Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 5459/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5448/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12), vom 02.01.2012 (S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2012 (S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) werden als unzulässig verworfen.
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12 und S 2 AS 5457/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12) werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen sieben Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit denen dieses festgestellt hat, dass die ursprünglich unter den Az. S 2 AS 316/09 (hierzu verbunden S 2 AS 404/09), S 2 AS 1504/09, S 2 AS 4244/09, S 2 AS 5384/09, S 2 AS 401/10, S 2 AS 1755/10 und S 2 AS 2691/11 geführten Klageverfahren durch Klagerücknahme erledigt sind.
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den oben genannten Klageverfahren lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Mit (Sanktions-) Bescheid vom 15.01.2009 verfügte der Beklagte eine Minderung der Regelleistung um 30 Prozent wegen einer angeblichen Weigerung des Klägers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19.01.2009 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 316/09). Mit Bescheid vom 20.01.2009 minderte der Beklagte die Regelleistung um nun 60 Prozent. Auch diesen Bescheid hat der Kläger mit der sozialgerichtlichen Klage angefochten (Klageerhebung am 22.01.2009; S 2 AS 404/09). Während der Klageverfahren erließ der Beklagte die Widerspruchsbescheide vom 19.03.2009. Mit Beschluss vom 27.08.2009 hat das SG beide Klageverfahren unter dem Az. S 2 AS 316/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im November 2009 hat der Beklagte den Bescheid vom 15.01.2009 zurückgenommen und den Bescheid vom 20.01.2009 dahingehend abgeändert, als die Minderung nunmehr nur noch 30 Prozent der Regelleistung betrug.
2. Mit Bescheid vom 12.03.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von 674,19 EUR monatlich (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 323,19 EUR). Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2009 zurück. Mit der am 23.03.2009 beim SG erhobenen Klage (S 2 AS 1504/09) hat der Kläger sein Begehren auf Bewilligung höherer Leistungen weiterverfolgt.
3. Für das erste Halbjahr 2009 stellte der Beklagte unter dem 12.08.2009 eine Bescheinigung über die beitragspflichtigen Einnahmen zur eventuellen künftigen Vorlage beim Rentenversicherungsträger aus. Hiergegen hat der Kläger am 20.08.2009 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 4244/09). Seinen Klageschriftsatz vom 18.08.2009 wollte er gleichzeitig als Widerspruch verstanden wissen; ein Widerspruchsbescheid ist jedoch nicht ergangen.
4. Für den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.10.2009 Leistungen in Höhe von 662,21 EUR monatlich (Regelleistung: 359,00 EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 303,21 EUR). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26.10.2009 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 5384/09). Im Verlauf des Klageverfahrens ist das Widerspruchsverfahren nachgeholt und der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 erlassen worden.
5. Mit (drei) Bescheiden vom 20.01.2010 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für Dezember 2006, Dezember 2007 und Dezember 2008 wegen in diesen Monaten zugeflossener Zinseinkünfte teilweise auf und forderte vom Kläger mit einem weiteren Bescheid vom 20.01.2010 die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von insgesamt 456,86 EUR. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 25.01.2010 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 401/10). Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 hat er seine Klage erweitert und sich nun auch gegen den ihm zwischenzeitlich bekannt gegebenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.01.2010 gewandt. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte die Bewilligung für den Monat Dezember 2009 (wiederum wegen Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen) teilweise aufgehoben; die geforderte Erstattungssumme betrug 111,58 EUR. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Erstattung von Porto- und Kopierkosten in Höhe von 25,00 EUR zu verurteilen.
6. Mit Bescheid vom 18.03.2010 verfügte der Beklagte die Einbehaltung des auf die Miete entfallenden Anteils der Leistungen. Dem Widerspruch des Klägers half der Beklagte teilweise ab, verfügte aber die Auszahlung der Miete direkt an den Vermieter des Klägers (Änderungsbescheid vom 01.04.2010). Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Kläger hatte bereits zuvor am 01.04.2010 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 1755/10).
7. Für den Bewilligungszeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen mit Bescheid vom 27.04.2011. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Übernahme eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 8,00 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 20.05.2011 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 2691/11).
