Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 VS 1093/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 1920/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wenn die Gewährung einer Leistung und damit auch einer Badekur versagt wird, ist in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden. Wenn aber über einen Folgeantrag erneut ein Bescheid erteilt wird, so endet der Zeitraum, für den die erste mit Bescheid ablehnende Entscheidung ihre Wirkung entfaltet. Der zweite Bescheid ist auch nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Badekur zu gewähren ist.
Der 1976 geborene Kläger, der vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 als Wehrpflichtiger seinen Dienst bei der Bundeswehr leistete, machte einen während eines wehrdienstbedingten Marsches am 16.07.1997 eingetretenen Überlastungsschaden (Tragen eines schweren Rucksacks während einer mehrtägigen Geländeübung) geltend. Zunächst wurde im Bundeswehrkrankenhaus U. ein Supraspinatussehnensyndrom des rechten Schultergelenks und anlässlich der stationären Behandlung vom 22.01 bis 10.02.1998 eine Plexus-brachialis-Läsion unklarer Genese diagnostiziert. Auf Antrags des Klägers anerkannten die Wehrbereichsverwaltung V unter Zugrundelegung des truppenärztlichen Gutachtens von Dr. M. mit Bescheid vom 24.04.1998 und das Versorgungsamt U. unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Medizinaldirektorin St. mit Bescheid vom 17.06.1998 "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes" als Wehrdienstbeschädigungsfolgen. Die Gewährung von Heilbehandlung wurde ebenso wie eine Beschädigtengrundrente abgelehnt. Nach Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. Sp. verurteilte das Sozialgericht Ulm (Urteil vom 20.04.2000, S 5 VS 2267/98) die Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung weiterer Wehrdienstbeschädigungsfolgen. In Ausführung stellten die Wehrbereichsverwaltung V und das Versorgungsamt U. mit ihren Bescheiden vom 15.08.2000 und 12.03.2001 ein "Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts" fest.
Nachdem der Kläger bereits vom 07.02.2001 bis zum 07.03.2001 in der Johannes Bad Reha-Klinik Bad F. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen hatte, lehnte das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den am 10.12.2001 gestellten Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Badekur nach Einholung des Badekurgutachtens von Dr. S. mit Bescheid vom 20.03.2002 mit der Begründung ab, dringende gesundheitliche Gründe, die zur Gewährung einer vorzeitigen Kur führen könnten, lägen nicht vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm. In Ausführung des nach Einholung des Gutachtens des Dr. K. vom 19.05.2003 und der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. erfolgten und vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses des Beklagten vom 28.07.2003 (S 5 VS 1338/02) bewilligte das Landesversorgungsamt mit Ausführungsbescheid vom 06.08.2003 eine vorzeitige Badekur, die vom 11.08. bis zum 15.09.2003 in der Reha-Klinik Bad W. durchgeführt wurde.
Den am 19.08.2006 gestellten zweiten Antrag auf die Gewährung einer vorzeitigen Badekur lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart nach Einholung des Badekurgutachtens von Dr. S. mit Bescheid vom 18.09.2006 mit der Begründung ab, es lägen derzeit keine durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten Gesundheitsstörungen vor, die eine Maßnahme der Heilbehandlung in Form einer stationären Badekur erforderlich machten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. F. vom 06.11.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2006 zurück.
Sein von dem Beklagten gefördertes Studium vom 01.09.2002 bis 28.02.2007 als Diplom-Ingenieur (FH) schloss der Kläger mit Diplomurkunde vom 04.04.2007 ab und war dann vom 01.03. bis 07.07.2007 in diesem Beruf beschäftigt.
Vom 21.06. bis zum 12.07.2007 wurde eine zweite stationäre Rehabilitationsmaßnahme von der AOK - Die Allgemeine Gesundheitskasse N.-F. - in der Reha-Klinik Maximilianbad Bad W. gewährt. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik vom 18.07.2007 wurden unter anderem balneophysikalische Anwendungen in Form von Moorbädern und Großmassagen, eine Reizstrom-Kombinationstherapie am rechten Arm, eine gezielte Einzel-Krankengymnastik, ein Basisprogramm zum Gesundheitstraining sowie psychotherapeutische Einzelgespräche durchgeführt, wobei der Grundschmerz an der rechten Schulter unverändert war. Dem Kläger wurde empfohlen, das begonnene Krafttraining mit psychotherapeutischer Begleitung fortzuführen.
