Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 2531/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5758/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente auf der Grundlage einer höheren Einstufung seiner Tätigkeiten, die er in der Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963, vom 21.04.1973 bis 24.10.1976 und vom 25.10.1979 bis 08.12.1992 in der U. verrichtet hat, in die gestuften Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGBVI).
In dem Arbeitsbuch des 1941 in der U. geborenen Klägers ist als Schulbildung eine Hochschulbildung vermerkt. Als Beruf ist der des Maschinentechnikers und des Mathematiklehrers angegeben. In der Zeit vom 20.03.1961 bis zum 12.03.1963 sind für den Kläger folgende Tätigkeiten für das Ministerium für Kraftverkehr der K. S. im Arbeitsbuch vermerkt:
- Kraftfahrer bei der Kraftwagenzentrale Nr. 3 - diensthabender Mechaniker bei der Kraftwagenzentrale Nr. 5 - Meister für Reparaturarbeiten bei der Kraftwagenzentrale Nr. 5 - Schlosser der Lohngruppe 4 bei der Taxizentale Nr. 1
Am 12.03.1963 wurde der Kläger in die Produktionsvereinigung für die betriebstechnische Versorgung der Landwirtschaft der Neuland-Region versetzt. Dort war er vom 14.03.1963 bis zur Einberufung in die S. zum November 1963 tätig als
- Erster Warensachverständiger in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile
Nach dem Ende des Wehrdienstes war er ab dem 09.03.1967 am Lehrkombinat Z. der Verwaltung der Lehreinrichtungen des Ministeriums für Kraftverkehr der K. S. beschäftigt als
- Fahrlehrer - Lehrer (ab 24.06.1967) - stellvertretender Direktor, zuständig für Lehrtätigkeit, bei der Fahrschule M. (ab 03.03.1970)
Am 20.04.1973 kam er zum Lehrkombinat T.-K. der Lehreinrichtungen des Ministeriums für Kraftverkehr der K. S ... Dort arbeitete er als
- stellvertretender Direktor, zuständig für Lehr- und Produktionstätigkeit - Direktor des Lehrkombinats (ab 21.12.1979)
Der Kläger wurde zum 28.06.1982 zur Verwaltung für Güterkraftverkehr T.-K. des Ministeriums für Kraftverkehr der K. S. versetzt. Er war dort tätig als
- Leiter bei der PTO (lt. Übersetzung Abteilung Planung oder Abteilung Produktion oder Abteilung Berufsausbildung oder Servicestation)
Seit dem 13.06.1983 arbeitete er bei der K. Vereinigung für die Montage von Handelsausrüstungen des Ministeriums für Handel der K. S. als
- Meister
Bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er zuletzt noch ab dem 10.04.1985 bei der Fahrschule T.-K. der D. (lt. Übersetzung Massenorganisation zur Festigung der Verteidigungsbereitschaft der U.) beschäftigt als
- Lehrer.
Am 10.12.1992 zog der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Er bezieht seit dem 01.08.2006 eine Altersrente. Die Beklagte bewilligte ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.06.2006 laufende monatliche Leistungen mit einem Zahlbetrag von 629,20 EUR. Seine Tätigkeit in der Zeit vom 14.03.1963 bis zum 31.10.1963 wurde in die Qualifikationsgruppe 5, alle weiteren Beschäftigungen in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft.
Am 09.02.2007 beantragte er - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - die Überprüfung der Rentenberechnung. Zur Begründung trug er vor, dass er das Diplom als Lehrer für Mathematik am 25.10.1979 erworben habe. Er habe bereits als Direktor für Lehrbetriebsarbeit ab dem 21.04.1973 gearbeitet und sei seit dem 08.06.1982 bis 30.06.1983 als Leiter der PTO-Abteilung eingesetzt gewesen. Zum 10.04.1985 sei er als Lehrer versetzt worden. Diese Tätigkeit habe er bis zum 08.12.1992 ausgeübt. Diese Zeiten seien in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Die Tätigkeit als Instrukteur und Lehrer sowie stellvertretender Direktor für Lehrarbeit habe er bereits ab dem 09.03.1967 und damit auch während des Studiums ausgeübt. Diese Tätigkeit sei mit der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nur unzureichend bewertet. Es müsste zumindest die Qualifikationsgruppe 3 und später die Qualifikationsgruppe 2 angesetzt werden. Des Weiteren erscheine ihm auch die Tätigkeit als ältester Warenkundler in der Abteilung für Autoersatzteile vom 14.03.1963 bis 30.10.1963 in der Qualifikationsgruppe 5 als zu niedrig bewertet. Er sei als Facharbeiter einzustufen, da er Kfz-Mechaniker bzw. Berufskraftfahrer gewesen sei. Diese Tätigkeit in der Leitung der Ersatzteile entspreche der eines Facharbeiters und müsse somit in der Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden. Der Kläger legte sein Diplom als Mathematiklehrer vom 25.10 1979 vor. Darin war bescheinigt, dass er im Jahr 1974 an der Pädagogischen I. D.-Hochschule in T.-K. immatrikuliert worden sei und im Jahr 1979 den gesamten Studiengang an der genannten Hochschule in der Fachrichtung Mathematik absolviert habe. Durch den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 25.10.1979 sei ihm die Qualifikation als Mathematiklehrer zuerkannt worden.
Mit Bescheid vom 22.09.2008 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, in der Qualifikationsgruppe 4 seien Facharbeiter einzustufen, wenn eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt werde. In der Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963 habe der Kläger als Warensachverständiger in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile gearbeitet. Diese Tätigkeit entspreche nicht einer Facharbeitertätigkeit und könne daher nicht in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden. Auch die Einstufung der Zeit vom 09.03.1967 bis 20.04.1973 in die Qualifikationsgruppe 3 oder 2 komme nicht in Betracht. In die Qualifikationsgruppe 3 würden Meister eingestuft. Es handele sich hierbei um Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen würden bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt worden sei. Eine langjährige Berufserfahrung komme regelmäßig nach acht Jahren bzw. bei qualifizierten Facharbeitern nach zwei Jahren in Betracht. In die Qualifikationsgruppe 2 würden Fachschulabsolventen eingestuft. Es handele sich hierbei um Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben hätten und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden sei, um Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung oder Fachschulausbildung zuerkannt worden sei, sowie um Personen, welche an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen hätten, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprochen habe, und die ein entsprechendes Zeugnis besitzen würden, sowie schließlich um Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, und Fachkräfte, welche berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten. Eine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 2 nach langjähriger Berufserfahrung komme regelmäßig nach acht Jahren in Betracht. In der Zeit vom 09.03.1967 bis 20.04.1973 sei der Kläger als Fahrlehrer beschäftigt gewesen. Somit komme weder die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 noch in die Qualifikationsgruppe 2 in Betracht. Auch die Einstufung für die Zeit vom 21.04.1973 bis 08.12.1992 in die Qualifikationsgruppe 1 komme nicht in Betracht. In der Qualifikationsgruppe 1 würden Personen eingestuft, die in Form eines Direkt-, Fern- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hätten. Der Kläger habe ein Diplom über die Qualifikation als Mathematiklehrer vorgelegt. Die Prüfung habe er am 25.10.1979 absolviert. Die Einstufung der in der Zeit vom 21.04.1973 bis 08.12.1992 zurückgelegten Beschäftigungszeit in die Qualifikationsgruppe 1 komme nur dann in Betracht, wenn der Kläger tatsächlich die Beschäftigung als Mathematiklehrer ausgeübt hätte. Der Kläger sei jedoch im streitigen Zeitraum als stellvertretender Direktor im Lehrkombinat, als Leiter der PTO-Abteilung sowie als Lehrer bei der Fahrschule und als Meister beschäftigt gewesen. Somit sei eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 nicht möglich. Es verbleibe damit bei der bisherigen Einstufung. Die Meistertätigkeit vom 13.06.1983 bis 10.04.1985 könne auch nicht in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft werden, da aus dem Arbeitsbuch nicht ersichtlich sei, um welche Art von Tätigkeit es sich handele und diese Tätigkeit im Übrigen nicht mindestens zwei Jahre ausgeübt worden sei. Es verbleibe damit bei den im Bescheid vom 12.05.2006 getroffenen Feststellungen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 23.10.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, es sei nicht zutreffend, dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nur dann erfolgen könne, wenn er tatsächlich eine Tätigkeit als Lehrer für Mathematik ausgeübt hätte. Denn das Direktorium einer Schule werde aus der gesamten Lehrerschaft gewählt. Personen, welche zum Lehramt befähigt seien, könnten einer Schule vorstehen und diese leiten und verwalten. Diese Zeiten seien deshalb in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Er habe Tätigkeiten als Instrukteur und Lehrer sowie stellvertretender Direktor für Lehrarbeit bereits ab dem 09.03.1967 sowie auch während des Studiums ausgeübt. Die Bewertung dieser Zeiten nur in Qualifikationsgruppe 4 sei unzureichend. In Qualifikationsgruppe 4 würden Facharbeiter eingestuft. Dies werde der Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit nicht gerecht. Es sei daher nach einer Zeit der Berufserfahrung zumindest die Qualifikationsgruppe 3 und später die Qualifikationsgruppe 2 in Ansatz zu bringen. Auch die relativ kurze Zeit der Tätigkeit als ältester Warenkundler in der Abteilung für Autoersatzteile vom 14.03.1963 bis 31.10.1963 in die Qualifikationsgruppe 5 sei zu niedrig bewertet. Aufgrund der Facharbeitereigenschaft als Kfz-Mechaniker bzw. Berufskraftfahrer von 1961 bis März 1963 sei die weitere Tätigkeit in der Leitung der Ersatzteile ebenfalls als Facharbeiter und damit in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 für die Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963 zu Recht vorgenommen worden sei. Denn der Kläger sei laut Arbeitsbuch in diesem Zeitraum als Warensachverständiger in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit entspreche nicht einer Facharbeitertätigkeit und könne daher nicht in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden. Im Zeitraum 09.03.1967 bis 20.04.1973 sei der Kläger als Fahrlehrer beschäftigt gewesen. Die Fahrlehrertätigkeit stelle eine Facharbeitertätigkeit dar, welche er aufgrund seiner Ausbildung ausgeübt habe. Damit sei er zu Recht in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft worden. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 Meister oder 2 Fachschulabsolventen fehle es ihm an einer entsprechenden Qualifikation und Tätigkeit. In der Zeit vom 21.04.1973 bis 08.12.1992 sei er als stellvertretender Direktor im Lehrkombinat bzw. als Leiter der PTO-Abteilung als Lehrer bei der Fahrschule und als Meister beschäftigt gewesen. Er habe ein Diplom über die Qualifikation als Mathematiklehrer vorgelegt. Diese Ausbildung habe jedoch nichts mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit zu tun, so dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht in Betracht komme. Die Qualifikationsgruppe 3 Meister komme ebenfalls nicht in Betracht, da er lediglich den Titel geführt, jedoch tatsächlich keine Meistertätigkeit ausgeübt habe. Damit sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 rechtmäßig.
