L 5 KR 5257/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4842/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5257/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.12.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.

Der 1955 geborene Kläger bezog wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seit 28.04.2011 Krankengeld von der Beklagten, die eine MDK-Begutachtung am 23.05.2011 veranlasste. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass aufgrund verschiedener schwerwiegender Erkrankungen (u.a. periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIb beidseits) kein relevantes Leistungsvermögen mehr bestehe. Es sei die Prüfung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu empfehlen.

Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 26.08.2011 auf, binnen 10 Wochen einen Antrag auf medizinische Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, anderenfalls der Anspruch auf Krankengeld nach § 51 Abs. 3 SGB V entfalle.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob deswegen am 01.09.2011 Widerspruch mit der Bitte, die Beklagte möge erklären, dass sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beachten werde, was die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2011 bestätigte.

Mit Schreiben vom 20.10.2011 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, mit einer Widerspruchsbegründung könne nicht vor dem 07.11.2011 gerechnet werden. Unter dem 15.11.2011 legte er eine zehn Zeilen umfassende Widerspruchsbegründung vor. Der Widerspruch sei relativ einfach zu begründen, denn angesichts einer erneuten relativ schweren Operation und keiner Aussicht auf Verbesserung sei davon auszugehen, dass derzeit keine Rehabilitationsfähigkeit bestehe.

Daraufhin hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 15.02.2012 ihren Aufforderungsbescheid vom 26.08.2011 auf und erklärte sich bereit, die Kosten des Vorverfahrens im Rahmen des § 63 SGB X in angemessener Höhe zu übernehmen.

Der Kläger-Vertreter übersandte der Beklagten zunächst eine Gebührenrechnung vom 08.03.2012 über 545,02 EUR mit dem Hinweis, er bitte im Wege eines Vergleiches um Begleichung dieses Betrages, mit dem er auf seinen bestehenden Anspruch auf Höchstgebühr verzichte. Die Beklagte lehnte die Begleichung dieser Rechnung ab.

Daraufhin stellt der Kläger-Vertreter mit Kostennote vom 13.03.2012 unter Berechnung einer Geschäftsgebühr sowie einer Einigungs- und Erledigungsgebühr unter Ausschöpfung der Obergrenze des jeweiligen Gebührenrahmens (zwei Gebühren zu je 520,00 EUR) der Beklagten insgesamt 1.265,57 EUR in Rechnung.

Die Beklagte erstattete mit Bescheid vom 23.03.2012 unter Zugrundelegung des sogenannten Schwellenwertes der Geschäftsgebühr (240,00 EUR) nur 313,57 EUR. Eine höhere Gebühr komme nicht in Betracht, da die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr stehe dem Kläger nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu. Die anwaltliche Mitwirkung sei für die Erledigung der Rechtssache nicht kausal gewesen.

Dagegen erhob der Kläger am 24.04.2012 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt daran fest, dass dem Bevollmächtigten nur eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe der Schwellengebühr von 240,- EUR zustehe, da die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Eine zusätzliche Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, denn es sei keine besondere über Erhebung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des Rechtsbeistandes erkennbar, mit welcher er an der Erledigung mitgewirkt habe.

Der Kläger erhob dagegen am 02.10.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg, mit der er die Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 952,- EUR geltend machte. Die gewährten Gebühren seien verfassungswidrig niedrig. Die Kappung der Geschäftsgebühr an der Grenze der Schwellengebühr in allen Fällen, in denen die Tätigkeit des Anwalts nicht umfangreich oder schwierig gewesen sei, verstoße gegen die in § 14 RVG festgelegte gleiche Gewichtung aller dort genannter, für die Gebührenbemessung maßgeblicher Umstände, zu denen eben auch die besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten zähle. Eine Einigungs- und Erledigungsgebühr werde einfach gar nie von der Rechtsprechung anerkannt.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2012 ab und nahm zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug (§§ 105 Abs. 1 S. 3, 136 Abs. 3 SGG). Es vertrat zudem mit Hinweis auf Kommentarliteratur und Rechtsprechung die Auffassung, dass der oberhalb der Schwellengebühr von 240,00 EUR liegende Gebührenrahmen angesichts des klaren Wortlauts von VV Nr. 2400 RVG erst dann eröffnet werde, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig gewesen sei. Könnten auch die anderen, in § 14 RVG genannten Kriterien eine Überschreitung der Grenze der Schwellengebühr rechtfertigen, sei diese im Ergebnis bedeutungslos. Dass der geltende Gebührenrahmen in verfassungswidriger Weise zu niedrig wäre, sei nicht zu erkennen. Die Behauptung des Kläger-Vertreters, die Gerichte würden eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG niemals anerkennen, egal ob Atteste oder sonst etwas übersendet würden, könne dahinstehen, denn im vorliegenden Fall liege eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an der Erledigung des Widerspruchs, die über das Einlegen des Widerspruchs samt kurzer Begründung hinaus gehe, nicht vor. Das Entstehen der Gebühr setze auf jeden Fall eine qualifizierte erledigungsgerichtete Tätigkeit des Anwalts voraus, die kausal für die Erledigung sein müsse. Allein durch die Begründung des Widerspruchs entstehe diese Gebühr nicht (hierzu grundsätzlich BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 23/06 R).