Bereits am 29.11.2007 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer vorzeitigen Badekur. Nach Beiziehung des Arztbriefs der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. vom 24.08.2007 (von einer wesentlichen Befundverbesserung in absehbarer Zeit sei nicht auszugehen, die Beschwerden seien fixiert) und Einholung des Befundberichts des Chirurgen Dr. B. vom 12.12.2007 (Restzustand nach Läsion des Plexus brachialis rechts, psychosomatische Mitbehandlung sei erforderlich) sowie des Badekurgutachtens von Dr. S. vom 16.01.2008 (bei Aktivierung der chronischen Bursitis am rechten Schultergelenk seien ambulante Rehabilitationsmaßnahmen ausreichend, die seelische Störung bedürfe einer ambulanten psychiatrischen Therapie) lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 15.02.2008 die Gewährung einer Badekur mit der Begründung ab, es lägen derzeit keine durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten Gesundheitsstörungen vor, die eine Maßnahme der Heilbehandlung in Form einer stationären Badekur erforderlich machten.
Dagegen legte der Kläger am 02.03.2008 Widerspruch ein. Dr. K. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.03.2008 aus, die letzte stationäre Rehabilitationsmaßnahme 2007 habe vorwiegend die Behandlung der schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen betroffen. Die im Rahmen dieser Behandlung durchgeführten Maßnahmen hätten an den Schädigungsfolgen nichts ändern können. Nach den aktuellen medizinischen Informationen sei nach wie vor davon auszugehen, dass die schädigungsbedingten Beschwerden unter ambulanten Bedingungen in ausreichender Weise anzugehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beschwerden des Klägers könnten in ausreichender Weise ambulant behandelt werden. Wegen der psychosomatischer Nichtschädigungsfolgen sei ein Anspruch auf eine Badekur bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vom Hundert (v. H.) ausgeschlossen.
Zum 01.03.2008 hat der Kläger ein von dem Beklagten gefördertes Studium zum Innovationsmanager (Fachhochschule Esslingen) aufgenommen und am 25.02.2011 mit dem Master abgeschlossen.
Gegen die Ablehnung hat der Kläger am 27.03.2008 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben und gleichzeitig die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz begehrt (S 4 VS 1094/08 ER).
Nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 06.05.2008 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat (die Beeinträchtigungen seien nicht so gravierend, dass sie den Kläger an der Durchführung einer beruflichen Rehabilitation hinderten, es bestehe kein Anordnungsanspruch), hat es nach vorangegangener Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2008 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf vorzeitige Gewährung einer Badekur vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung der letzten Rehabilitationsmaßnahme zu, da die hierfür erforderlichen dringenden gesundheitlichen Gründe nicht vorlägen. Die vom Kläger geltend gemachten Schulterbeschwerden seien auch bei der zuletzt durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme behandelt worden. In den Befundberichten werde auch kein neuer wesentlicher Sachverhalt in Bezug auf diese Gesundheitsstörung geschildert, sondern lediglich vom Fortdauern der Beschwerden berichtet. Nach wie vor bestehe die Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit, welche bereits im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Maximilianbad Bad W. beschrieben worden sei. Als durchgeführte ambulante Maßnahme erwähne Dr. B. die Physiotherapie. Insoweit sei auch darauf hingewiesen, dass im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Maximilianbad Bad W. ein kontinuierliches Ausdauer- und Krafttraining angeregt worden sei. Diese Maßnahmen könnten jederzeit ambulant durchgeführt werden und zeigten ohnehin nur Wirkung, wenn sie über Monate und Jahre hinweg konsequent durchgeführt worden seien. Auch die Beeinträchtigungen selbst erschienen nicht so gravierend. Eine Dauermedikation sei nicht erforderlich und der Kläger führe derzeit seine berufliche Weiterbildung, welche vom Landratsamt G. - Aufnahme- und Eingliederungsamt - für den Studiengang Innovationsmanagement als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden sei, durch. Insgesamt bleibe damit zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesundheitsstörungen keinesfalls einen Grad erreichten, dass die Voraussetzungen der dringenden Erforderlichkeit für eine vorzeitige Badekur bejaht werden könnten, wie dies z. B. bei neuen schwerwiegenden Erkrankungen oder einer Anschlussheilbehandlung der Fall sein könne. Vielmehr sei der Kläger in der Lage, die berufliche Weiterbildung durchzuführen und benötige keine Dauermedikation. Zutreffend komme eine Badekur wegen schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zum Kreis der Schwerbeschädigten gehöre, zumal er selbst eine Badekur wegen schädigungsunabhängiger psychischer Beeinträchtigungen nicht begehre.
Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat der Kläger am 20.09.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, Dr. B. habe eine Rehabilitationsmaßnahme außerhalb des Regelfalls befürwortet. Des Weiteren seien Maßnahmen ambulant nicht in dem Umfang möglich, wie bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, die Schädigungsfolgen erforderten aktuell keine weitere Kurmaßnahme. Sie erreichten keinen Grad, dass die Voraussetzungen der dringenden Erforderlichkeit bejaht werden könnten. Für Nichtschädigungsfolgen bestehe bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 kein Anspruch auf die Gewährung einer Badekur. Dem Kläger sei es zuzumuten, wegen seiner Schädigungsfolgen den Ablauf von drei Jahren abzuwarten.
Mit Beschluss vom 13.10.2008 (L 6 VS 4474/08) hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederanrufung des Verfahrens hat der Kläger ausgeführt, ab dem 21.06.2010 handele es sich bei der beantragten Badekur nicht mehr um eine Maßnahme außerhalb des Regelfalls, da zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre seit der letzten Rehabilitationsmaßnahme vergangen seien.
Der Kläger hat ferner am 24.06.2010 erneut die Gewährung einer Badekur beantragt. Dr. B. hat in seinem Befundbericht vom 21.07.2010 ausgeführt, es habe sich trotz intensiver krankengymnastischer Übungsbehandlungen keinerlei Veränderung gezeigt. Dies bedeute, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Verharrungszustand anzunehmen sei. Es "könnte nochmals eventuell versucht werden", im Rahmen einer Badekur eine Verbesserung zu erreichen. Im Badekurgutachten vom 15.09.2010 hat Dr. L.-Sch. dargelegt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen bestehe kein Zweifel, dass physikalische Maßnahmen zu keiner wesentlichen funktionellen Besserung oder Linderung der anerkannten Schädigungsfolgen führen würden. Zu empfehlen sei ausschließlich eine adaptierte Schmerztherapie ambulant vor Ort. Die Voraussetzungen für eine nichtschädigungsleidenbedingte Kurmaßnahme lägen nicht vor. Dr. W. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.10.2010 ausgeführt, die Schädigungsfolgen erforderten keine Kur. Mit Bescheid vom 06.10.2010 hat das Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin den Antrag des Klägers abgelehnt. Den hiergegen am 07.10.2010 eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Stuttgart nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 28.10.2010, der eine Änderung der Beurteilung nicht empfohlen hat, mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, die Notwendigkeit einer Badekur liege nicht vor. Physikalische Maßnahmen führten zu keiner funktionellen Besserung der Schädigungsfolgen und somit zu keiner Linderung der Beschwerden. Dr. B. habe mitgeteilt, dass trotz der inzwischen jahrelang durchgeführten therapeutischen Maßnahmen ein Verharrungszustand eingetreten sei. Eine Badekur mit weiteren therapeutischen Maßnahmen bringe nicht den gewünschten Erfolg. Eine Schmerztherapie sei ambulant und vor Ort möglich. Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2010 Klage beim Sozialgericht erhoben (S 8 VS 3936/10).
Ferner hat der Beklagte im Rahmen eines auf die Neufeststellung von Schädigungsfolgen gerichteten Verwaltungsverfahrens das Gutachten des Prof. Dr. S., Chefarzt der Neurologischen Klinik des Christophsbads G., vom 17.06.2011 eingeholt. Der Gutachter hat ausgeführt, eine maßgebende Veränderung in den Schädigungsfolgen liege nicht vor. Neben der Physiotherapie solle eine Ergotherapie mit der Zielsetzung der Verbesserung der Ausdauer im Schreiben sowie des Einsatzes suffizienter Hilfsmittel zum Benachteiligungsausgleich durchgeführt werden. Ferner solle hinsichtlich der beklagten Schmerzen ein medikamentöser Therapieversuch unternommen werden. Die jetzt noch bestehenden Atrophien sollten aktiv durch den Kläger weiter auftrainiert werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine stationäre Badekur zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass sich das Berufungsverfahren erledigt hat.
