 01.07.2009 weiterhin erhalten geblieben ist.
Der Senat sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, sondern hält die Beitragspflicht für derartige einmalige Versorgungsbezüge auch für gerechtfertigt und zumutbar. Das BVerfG hatte bereits in seinem Beschluss vom 07.04.2008 (- 1 BvR 1924/07 -, in Juris) dargelegt, dass auch die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Sie bilde ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 103, 392 (404)). Den betroffenen Personen seien die damit verbundenen Folgen zumutbar. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Gesetzgeber könne dazu auch Teilgruppen herausgreifen und diese zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Hierzu habe der Gesetzgeber vor allem die bisherige Privilegierung der Bezieher nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen beseitigen dürfen, deren Besserstellung gegenüber den Beziehern laufender Versorgungsleistungen ohnedies verfassungsrechtlich problematisch gewesen sei. Der Senat hat sich dem bereits im Beschluss vom 05.06.2012 (L 5 KR 3041/11) angeschlossen und hält daran auch im vorliegenden Fall fest.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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