Mit Terminsmitteilung des Kammervorsitzenden vom 15.05.2012 ist (u. a.) in den Klageverfahren S 2 AS 316/09, S 2 AS 1504/09, S 2 AS 4244/09, S 2 AS 5384/09, S 2 AS 401/10, S 2 AS 1755/10 und S 2 AS 2691/11 ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf Donnerstag, den 26.07.2012 um 09:45 Uhr bestimmt worden. Mit beim SG am 09.07.2012 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2012 hat dieser unter Hinweis auf den Termin am 26.07.2012 und die "Aktz: 2691/11 unter anderen" erklärt, "Bezüglich den Termin bzw Klagen möchte ich zurücknehmen". Zur Begründung hat der Kläger u. a. ausgeführt, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) ihm in einem anderen Verfahren mitgeteilt habe, die Revision werde nicht zugelassen, gebe er auf. Er habe einfach keine Lust mehr und werde sich das Leben nehmen. Das SG hat die Klageverfahren damit als durch Klagerücknahme erledigt angesehen und den für den 26.07.2012 anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts aufgehoben (Verfügung des Kammervorsitzenden vom 10.07.2012).
Mit beim SG am 13.07.2012 eingegangen Schriftsatz des Klägers vom 12.07.2012 erklärte dieser, er habe die Klagen nicht zurückgenommen, sondern lediglich mitgeteilt, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Das SG hat hierauf die Klageverfahren unter den Az. S 2 AS 5453/12 (ursprünglich S 2 AS 316/09 [hierzu verbunden S 2 AS 404/09]), S 2 AS 5454/12 (ursprünglich S 2 AS 1504/09), S 2 AS 5455/12 (ursprünglich S 2 AS 4244/09), S 2 AS 5456/12 (ursprünglich S 2 AS 5384/09), S 2 AS 5459/12 (ursprünglich S 2 AS 401/10), S 2 AS 5457/12 (ursprünglich S 2 AS 1755/10) und S 2 AS 5458/12 (ursprünglich S 2 AS 2691/11) fortgeführt. Unter dem Az. S 2 AS 5459/12 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Klage durch seine Erklärung vom 07.07.2012 wirksam zurückgenommen. In den übrigen Klageverfahren hat das SG mit Gerichtsbescheiden vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12, S 2 AS 5457/12 und S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12, S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) jeweils festgestellt, dass die Klagen zurückgenommen worden sind.
Gegen den ihm gemäß Postzustellungsurkunde (PZU) am 22.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12) hat der Kläger am 31.12.2012 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt (L 12 AS 5448/12). Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12, S 2 AS 5457/12 und S 2 AS 5458/12; alle gemäß PZU zugestellt am 05.01.2013) sind am 09.01.2013 beim LSG eingegangen (L 12 AS 132/13, L 12 AS 131/13 und L 12 AS 130/13). Gegen die Gerichtsbescheide vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12, S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12; alle gemäß PZU zugestellt am 09.01.2013) hat der Kläger am 14.01.2013 beim LSG Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 08.02.2012 hat der Senat die Berufungsverfahren L 12 AS 5448/12, L 12 AS 130/13, L 12 AS 131/13, L 12 AS 132/13, L 12 AS 217/13, L 12 AS 218/13 und L 12 AS 219/13 unter dem Az. L 12 AS 5448/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12), vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12, S 2 AS 5457/12 und S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12, S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) aufzuheben sowie
die Sanktionsbescheide vom 15.01.2009 und vom 20.01.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2009 aufzuheben,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.11.2009 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 86,00 EUR monatlich und ohne Kürzung wegen einer Kabelgebühr zu gewähren,
den Leistungsnachweis vom 12.08.2009 aufzuheben,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 20.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 höheres Arbeitslosengeld II ohne Kürzung wegen einer Kabelgebühr, Warmwasserpauschale und einer Mietminderung zu gewähren,
die Änderungsbescheide vom 20.01.2010, den Erstattungsbescheid vom 20.01.2010 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.01.2010 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm Porto- und Kopierkosten in Höhe von 25,00 EUR zu erstatten,
die Bescheide vom 18.03.2010, vom 26.03.2010 und vom 01.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2010 aufzuheben, soweit der Beklagte eine Direktauszahlung der Miete an den Vermieter verfügt hat und
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 8,00 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12), vom 02.01.2012 (S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2012 (S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) als unzulässig zu verwerfen und
die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12 und S 2 AS 5457/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12) zurückzuweisen.
Er hält die angegriffenen Gerichtsbescheide des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klage- und Vorakten des SG sowie die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg.
Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12), vom 02.01.2012 (S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2012 (S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) sind nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird in keinem der vier genannten Verfahren erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AS 5459/12 waren die Änderungsbescheide vom 20.01.2010, der Erstattungsbescheid vom selben Tag sowie der Bescheid vom 26.01.2010. Der Kläger hat sich in diesem Verfahren gegen Erstattungsforderungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 568,44 EUR gewandt sowie Porto- und Kopierkosten in Höhe von 25,00 EUR geltend gemacht. Durch den Gerichtsbescheid vom 21.12.2012 wird der Kläger dementsprechend in Höhe von 593,44 EUR beschwert. Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AS 5458/12 war der Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011, mit dem der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 bewilligt hat. Der Kläger begehrt für diesen Zeitraum die Gewährung eines Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 8,00 EUR monatlich; die Beschwer aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 02.01.2012 beträgt in diesem Verfahren dementsprechend 40,00 EUR. In dem Klageverfahren S 2 AS 5454/12 begehrte der Kläger die Abänderung des Bescheids vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009 und für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.11.2009 die Gewährung höheren Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 86,00 EUR monatlich sowie ohne Kürzung wegen einer Kabelgebühr (12,68 EUR monatlich). Durch den in diesem Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid vom 04.01.2013 wird der Kläger in Höhe von insgesamt 592,08 EUR beschwert. Letztlich war in dem Klageverfahren S 2 AS 5456/12 der Bescheid vom 20.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2009 angegriffen. In diesem Verfahren begehrte der Kläger für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 die Gewährung höheren Arbeitslosengelds II ohne Kürzung wegen einer Kabelgebühr, Warmwasserpauschale und einer Mietminderung. Die Beschwer betrug insgesamt 235,74 EUR. Ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird dementsprechend in keinem dieser Verfahren erreicht.
Durch die mit Senatsbeschluss vom 08.02.2013 erfolgte Verbindung der ursprünglich sieben Berufungsverfahren (nun unter dem Az. L 12 AS 5448/12 verbunden) sind die Berufungen gegen die oben genannten Gerichtsbescheide vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12), vom 02.01.2012 (S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2012 (S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) nicht statthaft geworden. Für während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Verbindungen ist entgegen früherer Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16.03.1961 - 8 RV 1005/60 - SozR Nr 7 zu Art 30 KBLG) zwar zwischenzeitlich anerkannt, dass für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die in erster Instanz verbundenen Ansprüche zu addieren sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1973 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr. 1). Diese Folge tritt aber nicht ein, wenn die Verbindung - wie hier - erst im Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgt ist. Für die Bestimmung der Berufungsfähigkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung, nicht hingegen auf denjenigen der Entscheidung durch das Berufungsgericht abzustellen (BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - SozR 1500 § 144 Nr. 18 m.w.N.). Spätere Änderungen der Prozesslage bleiben hierauf ohne Einfluss. Da das SG die Berufungen gegen die oben genannten Gerichtsbescheide nicht zugelassen hat und eine Berufungszulassung auch durch das LSG nicht erfolgte ist, sind die Berufungen als unzulässig zu verwerfen.
Die übrigen Berufungen sind statthaft, da Berufungsausschließungsgründe insoweit nicht eingreifen, und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12 und S 2 AS 5457/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12) sind jedoch unbegründet; die ursprünglich unter den Az. S 2 AS 316/09 (hierzu verbunden S 2 AS 404/09), S 2 AS 4244/09 und S 2 AS 1755/10 geführten Klageverfahren sind aufgrund der vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2012 (beim SG eingegangen am 09.07.2012) erklärten Klagerücknahme erledigt.
Über die Wirksamkeit der Klagerücknahmen war in Fortsetzung der jeweiligen Klageverfahren zu entscheiden, da die Klagen bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens im Vorfeld des für den 26.07.2012 anberaumten Termins zur Erörterung des Sachverhalts zurückgenommen worden sind (BSG, Urteil vom 26.07.1989 - 11 RAr 31/88 - SozR 1500 § 73 Nr. 6). Ergibt sich - wie hier -, dass die Verfahren erledigt sind, hat das Gericht dies durch Urteil (bzw. Gerichtsbescheid) festzustellen; einer Entscheidung über die Sachanträge bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Durch die Gerichtsbescheide vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12, S 2 AS 5457/12 und S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12, S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) hat das SG zu Recht festgestellt, dass die seitens des Klägers erklärten Klagerücknahmen rechtswirksam gewesen sind und zur Erledigung der Rechtsstreite geführt haben. Da im Gerichtsbescheid vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12) eine entsprechende Feststellung nicht getroffen worden ist, war die Berufung des Klägers in diesem Verfahren mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erledigung des ursprünglich unter dem Az. S 2 AS 401/10 beim SG geführten Klageverfahrens durch die seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 07.07.2012 erklärte Klagerücknahme festgestellt wird.