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 07.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.12.2012 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren und vertritt weiterhin die Auffassung, die Gebühren nach dem RVG seien in verfassungswidriger Weise zu niedrig.

Er beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.12.2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere Kosten für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 26.08.2011 in Höhe von 952,00 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im angegriffenen Gerichtsbescheid.

Mit Schreiben vom 29.04.2013 und vom 02.05.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz -SGG-).

Die Berufung des Klägers ist statthaft, da der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) bei einer weitergehenden Kostenforderung in Höhe von 952,00 EUR erreicht ist. Die Berufung ist auch sonst zulässig (§ 151 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen für die Zuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26.08.2011 rechtsfehlerfrei auf 313,57 EUR festgesetzt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen (952,00 EUR) steht dem Kläger nicht zu.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gem. § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gebühren und Auslagen i. S. d. § 63 Abs. 2 SGB X sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten.

Der Kläger hat weder Anspruch auf eine höhere Geschäftsgebühr, noch auf eine Erledigungsgebühr.

Die Geschäftsgebühr ist in Nr. 2400 VV RVG geregelt. Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. § 3 RVG) u. a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Geschäftsgebühr (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 i. V. m. Vorbemerkung 2.4 Abs. 2 zu Abschnitt 3 bzw. 4 VV RVG). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG umfasst einen Betragsrahmen von 40 bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR - der Schwellengebühr - kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr grundsätzlich gem. § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach billigem Ermessen; auch das Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 2500 VV RVG a.F. (entspricht jetzt Nr. 2400 VV RVG) hat die Schwellengebühr von 240 EUR die so genannte Mittelgebühr, die sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr errechnete (bei Nr. 2500 a. F. also 280 EUR), nicht ersetzt. Die Einführung der Schwellengebühr hat aber zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Die Merkmale des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit öffnen den Rahmen der Geschäftsgebühr für einen Gebührenansatz über der Schwellengebühr (BSG, Urt. v. 29.03.2007, - B 9a SB 4/06 R -; Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -). Sie müssen über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen (BSG, Urt. v. 05.05.2010, - B 11 AL 14/09 R – m. w. N.; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 –). Ist danach der Ansatz einer die Schwellengebühr übersteigenden Gebühr gerechtfertigt, ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein Toleranzbereich von 20% zuzuerkennen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 – m w. N. im Hinblick auf die Rechtsprechung zur vormaligen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO; vgl. auch Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -).

Die Überschreitung des Schwellenwerts von 240 EUR bzw. die Öffnung des Gebührenrahmens für Geschäftsgebühren über dem Schwellenwert setzt einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus. Maßgeblich sind die konkreten Umstände der Tätigkeit. Die vom Bevollmächtigten geforderte Höchstgebühr von 520,00 EUR kann daher nicht schon allein deshalb angesetzt werden, weil er in einem Verfahren auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. in einem gegen die Aufforderung zur Beantragung von Reha-Maßnahmen gerichteten Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Seine Tätigkeit war auch im Hinblick auf die Einzelfallumstände nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig i. S. d. Nr.2400 VV RVG. Was den Umfang der Tätigkeit angeht, hat der Bevollmächtigte lediglich eine knappe, etwa ein halbe Seite (DIN-A 4) umfassende Widerspruchsbegründung vorgelegt und darin auf die aktuelle gesundheitliche Situation des Klägers hingewiesen und darauf, dass insoweit keine Rehabilitationsfähigkeit gegeben sei. Von überdurchschnittlichem Umfang waren diese Ausführungen nicht. Ebenfalls war die Tätigkeit nicht von überdurchschnittlicher Schwierigkeit - insoweit hat der Kläger-Vertreter in seinem Widerspruch selbst ausgeführt, der Widerspruch sei "relativ einfach" zu begründen. Rechtsausführungen waren in Anbetracht des Hinweises auf den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers nach einer erneuten Operation entbehrlich. Damit war der Gebührenrahmen für den Ansatz einer Geschäftsgebühr über dem Schwellenwert nicht eröffnet.