Er ist der Ansicht, auch nach Ablauf der Dreijahresfrist könne eine Badekur nicht bewilligt werden, da bei den unverändert mit einem GdS von 10 zu beurteilenden Schädigungsfolgen ambulante Maßnahmen vor Ort ausreichend seien.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Auskunft bei der AOK - Die Allgemeine Gesundheitskasse N.-F. - eingeholt. Diese teilte mit Schreiben vom 28.01.2013 unter Beifügung des Leistungsverzeichnisses mit, der Kläger sei vom 12.07. bis 17.08.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Vom 21.06. bis 12.08.2007 sei dann die stationäre Behandlung erfolgt. Danach seien keine Arbeitsunfähigkeitszeiten bekannt geworden. In der Folge habe der Kläger überwiegend Maßnahmen der Physiotherapie erhalten, zuletzt vom 29.10.2012 bis 14.11.2012 (manuelle Therapie).
Der Kläger hat hierzu ergänzt, er werde durchgängig pro Woche 2 x mit Krankengymnastik im Bewegungsbad, 1 x mit Krankengymnastik, 1 x manueller Therapie und 2 x Wärmebehandlung behandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist auf den Zeitraum vom 29.11.2007 bis zum 05.10.2010 beschränkt. Zwar ist in Fällen, in denen die Gewährung einer Leistung und damit auch einer Badekur versagt wird, in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4). Hier liegt der Fall jedoch anders. Auf einen Folgeantrag des Klägers vom 24.06.2010 hat der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 erneut die Leistungsgewährung verneint. Mit der Erteilung des Bescheides vom 06.10.2010 endet daher der Zeitraum, für den die erste mit Bescheid vom 15.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2008 ablehnende Entscheidung ihre Wirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - NJW 2008, 2458; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1). Der Bescheid vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 war auch nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann (BSG, Beschluss vom 19.09.2008 - B 14 AS 44/08 B - info also 2009, 38; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1).
Für die gerichtliche Klärung der Frage, ob der Kläger in dem Zeitraum vom 29.11.2007 bis zum 05.10.2010 einen Anspruch auf Gewährung einer vorzeitigen Badekur gehabt hat, ist das Rechtschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Denn die ursprünglich begehrte Gewährung einer vorzeitigen Badekur ist nicht mehr nachholbar und über die jetzt begehrte Gewährung einer Badekur nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist ist aus den oben dargelegten Gründen durch den Senat nicht zu entscheiden. Eine Klageänderung von der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG hin zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nicht erfolgt. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre ohnehin nur zulässig, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung vortragen könnte, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Feststellungsinteresse liegt jedoch nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, da eine konkrete, in naher Zukunft oder in absehbarer Zeit tatsächlich bestehende, hinreichend bestimmte Gefahr eines gleichartigen auf die Ablehnung einer vorzeitigen Badekur gerichteten Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht vorliegt. Dass eine derartige Situation nicht auszuschließen sein könnte, reicht für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht aus (Bayerisches LSG, Urteil vom 05.06.2012 - L 20 R 1089/10 - juris).
Nach alledem war nicht zu prüfen, ob der Beklagte die beantragte vorzeitige Badekur zu Recht abgelehnt hat.
Der Senat weist aber ungeachtet dessen darauf hin, dass das Sozialgericht in Auswertung der medizinischen Ermittlungen des Beklagten ausführlich begründet dargelegt hat, dass dringende gesundheitliche Gründe, die eine vorzeitige Gewährung nahegelegt hätten, nicht ersichtlich waren. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Gerichtsbescheides Bezug, denen er sich in vollem Umfang anschließt; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Über den mit Bescheid vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 abgelehnten auf die Gewährung einer Badekur nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gerichteten Antrag vom 24.06.2010 hat das Sozialgericht in dem anhängigen Klageverfahren zu entscheiden.