Mit seiner am 14.04.2009 beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Im Rahmen der Klagebegründung führte er aus, dass die durchgehende Einstufung der Arbeitsjahre nach dem FRG in die Qualifikationsgruppe 4 mit Ausnahme der Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963 (bewertet in Qualifikationsgruppe 5) unzureichend sei. Er habe das Diplom als Lehrer für Mathematik am 25.10.1979 erworben und als Direktor für Lehrbetriebsarbeit ab dem 21.04.1973 gearbeitet. Als Leiter der PTO-Abteilung habe er vom 28.06.1982 bis 03.06.1983 gearbeitet. Zum 10.04.1985 sei er als Lehrer versetzt worden. Diese Tätigkeit habe er bis zum 08.12.1992 ausgeübt. Diese Zeiten müssten in Qualifikationsgruppe 1 eingestuft werden. Denn Tätigkeiten als Instrukteur und Lehrer sowie stellvertretender Direktor für Lehrarbeit habe er bereits ab dem 09.03.1967 sowie auch während des Studiums ausgeübt. Die Bewertung dieser Zeit ausschließlich in Qualifikationsgruppe 4 sei unzureichend und werde der Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit nicht gerecht. Es sei daher nach einer Zeit der Berufserfahrung zumindest die Qualifikationsgruppe 3 und später die Qualifikationsgruppe 2 anzusetzen. Auch die relativ kurze Zeit der Tätigkeit als ältester Warenkundler sei in der Qualifikationsgruppe 5 zu niedrig bewertet. Aufgrund der Facharbeitereigenschaft als Kfz-Mechaniker sei die Tätigkeit in der Leitung der Ersatzteile ebenfalls als Facharbeiter und damit in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Auch sei die Tätigkeit eines Fahrlehrers in der ehemaligen U. nicht vergleichbar mit einer Fahrlehrertätigkeit in Deutschland. Hier werde nicht nur die Theorie im Bereich der Verkehrsregeln gelehrt, vielmehr würden Facharbeiter ausgebildet. In Lehrgängen von circa sechsmonatiger Dauer würden Berufskraftfahrer auch und insbesondere in der Mechanik ausgebildet. Kraftfahrer würden von Klasse 3, dann nach einiger Zeit der Berufserfahrung in Klasse 2 und nach weiterer Zeit in Klasse 1 ausgebildet. Die Ausbildung befähige dazu, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen und Maschinen in eigener Verantwortung auszuführen. Es würden auch große Reparaturen durchgeführt. Ersatzbeschaffung habe er selbständig erledigen müssen, gegebenenfalls mussten Ersatzteile auch selbst hergestellt werden, um die Maschinen und Fahrzeuge wieder einsatzfähig zu machen. Damit sei er als ausgebildeter Lehrer in der Lage gewesen, in der Ausbildung von Berufskraftfahrern eingesetzt zu werden. Auch die Ausübung einer Tätigkeit als stellvertretender Direktor der Lehranstalt sei eine klassische Lehrertätigkeit. Damit könne es nicht bei der Einstufung der Arbeitsjahre in Qualifikationsgruppe 4 verbleiben.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.07.2010 ab. Der Bescheid vom 22.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009 sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 13.06.2006. Die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt. Die im Bescheid vom 13.06.2006 vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppen sei zutreffend. Die Beklagte habe bei Erlass dieses Bescheides das Recht richtig angewandt. Bei Anwendung der Vorschrift des § 44 SBG X sei stets das bei Erlass des Bescheides maßgebende Recht anzuwenden. Maßgebend seien hier die Bestimmungen des SGB VI. Denn seit dem 01.01.1992 würden die zuvor in den Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG) aufgeführten Leistungsgruppen nicht mehr gelten, vielmehr würden die einzusetzenden Arbeitsverdienste - die der Festsetzung der Entgeltpunkte dienten - auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 01.01.1992 und seitdem im Wesentlichen unverändert geltenden Fassung durch Art. 20 Buchst, b i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991). Danach solle die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern auf derjenigen in der früheren D., anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen würden seither die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen, nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten treten. Dies folge aus der Verweisung in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG auf § 256b SGB VI. Da der Kläger nicht vor dem 01.07.1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt sei und keinen Rentenanspruch vor dem 01.01.1996 habe, komme ihm kein Übergangsrecht zugute (vgl. Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG). Vielmehr sei in seinem Fall das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden. Die streitgegenständliche Beschäftigung des Klägers sei nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI von der Beklagten zutreffend in die jeweiligen Qualifikationsgruppen eingeordnet worden. Danach seien Versicherte in eine der aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätten. Die gesetzliche Einstufung knüpfe somit an die Erfüllung von benannten (formellen) Qualifikationsmerkmalen und an die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit an. Die Qualifikationsmerkmale würden in den nachfolgenden Qualifikationsgruppen umschrieben (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen sei, dass unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildung vorgenommen werde. Die Qualifikationsgruppen spiegelten die Berufswelt der ehemaligen D. wieder und orientierten sich an den Richtlinien der früheren Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 - unter Hinweis auf das Statistische Handbuch der D. 1989, S. 110 f.). Obwohl § 22 Abs. 1 FRG in der Fassung des RÜG von einer unmittelbaren Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spreche, könne mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Das BSG habe daher ausgeführt, dass ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln sei, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der D. - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der D. diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspreche (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Zur Qualifikationsgruppe 5 gehörten Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abgeschlossen hätten und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses seien (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden seien (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Demgegenüber unterfielen der Qualifikationsgruppe 4 Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) seien oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden sei. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehörten Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen würden bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt worden sei. Zur Qualifikationsgruppe 2 zählten die Fachschulabsolventen, unter anderem diejenigen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben hätten und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden sei (Nr. 1) sowie Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden sei (Nr. 2) und Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen hätten, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entspreche, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen würden (Nr. 3). Letztlich seien der Qualifikationsgruppe 1 Personen zuzuordnen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hätten (Nr. l). Hierzu gehörten auch Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden sei (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr.3). Zur Systematik und Auslegung der Anlage 13 folge die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1, Nr. 2; Urt. v. 23.09.2003 -B4 RA 48/02 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3) Nach diesen Legaldefinitionen der Qualifikationsgruppen sei die Zuordnung an die erworbene Qualifikation geknüpft. Dies werde in der Regel durch den schulischen oder betrieblichen Abschluss dokumentiert. Durch das Außer-Kraft-Setzen der gestuften Leistungsgruppen nach dem FRG a.R. und die Hinwendung des Gesetzgebers zu Qualifikationsgruppen sei die Möglichkeit der Höherstufung durch Berufserfahrung abgeschafft worden. Durch das einzig bestimmende Merkmal der Qualifikation, gleich wann und wie sie erworben worden sei, würden gleichzeitig inhomogene Gruppen entstehen. Denn der gleichen Qualifikationsgruppe gehörten Berufsneulinge ebenso an wie jahrzehntelange berufserfahrene Routiniers. Allerdings beuge die breite Fülle der Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten der früheren Ostblockstaaten und dabei federführend der Verhältnisse in der D. wiederum einer Ungleichbehandlung vor. Ausgangspunkt dabei sei immer die Qualifikationsmöglichkeit in der D.; sodann sei nach deckungsgleichen Qualifikationsmöglichkeiten im FRG-Herkunftsland zu fragen und im Zweifelsfall seien Unterschiedlichkeiten herauszuarbeiten. Das Sozialgericht sah von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nahm nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen zur Einstufung im Bescheid und Widerspruchsbescheid, denen es sich aus eigener Überzeugung anschloss.