Die Erledigungsgebühr ist in Nr. 1005 VV RVG geregelt. Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. § 3 RVG) für die Einigung oder Erledigung eine Erledigungsgebühr. Sie umfasst wie die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 bis 520 EUR. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Für den Begriff der "Erledigung" verweist Nr. 1005 VV RVG auf Nr. 1002 VV RVG. Gem. Satz 1 der (zum Gesetzestext gehörenden) Erläuterung zu Nr. 1002 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt nach Satz 2 der Erläuterungen zu Nr. 1002 VV RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Die Erledigungsgebühr stellt ein Honorar für Bevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung (des Gerichts) in der Sache nicht mehr ergehen muss. Es sollen die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden. Deshalb sind besondere Bemühungen – vor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde – erforderlich, mit denen erreicht wird, dass ein Verwaltungsakt zugunsten des Vertretenen ergeht bzw. abgeändert oder aufgehoben wird. Die Erledigungsgebühr entsteht nicht schon wegen der Verfahrenserledigung als solcher; der Rechtsanwalt/Bevollmächtigte muss daran ein Verdienst haben. Das Gesetz bringt das mit dem Merkmal "durch anwaltliche Mitwirkung" zum Ausdruck. Notwendig ist eine für die Erledigung des Verfahrens ursächliche Tätigkeit (Mitwirkung). Da es lediglich auf den (Erledigungs-)Erfolg ankommt, dürfen an die Art der Mitwirkung überhöhte Anforderungen zwar nicht gestellt werden, jedoch muss der Anwalt zumindest einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag zur Verfahrenserledigung geleistet haben. Entscheidend ist, ob der Anwalt durch sein Verhalten etwas zur Erledigung des Streits beigetragen hat. Zu den danach erforderlichen Mitwirkungshandlungen zählen nicht die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, die gründliche Abfassung von Schriftsätzen, die Vorlage von Belegen und Beweisstücken, die Annahme eines Anerkenntnisses oder die Abgabe der Erledigungserklärung. Diese Tätigkeiten werden auf Grund der Verpflichtung, das Verfahren gewissenhaft, gründlich und sorgfältig zu betreiben, (schon) von der Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3102, 3204 oder 3212 VV RVG) bzw. der Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) abgegolten. Die bloße (allgemeine) Verfahrensförderung wird – im Erfolgsfall - nicht zusätzlich mit der Erledigungsgebühr honoriert. Diese weitere Gebühr muss vielmehr durch darüber hinausgehende (besondere) Mitwirkungshandlungen verdient werden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.08.2010, - L 3 SF 6/09 E – m. w. N.), zumal sie in der Höhe der Geschäftsgebühr gleich steht. Demzufolge kann nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 1005 bzw. 1002 VV RVG (vgl. etwa Urt. v. 07.11.2006, - B 1 KR 23/06 R -; Urt. v. 02.10.2008, - B 9/9a SB 5/07 R -; Urt. v. 05.05.2009, - B 13 R 137/08 R -) eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte, beibringt. Dagegen bewegt sich die Vorlage präsenter und im Wesentlichen nur zu kopierender Beweismittel noch im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs. 2 SGB X) und ist bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Auslagenpauschale abgegolten (vgl. BSG, Urt. v. 02.10.2008, - B 9/9a SB 5/07 R -; Urt. v. 05.05.2009, - B 13 R 137/08 R -; vgl. auch Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09).

Eine Erledigungsgebühr ist hier nicht angefallen. Neben der Geschäftsgebühr kann der Bevollmächtigte des Klägers den Ansatz dieser (in der Höhe der Geschäftsgebühr entsprechenden) Gebühr nicht (zusätzlich) beanspruchen. Eine mit der Geschäftsgebühr nicht abgegoltene besondere Tätigkeit hat er nicht entfaltet.

Dass der Kläger-Vertreter die vorgesehenen Gebühren des RVG für zu niedrig hält, macht sie entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht verfassungswidrig.

Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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