Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1144/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 582/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.01.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten für eine in Rumänien zwischen dem 01.08.1972 und 31.01.1983 ausgeübte Tätigkeit.
Die am 11.03.1951 in L. (Rumänien) geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Seit dem 24.03.1984 hat sie ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. In Rumänien war die Klägerin vom 01.08.1972 bis 31.01.1983 bei dem staatlichen Industriebetrieb E. als Technikerin und Projektantin beschäftigt.
Mit Vormerkungsbescheid vom 01.12.1998 stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden ua die in Rumänien zurückgelegte Beitragszeit vom 01.08.1972 bis 31.01.1983 als glaubhaft gemachte Zeit fest.
Am 07.09.2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung. Hierzu legte sie ihr rumänisches Arbeitsbuch sowie eine Adeverinta Nr 17 vom 07.01.2005 vor. In der Adeverinta wurde bescheinigt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.08.1972 bis 01.12.1983 als Technikerin und Projektantin mit einer Arbeitszeit von täglich acht Stunden und sechs Tagen wöchentlich beschäftigt gewesen sei. In einer tabellarischen Übersicht wurden Arbeitstage, Urlaubstage, Krankheitstage sowie unbezahlter Urlaub bescheinigt. Danach hatte die Klägerin in den Monaten Juni, Juli, November und Dezember 1976 durchgehend sowie in den Monaten Juli 1979, August und Dezember 1980, Juni 1981 und Februar 1983 einzelne Tage unbezahlten Urlaub.
Mit Bescheid vom 29.12.2010 stellte die Beklagte die bis 31.12.2003 zurückgelegten Zeiten verbindlich fest. Dabei lehnte sie es ab, die bisherigen Bescheide über die Feststellung der Zeiten nach § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten ungekürzt (zu sechs Sechsteln) zu berücksichtigen. Die vorgelegte Bescheinigung erfülle nicht die Kriterien, die zur Anerkennung von Zeiten in ungekürztem Umfang Voraussetzung seien. Bei einer in Rumänien üblichen 6-Tage-Woche stimmten zum Beispiel in den Monaten Februar, April und Mai 1973 die bescheinigten Arbeitstage nicht. Zudem lägen laut Eintragung im Arbeitsbuch im Zeitraum 01.07.1977 bis 01.12.1983 29 unentschuldigte Fehltage vor, in der Arbeitgeberbescheinigung würden jedoch für diesen Zeitraum insgesamt 31 Fehltage bestätigt.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 31.01.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurück.
Mit Bescheid vom 11.01.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.04.2011 in Höhe von 793,78 EUR, wobei die in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten ebenfalls als glaubhaft gemachte Zeiten angerechnet wurden.
Am 14.03.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und beantragt, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neu zu berechnen und hierbei die in Rumänien zurückgelegten Zeiten ungekürzt anzurechnen. Dabei hat die Klägerin ausdrücklich die ungekürzte Anrechnung von Zeiten für die Monate nicht beantragt, für die in der Adeverinta unbezahlter Urlaub bescheinigt worden war. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage geltend gemacht, es stehe unter Berücksichtigung des vorliegenden Arbeitsbuchs zweifelsfrei fest, dass sie als Projektantin im Zeitraum 01.08.1972 bis 01.12.1983 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden habe. Vorliegend sei daher lediglich maßgeblich, in welchem Umfang Fehlzeiten aufgetreten seien. Hierüber kläre die Bescheinigung Nr 17 vom 07.01.2005 auf. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzberechnung sei unzulässig. Durch die Vorgabe eines Erwartungshorizonts könne jede rumänische Arbeitgeberbescheinigung als falsch qualifiziert werden. Genau diesem Ziel diene die Argumentation der Beklagten. Die rumänischen Lohnlisten seien auf Stundenbasis geführt worden. Entsprechend dem regulären Arbeitsprogramm einer 6-Tage-Woche bei acht Tagesstunden erfolge deshalb bei der Erstellung ausführlicher Arbeitsbescheinigungen eine Rückrechnung. Bei Mehrarbeit müsse sich deshalb eine als zu hoch empfundene Tageszahl ergeben. Wenn eine von der Beklagten als zu niedrig empfundene Tageszeit ausgewiesen werde, bedeute dies dennoch, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers trotz der geringfügigen Differenz voll erbracht worden sei. Der Grund hierfür könne letztlich offen bleiben, zur Klärung müsse ansonsten eine Betriebsprüfung in Rumänien stattfinden. Die Frage des Einsatzes der zur Verfügung gestellten Arbeitskraft des Arbeitnehmers sei einzig und allein Sache des rumänischen Arbeitgebers gewesen. Ein Gleichlauf rumänischer Bescheinigungen mit dem von der Beklagten vorgegeben Erwartungshorizont wäre ein Indiz für eine nicht wahrheitsgemäße Bescheinigung.