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 17.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung lässt er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen und ergänzend ausführen, es sei nicht zutreffend, dass die Möglichkeit der Höherstufung durch Berufserfahrung abgeschafft worden sei. Aus den Entscheidungen des BSG im Jahr 2003 folge, dass die höhere Qualifikationsgruppe nicht mehr erst nach 10 Jahren erreicht werde, sondern in kürzer Zeit, regelmäßig in der doppelten Zeit der Ausbildung. Er beruft sich ferner auf ein von der Beklagten vor dem Sozialgericht Freiburg abgegebenes Anerkenntnis, mit dem ein Kraftfahrer in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft worden sei. Der Kläger habe solche Kraftfahrer ausgebildet und könne deshalb nicht lediglich in die gleiche Qualifikationsgruppe eingestuft werden. Er beruft sich ferner auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.03.2012 - L 2 R 347/10-), mit der ebenfalls einem Kraftfahrer die Qualifikationsgruppe 4 zuerkannt worden sei. Ferner weist der Kläger auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.10.2003 (L 13 RA 4254/00) hin, in dem einer Lehrerin nach Studium an einem pädagogischen Institut die Qualifikationsgruppe 1 zuerkannt worden sei. Er macht in diesem Zusammenhang erneut geltend, dass er über ein Diplom als Mathematiklehrer verfüge. Er legt einen weiteren Bescheid der Beklagten vor, in dem die Tätigkeit eines Lehrers bzw. Leiters der militärischen Vorausbildung mit achtjähriger Berufserfahrung in die Qualifikationsgruppe 2 eingeordnet worden sei. Der Kläger hat zuletzt eine Übersetzung einer Archivbescheinigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er am 05.05.1973 beim Lehrkombinat T.-K. als Direktor der Betriebsausbildungsabteilung eingestellt worden sei, dass er vom 07.06.1983 bis zum 10.04.1985 eine Tätigkeit als Meister und als Verantwortlicher für Energiewirtschaft ausgeübt habe und dass er von 1985 bis 1992 als Lehrer tätig gewesen sei. Er habe nicht als Fahrlehrer an einer kleinen Fahrschule, sondern an einer beruflichen Schule gearbeitet. Die D. sei eine Massenorganisation zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft gewesen, die mit der sportlichen und technischen vormilitärischen Ausbildung Jugendlicher befasst gewesen sei. All dies rechtfertige eine höhere Einstufung als in die Qualifikationsgruppe 4.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 13.06.2006 zu ändern und die Rente des Klägers unter Ansatz der Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963, der Qualifikationsgruppe 3 für die Zeit vom 21.04.1973 bis 24.10.1976 und der Qualifikationsgruppe 1, hilfsweise Gruppe 2 für die Zeit vom 25.10.1979 bis 08.12.1992 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass nach dem vorgelegten Arbeitsbuch eine Lehrtätigkeit entsprechend der Qualifikationsgruppe 2 nicht ausgeübt worden sei. Der Kläger habe zwar eine Qualifikation als Mathematiklehrer, habe aber überwiegend eine Tätigkeit als Fahrlehrer ausgeübt. Diese sei der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Nachweise für eine höherwertige Tätigkeit habe der Kläger nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 07.05.2013 und 08.05.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG)
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG statthaft und auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheides vom 13.06.2006 im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und auf eine höhere Altersrente auf der Grundlage einer Höherstufung der von ihm in der U. ausgeübten Tätigkeiten in höhere Qualitätsgruppen der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Beklagte hat die Änderung des Rentenbescheides vom 13.06.2006 mit dem Bescheid vom 22.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009 zu Recht abgelehnt. Die Einstufung in die Qualitätsgruppen 4 bzw. 5, die dem Rentenbescheid vom 13.06.2006 zugrundeliegt, ist zu Recht erfolgt.
Die vom Kläger in der U. zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind als Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen. Der zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehörende Kläger hat nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihm zuerkannten Altersrente auch die von ihm in der früheren U. zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten berücksichtigt werden. Dabei sind nach § 22 Abs. 1 S. 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI zu ermitteln. § 256b Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz SGB VI hat folgenden Inhalt: Für (glaubhaft gemachte) Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich 1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und 2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben.
Das Sozialgericht hat die Definitionen der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI in seinem Urteil zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt auf diese Darstellung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Nach Satz 1 der Anlage 13 sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2).
Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höher Einstufung der von ihm in der U. ausgeübten Tätigkeiten in höhere Qualitätsgruppen als in die Qualifikationsgruppen 4 und 5.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einstufung in die Qualifikationsstufe 1 aufgrund seines am 25.10.1979 erworbenen Diploms als Mathematiklehrer. Die Beklagte hat dem zu Recht entgegengehalten, dass der Kläger die Tätigkeit eines Mathematiklehrers nicht ausgeübt hat. Zwar handelt es sich bei der offenbar nebenberuflich erworbenen Qualifikation um ein Hochschuldiplom, das die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 erfüllt. Es fehlt aber an der nach Satz 1 der Anlage 13 erforderlichen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit. Der Kläger behauptet selbst nicht, jemals als Mathematiklehrer tätig gewesen zu sein. Soweit sich aus dem Arbeitsbuch ergibt, dass er nach Erwerb des Hochschuldiploms ab 1985 als Lehrer beschäftigt war, betrifft dies eine Tätigkeit als Fahrlehrer bei der D. Diese Tätigkeit erfordert kein Hochschuldiplom, so dass es sich nicht um eine "entsprechende" Tätigkeit i.S.v. Satz 1 der Anlage 13 handelt. Denn der Begriff der entsprechenden Tätigkeit dient dazu, Fällen eines augenscheinlichen Missverhältnisses zwischen erworbener Qualifikation und tatsächlicher Beschäftigung zu begegnen und es genügt auch nicht, dass die tatsächliche Beschäftigung mit den Ausbildungsinhalten in etwa übereinstimmt, sondern sie muss diesen gleichwertig sein (BSG, Urteil vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R -, in Juris RdNr. 31). Die Tätigkeit eines Fahrlehrers stimmt mit der erworbenen Qualifikation eines Mathematiklehrers in keiner Weise überein, was letztlich auch schon daran zu erkennen ist, das der Kläger die gleiche Tätigkeit bereits vor dem Erwerb des Hochschuldiploms ausgeübt hat, und zwar ausweislich der Eintragungen im Arbeitsbuch seit März 1967.