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGG). Diese Rechtswirkung ist vorliegend in allen Klageverfahren, in denen das SG einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf Donnerstag, den 26.07.2012 bestimmt hat, eingetreten. Der prozessfähige Kläger hat die Klagen mit seinem beim SG am 09.07.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 07.07.2012 wirksam zurückgenommen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers bezog sich seine Erklärung nicht lediglich auf die Wahrnehmung der Termine zur Erörterung des Sachverhalts, sondern auf die Fortführung der Klageverfahren insgesamt. Zwar sind auch Prozesshandlungen auslegungsfähig, maßgeblich ist aber entsprechend den Regeln des bürgerlichen Rechts (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch &61531;BGB&61533;) der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn (vgl. BSG, Urteile vom 29.05.1980 - 9 RV 8/80 - und 25.06.2002 - B 11 AL 23/02 R - veröffentlicht in Juris). Die vom Kläger abgegebenen Prozesserklärungen lassen angesichts ihrer Eindeutigkeit keine andere Auslegung zu, als dass die Klagen klar, unmissverständlich und bedingungslos in vollem Umfang zurückgenommen werden sollten. Bereits nach dem Wortlaut bezog sich seine Erklärung vom 07.07.2012 nicht lediglich auf die Terminswahrnehmung, sondern auf die Fortführung der Klageverfahren; der Kläger hat insoweit wörtlich ausgeführt: "Bezüglich Klagen möchte ich zurücknehmen". Auch seine weiteren Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass alle geladenen Klageverfahren nicht mehr weitergeführt werden sollten. Der Kläger hat dies (nachvollziehbar) damit begründet, dass er mit seinem Begehren auch vor dem BSG keinen Erfolg gehabt habe und deshalb keinen Sinn mehr darin sehe, die Verfahren weiter zu betreiben. Der Hinweis, er gebe auf, lässt sich denklogisch nur auf eine Rücknahme des Rechtsmittels und nicht lediglich auf die mangelnde Bereitschaft, den Ladungen zum Termin Folge zu leisten, beziehen. Auch die Mitteilung, er nehme sich nun das Leben, lässt sich nicht dahingehend auslegen, der Kläger wolle nur die Termine nicht wahrnehmen, die Klageverfahren im Übrigen aber weiterbetreiben. Insgesamt kann der Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2012 deshalb nur als abschließende Erklärung gewertet werden, sämtliche Verfahren in vollem Umfang und endgültig zu beenden.
Als den Rechtsstreit beendende Prozesserklärung kann die vom Kläger schriftsätzlich erklärte Klagerücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums (§ 119 BGB) angefochten werden (BSG, Beschluss vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B - veröffentlicht in Juris m.w.N.; Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 102 Rdnr. 7c). Zwar können auch Prozesshandlungen grundsätzlich im Verlauf des weiteren Verfahrens widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden, dies gilt jedoch nur solange der Rechtsstreit anhängig ist (Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, Einleitung III, Rdnr. 21). Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund derer er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 08.08.1991 - VI B 134/90 - BFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.10.2001 - L 15 V 37/01 - veröffentlicht in Juris). Dies ist bei der Klagerücknahme der Fall.
Auch ein Widerruf der Klagerücknahme entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1980 - 9 RV 16/79 - veröffentlicht in Juris) kommt nicht in Betracht, da ein gesetzlicher Restitutionsgrund im Sinne des § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 580 ZPO (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis oder Gutachten, Urteilserschleichung, Amtspflichtverletzung eines Richters, Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde) weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist. Ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO ebenfalls einen Widerruf rechtfertigen könnte, kann dahingestellt bleiben, denn die in § 579 Abs. 1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung eines Beteiligten) liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor.
Letztlich finden auch die Regeln der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) keine Anwendung. Dieses Rechtsinstitut ist auf die Zulassung versäumter und verspätet nachgeholter Prozesshandlungen gerichtet (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67 Rdnr. 1), es dient hingegen nicht dem Widerruf bereits wirksam abgegebener Prozesserklärungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12 und S 2 AS 5457/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12) werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen sieben Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit denen dieses festgestellt hat, dass die ursprünglich unter den Az. S 2 AS 316/09 (hierzu verbunden S 2 AS 404/09), S 2 AS 1504/09, S 2 AS 4244/09, S 2 AS 5384/09, S 2 AS 401/10, S 2 AS 1755/10 und S 2 AS 2691/11 geführten Klageverfahren durch Klagerücknahme erledigt sind.