Mit Urteil vom 10.01.2012 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2011 in der Fassung des Bescheids vom 11.01.2011 verurteilt, die vom 01.08.1972 bis 31.05.1976, vom 01.08.1976 bis 31.10.1976, vom 01.02.1977 bis 30.06.1979, vom 01.08.1979 bis 31.07.1980, vom 01.09. bis 30.11.1980, vom 01.01. bis 31.05.1981, vom 01.07.1981 bis 31.01.1983 und vom 01.03. bis 30.11.1983 zurückgelegten Beitragszeiten ohne Anwendung von § 22 Abs 2 Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesene Beitragszeiten zu berücksichtigen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, nach § 22 Abs 3 FRG würden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Zeiten seien dann nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie (ohne relevante Unterbrechungen) zurückgelegt seien. Hierbei ist das SG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG 22.05.2003, L 19 R 504/02, juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend der Klägerin ein Nachweis ihrer Beitragszeiten gelungen sei. Die vorgelegte Adeverinta enthalte Angaben über die nach Monaten gerechnet gearbeiteten Tage, den Jahresurlaub, Krankheitszeiten, unbezahlten Urlaub, freie Tage und unentschuldigtes Fernbleiben im streitigen Zeitraum. Die von der Beklagten zu Recht aufgezeigten Ungenauigkeiten beeinträchtigten den Nachweiswert nicht. Unter Geltung des im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, mithin auch für die Zuordnung für Versicherungszeiten nach dem FRG anzuwendenden Monatsprinzips blieben Ungenauigkeiten, die sich gerade bei der Auszählung von Arbeitstagen für Teilmonate und deren Eintragung in die betrieblich geführten Lohnlisten ergeben könnten, im Ergebnis vollkommen bedeutungslos. Im Übrigen sei eine Vielfalt von Gründen denkbar, weshalb gerade in den ausgewählten Monaten die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage anders ausfallen könne als die kalendarisch möglichen Arbeitstage.
Gegen das ihr am 19.01.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.02.2012 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Adeverinta Nr 7 vom 07.01.2005 sei nach ihrer Meinung kein Nachweis für eine ungekürzte Beschäftigungszeit, sie stelle aufgrund der darin bestehenden Unschlüssigkeiten nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung dar. Die Unschlüssigkeit ergebe sich daraus, dass in zahlreichen Monaten mehr oder weniger Arbeitstage bescheinigt würden, als kalendarisch zu dieser Zeit in Rumänien möglich gewesen seien. Im Jahr 1973 seien vier Arbeitstage, 1974 drei Arbeitstage, 1975 zehn Arbeitstage, 1976 vierzehn Arbeitstage, 1977 zehn Arbeitstage, 1980 drei Arbeitstage und 1981 ein Arbeitstag zu wenig bestätigt. Als weiterer Grund, der für die Unschlüssigkeit der Adeverinta spreche, sei die in dieser bestätigte Wochenarbeitszeit anzuführen. Für den gesamten Zeitraum sei eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (acht Stunden an sechs Tagen) angegeben worden. Nach den Feststellungen im Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht M. eV vom 15.12.1999 sei seit 1978 die Wochenarbeitszeit verkürzt worden. Laut Parlamentsbeschluss vom 01.07.1983 sei festgestellt worden, dass im Jahr 1982 in der gesamten Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden allgemein verwirklicht worden sei. Aussagen hierzu seien in der Adeverinta nicht getroffen worden. Des Weiteren ergäben sich erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit hinsichtlich des eingetragenen Erholungsurlaubs. Laut dem Rechtsgutachten des Instituts für Ostrechts habe grundsätzlich unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von elf Monaten ein Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von mindestens zwölf Arbeitstagen bestanden. Der Anspruch habe sich je nach ununterbrochener Beschäftigungsdauer und Lohngruppe um bis zu fünf weitere Urlaubstage erhöht. Nach dem Gesetz 26/1967 habe der jährliche Erholungsurlaub bei einer Beschäftigungszeit bis zu fünf Jahren 15 Arbeitstage, zwischen fünf und acht Jahren Beschäftigungszeit 16 Arbeitstage, zwischen acht und elf Jahren Beschäftigungszeit 17 Arbeitstage, zwischen elf und vierzehn Jahren Beschäftigungszeit 18 Arbeitstage, zwischen vierzehn und siebzehn Jahren Beschäftigungszeit 19 Arbeitstage, zwischen siebzehn und zwanzig Jahren Beschäftigungszeit 21 Tage und bei mehr als zwanzig Jahren Beschäftigungszeit 24 Arbeitstage betragen. In der Adeverinta Nr 7 vom 07.01.2005 werde folgender Erholungsurlaub bestätigt: 1972: 0, 1973: 15, 1974: 16, 1975 und 1976: 15, 1977 und 1978: 0, 1979: 16, 1980, 1981 und 1982: 17, 1983: 18. Gründe für die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Urlaub würden in der Bescheinigung nicht genannt. Aufgrund der genannten Unschlüssigkeiten sei die Adeverinta Nr 7 vom 07.01.2005 zum Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung im Sinne von § 2 Abs 2 FRG nicht geeignet. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf Rechtsprechung des Hessischen LSG (28.03.2008, L 5 R 32/07; 22.05.2001, L 2 RJ 1040/00), des LSG für das Saarland (14.10.2005, L 7 RJ 98/03), des LSG Baden-Württemberg (16.02.2007, L 4 R 5415/05) und des Bayerischen LSG (21.12.2010, L 6 R 342/09).