Auch die Tätigkeit als stellvertretender Direktor für Lehr- und Produktionstätigkeit hat der Kläger bereits ab dem 21.04.1973 und damit lange vor dem Erwerb des Hochschuldiploms ausgeübt. Es handelt sich dabei ebenfalls nicht um eine dem Qualifikationsmerkmal eines Hochschuldiploms entsprechende Tätigkeit. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Direktor des Lehrkombinats (21.12.1979 bis 26.06.1982) und die eines Leiters bei der PTO (28.06.1982 bis 03.06.1983). Beide Beschäftigungen knüpfen an die zuvor ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer an. Selbst wenn dem Kläger-Vertreter insoweit zu folgen ist, dass die Leitungsfunktion in einer Lehreinrichtung eine klassische Lehrertätigkeit ist, so handelt es sich bei dieser Lehreinrichtung aber dennoch nicht um eine Lehranstalt, die - wie etwa ein Gymnasium - eine Qualifikation des Lehrpersonals entsprechend den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 1 erfordert. Aus der Ausübung der Leitungsfunktion lässt sich daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine Qualifikation entsprechend den Qualifikationsanforderungen der Qualifikationsgruppe 1 schließen. Auch aus der vom Kläger-Vertreter benannten Entscheidung des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 07.10.2003 (L 13 RA 4254/00) kann der Kläger für sich nichts herleiten. Der 13. Senat hatte dort ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin eine der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnete Tätigkeit auch ausgeübt hatte. Dies kann der Kläger für sich gerade nicht in Anspruch nehmen.
Eine Höherstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 4 kann der Kläger auch nicht mit der Argumentation beanspruchen, er habe als Fahrlehrer Berufskraftfahrer ausgebildet, die als solche in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen seien, so dass seine Tätigkeit allein deshalb einer höheren Qualifikationsgruppe entspreche. Schon die Annahme des Klägers, Berufskraftfahrer seien in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, bestätigt sich nach den Feststellungen des Senats nicht. Der Kläger beruft sich hierzu auf ein Urteil des LSG Niedersachsen vom 21.03.2012 (L 2 R 347/10), in dem die Einstufung des dortigen Klägers in die Qualifikationsgruppe 4 bestätigt worden war, da dieser als Traktorist 1. Klasse einer soweit qualifizierten Tätigkeit nachgegangen war, dass von einer der Facharbeiterqualifikation entsprechenden Tätigkeit ausgegangen werden konnte. In der Entscheidung wurde aber ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Einstufung einer sorgfältigen Würdigung des jeweiligen Einzelfalls bedürfe, da gerade bezogen auf die frühere Sowjetunion die Abgrenzung zwischen den Qualifikationsgruppen 4 und 5 erschwert sei. Der Begriff der beruflichen Grundbildung umfasse im Sinne eines Oberbegriffes dort eine große Bandbreite von wenig qualifizierten Arbeitern über qualifizierte Arbeiter bis hin zu hochqualifizierten Arbeitern. Es sei vielfach erst mit betrieblichen Weiterbildungen möglich gewesen, eine höhere Berufsqualifikation zu erlangen, während die betriebliche Erstausbildung oft zunächst nur das unterste Qualifikationsniveau vermittelt habe (LSG Nds-Br., a.a.O. unter Bezugnahme auf Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 06.09.2006 - L 13 KN 19/03 -, in Juris, RdNr. 48ff.). In dem entschiedenen Fall wurde maßgeblich auf den beruflichen Werdegang des Klägers und ergänzend auf die Lohngruppeneinstufungen abgestellt. In einem bereits zuvor am 17.11.2010 entschiedenen Fall hat das LSG Niedersachsen-Bremen unter Anwendung der gleichen Kriterien nach den dort vorliegenden Umständen des Einzelfalls für einen Traktoristen keine der Facharbeiterqualifikation gleichwertige Tätigkeit angenommen und lediglich die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 für zutreffend erachtet (Urteil vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 -, in Juris). Es fehlte dort an einer beruflichen Weiterbildung, die Ausbildung beschränkte sich auf eine nur wenige Monate umfassende Grundausbildung. Eine Zuordnung von Berufskraftfahrern zur Qualifikationsgruppe 4 kann daher nicht generell allein aufgrund der Berufsbezeichnung erfolgen.
Soweit sich der Kläger ferner auf ein von der Beklagten abgegebenes Anerkenntnis beruft, zu dessen Beleg der Kläger-Vertreter eine Sitzungsniederschrift vom 04.08.2011 vorgelegt hat, vermag der Senat auch daraus nicht auf die generelle Zuordnung von Berufskraftfahrern zur Qualifikationsgruppe 4 schließen. Aus der Sitzungsniederschrift ist weder zu entnehmen, welche berufliche Weiterbildung der dortige Kläger tatsächlich absolviert hatte, noch welcher Lohnstufe er zugeordnet war. Aus welchen Gründen die Beklagte dort ein Anerkenntnis abgegeben hat, ist damit nicht nachzuvollziehen.
Maßgeblich für die Einstufung des Klägers im vorliegenden Verfahren ist daher vielmehr die Frage, welche berufliche Qualifikation er selbst absolviert hat. Aus dem Arbeitsbuch lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass er ursprünglich als Kraftfahrer, Mechaniker und Schlosser und nach seinem Wehrdienst als Fahrlehrer gearbeitet hat. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte oder Nachweise dazu, ob der Kläger selbst eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat, welche Ausbildung er für die Tätigkeit als Fahrlehrer durchlaufen hat und ob er als Fahrerlehrer Kraftfahrer oder Berufskraftfahrer ausgebildet hat (zum Beruf des Kraftfahrers als angelernte Tätigkeit im Sinne der Qualifikationsgruppe 5 vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 05.11.2010 - L 5 R 395/09 -, in Juris RdNr. 52). Die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten beschränken sich insoweit auf abstrakte Ausführungen und die Heranziehung von Einzelfallentscheidungen, die - wie ausgeführt - für die Einstufung des Klägers keine generellen Kriterien enthalten. Auch die Ausführungen zur Organisation DOSAAF, bei der der Kläger in der Zeit von 1985 bis zur Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1992 tätig gewesen ist, spricht nicht für eine höher qualifizierte Tätigkeit, da es sich ganz offenbar um eine Ausbildung von Jugendlichen im vormilitärischen Bereich gehandelt hat und damit keinesfalls um die Ausbildung von Berufskraftfahrern.
Eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 4 kann der Kläger auch nicht mit dem Argument einer langjährigen Berufsausübung beanspruchen. Insoweit trifft zwar der Einwand des Kläger-Vertreters zu, dass mit dem Übergang von den Leistungsgruppen auf die Qualifikationsgruppen - anders als es das Sozialgericht ausgeführt hat - nicht die Möglichkeit der Höherstufung durch Berufserfahrung abgeschafft worden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.05.2003 - B 4RA 26/02 R -, in Juris). Es steht aber nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger in der U. tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die einer höheren Qualifikation als der eines Facharbeiters entsprochen hat. Für den Kläger sind in den streitgegenständlichen Zeiträumen ab 1967 mangels Nachweisen über seine berufliche Qualifikation keine Tätigkeiten dargetan, die über die Tätigkeit als Fahrlehrer oder als stellvertretender Direktor oder Leiter einer Fahrschule hinausgingen. Es sind damit keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hat, die derjenigen einer höheren Qualifikationsgruppe entsprochen hätte.
Zu der in der Zeit vom 13.06.1983 bis zum 10.04.1985 ausgeübten Tätigkeit als Meister bei der K. Vereinigung für die Montage von Handelsausrüstungen hat die Beklagte bereits zutreffend darauf abgestellt, dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nicht in Betracht kommt, weil nicht ersichtlich ist, dass über die Führung der Bezeichnung hinaus auch tatsächlich eine Tätigkeit als Meister ausgeübt worden ist.
Für die Tätigkeit als 1. Warensachverständiger in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile in der Zeit vom 14.03.1963 bis zum 31.10.1963 ist ein Anspruch auf eine höhere Einstufung als in die Qualifikationsgruppe 5 ebenfalls nicht nachgewiesen. Zwar mag die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Schlosser der Lohngruppe 4 bei der Taxizentrale Nr. 1 Z. eine der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnende Tätigkeit darstellen. Dem hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 13.06.2006 auch entsprechend Rechnung getragen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die anschließende Tätigkeit in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile ebenfalls eine Facharbeiterqualifikation voraussetzen würde. Ein Schlosser benötigt im Allgemeinen weit umfangreichere Kenntnisse als ein Verwalter von Ersatzteilen; er muss die Ersatzteile nicht nur kennen, sondern auch (richtig) einbauen können. Nähere Ausführungen über die Art und den Inhalt dieser Tätigkeit hat der Kläger nicht gemacht. Es besteht somit keine Grundlage für die Annahme, dass es sich um eine Lagerverwaltertätigkeit gehandelt hat, die eine Facharbeiter-Qualifikation erfordert hätte. Die Einstufung in eine bessere Qualifikationsgruppe lässt sich bei dem bekannten Sachverhalt nicht begründen. Die Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 ist somit nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente auf der Grundlage einer höheren Einstufung seiner Tätigkeiten, die er in der Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963, vom 21.04.1973 bis 24.10.1976 und vom 25.10.1979 bis 08.12.1992 in der U. verrichtet hat, in die gestuften Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGBVI).