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den oben genannten Klageverfahren lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Mit (Sanktions-) Bescheid vom 15.01.2009 verfügte der Beklagte eine Minderung der Regelleistung um 30 Prozent wegen einer angeblichen Weigerung des Klägers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19.01.2009 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 316/09). Mit Bescheid vom 20.01.2009 minderte der Beklagte die Regelleistung um nun 60 Prozent. Auch diesen Bescheid hat der Kläger mit der sozialgerichtlichen Klage angefochten (Klageerhebung am 22.01.2009; S 2 AS 404/09). Während der Klageverfahren erließ der Beklagte die Widerspruchsbescheide vom 19.03.2009. Mit Beschluss vom 27.08.2009 hat das SG beide Klageverfahren unter dem Az. S 2 AS 316/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im November 2009 hat der Beklagte den Bescheid vom 15.01.2009 zurückgenommen und den Bescheid vom 20.01.2009 dahingehend abgeändert, als die Minderung nunmehr nur noch 30 Prozent der Regelleistung betrug.
2. Mit Bescheid vom 12.03.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von 674,19 EUR monatlich (Regelleistung: 351,00 EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 323,19 EUR). Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2009 zurück. Mit der am 23.03.2009 beim SG erhobenen Klage (S 2 AS 1504/09) hat der Kläger sein Begehren auf Bewilligung höherer Leistungen weiterverfolgt.
3. Für das erste Halbjahr 2009 stellte der Beklagte unter dem 12.08.2009 eine Bescheinigung über die beitragspflichtigen Einnahmen zur eventuellen künftigen Vorlage beim Rentenversicherungsträger aus. Hiergegen hat der Kläger am 20.08.2009 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 4244/09). Seinen Klageschriftsatz vom 18.08.2009 wollte er gleichzeitig als Widerspruch verstanden wissen; ein Widerspruchsbescheid ist jedoch nicht ergangen.
4. Für den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.10.2009 Leistungen in Höhe von 662,21 EUR monatlich (Regelleistung: 359,00 EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 303,21 EUR). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26.10.2009 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 5384/09). Im Verlauf des Klageverfahrens ist das Widerspruchsverfahren nachgeholt und der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2009 erlassen worden.
5. Mit (drei) Bescheiden vom 20.01.2010 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für Dezember 2006, Dezember 2007 und Dezember 2008 wegen in diesen Monaten zugeflossener Zinseinkünfte teilweise auf und forderte vom Kläger mit einem weiteren Bescheid vom 20.01.2010 die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von insgesamt 456,86 EUR. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 25.01.2010 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 401/10). Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 hat er seine Klage erweitert und sich nun auch gegen den ihm zwischenzeitlich bekannt gegebenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.01.2010 gewandt. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte die Bewilligung für den Monat Dezember 2009 (wiederum wegen Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen) teilweise aufgehoben; die geforderte Erstattungssumme betrug 111,58 EUR. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Erstattung von Porto- und Kopierkosten in Höhe von 25,00 EUR zu verurteilen.
6. Mit Bescheid vom 18.03.2010 verfügte der Beklagte die Einbehaltung des auf die Miete entfallenden Anteils der Leistungen. Dem Widerspruch des Klägers half der Beklagte teilweise ab, verfügte aber die Auszahlung der Miete direkt an den Vermieter des Klägers (Änderungsbescheid vom 01.04.2010). Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Kläger hatte bereits zuvor am 01.04.2010 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 1755/10).
7. Für den Bewilligungszeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen mit Bescheid vom 27.04.2011. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Übernahme eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 8,00 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 20.05.2011 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 2691/11).