Die Berufung war daher, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Klage gegeben ist, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Badekur zu gewähren ist.
Der 1976 geborene Kläger, der vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 als Wehrpflichtiger seinen Dienst bei der Bundeswehr leistete, machte einen während eines wehrdienstbedingten Marsches am 16.07.1997 eingetretenen Überlastungsschaden (Tragen eines schweren Rucksacks während einer mehrtägigen Geländeübung) geltend. Zunächst wurde im Bundeswehrkrankenhaus U. ein Supraspinatussehnensyndrom des rechten Schultergelenks und anlässlich der stationären Behandlung vom 22.01 bis 10.02.1998 eine Plexus-brachialis-Läsion unklarer Genese diagnostiziert. Auf Antrags des Klägers anerkannten die Wehrbereichsverwaltung V unter Zugrundelegung des truppenärztlichen Gutachtens von Dr. M. mit Bescheid vom 24.04.1998 und das Versorgungsamt U. unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Medizinaldirektorin St. mit Bescheid vom 17.06.1998 "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes" als Wehrdienstbeschädigungsfolgen. Die Gewährung von Heilbehandlung wurde ebenso wie eine Beschädigtengrundrente abgelehnt. Nach Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. Sp. verurteilte das Sozialgericht Ulm (Urteil vom 20.04.2000, S 5 VS 2267/98) die Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung weiterer Wehrdienstbeschädigungsfolgen. In Ausführung stellten die Wehrbereichsverwaltung V und das Versorgungsamt U. mit ihren Bescheiden vom 15.08.2000 und 12.03.2001 ein "Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts" fest.
Nachdem der Kläger bereits vom 07.02.2001 bis zum 07.03.2001 in der Johannes Bad Reha-Klinik Bad F. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen hatte, lehnte das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den am 10.12.2001 gestellten Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Badekur nach Einholung des Badekurgutachtens von Dr. S. mit Bescheid vom 20.03.2002 mit der Begründung ab, dringende gesundheitliche Gründe, die zur Gewährung einer vorzeitigen Kur führen könnten, lägen nicht vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm. In Ausführung des nach Einholung des Gutachtens des Dr. K. vom 19.05.2003 und der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. erfolgten und vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses des Beklagten vom 28.07.2003 (S 5 VS 1338/02) bewilligte das Landesversorgungsamt mit Ausführungsbescheid vom 06.08.2003 eine vorzeitige Badekur, die vom 11.08. bis zum 15.09.2003 in der Reha-Klinik Bad W. durchgeführt wurde.
Den am 19.08.2006 gestellten zweiten Antrag auf die Gewährung einer vorzeitigen Badekur lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart nach Einholung des Badekurgutachtens von Dr. S. mit Bescheid vom 18.09.2006 mit der Begründung ab, es lägen derzeit keine durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten Gesundheitsstörungen vor, die eine Maßnahme der Heilbehandlung in Form einer stationären Badekur erforderlich machten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. F. vom 06.11.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2006 zurück.
Sein von dem Beklagten gefördertes Studium vom 01.09.2002 bis 28.02.2007 als Diplom-Ingenieur (FH) schloss der Kläger mit Diplomurkunde vom 04.04.2007 ab und war dann vom 01.03. bis 07.07.2007 in diesem Beruf beschäftigt.
Vom 21.06. bis zum 12.07.2007 wurde eine zweite stationäre Rehabilitationsmaßnahme von der AOK - Die Allgemeine Gesundheitskasse N.-F. - in der Reha-Klinik Maximilianbad Bad W. gewährt. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik vom 18.07.2007 wurden unter anderem balneophysikalische Anwendungen in Form von Moorbädern und Großmassagen, eine Reizstrom-Kombinationstherapie am rechten Arm, eine gezielte Einzel-Krankengymnastik, ein Basisprogramm zum Gesundheitstraining sowie psychotherapeutische Einzelgespräche durchgeführt, wobei der Grundschmerz an der rechten Schulter unverändert war. Dem Kläger wurde empfohlen, das begonnene Krafttraining mit psychotherapeutischer Begleitung fortzuführen.