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.01.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.12.2010 in der Gestalt des Bescheids vom 11.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2011 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das SG habe zutreffend festgestellt, dass Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben könnten, im Ergebnis vollkommen bedeutungslos seien, da sich selbst bei geringen Ungenauigkeiten zweifelsfrei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Beitragszeiten zuordnen ließen. Im Übrigen sei eine Vielfalt von Gründen denkbar, weshalb gerade in den von der Beklagten ausgewählten Monaten die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage habe anders ausfallen können als die kalendarisch möglichen Arbeitstage. Bei der Arbeitsbescheinigung handele es sich um eine Wissenserklärung des früheren Arbeitgebers auf der Basis von Lohn- und Gehaltslisten, die auf Stundenbasis geführt worden seien. Es werde nicht das Arbeitsrecht Rumäniens wiedergegeben. Der rumänische Arbeitgeber sei bezüglich der Frage, welche Leistungen zur Erfüllung des Arbeitsvertrags zu erbringen seien, dispositionsbefugt gewesen. Auch in staatswirtschaftlichen Betrieben sei aufgrund zwingender und triftiger betrieblicher Erfordernisse durch ausschließlich auf der Direktionsbefugnis des Arbeitgebers beruhendem Akt von einer starr vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 23.05.2012 die Vollstreckung aus dem Urteil des SG bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2011, mit dem die Beklagte die Anerkennung der in der Zeit vom 01.08.1972 bis 31.01.1983 als nachgewiesene Zeit abgelehnt hat. Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist der Altersrentenbescheid vom 11.01.2011, über den das SG ebenfalls entschieden hat. Der Bescheid über die Altersrente ist entsprechend § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (vgl Bundessozialgericht (BSG) 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, SozR 4-2600 § 256 b Nr 1; Senatsurteil vom 22.01.2013, L 11 R 4883/10 zu § 96 Abs 1 SGG). Streitig ist gleichwohl nicht die Zahlung einer höheren Altersrente, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nur die Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten beantragt und das SG auch nur insoweit die Beklagte verurteilt hat. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat zu Recht die Zeiten vom 01.08.1972 bis 31.05.1976, 01.08.1976 bis 31.10.1976, 01.02.1977 bis 30.06.1979, 01.08.1979 bis 31.07.1980, 01.09. bis 30.11.1980, 01.01.bis 31.05.1981, 01.07.1981 bis 31.01.1983 und 01.03. bis 30.11.1983 nur als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten berücksichtigt, so dass auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Angesichts des früheren Vormerkungsbescheids vom 01.12.1998, mit welchem bereits die hier streitigen Zeiten als glaubhaft gemachte Zeiten festgestellt worden waren, handelt es sich bei dem Bescheid vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2011 um eine Überprüfungsentscheidung nach Maßgabe des § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht zu Unrecht angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wohingegen die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des früheren Vormerkungsbescheids vom 01.12.1998 liegen hier nicht vor, denn dieser ist nicht rechtswidrig. Nach § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stellt der Rentenversicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung hinsichtlich der hier streitigen rumänischen Beitragszeiten ist nach Maßgabe des § 22 Abs 3 FRG zu beurteilen. Daran hat sich auch aufgrund des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union ab 01.06.2006 nichts geändert (Senatsurteil vom 20. Juli 2010, L 11 R 3478/09). Dabei war die Beklagte zuständig zur Überprüfung des von der LVA Baden erlassenen Vormerkungsbescheids, denn sie ist durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006, 164), welches in Art 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung U. vorsah, wenn - wie hier - Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind sowie durch den Zusammenschluss der Deutschen Rentenversicherung U. zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung O.- und M. zur Deutschen Rentenversicherung N. (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007) im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der damals kontoführenden LVA Baden getreten.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen bei Personen, die wie die Klägerin dem Anwendungsbereich des FRG unterfallen, Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für solche Zeiten werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs 1 Satz 1 FRG). Gemäß § 4 Abs 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt (§ 22 Abs 3 FRG).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten daher sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (ständige Rechtsprechung BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23; Senatsurteil 20.07.2010, L 11 R 3478/09).
Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 07.01.2005 reicht nicht aus, um die Überzeugung des Senats davon, dass die Klägerin während ihrer hier streitigen Beitragszeiten in Rumänien eine höhere Beitragsdichte als zu fünf Sechsteln erreicht hat, zu begründen. Durch die vorliegende Arbeitgeberbescheinigung und das rumänische Arbeitsbuch ist die Beschäftigung als solche nachgewiesen, dies gilt aber nicht für den Umstand, dass die Beschäftigung auch frei von jeder versicherungsrechtlich bedeutsamen Unterbrechung war. Unter bestimmten Voraussetzungen können Adeverintas, die auf Lohnlisten beruhen, als Nachweis für in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten dienen. In Rumänien wurden seit 1949 Lohnlisten geführt, die Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mussten. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999, wie sich den Ausführungen des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2000, L 9 RJ 2551/98, juris) entnehmen lässt. Allerdings muss sichergestellt sein, dass eine korrekte Übertragung von einer Lohnliste in eine Adeverinta erfolgt. Inhaltliche Bedenken oder Widersprüche von Arbeitsbescheinigungen können durch die Vorlage der zugrunde liegenden Lohnlisten ausgeräumt werden (LSG für das Saarland, 14.10.2005, L 7 RJ 98/03, juris). Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten können daher nur dann als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt und wenn sich aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig ergeben (LSG Baden-Württemberg 11.12.2000, L 9 RJ 2551/98, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Angaben in der Adeverinta vom 07.01.2005 nicht schlüssig. In fast jedem Jahr werden, wie sich der genauen Aufstellung der Beklagten in ihrem Berufungsschriftsatz vom 23.04.2012 entnehmen lässt, weniger Arbeitstage bestätigt, als kalendarisch zu dieser Zeit in Rumänien möglich waren. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür ist nicht ersichtlich. Mit dem Vorbringen, dass die Arbeitstage aus den Arbeitsstunden unter Berücksichtigung von Mehrarbeit ermittelt worden seien, lassen sich nur zu viel bescheinigte Arbeitstage erklären, nicht jedoch fehlende Arbeitstage. Auch die Abweichung zwischen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit von 46 Stunden ab 1978, die jedenfalls ab 1982 in der gesamten Wirtschaft verwirklicht war und der durchgehend bescheinigten Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ist nicht nachvollziehbar. Allein mit der Argumentation, es handele sich bei den Bescheinigungen lediglich um Wissenserklärungen des Arbeitgebers, die nicht das rumänische Arbeitsrecht abbildeten, lässt sich die vorliegende Diskrepanz nicht ausräumen. Erst recht gilt dies für die Diskrepanz zwischen bescheinigtem Urlaub und gesetzlich zustehendem Urlaub. So ist in der Adeverinta für die Jahre 1972, 1977 und 1978 kein einziger Urlaubstag eingetragen. Die Klägerin hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu ausgeführt, ihre Tochter sei 1976 geboren worden und habe erhebliche gesundheitliche Probleme mit den Füßen gehabt, die sich bis 1979 hingezogen hätten. Sie habe 1977 und 1978 insbesondere Urlaubstage genommen, um die vielen Behandlungstermine mit dem Kind wahrnehmen zu können. Legt man diesen Vortrag zugrunde, erscheint die Adeverinta umso weniger zuverlässig.
Auch wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder Fälschungen handelt, sprechen die dargestellten Unstimmigkeiten dafür, dass jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eintragungen in den Lohnlisten teilweise unklar oder unvollständig sind und oder die Übertragung nicht zuverlässig erfolgt ist. Nach alledem ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die vorgelegte Bescheinigung die tatsächlichen Arbeitstage, die Kranken- Urlaubs- und Fehlzeiten vollständig und korrekt wiedergibt und die Klägerin keine weiteren als die dort aufgeführten Krankheits- und Fehlzeiten aufzuweisen hat.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten für eine in Rumänien zwischen dem 01.08.1972 und 31.01.1983 ausgeübte Tätigkeit.