Mit Terminsmitteilung des Kammervorsitzenden vom 15.05.2012 ist (u. a.) in den Klageverfahren S 2 AS 316/09, S 2 AS 1504/09, S 2 AS 4244/09, S 2 AS 5384/09, S 2 AS 401/10, S 2 AS 1755/10 und S 2 AS 2691/11 ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf Donnerstag, den 26.07.2012 um 09:45 Uhr bestimmt worden. Mit beim SG am 09.07.2012 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2012 hat dieser unter Hinweis auf den Termin am 26.07.2012 und die "Aktz: 2691/11 unter anderen" erklärt, "Bezüglich den Termin bzw Klagen möchte ich zurücknehmen". Zur Begründung hat der Kläger u. a. ausgeführt, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) ihm in einem anderen Verfahren mitgeteilt habe, die Revision werde nicht zugelassen, gebe er auf. Er habe einfach keine Lust mehr und werde sich das Leben nehmen. Das SG hat die Klageverfahren damit als durch Klagerücknahme erledigt angesehen und den für den 26.07.2012 anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts aufgehoben (Verfügung des Kammervorsitzenden vom 10.07.2012).
Mit beim SG am 13.07.2012 eingegangen Schriftsatz des Klägers vom 12.07.2012 erklärte dieser, er habe die Klagen nicht zurückgenommen, sondern lediglich mitgeteilt, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Das SG hat hierauf die Klageverfahren unter den Az. S 2 AS 5453/12 (ursprünglich S 2 AS 316/09 [hierzu verbunden S 2 AS 404/09]), S 2 AS 5454/12 (ursprünglich S 2 AS 1504/09), S 2 AS 5455/12 (ursprünglich S 2 AS 4244/09), S 2 AS 5456/12 (ursprünglich S 2 AS 5384/09), S 2 AS 5459/12 (ursprünglich S 2 AS 401/10), S 2 AS 5457/12 (ursprünglich S 2 AS 1755/10) und S 2 AS 5458/12 (ursprünglich S 2 AS 2691/11) fortgeführt. Unter dem Az. S 2 AS 5459/12 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Klage durch seine Erklärung vom 07.07.2012 wirksam zurückgenommen. In den übrigen Klageverfahren hat das SG mit Gerichtsbescheiden vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12, S 2 AS 5457/12 und S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12, S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) jeweils festgestellt, dass die Klagen zurückgenommen worden sind.
Gegen den ihm gemäß Postzustellungsurkunde (PZU) am 22.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12) hat der Kläger am 31.12.2012 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt (L 12 AS 5448/12). Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12, S 2 AS 5457/12 und S 2 AS 5458/12; alle gemäß PZU zugestellt am 05.01.2013) sind am 09.01.2013 beim LSG eingegangen (L 12 AS 132/13, L 12 AS 131/13 und L 12 AS 130/13). Gegen die Gerichtsbescheide vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12, S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12; alle gemäß PZU zugestellt am 09.01.2013) hat der Kläger am 14.01.2013 beim LSG Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 08.02.2012 hat der Senat die Berufungsverfahren L 12 AS 5448/12, L 12 AS 130/13, L 12 AS 131/13, L 12 AS 132/13, L 12 AS 217/13, L 12 AS 218/13 und L 12 AS 219/13 unter dem Az. L 12 AS 5448/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12), vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12, S 2 AS 5457/12 und S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12, S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) aufzuheben sowie
die Sanktionsbescheide vom 15.01.2009 und vom 20.01.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2009 aufzuheben,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.11.2009 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 86,00 EUR monatlich und ohne Kürzung wegen einer Kabelgebühr zu gewähren,
den Leistungsnachweis vom 12.08.2009 aufzuheben,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 20.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 höheres Arbeitslosengeld II ohne Kürzung wegen einer Kabelgebühr, Warmwasserpauschale und einer Mietminderung zu gewähren,
die Änderungsbescheide vom 20.01.2010, den Erstattungsbescheid vom 20.01.2010 und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.01.2010 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm Porto- und Kopierkosten in Höhe von 25,00 EUR zu erstatten,
die Bescheide vom 18.03.2010, vom 26.03.2010 und vom 01.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2010 aufzuheben, soweit der Beklagte eine Direktauszahlung der Miete an den Vermieter verfügt hat und
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 8,00 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12), vom 02.01.2012 (S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2012 (S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) als unzulässig zu verwerfen und
die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12 und S 2 AS 5457/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12) zurückzuweisen.
Er hält die angegriffenen Gerichtsbescheide des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Klage- und Vorakten des SG sowie die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg.
Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12), vom 02.01.2012 (S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2012 (S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) sind nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird in keinem der vier genannten Verfahren erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AS 5459/12 waren die Änderungsbescheide vom 20.01.2010, der Erstattungsbescheid vom selben Tag sowie der Bescheid vom 26.01.2010. Der Kläger hat sich in diesem Verfahren gegen Erstattungsforderungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 568,44 EUR gewandt sowie Porto- und Kopierkosten in Höhe von 25,00 EUR geltend gemacht. Durch den Gerichtsbescheid vom 21.12.2012 wird der Kläger dementsprechend in Höhe von 593,44 EUR beschwert. Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AS 5458/12 war der Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2011, mit dem der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 bewilligt hat. Der Kläger begehrt für diesen Zeitraum die Gewährung eines Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 8,00 EUR monatlich; die Beschwer aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 02.01.2012 beträgt in diesem Verfahren dementsprechend 40,00 EUR. In dem Klageverfahren S 2 AS 5454/12 begehrte der Kläger die Abänderung des Bescheids vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009 und für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.11.2009 die Gewährung höheren Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Stromkosten in Höhe von 86,00 EUR monatlich sowie ohne Kürzung wegen einer Kabelgebühr (12,68 EUR monatlich). Durch den in diesem Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid vom 04.01.2013 wird der Kläger in Höhe von insgesamt 592,08 EUR beschwert. Letztlich war in dem Klageverfahren S 2 AS 5456/12 der Bescheid vom 20.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2009 angegriffen. In diesem Verfahren begehrte der Kläger für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 die Gewährung höheren Arbeitslosengelds II ohne Kürzung wegen einer Kabelgebühr, Warmwasserpauschale und einer Mietminderung. Die Beschwer betrug insgesamt 235,74 EUR. Ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird dementsprechend in keinem dieser Verfahren erreicht.
Durch die mit Senatsbeschluss vom 08.02.2013 erfolgte Verbindung der ursprünglich sieben Berufungsverfahren (nun unter dem Az. L 12 AS 5448/12 verbunden) sind die Berufungen gegen die oben genannten Gerichtsbescheide vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12), vom 02.01.2012 (S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2012 (S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) nicht statthaft geworden. Für während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Verbindungen ist entgegen früherer Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16.03.1961 - 8 RV 1005/60 - SozR Nr 7 zu Art 30 KBLG) zwar zwischenzeitlich anerkannt, dass für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die in erster Instanz verbundenen Ansprüche zu addieren sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1973 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr. 1). Diese Folge tritt aber nicht ein, wenn die Verbindung - wie hier - erst im Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgt ist. Für die Bestimmung der Berufungsfähigkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung, nicht hingegen auf denjenigen der Entscheidung durch das Berufungsgericht abzustellen (BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - SozR 1500 § 144 Nr. 18 m.w.N.). Spätere Änderungen der Prozesslage bleiben hierauf ohne Einfluss. Da das SG die Berufungen gegen die oben genannten Gerichtsbescheide nicht zugelassen hat und eine Berufungszulassung auch durch das LSG nicht erfolgte ist, sind die Berufungen als unzulässig zu verwerfen.
Die übrigen Berufungen sind statthaft, da Berufungsausschließungsgründe insoweit nicht eingreifen, und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12 und S 2 AS 5457/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12) sind jedoch unbegründet; die ursprünglich unter den Az. S 2 AS 316/09 (hierzu verbunden S 2 AS 404/09), S 2 AS 4244/09 und S 2 AS 1755/10 geführten Klageverfahren sind aufgrund der vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2012 (beim SG eingegangen am 09.07.2012) erklärten Klagerücknahme erledigt.
Über die Wirksamkeit der Klagerücknahmen war in Fortsetzung der jeweiligen Klageverfahren zu entscheiden, da die Klagen bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens im Vorfeld des für den 26.07.2012 anberaumten Termins zur Erörterung des Sachverhalts zurückgenommen worden sind (BSG, Urteil vom 26.07.1989 - 11 RAr 31/88 - SozR 1500 § 73 Nr. 6). Ergibt sich - wie hier -, dass die Verfahren erledigt sind, hat das Gericht dies durch Urteil (bzw. Gerichtsbescheid) festzustellen; einer Entscheidung über die Sachanträge bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Durch die Gerichtsbescheide vom 02.01.2013 (S 2 AS 5455/12, S 2 AS 5457/12 und S 2 AS 5458/12) und vom 04.01.2013 (S 2 AS 5453/12, S 2 AS 5454/12 und S 2 AS 5456/12) hat das SG zu Recht festgestellt, dass die seitens des Klägers erklärten Klagerücknahmen rechtswirksam gewesen sind und zur Erledigung der Rechtsstreite geführt haben. Da im Gerichtsbescheid vom 21.12.2012 (S 2 AS 5459/12) eine entsprechende Feststellung nicht getroffen worden ist, war die Berufung des Klägers in diesem Verfahren mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erledigung des ursprünglich unter dem Az. S 2 AS 401/10 beim SG geführten Klageverfahrens durch die seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 07.07.2012 erklärte Klagerücknahme festgestellt wird.
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGG). Diese Rechtswirkung ist vorliegend in allen Klageverfahren, in denen das SG einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf Donnerstag, den 26.07.2012 bestimmt hat, eingetreten. Der prozessfähige Kläger hat die Klagen mit seinem beim SG am 09.07.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 07.07.2012 wirksam zurückgenommen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers bezog sich seine Erklärung nicht lediglich auf die Wahrnehmung der Termine zur Erörterung des Sachverhalts, sondern auf die Fortführung der Klageverfahren insgesamt. Zwar sind auch Prozesshandlungen auslegungsfähig, maßgeblich ist aber entsprechend den Regeln des bürgerlichen Rechts (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch &61531;BGB&61533;) der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn (vgl. BSG, Urteile vom 29.05.1980 - 9 RV 8/80 - und 25.06.2002 - B 11 AL 23/02 R - veröffentlicht in Juris). Die vom Kläger abgegebenen Prozesserklärungen lassen angesichts ihrer Eindeutigkeit keine andere Auslegung zu, als dass die Klagen klar, unmissverständlich und bedingungslos in vollem Umfang zurückgenommen werden sollten. Bereits nach dem Wortlaut bezog sich seine Erklärung vom 07.07.2012 nicht lediglich auf die Terminswahrnehmung, sondern auf die Fortführung der Klageverfahren; der Kläger hat insoweit wörtlich ausgeführt: "Bezüglich Klagen möchte ich zurücknehmen". Auch seine weiteren Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass alle geladenen Klageverfahren nicht mehr weitergeführt werden sollten. Der Kläger hat dies (nachvollziehbar) damit begründet, dass er mit seinem Begehren auch vor dem BSG keinen Erfolg gehabt habe und deshalb keinen Sinn mehr darin sehe, die Verfahren weiter zu betreiben. Der Hinweis, er gebe auf, lässt sich denklogisch nur auf eine Rücknahme des Rechtsmittels und nicht lediglich auf die mangelnde Bereitschaft, den Ladungen zum Termin Folge zu leisten, beziehen. Auch die Mitteilung, er nehme sich nun das Leben, lässt sich nicht dahingehend auslegen, der Kläger wolle nur die Termine nicht wahrnehmen, die Klageverfahren im Übrigen aber weiterbetreiben. Insgesamt kann der Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2012 deshalb nur als abschließende Erklärung gewertet werden, sämtliche Verfahren in vollem Umfang und endgültig zu beenden.
Als den Rechtsstreit beendende Prozesserklärung kann die vom Kläger schriftsätzlich erklärte Klagerücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums (§ 119 BGB) angefochten werden (BSG, Beschluss vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B - veröffentlicht in Juris m.w.N.; Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 102 Rdnr. 7c). Zwar können auch Prozesshandlungen grundsätzlich im Verlauf des weiteren Verfahrens widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden, dies gilt jedoch nur solange der Rechtsstreit anhängig ist (Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, Einleitung III, Rdnr. 21). Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind darüber hinaus solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund derer er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 08.08.1991 - VI B 134/90 - BFH/NV 1992, 49; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.10.2001 - L 15 V 37/01 - veröffentlicht in Juris). Dies ist bei der Klagerücknahme der Fall.
Auch ein Widerruf der Klagerücknahme entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1980 - 9 RV 16/79 - veröffentlicht in Juris) kommt nicht in Betracht, da ein gesetzlicher Restitutionsgrund im Sinne des § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 580 ZPO (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis oder Gutachten, Urteilserschleichung, Amtspflichtverletzung eines Richters, Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde) weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist. Ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO ebenfalls einen Widerruf rechtfertigen könnte, kann dahingestellt bleiben, denn die in § 579 Abs. 1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung eines Beteiligten) liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor.
Letztlich finden auch die Regeln der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) keine Anwendung. Dieses Rechtsinstitut ist auf die Zulassung versäumter und verspätet nachgeholter Prozesshandlungen gerichtet (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67 Rdnr. 1), es dient hingegen nicht dem Widerruf bereits wirksam abgegebener Prozesserklärungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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