Bereits am 29.11.2007 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer vorzeitigen Badekur. Nach Beiziehung des Arztbriefs der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. vom 24.08.2007 (von einer wesentlichen Befundverbesserung in absehbarer Zeit sei nicht auszugehen, die Beschwerden seien fixiert) und Einholung des Befundberichts des Chirurgen Dr. B. vom 12.12.2007 (Restzustand nach Läsion des Plexus brachialis rechts, psychosomatische Mitbehandlung sei erforderlich) sowie des Badekurgutachtens von Dr. S. vom 16.01.2008 (bei Aktivierung der chronischen Bursitis am rechten Schultergelenk seien ambulante Rehabilitationsmaßnahmen ausreichend, die seelische Störung bedürfe einer ambulanten psychiatrischen Therapie) lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 15.02.2008 die Gewährung einer Badekur mit der Begründung ab, es lägen derzeit keine durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten Gesundheitsstörungen vor, die eine Maßnahme der Heilbehandlung in Form einer stationären Badekur erforderlich machten.
Dagegen legte der Kläger am 02.03.2008 Widerspruch ein. Dr. K. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.03.2008 aus, die letzte stationäre Rehabilitationsmaßnahme 2007 habe vorwiegend die Behandlung der schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen betroffen. Die im Rahmen dieser Behandlung durchgeführten Maßnahmen hätten an den Schädigungsfolgen nichts ändern können. Nach den aktuellen medizinischen Informationen sei nach wie vor davon auszugehen, dass die schädigungsbedingten Beschwerden unter ambulanten Bedingungen in ausreichender Weise anzugehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beschwerden des Klägers könnten in ausreichender Weise ambulant behandelt werden. Wegen der psychosomatischer Nichtschädigungsfolgen sei ein Anspruch auf eine Badekur bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vom Hundert (v. H.) ausgeschlossen.
Zum 01.03.2008 hat der Kläger ein von dem Beklagten gefördertes Studium zum Innovationsmanager (Fachhochschule Esslingen) aufgenommen und am 25.02.2011 mit dem Master abgeschlossen.
Gegen die Ablehnung hat der Kläger am 27.03.2008 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben und gleichzeitig die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz begehrt (S 4 VS 1094/08 ER).
Nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 06.05.2008 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat (die Beeinträchtigungen seien nicht so gravierend, dass sie den Kläger an der Durchführung einer beruflichen Rehabilitation hinderten, es bestehe kein Anordnungsanspruch), hat es nach vorangegangener Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2008 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf vorzeitige Gewährung einer Badekur vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung der letzten Rehabilitationsmaßnahme zu, da die hierfür erforderlichen dringenden gesundheitlichen Gründe nicht vorlägen. Die vom Kläger geltend gemachten Schulterbeschwerden seien auch bei der zuletzt durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme behandelt worden. In den Befundberichten werde auch kein neuer wesentlicher Sachverhalt in Bezug auf diese Gesundheitsstörung geschildert, sondern lediglich vom Fortdauern der Beschwerden berichtet. Nach wie vor bestehe die Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit, welche bereits im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Maximilianbad Bad W. beschrieben worden sei. Als durchgeführte ambulante Maßnahme erwähne Dr. B. die Physiotherapie. Insoweit sei auch darauf hingewiesen, dass im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Maximilianbad Bad W. ein kontinuierliches Ausdauer- und Krafttraining angeregt worden sei. Diese Maßnahmen könnten jederzeit ambulant durchgeführt werden und zeigten ohnehin nur Wirkung, wenn sie über Monate und Jahre hinweg konsequent durchgeführt worden seien. Auch die Beeinträchtigungen selbst erschienen nicht so gravierend. Eine Dauermedikation sei nicht erforderlich und der Kläger führe derzeit seine berufliche Weiterbildung, welche vom Landratsamt G. - Aufnahme- und Eingliederungsamt - für den Studiengang Innovationsmanagement als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden sei, durch. Insgesamt bleibe damit zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesundheitsstörungen keinesfalls einen Grad erreichten, dass die Voraussetzungen der dringenden Erforderlichkeit für eine vorzeitige Badekur bejaht werden könnten, wie dies z. B. bei neuen schwerwiegenden Erkrankungen oder einer Anschlussheilbehandlung der Fall sein könne. Vielmehr sei der Kläger in der Lage, die berufliche Weiterbildung durchzuführen und benötige keine Dauermedikation. Zutreffend komme eine Badekur wegen schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zum Kreis der Schwerbeschädigten gehöre, zumal er selbst eine Badekur wegen schädigungsunabhängiger psychischer Beeinträchtigungen nicht begehre.
Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat der Kläger am 20.09.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, Dr. B. habe eine Rehabilitationsmaßnahme außerhalb des Regelfalls befürwortet. Des Weiteren seien Maßnahmen ambulant nicht in dem Umfang möglich, wie bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, die Schädigungsfolgen erforderten aktuell keine weitere Kurmaßnahme. Sie erreichten keinen Grad, dass die Voraussetzungen der dringenden Erforderlichkeit bejaht werden könnten. Für Nichtschädigungsfolgen bestehe bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 kein Anspruch auf die Gewährung einer Badekur. Dem Kläger sei es zuzumuten, wegen seiner Schädigungsfolgen den Ablauf von drei Jahren abzuwarten.
Mit Beschluss vom 13.10.2008 (L 6 VS 4474/08) hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederanrufung des Verfahrens hat der Kläger ausgeführt, ab dem 21.06.2010 handele es sich bei der beantragten Badekur nicht mehr um eine Maßnahme außerhalb des Regelfalls, da zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre seit der letzten Rehabilitationsmaßnahme vergangen seien.
Der Kläger hat ferner am 24.06.2010 erneut die Gewährung einer Badekur beantragt. Dr. B. hat in seinem Befundbericht vom 21.07.2010 ausgeführt, es habe sich trotz intensiver krankengymnastischer Übungsbehandlungen keinerlei Veränderung gezeigt. Dies bedeute, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Verharrungszustand anzunehmen sei. Es "könnte nochmals eventuell versucht werden", im Rahmen einer Badekur eine Verbesserung zu erreichen. Im Badekurgutachten vom 15.09.2010 hat Dr. L.-Sch. dargelegt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen bestehe kein Zweifel, dass physikalische Maßnahmen zu keiner wesentlichen funktionellen Besserung oder Linderung der anerkannten Schädigungsfolgen führen würden. Zu empfehlen sei ausschließlich eine adaptierte Schmerztherapie ambulant vor Ort. Die Voraussetzungen für eine nichtschädigungsleidenbedingte Kurmaßnahme lägen nicht vor. Dr. W. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.10.2010 ausgeführt, die Schädigungsfolgen erforderten keine Kur. Mit Bescheid vom 06.10.2010 hat das Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin den Antrag des Klägers abgelehnt. Den hiergegen am 07.10.2010 eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Stuttgart nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 28.10.2010, der eine Änderung der Beurteilung nicht empfohlen hat, mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, die Notwendigkeit einer Badekur liege nicht vor. Physikalische Maßnahmen führten zu keiner funktionellen Besserung der Schädigungsfolgen und somit zu keiner Linderung der Beschwerden. Dr. B. habe mitgeteilt, dass trotz der inzwischen jahrelang durchgeführten therapeutischen Maßnahmen ein Verharrungszustand eingetreten sei. Eine Badekur mit weiteren therapeutischen Maßnahmen bringe nicht den gewünschten Erfolg. Eine Schmerztherapie sei ambulant und vor Ort möglich. Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2010 Klage beim Sozialgericht erhoben (S 8 VS 3936/10).
Ferner hat der Beklagte im Rahmen eines auf die Neufeststellung von Schädigungsfolgen gerichteten Verwaltungsverfahrens das Gutachten des Prof. Dr. S., Chefarzt der Neurologischen Klinik des Christophsbads G., vom 17.06.2011 eingeholt. Der Gutachter hat ausgeführt, eine maßgebende Veränderung in den Schädigungsfolgen liege nicht vor. Neben der Physiotherapie solle eine Ergotherapie mit der Zielsetzung der Verbesserung der Ausdauer im Schreiben sowie des Einsatzes suffizienter Hilfsmittel zum Benachteiligungsausgleich durchgeführt werden. Ferner solle hinsichtlich der beklagten Schmerzen ein medikamentöser Therapieversuch unternommen werden. Die jetzt noch bestehenden Atrophien sollten aktiv durch den Kläger weiter auftrainiert werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine stationäre Badekur zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass sich das Berufungsverfahren erledigt hat.