Die am 11.03.1951 in L. (Rumänien) geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Seit dem 24.03.1984 hat sie ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. In Rumänien war die Klägerin vom 01.08.1972 bis 31.01.1983 bei dem staatlichen Industriebetrieb E. als Technikerin und Projektantin beschäftigt.
Mit Vormerkungsbescheid vom 01.12.1998 stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden ua die in Rumänien zurückgelegte Beitragszeit vom 01.08.1972 bis 31.01.1983 als glaubhaft gemachte Zeit fest.
Am 07.09.2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung. Hierzu legte sie ihr rumänisches Arbeitsbuch sowie eine Adeverinta Nr 17 vom 07.01.2005 vor. In der Adeverinta wurde bescheinigt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.08.1972 bis 01.12.1983 als Technikerin und Projektantin mit einer Arbeitszeit von täglich acht Stunden und sechs Tagen wöchentlich beschäftigt gewesen sei. In einer tabellarischen Übersicht wurden Arbeitstage, Urlaubstage, Krankheitstage sowie unbezahlter Urlaub bescheinigt. Danach hatte die Klägerin in den Monaten Juni, Juli, November und Dezember 1976 durchgehend sowie in den Monaten Juli 1979, August und Dezember 1980, Juni 1981 und Februar 1983 einzelne Tage unbezahlten Urlaub.
Mit Bescheid vom 29.12.2010 stellte die Beklagte die bis 31.12.2003 zurückgelegten Zeiten verbindlich fest. Dabei lehnte sie es ab, die bisherigen Bescheide über die Feststellung der Zeiten nach § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten ungekürzt (zu sechs Sechsteln) zu berücksichtigen. Die vorgelegte Bescheinigung erfülle nicht die Kriterien, die zur Anerkennung von Zeiten in ungekürztem Umfang Voraussetzung seien. Bei einer in Rumänien üblichen 6-Tage-Woche stimmten zum Beispiel in den Monaten Februar, April und Mai 1973 die bescheinigten Arbeitstage nicht. Zudem lägen laut Eintragung im Arbeitsbuch im Zeitraum 01.07.1977 bis 01.12.1983 29 unentschuldigte Fehltage vor, in der Arbeitgeberbescheinigung würden jedoch für diesen Zeitraum insgesamt 31 Fehltage bestätigt.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 31.01.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurück.
Mit Bescheid vom 11.01.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.04.2011 in Höhe von 793,78 EUR, wobei die in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten ebenfalls als glaubhaft gemachte Zeiten angerechnet wurden.
Am 14.03.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und beantragt, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neu zu berechnen und hierbei die in Rumänien zurückgelegten Zeiten ungekürzt anzurechnen. Dabei hat die Klägerin ausdrücklich die ungekürzte Anrechnung von Zeiten für die Monate nicht beantragt, für die in der Adeverinta unbezahlter Urlaub bescheinigt worden war. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage geltend gemacht, es stehe unter Berücksichtigung des vorliegenden Arbeitsbuchs zweifelsfrei fest, dass sie als Projektantin im Zeitraum 01.08.1972 bis 01.12.1983 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden habe. Vorliegend sei daher lediglich maßgeblich, in welchem Umfang Fehlzeiten aufgetreten seien. Hierüber kläre die Bescheinigung Nr 17 vom 07.01.2005 auf. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzberechnung sei unzulässig. Durch die Vorgabe eines Erwartungshorizonts könne jede rumänische Arbeitgeberbescheinigung als falsch qualifiziert werden. Genau diesem Ziel diene die Argumentation der Beklagten. Die rumänischen Lohnlisten seien auf Stundenbasis geführt worden. Entsprechend dem regulären Arbeitsprogramm einer 6-Tage-Woche bei acht Tagesstunden erfolge deshalb bei der Erstellung ausführlicher Arbeitsbescheinigungen eine Rückrechnung. Bei Mehrarbeit müsse sich deshalb eine als zu hoch empfundene Tageszahl ergeben. Wenn eine von der Beklagten als zu niedrig empfundene Tageszeit ausgewiesen werde, bedeute dies dennoch, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers trotz der geringfügigen Differenz voll erbracht worden sei. Der Grund hierfür könne letztlich offen bleiben, zur Klärung müsse ansonsten eine Betriebsprüfung in Rumänien stattfinden. Die Frage des Einsatzes der zur Verfügung gestellten Arbeitskraft des Arbeitnehmers sei einzig und allein Sache des rumänischen Arbeitgebers gewesen. Ein Gleichlauf rumänischer Bescheinigungen mit dem von der Beklagten vorgegeben Erwartungshorizont wäre ein Indiz für eine nicht wahrheitsgemäße Bescheinigung.