In dem Arbeitsbuch des 1941 in der U. geborenen Klägers ist als Schulbildung eine Hochschulbildung vermerkt. Als Beruf ist der des Maschinentechnikers und des Mathematiklehrers angegeben. In der Zeit vom 20.03.1961 bis zum 12.03.1963 sind für den Kläger folgende Tätigkeiten für das Ministerium für Kraftverkehr der K. S. im Arbeitsbuch vermerkt:
- Kraftfahrer bei der Kraftwagenzentrale Nr. 3 - diensthabender Mechaniker bei der Kraftwagenzentrale Nr. 5 - Meister für Reparaturarbeiten bei der Kraftwagenzentrale Nr. 5 - Schlosser der Lohngruppe 4 bei der Taxizentale Nr. 1
Am 12.03.1963 wurde der Kläger in die Produktionsvereinigung für die betriebstechnische Versorgung der Landwirtschaft der Neuland-Region versetzt. Dort war er vom 14.03.1963 bis zur Einberufung in die S. zum November 1963 tätig als
- Erster Warensachverständiger in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile
Nach dem Ende des Wehrdienstes war er ab dem 09.03.1967 am Lehrkombinat Z. der Verwaltung der Lehreinrichtungen des Ministeriums für Kraftverkehr der K. S. beschäftigt als
- Fahrlehrer - Lehrer (ab 24.06.1967) - stellvertretender Direktor, zuständig für Lehrtätigkeit, bei der Fahrschule M. (ab 03.03.1970)
Am 20.04.1973 kam er zum Lehrkombinat T.-K. der Lehreinrichtungen des Ministeriums für Kraftverkehr der K. S ... Dort arbeitete er als
- stellvertretender Direktor, zuständig für Lehr- und Produktionstätigkeit - Direktor des Lehrkombinats (ab 21.12.1979)
Der Kläger wurde zum 28.06.1982 zur Verwaltung für Güterkraftverkehr T.-K. des Ministeriums für Kraftverkehr der K. S. versetzt. Er war dort tätig als
- Leiter bei der PTO (lt. Übersetzung Abteilung Planung oder Abteilung Produktion oder Abteilung Berufsausbildung oder Servicestation)
Seit dem 13.06.1983 arbeitete er bei der K. Vereinigung für die Montage von Handelsausrüstungen des Ministeriums für Handel der K. S. als
- Meister
Bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er zuletzt noch ab dem 10.04.1985 bei der Fahrschule T.-K. der D. (lt. Übersetzung Massenorganisation zur Festigung der Verteidigungsbereitschaft der U.) beschäftigt als
- Lehrer.
Am 10.12.1992 zog der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Er bezieht seit dem 01.08.2006 eine Altersrente. Die Beklagte bewilligte ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.06.2006 laufende monatliche Leistungen mit einem Zahlbetrag von 629,20 EUR. Seine Tätigkeit in der Zeit vom 14.03.1963 bis zum 31.10.1963 wurde in die Qualifikationsgruppe 5, alle weiteren Beschäftigungen in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft.
Am 09.02.2007 beantragte er - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - die Überprüfung der Rentenberechnung. Zur Begründung trug er vor, dass er das Diplom als Lehrer für Mathematik am 25.10.1979 erworben habe. Er habe bereits als Direktor für Lehrbetriebsarbeit ab dem 21.04.1973 gearbeitet und sei seit dem 08.06.1982 bis 30.06.1983 als Leiter der PTO-Abteilung eingesetzt gewesen. Zum 10.04.1985 sei er als Lehrer versetzt worden. Diese Tätigkeit habe er bis zum 08.12.1992 ausgeübt. Diese Zeiten seien in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Die Tätigkeit als Instrukteur und Lehrer sowie stellvertretender Direktor für Lehrarbeit habe er bereits ab dem 09.03.1967 und damit auch während des Studiums ausgeübt. Diese Tätigkeit sei mit der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nur unzureichend bewertet. Es müsste zumindest die Qualifikationsgruppe 3 und später die Qualifikationsgruppe 2 angesetzt werden. Des Weiteren erscheine ihm auch die Tätigkeit als ältester Warenkundler in der Abteilung für Autoersatzteile vom 14.03.1963 bis 30.10.1963 in der Qualifikationsgruppe 5 als zu niedrig bewertet. Er sei als Facharbeiter einzustufen, da er Kfz-Mechaniker bzw. Berufskraftfahrer gewesen sei. Diese Tätigkeit in der Leitung der Ersatzteile entspreche der eines Facharbeiters und müsse somit in der Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden. Der Kläger legte sein Diplom als Mathematiklehrer vom 25.10 1979 vor. Darin war bescheinigt, dass er im Jahr 1974 an der Pädagogischen I. D.-Hochschule in T.-K. immatrikuliert worden sei und im Jahr 1979 den gesamten Studiengang an der genannten Hochschule in der Fachrichtung Mathematik absolviert habe. Durch den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 25.10.1979 sei ihm die Qualifikation als Mathematiklehrer zuerkannt worden.
Mit Bescheid vom 22.09.2008 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, in der Qualifikationsgruppe 4 seien Facharbeiter einzustufen, wenn eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt werde. In der Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963 habe der Kläger als Warensachverständiger in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile gearbeitet. Diese Tätigkeit entspreche nicht einer Facharbeitertätigkeit und könne daher nicht in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden. Auch die Einstufung der Zeit vom 09.03.1967 bis 20.04.1973 in die Qualifikationsgruppe 3 oder 2 komme nicht in Betracht. In die Qualifikationsgruppe 3 würden Meister eingestuft. Es handele sich hierbei um Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen würden bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt worden sei. Eine langjährige Berufserfahrung komme regelmäßig nach acht Jahren bzw. bei qualifizierten Facharbeitern nach zwei Jahren in Betracht. In die Qualifikationsgruppe 2 würden Fachschulabsolventen eingestuft. Es handele sich hierbei um Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben hätten und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden sei, um Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung oder Fachschulausbildung zuerkannt worden sei, sowie um Personen, welche an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen hätten, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprochen habe, und die ein entsprechendes Zeugnis besitzen würden, sowie schließlich um Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, und Fachkräfte, welche berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten. Eine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 2 nach langjähriger Berufserfahrung komme regelmäßig nach acht Jahren in Betracht. In der Zeit vom 09.03.1967 bis 20.04.1973 sei der Kläger als Fahrlehrer beschäftigt gewesen. Somit komme weder die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 noch in die Qualifikationsgruppe 2 in Betracht. Auch die Einstufung für die Zeit vom 21.04.1973 bis 08.12.1992 in die Qualifikationsgruppe 1 komme nicht in Betracht. In der Qualifikationsgruppe 1 würden Personen eingestuft, die in Form eines Direkt-, Fern- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hätten. Der Kläger habe ein Diplom über die Qualifikation als Mathematiklehrer vorgelegt. Die Prüfung habe er am 25.10.1979 absolviert. Die Einstufung der in der Zeit vom 21.04.1973 bis 08.12.1992 zurückgelegten Beschäftigungszeit in die Qualifikationsgruppe 1 komme nur dann in Betracht, wenn der Kläger tatsächlich die Beschäftigung als Mathematiklehrer ausgeübt hätte. Der Kläger sei jedoch im streitigen Zeitraum als stellvertretender Direktor im Lehrkombinat, als Leiter der PTO-Abteilung sowie als Lehrer bei der Fahrschule und als Meister beschäftigt gewesen. Somit sei eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 nicht möglich. Es verbleibe damit bei der bisherigen Einstufung. Die Meistertätigkeit vom 13.06.1983 bis 10.04.1985 könne auch nicht in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft werden, da aus dem Arbeitsbuch nicht ersichtlich sei, um welche Art von Tätigkeit es sich handele und diese Tätigkeit im Übrigen nicht mindestens zwei Jahre ausgeübt worden sei. Es verbleibe damit bei den im Bescheid vom 12.05.2006 getroffenen Feststellungen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 23.10.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, es sei nicht zutreffend, dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nur dann erfolgen könne, wenn er tatsächlich eine Tätigkeit als Lehrer für Mathematik ausgeübt hätte. Denn das Direktorium einer Schule werde aus der gesamten Lehrerschaft gewählt. Personen, welche zum Lehramt befähigt seien, könnten einer Schule vorstehen und diese leiten und verwalten. Diese Zeiten seien deshalb in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen. Er habe Tätigkeiten als Instrukteur und Lehrer sowie stellvertretender Direktor für Lehrarbeit bereits ab dem 09.03.1967 sowie auch während des Studiums ausgeübt. Die Bewertung dieser Zeiten nur in Qualifikationsgruppe 4 sei unzureichend. In Qualifikationsgruppe 4 würden Facharbeiter eingestuft. Dies werde der Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit nicht gerecht. Es sei daher nach einer Zeit der Berufserfahrung zumindest die Qualifikationsgruppe 3 und später die Qualifikationsgruppe 2 in Ansatz zu bringen. Auch die relativ kurze Zeit der Tätigkeit als ältester Warenkundler in der Abteilung für Autoersatzteile vom 14.03.1963 bis 31.10.1963 in die Qualifikationsgruppe 5 sei zu niedrig bewertet. Aufgrund der Facharbeitereigenschaft als Kfz-Mechaniker bzw. Berufskraftfahrer von 1961 bis März 1963 sei die weitere Tätigkeit in der Leitung der Ersatzteile ebenfalls als Facharbeiter und damit in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 für die Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963 zu Recht vorgenommen worden sei. Denn der Kläger sei laut Arbeitsbuch in diesem Zeitraum als Warensachverständiger in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit entspreche nicht einer Facharbeitertätigkeit und könne daher nicht in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden. Im Zeitraum 09.03.1967 bis 20.04.1973 sei der Kläger als Fahrlehrer beschäftigt gewesen. Die Fahrlehrertätigkeit stelle eine Facharbeitertätigkeit dar, welche er aufgrund seiner Ausbildung ausgeübt habe. Damit sei er zu Recht in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft worden. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 Meister oder 2 Fachschulabsolventen fehle es ihm an einer entsprechenden Qualifikation und Tätigkeit. In der Zeit vom 21.04.1973 bis 08.12.1992 sei er als stellvertretender Direktor im Lehrkombinat bzw. als Leiter der PTO-Abteilung als Lehrer bei der Fahrschule und als Meister beschäftigt gewesen. Er habe ein Diplom über die Qualifikation als Mathematiklehrer vorgelegt. Diese Ausbildung habe jedoch nichts mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit zu tun, so dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht in Betracht komme. Die Qualifikationsgruppe 3 Meister komme ebenfalls nicht in Betracht, da er lediglich den Titel geführt, jedoch tatsächlich keine Meistertätigkeit ausgeübt habe. Damit sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 rechtmäßig.