Er ist der Ansicht, auch nach Ablauf der Dreijahresfrist könne eine Badekur nicht bewilligt werden, da bei den unverändert mit einem GdS von 10 zu beurteilenden Schädigungsfolgen ambulante Maßnahmen vor Ort ausreichend seien.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Auskunft bei der AOK - Die Allgemeine Gesundheitskasse N.-F. - eingeholt. Diese teilte mit Schreiben vom 28.01.2013 unter Beifügung des Leistungsverzeichnisses mit, der Kläger sei vom 12.07. bis 17.08.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Vom 21.06. bis 12.08.2007 sei dann die stationäre Behandlung erfolgt. Danach seien keine Arbeitsunfähigkeitszeiten bekannt geworden. In der Folge habe der Kläger überwiegend Maßnahmen der Physiotherapie erhalten, zuletzt vom 29.10.2012 bis 14.11.2012 (manuelle Therapie).
Der Kläger hat hierzu ergänzt, er werde durchgängig pro Woche 2 x mit Krankengymnastik im Bewegungsbad, 1 x mit Krankengymnastik, 1 x manueller Therapie und 2 x Wärmebehandlung behandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist auf den Zeitraum vom 29.11.2007 bis zum 05.10.2010 beschränkt. Zwar ist in Fällen, in denen die Gewährung einer Leistung und damit auch einer Badekur versagt wird, in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4). Hier liegt der Fall jedoch anders. Auf einen Folgeantrag des Klägers vom 24.06.2010 hat der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 erneut die Leistungsgewährung verneint. Mit der Erteilung des Bescheides vom 06.10.2010 endet daher der Zeitraum, für den die erste mit Bescheid vom 15.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2008 ablehnende Entscheidung ihre Wirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - NJW 2008, 2458; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1). Der Bescheid vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 war auch nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann (BSG, Beschluss vom 19.09.2008 - B 14 AS 44/08 B - info also 2009, 38; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr. 1).
Für die gerichtliche Klärung der Frage, ob der Kläger in dem Zeitraum vom 29.11.2007 bis zum 05.10.2010 einen Anspruch auf Gewährung einer vorzeitigen Badekur gehabt hat, ist das Rechtschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Denn die ursprünglich begehrte Gewährung einer vorzeitigen Badekur ist nicht mehr nachholbar und über die jetzt begehrte Gewährung einer Badekur nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist ist aus den oben dargelegten Gründen durch den Senat nicht zu entscheiden. Eine Klageänderung von der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG hin zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist nicht erfolgt. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre ohnehin nur zulässig, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung vortragen könnte, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Feststellungsinteresse liegt jedoch nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, da eine konkrete, in naher Zukunft oder in absehbarer Zeit tatsächlich bestehende, hinreichend bestimmte Gefahr eines gleichartigen auf die Ablehnung einer vorzeitigen Badekur gerichteten Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht vorliegt. Dass eine derartige Situation nicht auszuschließen sein könnte, reicht für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht aus (Bayerisches LSG, Urteil vom 05.06.2012 - L 20 R 1089/10 - juris).
Nach alledem war nicht zu prüfen, ob der Beklagte die beantragte vorzeitige Badekur zu Recht abgelehnt hat.
Der Senat weist aber ungeachtet dessen darauf hin, dass das Sozialgericht in Auswertung der medizinischen Ermittlungen des Beklagten ausführlich begründet dargelegt hat, dass dringende gesundheitliche Gründe, die eine vorzeitige Gewährung nahegelegt hätten, nicht ersichtlich waren. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Gerichtsbescheides Bezug, denen er sich in vollem Umfang anschließt; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Über den mit Bescheid vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2010 abgelehnten auf die Gewährung einer Badekur nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gerichteten Antrag vom 24.06.2010 hat das Sozialgericht in dem anhängigen Klageverfahren zu entscheiden.
Die Berufung war daher, da kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Klage gegeben ist, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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