Mit Urteil vom 10.01.2012 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2011 in der Fassung des Bescheids vom 11.01.2011 verurteilt, die vom 01.08.1972 bis 31.05.1976, vom 01.08.1976 bis 31.10.1976, vom 01.02.1977 bis 30.06.1979, vom 01.08.1979 bis 31.07.1980, vom 01.09. bis 30.11.1980, vom 01.01. bis 31.05.1981, vom 01.07.1981 bis 31.01.1983 und vom 01.03. bis 30.11.1983 zurückgelegten Beitragszeiten ohne Anwendung von § 22 Abs 2 Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesene Beitragszeiten zu berücksichtigen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, nach § 22 Abs 3 FRG würden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Zeiten seien dann nachgewiesen, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie (ohne relevante Unterbrechungen) zurückgelegt seien. Hierbei ist das SG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG 22.05.2003, L 19 R 504/02, juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend der Klägerin ein Nachweis ihrer Beitragszeiten gelungen sei. Die vorgelegte Adeverinta enthalte Angaben über die nach Monaten gerechnet gearbeiteten Tage, den Jahresurlaub, Krankheitszeiten, unbezahlten Urlaub, freie Tage und unentschuldigtes Fernbleiben im streitigen Zeitraum. Die von der Beklagten zu Recht aufgezeigten Ungenauigkeiten beeinträchtigten den Nachweiswert nicht. Unter Geltung des im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, mithin auch für die Zuordnung für Versicherungszeiten nach dem FRG anzuwendenden Monatsprinzips blieben Ungenauigkeiten, die sich gerade bei der Auszählung von Arbeitstagen für Teilmonate und deren Eintragung in die betrieblich geführten Lohnlisten ergeben könnten, im Ergebnis vollkommen bedeutungslos. Im Übrigen sei eine Vielfalt von Gründen denkbar, weshalb gerade in den ausgewählten Monaten die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage anders ausfallen könne als die kalendarisch möglichen Arbeitstage.
Gegen das ihr am 19.01.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.02.2012 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Adeverinta Nr 7 vom 07.01.2005 sei nach ihrer Meinung kein Nachweis für eine ungekürzte Beschäftigungszeit, sie stelle aufgrund der darin bestehenden Unschlüssigkeiten nur ein Mittel zur Glaubhaftmachung dar. Die Unschlüssigkeit ergebe sich daraus, dass in zahlreichen Monaten mehr oder weniger Arbeitstage bescheinigt würden, als kalendarisch zu dieser Zeit in Rumänien möglich gewesen seien. Im Jahr 1973 seien vier Arbeitstage, 1974 drei Arbeitstage, 1975 zehn Arbeitstage, 1976 vierzehn Arbeitstage, 1977 zehn Arbeitstage, 1980 drei Arbeitstage und 1981 ein Arbeitstag zu wenig bestätigt. Als weiterer Grund, der für die Unschlüssigkeit der Adeverinta spreche, sei die in dieser bestätigte Wochenarbeitszeit anzuführen. Für den gesamten Zeitraum sei eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (acht Stunden an sechs Tagen) angegeben worden. Nach den Feststellungen im Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht M. eV vom 15.12.1999 sei seit 1978 die Wochenarbeitszeit verkürzt worden. Laut Parlamentsbeschluss vom 01.07.1983 sei festgestellt worden, dass im Jahr 1982 in der gesamten Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden allgemein verwirklicht worden sei. Aussagen hierzu seien in der Adeverinta nicht getroffen worden. Des Weiteren ergäben sich erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit hinsichtlich des eingetragenen Erholungsurlaubs. Laut dem Rechtsgutachten des Instituts für Ostrechts habe grundsätzlich unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von elf Monaten ein Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von mindestens zwölf Arbeitstagen bestanden. Der Anspruch habe sich je nach ununterbrochener Beschäftigungsdauer und Lohngruppe um bis zu fünf weitere Urlaubstage erhöht. Nach dem Gesetz 26/1967 habe der jährliche Erholungsurlaub bei einer Beschäftigungszeit bis zu fünf Jahren 15 Arbeitstage, zwischen fünf und acht Jahren Beschäftigungszeit 16 Arbeitstage, zwischen acht und elf Jahren Beschäftigungszeit 17 Arbeitstage, zwischen elf und vierzehn Jahren Beschäftigungszeit 18 Arbeitstage, zwischen vierzehn und siebzehn Jahren Beschäftigungszeit 19 Arbeitstage, zwischen siebzehn und zwanzig Jahren Beschäftigungszeit 21 Tage und bei mehr als zwanzig Jahren Beschäftigungszeit 24 Arbeitstage betragen. In der Adeverinta Nr 7 vom 07.01.2005 werde folgender Erholungsurlaub bestätigt: 1972: 0, 1973: 15, 1974: 16, 1975 und 1976: 15, 1977 und 1978: 0, 1979: 16, 1980, 1981 und 1982: 17, 1983: 18. Gründe für die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Urlaub würden in der Bescheinigung nicht genannt. Aufgrund der genannten Unschlüssigkeiten sei die Adeverinta Nr 7 vom 07.01.2005 zum Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung im Sinne von § 2 Abs 2 FRG nicht geeignet. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf Rechtsprechung des Hessischen LSG (28.03.2008, L 5 R 32/07; 22.05.2001, L 2 RJ 1040/00), des LSG für das Saarland (14.10.2005, L 7 RJ 98/03), des LSG Baden-Württemberg (16.02.2007, L 4 R 5415/05) und des Bayerischen LSG (21.12.2010, L 6 R 342/09).