Mit seiner am 14.04.2009 beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Im Rahmen der Klagebegründung führte er aus, dass die durchgehende Einstufung der Arbeitsjahre nach dem FRG in die Qualifikationsgruppe 4 mit Ausnahme der Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963 (bewertet in Qualifikationsgruppe 5) unzureichend sei. Er habe das Diplom als Lehrer für Mathematik am 25.10.1979 erworben und als Direktor für Lehrbetriebsarbeit ab dem 21.04.1973 gearbeitet. Als Leiter der PTO-Abteilung habe er vom 28.06.1982 bis 03.06.1983 gearbeitet. Zum 10.04.1985 sei er als Lehrer versetzt worden. Diese Tätigkeit habe er bis zum 08.12.1992 ausgeübt. Diese Zeiten müssten in Qualifikationsgruppe 1 eingestuft werden. Denn Tätigkeiten als Instrukteur und Lehrer sowie stellvertretender Direktor für Lehrarbeit habe er bereits ab dem 09.03.1967 sowie auch während des Studiums ausgeübt. Die Bewertung dieser Zeit ausschließlich in Qualifikationsgruppe 4 sei unzureichend und werde der Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit nicht gerecht. Es sei daher nach einer Zeit der Berufserfahrung zumindest die Qualifikationsgruppe 3 und später die Qualifikationsgruppe 2 anzusetzen. Auch die relativ kurze Zeit der Tätigkeit als ältester Warenkundler sei in der Qualifikationsgruppe 5 zu niedrig bewertet. Aufgrund der Facharbeitereigenschaft als Kfz-Mechaniker sei die Tätigkeit in der Leitung der Ersatzteile ebenfalls als Facharbeiter und damit in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Auch sei die Tätigkeit eines Fahrlehrers in der ehemaligen U. nicht vergleichbar mit einer Fahrlehrertätigkeit in Deutschland. Hier werde nicht nur die Theorie im Bereich der Verkehrsregeln gelehrt, vielmehr würden Facharbeiter ausgebildet. In Lehrgängen von circa sechsmonatiger Dauer würden Berufskraftfahrer auch und insbesondere in der Mechanik ausgebildet. Kraftfahrer würden von Klasse 3, dann nach einiger Zeit der Berufserfahrung in Klasse 2 und nach weiterer Zeit in Klasse 1 ausgebildet. Die Ausbildung befähige dazu, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen und Maschinen in eigener Verantwortung auszuführen. Es würden auch große Reparaturen durchgeführt. Ersatzbeschaffung habe er selbständig erledigen müssen, gegebenenfalls mussten Ersatzteile auch selbst hergestellt werden, um die Maschinen und Fahrzeuge wieder einsatzfähig zu machen. Damit sei er als ausgebildeter Lehrer in der Lage gewesen, in der Ausbildung von Berufskraftfahrern eingesetzt zu werden. Auch die Ausübung einer Tätigkeit als stellvertretender Direktor der Lehranstalt sei eine klassische Lehrertätigkeit. Damit könne es nicht bei der Einstufung der Arbeitsjahre in Qualifikationsgruppe 4 verbleiben.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.07.2010 ab. Der Bescheid vom 22.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009 sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 13.06.2006. Die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt. Die im Bescheid vom 13.06.2006 vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppen sei zutreffend. Die Beklagte habe bei Erlass dieses Bescheides das Recht richtig angewandt. Bei Anwendung der Vorschrift des § 44 SBG X sei stets das bei Erlass des Bescheides maßgebende Recht anzuwenden. Maßgebend seien hier die Bestimmungen des SGB VI. Denn seit dem 01.01.1992 würden die zuvor in den Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG) aufgeführten Leistungsgruppen nicht mehr gelten, vielmehr würden die einzusetzenden Arbeitsverdienste - die der Festsetzung der Entgeltpunkte dienten - auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 01.01.1992 und seitdem im Wesentlichen unverändert geltenden Fassung durch Art. 20 Buchst, b i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991). Danach solle die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern auf derjenigen in der früheren D., anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen würden seither die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen, nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten treten. Dies folge aus der Verweisung in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG auf § 256b SGB VI. Da der Kläger nicht vor dem 01.07.1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt sei und keinen Rentenanspruch vor dem 01.01.1996 habe, komme ihm kein Übergangsrecht zugute (vgl. Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG). Vielmehr sei in seinem Fall das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden. Die streitgegenständliche Beschäftigung des Klägers sei nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI von der Beklagten zutreffend in die jeweiligen Qualifikationsgruppen eingeordnet worden. Danach seien Versicherte in eine der aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätten. Die gesetzliche Einstufung knüpfe somit an die Erfüllung von benannten (formellen) Qualifikationsmerkmalen und an die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit an. Die Qualifikationsmerkmale würden in den nachfolgenden Qualifikationsgruppen umschrieben (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen sei, dass unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildung vorgenommen werde. Die Qualifikationsgruppen spiegelten die Berufswelt der ehemaligen D. wieder und orientierten sich an den Richtlinien der früheren Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 - unter Hinweis auf das Statistische Handbuch der D. 1989, S. 110 f.). Obwohl § 22 Abs. 1 FRG in der Fassung des RÜG von einer unmittelbaren Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spreche, könne mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Das BSG habe daher ausgeführt, dass ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln sei, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der D. - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der D. diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspreche (BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Zur Qualifikationsgruppe 5 gehörten Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abgeschlossen hätten und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses seien (Nr. 1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden seien (Nr. 2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Demgegenüber unterfielen der Qualifikationsgruppe 4 Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) seien oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden sei. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehörten Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen würden bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt worden sei. Zur Qualifikationsgruppe 2 zählten die Fachschulabsolventen, unter anderem diejenigen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben hätten und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden sei (Nr. 1) sowie Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden sei (Nr. 2) und Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen hätten, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entspreche, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen würden (Nr. 3). Letztlich seien der Qualifikationsgruppe 1 Personen zuzuordnen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hätten (Nr. l). Hierzu gehörten auch Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden sei (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr.3). Zur Systematik und Auslegung der Anlage 13 folge die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1, Nr. 2; Urt. v. 23.09.2003 -B4 RA 48/02 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3) Nach diesen Legaldefinitionen der Qualifikationsgruppen sei die Zuordnung an die erworbene Qualifikation geknüpft. Dies werde in der Regel durch den schulischen oder betrieblichen Abschluss dokumentiert. Durch das Außer-Kraft-Setzen der gestuften Leistungsgruppen nach dem FRG a.R. und die Hinwendung des Gesetzgebers zu Qualifikationsgruppen sei die Möglichkeit der Höherstufung durch Berufserfahrung abgeschafft worden. Durch das einzig bestimmende Merkmal der Qualifikation, gleich wann und wie sie erworben worden sei, würden gleichzeitig inhomogene Gruppen entstehen. Denn der gleichen Qualifikationsgruppe gehörten Berufsneulinge ebenso an wie jahrzehntelange berufserfahrene Routiniers. Allerdings beuge die breite Fülle der Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten der früheren Ostblockstaaten und dabei federführend der Verhältnisse in der D. wiederum einer Ungleichbehandlung vor. Ausgangspunkt dabei sei immer die Qualifikationsmöglichkeit in der D.; sodann sei nach deckungsgleichen Qualifikationsmöglichkeiten im FRG-Herkunftsland zu fragen und im Zweifelsfall seien Unterschiedlichkeiten herauszuarbeiten. Das Sozialgericht sah von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nahm nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen zur Einstufung im Bescheid und Widerspruchsbescheid, denen es sich aus eigener Überzeugung anschloss.