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.01.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.12.2010 in der Gestalt des Bescheids vom 11.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2011 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das SG habe zutreffend festgestellt, dass Ungenauigkeiten, die sich bei der Auszählung von Arbeitstagen ergeben könnten, im Ergebnis vollkommen bedeutungslos seien, da sich selbst bei geringen Ungenauigkeiten zweifelsfrei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Beitragszeiten zuordnen ließen. Im Übrigen sei eine Vielfalt von Gründen denkbar, weshalb gerade in den von der Beklagten ausgewählten Monaten die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage habe anders ausfallen können als die kalendarisch möglichen Arbeitstage. Bei der Arbeitsbescheinigung handele es sich um eine Wissenserklärung des früheren Arbeitgebers auf der Basis von Lohn- und Gehaltslisten, die auf Stundenbasis geführt worden seien. Es werde nicht das Arbeitsrecht Rumäniens wiedergegeben. Der rumänische Arbeitgeber sei bezüglich der Frage, welche Leistungen zur Erfüllung des Arbeitsvertrags zu erbringen seien, dispositionsbefugt gewesen. Auch in staatswirtschaftlichen Betrieben sei aufgrund zwingender und triftiger betrieblicher Erfordernisse durch ausschließlich auf der Direktionsbefugnis des Arbeitgebers beruhendem Akt von einer starr vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit abgewichen.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 23.05.2012 die Vollstreckung aus dem Urteil des SG bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2011, mit dem die Beklagte die Anerkennung der in der Zeit vom 01.08.1972 bis 31.01.1983 als nachgewiesene Zeit abgelehnt hat. Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist der Altersrentenbescheid vom 11.01.2011, über den das SG ebenfalls entschieden hat. Der Bescheid über die Altersrente ist entsprechend § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (vgl Bundessozialgericht (BSG) 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, SozR 4-2600 § 256 b Nr 1; Senatsurteil vom 22.01.2013, L 11 R 4883/10 zu § 96 Abs 1 SGG). Streitig ist gleichwohl nicht die Zahlung einer höheren Altersrente, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nur die Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten beantragt und das SG auch nur insoweit die Beklagte verurteilt hat. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat zu Recht die Zeiten vom 01.08.1972 bis 31.05.1976, 01.08.1976 bis 31.10.1976, 01.02.1977 bis 30.06.1979, 01.08.1979 bis 31.07.1980, 01.09. bis 30.11.1980, 01.01.bis 31.05.1981, 01.07.1981 bis 31.01.1983 und 01.03. bis 30.11.1983 nur als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten berücksichtigt, so dass auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Angesichts des früheren Vormerkungsbescheids vom 01.12.1998, mit welchem bereits die hier streitigen Zeiten als glaubhaft gemachte Zeiten festgestellt worden waren, handelt es sich bei dem Bescheid vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2011 um eine Überprüfungsentscheidung nach Maßgabe des § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht zu Unrecht angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wohingegen die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des früheren Vormerkungsbescheids vom 01.12.1998 liegen hier nicht vor, denn dieser ist nicht rechtswidrig. Nach § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stellt der Rentenversicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung hinsichtlich der hier streitigen rumänischen Beitragszeiten ist nach Maßgabe des § 22 Abs 3 FRG zu beurteilen. Daran hat sich auch aufgrund des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union ab 01.06.2006 nichts geändert (Senatsurteil vom 20. Juli 2010, L 11 R 3478/09). Dabei war die Beklagte zuständig zur Überprüfung des von der LVA Baden erlassenen Vormerkungsbescheids, denn sie ist durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006, 164), welches in Art 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung U. vorsah, wenn - wie hier - Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind sowie durch den Zusammenschluss der Deutschen Rentenversicherung U. zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung O.- und M. zur Deutschen Rentenversicherung N. (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007) im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der damals kontoführenden LVA Baden getreten.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen bei Personen, die wie die Klägerin dem Anwendungsbereich des FRG unterfallen, Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für solche Zeiten werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs 1 Satz 1 FRG). Gemäß § 4 Abs 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt (§ 22 Abs 3 FRG).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten daher sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (ständige Rechtsprechung BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23; Senatsurteil 20.07.2010, L 11 R 3478/09).
Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 07.01.2005 reicht nicht aus, um die Überzeugung des Senats davon, dass die Klägerin während ihrer hier streitigen Beitragszeiten in Rumänien eine höhere Beitragsdichte als zu fünf Sechsteln erreicht hat, zu begründen. Durch die vorliegende Arbeitgeberbescheinigung und das rumänische Arbeitsbuch ist die Beschäftigung als solche nachgewiesen, dies gilt aber nicht für den Umstand, dass die Beschäftigung auch frei von jeder versicherungsrechtlich bedeutsamen Unterbrechung war. Unter bestimmten Voraussetzungen können Adeverintas, die auf Lohnlisten beruhen, als Nachweis für in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten dienen. In Rumänien wurden seit 1949 Lohnlisten geführt, die Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mussten. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999, wie sich den Ausführungen des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2000, L 9 RJ 2551/98, juris) entnehmen lässt. Allerdings muss sichergestellt sein, dass eine korrekte Übertragung von einer Lohnliste in eine Adeverinta erfolgt. Inhaltliche Bedenken oder Widersprüche von Arbeitsbescheinigungen können durch die Vorlage der zugrunde liegenden Lohnlisten ausgeräumt werden (LSG für das Saarland, 14.10.2005, L 7 RJ 98/03, juris). Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten können daher nur dann als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt und wenn sich aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig ergeben (LSG Baden-Württemberg 11.12.2000, L 9 RJ 2551/98, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Angaben in der Adeverinta vom 07.01.2005 nicht schlüssig. In fast jedem Jahr werden, wie sich der genauen Aufstellung der Beklagten in ihrem Berufungsschriftsatz vom 23.04.2012 entnehmen lässt, weniger Arbeitstage bestätigt, als kalendarisch zu dieser Zeit in Rumänien möglich waren. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür ist nicht ersichtlich. Mit dem Vorbringen, dass die Arbeitstage aus den Arbeitsstunden unter Berücksichtigung von Mehrarbeit ermittelt worden seien, lassen sich nur zu viel bescheinigte Arbeitstage erklären, nicht jedoch fehlende Arbeitstage. Auch die Abweichung zwischen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit von 46 Stunden ab 1978, die jedenfalls ab 1982 in der gesamten Wirtschaft verwirklicht war und der durchgehend bescheinigten Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ist nicht nachvollziehbar. Allein mit der Argumentation, es handele sich bei den Bescheinigungen lediglich um Wissenserklärungen des Arbeitgebers, die nicht das rumänische Arbeitsrecht abbildeten, lässt sich die vorliegende Diskrepanz nicht ausräumen. Erst recht gilt dies für die Diskrepanz zwischen bescheinigtem Urlaub und gesetzlich zustehendem Urlaub. So ist in der Adeverinta für die Jahre 1972, 1977 und 1978 kein einziger Urlaubstag eingetragen. Die Klägerin hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu ausgeführt, ihre Tochter sei 1976 geboren worden und habe erhebliche gesundheitliche Probleme mit den Füßen gehabt, die sich bis 1979 hingezogen hätten. Sie habe 1977 und 1978 insbesondere Urlaubstage genommen, um die vielen Behandlungstermine mit dem Kind wahrnehmen zu können. Legt man diesen Vortrag zugrunde, erscheint die Adeverinta umso weniger zuverlässig.
Auch wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder Fälschungen handelt, sprechen die dargestellten Unstimmigkeiten dafür, dass jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eintragungen in den Lohnlisten teilweise unklar oder unvollständig sind und oder die Übertragung nicht zuverlässig erfolgt ist. Nach alledem ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die vorgelegte Bescheinigung die tatsächlichen Arbeitstage, die Kranken- Urlaubs- und Fehlzeiten vollständig und korrekt wiedergibt und die Klägerin keine weiteren als die dort aufgeführten Krankheits- und Fehlzeiten aufzuweisen hat.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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