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 17.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung lässt er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen und ergänzend ausführen, es sei nicht zutreffend, dass die Möglichkeit der Höherstufung durch Berufserfahrung abgeschafft worden sei. Aus den Entscheidungen des BSG im Jahr 2003 folge, dass die höhere Qualifikationsgruppe nicht mehr erst nach 10 Jahren erreicht werde, sondern in kürzer Zeit, regelmäßig in der doppelten Zeit der Ausbildung. Er beruft sich ferner auf ein von der Beklagten vor dem Sozialgericht Freiburg abgegebenes Anerkenntnis, mit dem ein Kraftfahrer in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft worden sei. Der Kläger habe solche Kraftfahrer ausgebildet und könne deshalb nicht lediglich in die gleiche Qualifikationsgruppe eingestuft werden. Er beruft sich ferner auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.03.2012 - L 2 R 347/10-), mit der ebenfalls einem Kraftfahrer die Qualifikationsgruppe 4 zuerkannt worden sei. Ferner weist der Kläger auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.10.2003 (L 13 RA 4254/00) hin, in dem einer Lehrerin nach Studium an einem pädagogischen Institut die Qualifikationsgruppe 1 zuerkannt worden sei. Er macht in diesem Zusammenhang erneut geltend, dass er über ein Diplom als Mathematiklehrer verfüge. Er legt einen weiteren Bescheid der Beklagten vor, in dem die Tätigkeit eines Lehrers bzw. Leiters der militärischen Vorausbildung mit achtjähriger Berufserfahrung in die Qualifikationsgruppe 2 eingeordnet worden sei. Der Kläger hat zuletzt eine Übersetzung einer Archivbescheinigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er am 05.05.1973 beim Lehrkombinat T.-K. als Direktor der Betriebsausbildungsabteilung eingestellt worden sei, dass er vom 07.06.1983 bis zum 10.04.1985 eine Tätigkeit als Meister und als Verantwortlicher für Energiewirtschaft ausgeübt habe und dass er von 1985 bis 1992 als Lehrer tätig gewesen sei. Er habe nicht als Fahrlehrer an einer kleinen Fahrschule, sondern an einer beruflichen Schule gearbeitet. Die D. sei eine Massenorganisation zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft gewesen, die mit der sportlichen und technischen vormilitärischen Ausbildung Jugendlicher befasst gewesen sei. All dies rechtfertige eine höhere Einstufung als in die Qualifikationsgruppe 4.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 13.06.2006 zu ändern und die Rente des Klägers unter Ansatz der Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 14.03.1963 bis 31.10.1963, der Qualifikationsgruppe 3 für die Zeit vom 21.04.1973 bis 24.10.1976 und der Qualifikationsgruppe 1, hilfsweise Gruppe 2 für die Zeit vom 25.10.1979 bis 08.12.1992 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass nach dem vorgelegten Arbeitsbuch eine Lehrtätigkeit entsprechend der Qualifikationsgruppe 2 nicht ausgeübt worden sei. Der Kläger habe zwar eine Qualifikation als Mathematiklehrer, habe aber überwiegend eine Tätigkeit als Fahrlehrer ausgeübt. Diese sei der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Nachweise für eine höherwertige Tätigkeit habe der Kläger nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 07.05.2013 und 08.05.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG)
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG statthaft und auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheides vom 13.06.2006 im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und auf eine höhere Altersrente auf der Grundlage einer Höherstufung der von ihm in der U. ausgeübten Tätigkeiten in höhere Qualitätsgruppen der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Beklagte hat die Änderung des Rentenbescheides vom 13.06.2006 mit dem Bescheid vom 22.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2009 zu Recht abgelehnt. Die Einstufung in die Qualitätsgruppen 4 bzw. 5, die dem Rentenbescheid vom 13.06.2006 zugrundeliegt, ist zu Recht erfolgt.
Die vom Kläger in der U. zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind als Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen. Der zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehörende Kläger hat nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihm zuerkannten Altersrente auch die von ihm in der früheren U. zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten berücksichtigt werden. Dabei sind nach § 22 Abs. 1 S. 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI zu ermitteln. § 256b Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz SGB VI hat folgenden Inhalt: Für (glaubhaft gemachte) Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich 1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und 2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben.
Das Sozialgericht hat die Definitionen der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI in seinem Urteil zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt auf diese Darstellung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Nach Satz 1 der Anlage 13 sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2).
Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höher Einstufung der von ihm in der U. ausgeübten Tätigkeiten in höhere Qualitätsgruppen als in die Qualifikationsgruppen 4 und 5.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Einstufung in die Qualifikationsstufe 1 aufgrund seines am 25.10.1979 erworbenen Diploms als Mathematiklehrer. Die Beklagte hat dem zu Recht entgegengehalten, dass der Kläger die Tätigkeit eines Mathematiklehrers nicht ausgeübt hat. Zwar handelt es sich bei der offenbar nebenberuflich erworbenen Qualifikation um ein Hochschuldiplom, das die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 erfüllt. Es fehlt aber an der nach Satz 1 der Anlage 13 erforderlichen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit. Der Kläger behauptet selbst nicht, jemals als Mathematiklehrer tätig gewesen zu sein. Soweit sich aus dem Arbeitsbuch ergibt, dass er nach Erwerb des Hochschuldiploms ab 1985 als Lehrer beschäftigt war, betrifft dies eine Tätigkeit als Fahrlehrer bei der D. Diese Tätigkeit erfordert kein Hochschuldiplom, so dass es sich nicht um eine "entsprechende" Tätigkeit i.S.v. Satz 1 der Anlage 13 handelt. Denn der Begriff der entsprechenden Tätigkeit dient dazu, Fällen eines augenscheinlichen Missverhältnisses zwischen erworbener Qualifikation und tatsächlicher Beschäftigung zu begegnen und es genügt auch nicht, dass die tatsächliche Beschäftigung mit den Ausbildungsinhalten in etwa übereinstimmt, sondern sie muss diesen gleichwertig sein (BSG, Urteil vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R -, in Juris RdNr. 31). Die Tätigkeit eines Fahrlehrers stimmt mit der erworbenen Qualifikation eines Mathematiklehrers in keiner Weise überein, was letztlich auch schon daran zu erkennen ist, das der Kläger die gleiche Tätigkeit bereits vor dem Erwerb des Hochschuldiploms ausgeübt hat, und zwar ausweislich der Eintragungen im Arbeitsbuch seit März 1967.
Auch die Tätigkeit als stellvertretender Direktor für Lehr- und Produktionstätigkeit hat der Kläger bereits ab dem 21.04.1973 und damit lange vor dem Erwerb des Hochschuldiploms ausgeübt. Es handelt sich dabei ebenfalls nicht um eine dem Qualifikationsmerkmal eines Hochschuldiploms entsprechende Tätigkeit. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Direktor des Lehrkombinats (21.12.1979 bis 26.06.1982) und die eines Leiters bei der PTO (28.06.1982 bis 03.06.1983). Beide Beschäftigungen knüpfen an die zuvor ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer an. Selbst wenn dem Kläger-Vertreter insoweit zu folgen ist, dass die Leitungsfunktion in einer Lehreinrichtung eine klassische Lehrertätigkeit ist, so handelt es sich bei dieser Lehreinrichtung aber dennoch nicht um eine Lehranstalt, die - wie etwa ein Gymnasium - eine Qualifikation des Lehrpersonals entsprechend den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 1 erfordert. Aus der Ausübung der Leitungsfunktion lässt sich daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine Qualifikation entsprechend den Qualifikationsanforderungen der Qualifikationsgruppe 1 schließen. Auch aus der vom Kläger-Vertreter benannten Entscheidung des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 07.10.2003 (L 13 RA 4254/00) kann der Kläger für sich nichts herleiten. Der 13. Senat hatte dort ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin eine der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnete Tätigkeit auch ausgeübt hatte. Dies kann der Kläger für sich gerade nicht in Anspruch nehmen.
Eine Höherstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 4 kann der Kläger auch nicht mit der Argumentation beanspruchen, er habe als Fahrlehrer Berufskraftfahrer ausgebildet, die als solche in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen seien, so dass seine Tätigkeit allein deshalb einer höheren Qualifikationsgruppe entspreche. Schon die Annahme des Klägers, Berufskraftfahrer seien in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, bestätigt sich nach den Feststellungen des Senats nicht. Der Kläger beruft sich hierzu auf ein Urteil des LSG Niedersachsen vom 21.03.2012 (L 2 R 347/10), in dem die Einstufung des dortigen Klägers in die Qualifikationsgruppe 4 bestätigt worden war, da dieser als Traktorist 1. Klasse einer soweit qualifizierten Tätigkeit nachgegangen war, dass von einer der Facharbeiterqualifikation entsprechenden Tätigkeit ausgegangen werden konnte. In der Entscheidung wurde aber ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Einstufung einer sorgfältigen Würdigung des jeweiligen Einzelfalls bedürfe, da gerade bezogen auf die frühere Sowjetunion die Abgrenzung zwischen den Qualifikationsgruppen 4 und 5 erschwert sei. Der Begriff der beruflichen Grundbildung umfasse im Sinne eines Oberbegriffes dort eine große Bandbreite von wenig qualifizierten Arbeitern über qualifizierte Arbeiter bis hin zu hochqualifizierten Arbeitern. Es sei vielfach erst mit betrieblichen Weiterbildungen möglich gewesen, eine höhere Berufsqualifikation zu erlangen, während die betriebliche Erstausbildung oft zunächst nur das unterste Qualifikationsniveau vermittelt habe (LSG Nds-Br., a.a.O. unter Bezugnahme auf Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 06.09.2006 - L 13 KN 19/03 -, in Juris, RdNr. 48ff.). In dem entschiedenen Fall wurde maßgeblich auf den beruflichen Werdegang des Klägers und ergänzend auf die Lohngruppeneinstufungen abgestellt. In einem bereits zuvor am 17.11.2010 entschiedenen Fall hat das LSG Niedersachsen-Bremen unter Anwendung der gleichen Kriterien nach den dort vorliegenden Umständen des Einzelfalls für einen Traktoristen keine der Facharbeiterqualifikation gleichwertige Tätigkeit angenommen und lediglich die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 für zutreffend erachtet (Urteil vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 -, in Juris). Es fehlte dort an einer beruflichen Weiterbildung, die Ausbildung beschränkte sich auf eine nur wenige Monate umfassende Grundausbildung. Eine Zuordnung von Berufskraftfahrern zur Qualifikationsgruppe 4 kann daher nicht generell allein aufgrund der Berufsbezeichnung erfolgen.
Soweit sich der Kläger ferner auf ein von der Beklagten abgegebenes Anerkenntnis beruft, zu dessen Beleg der Kläger-Vertreter eine Sitzungsniederschrift vom 04.08.2011 vorgelegt hat, vermag der Senat auch daraus nicht auf die generelle Zuordnung von Berufskraftfahrern zur Qualifikationsgruppe 4 schließen. Aus der Sitzungsniederschrift ist weder zu entnehmen, welche berufliche Weiterbildung der dortige Kläger tatsächlich absolviert hatte, noch welcher Lohnstufe er zugeordnet war. Aus welchen Gründen die Beklagte dort ein Anerkenntnis abgegeben hat, ist damit nicht nachzuvollziehen.
Maßgeblich für die Einstufung des Klägers im vorliegenden Verfahren ist daher vielmehr die Frage, welche berufliche Qualifikation er selbst absolviert hat. Aus dem Arbeitsbuch lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass er ursprünglich als Kraftfahrer, Mechaniker und Schlosser und nach seinem Wehrdienst als Fahrlehrer gearbeitet hat. Es finden sich aber keinerlei Anhaltspunkte oder Nachweise dazu, ob der Kläger selbst eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat, welche Ausbildung er für die Tätigkeit als Fahrlehrer durchlaufen hat und ob er als Fahrerlehrer Kraftfahrer oder Berufskraftfahrer ausgebildet hat (zum Beruf des Kraftfahrers als angelernte Tätigkeit im Sinne der Qualifikationsgruppe 5 vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 05.11.2010 - L 5 R 395/09 -, in Juris RdNr. 52). Die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten beschränken sich insoweit auf abstrakte Ausführungen und die Heranziehung von Einzelfallentscheidungen, die - wie ausgeführt - für die Einstufung des Klägers keine generellen Kriterien enthalten. Auch die Ausführungen zur Organisation DOSAAF, bei der der Kläger in der Zeit von 1985 bis zur Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1992 tätig gewesen ist, spricht nicht für eine höher qualifizierte Tätigkeit, da es sich ganz offenbar um eine Ausbildung von Jugendlichen im vormilitärischen Bereich gehandelt hat und damit keinesfalls um die Ausbildung von Berufskraftfahrern.
Eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 4 kann der Kläger auch nicht mit dem Argument einer langjährigen Berufsausübung beanspruchen. Insoweit trifft zwar der Einwand des Kläger-Vertreters zu, dass mit dem Übergang von den Leistungsgruppen auf die Qualifikationsgruppen - anders als es das Sozialgericht ausgeführt hat - nicht die Möglichkeit der Höherstufung durch Berufserfahrung abgeschafft worden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.05.2003 - B 4RA 26/02 R -, in Juris). Es steht aber nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger in der U. tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die einer höheren Qualifikation als der eines Facharbeiters entsprochen hat. Für den Kläger sind in den streitgegenständlichen Zeiträumen ab 1967 mangels Nachweisen über seine berufliche Qualifikation keine Tätigkeiten dargetan, die über die Tätigkeit als Fahrlehrer oder als stellvertretender Direktor oder Leiter einer Fahrschule hinausgingen. Es sind damit keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hat, die derjenigen einer höheren Qualifikationsgruppe entsprochen hätte.
Zu der in der Zeit vom 13.06.1983 bis zum 10.04.1985 ausgeübten Tätigkeit als Meister bei der K. Vereinigung für die Montage von Handelsausrüstungen hat die Beklagte bereits zutreffend darauf abgestellt, dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nicht in Betracht kommt, weil nicht ersichtlich ist, dass über die Führung der Bezeichnung hinaus auch tatsächlich eine Tätigkeit als Meister ausgeübt worden ist.
Für die Tätigkeit als 1. Warensachverständiger in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile in der Zeit vom 14.03.1963 bis zum 31.10.1963 ist ein Anspruch auf eine höhere Einstufung als in die Qualifikationsgruppe 5 ebenfalls nicht nachgewiesen. Zwar mag die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Schlosser der Lohngruppe 4 bei der Taxizentrale Nr. 1 Z. eine der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnende Tätigkeit darstellen. Dem hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 13.06.2006 auch entsprechend Rechnung getragen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die anschließende Tätigkeit in der Abteilung Kraftfahrzeugersatzteile ebenfalls eine Facharbeiterqualifikation voraussetzen würde. Ein Schlosser benötigt im Allgemeinen weit umfangreichere Kenntnisse als ein Verwalter von Ersatzteilen; er muss die Ersatzteile nicht nur kennen, sondern auch (richtig) einbauen können. Nähere Ausführungen über die Art und den Inhalt dieser Tätigkeit hat der Kläger nicht gemacht. Es besteht somit keine Grundlage für die Annahme, dass es sich um eine Lagerverwaltertätigkeit gehandelt hat, die eine Facharbeiter-Qualifikation erfordert hätte. Die Einstufung in eine bessere Qualifikationsgruppe lässt sich bei dem bekannten Sachverhalt nicht begründen. Die Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 ist somit nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved