Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2501/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2023/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 22. April 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
I.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Im Streit steht hier der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2012, mit dem das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2012 um monatlich 33,70 EUR gemindert worden ist. Somit liegt die von diesem Bescheid ausgehende Beschwer des Klägers nicht über 750,00 EUR.
II.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des LSG, Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Der Kläger behauptet nicht und dafür ist auch nichts ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch, dass das Urteil des SG vom 22. April 2013 von Entscheidungen des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht.
Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Abweichung beruhen kann.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss geltend gemacht werden und die Entscheidung muss auf ihm beruhen können. Der Verfahrensmangel muss außerdem der Beurteilung des LSG unterliegen, das bedeutet, das LSG muss ihn prüfen können. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren (nicht das Widerspruchsverfahren und nicht das Verwaltungsverfahren) regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 32 m.w.N.). Der Kläger behauptet vorliegend im wesentlichen den Verfahrensfehler der Verletzung des § 103 SGG (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen). Dieser Verfahrensfehler kommt nur in Betracht, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das SG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierbei kommt es darauf an, ob das SG objektiv im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zur weiteren Sachaufklärung gehalten war, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Der Beweisantrag des Klägers war darauf gerichtet, durch ein medizinisches Sachverständigengutachten Beweis dafür zu erbringen, dass er am 23. April 2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei bzw. nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Wohnung zu verlassen. Das SG war jedoch in dieser Hinsicht objektiv im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht zur weiteren Sachaufklärung gehalten. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob ein medizinisches Sachverständigengutachten im Hinblick auf die zu "beweisende Tatsache" einer akuten Erkrankung am 23. April 2012 und deren Auswirkung auf den Kläger vor dem Hintergrund einer in die Vergangenheit gerichteten Einschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers geeignet war. Jedenfalls war das SG aber auch deswegen nicht zur weiteren Sachaufklärung im Rahmen des vom Kläger gestellten Beweisantrages gehalten, weil der Kläger selbst seine Ärzte nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat, sodass schon vor diesem Hintergrund eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere zu der Frage, ob der Kläger über den 20. April 2012 hinaus arbeitsunfähig erkrankt war, nicht vorgenommen werden konnte. Im Übrigen ist der Kläger selbst der Auffassung, dass als Nachweis für sein Unvermögen, den Meldetermin am 23. April 2012 wahrzunehmen, bereits seine eigene Aussage genügt und es somit gerade keines medizinischen Sachverständigengutachtens hierfür bedarf.
Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG vom 22. April 2013 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 22. April 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
I.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Im Streit steht hier der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2012, mit dem das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2012 um monatlich 33,70 EUR gemindert worden ist. Somit liegt die von diesem Bescheid ausgehende Beschwer des Klägers nicht über 750,00 EUR.
II.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des LSG, Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Der Kläger behauptet nicht und dafür ist auch nichts ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch, dass das Urteil des SG vom 22. April 2013 von Entscheidungen des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht.
Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Abweichung beruhen kann.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss geltend gemacht werden und die Entscheidung muss auf ihm beruhen können. Der Verfahrensmangel muss außerdem der Beurteilung des LSG unterliegen, das bedeutet, das LSG muss ihn prüfen können. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren (nicht das Widerspruchsverfahren und nicht das Verwaltungsverfahren) regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 32 m.w.N.). Der Kläger behauptet vorliegend im wesentlichen den Verfahrensfehler der Verletzung des § 103 SGG (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen). Dieser Verfahrensfehler kommt nur in Betracht, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das SG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierbei kommt es darauf an, ob das SG objektiv im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zur weiteren Sachaufklärung gehalten war, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Der Beweisantrag des Klägers war darauf gerichtet, durch ein medizinisches Sachverständigengutachten Beweis dafür zu erbringen, dass er am 23. April 2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei bzw. nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Wohnung zu verlassen. Das SG war jedoch in dieser Hinsicht objektiv im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht zur weiteren Sachaufklärung gehalten. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob ein medizinisches Sachverständigengutachten im Hinblick auf die zu "beweisende Tatsache" einer akuten Erkrankung am 23. April 2012 und deren Auswirkung auf den Kläger vor dem Hintergrund einer in die Vergangenheit gerichteten Einschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers geeignet war. Jedenfalls war das SG aber auch deswegen nicht zur weiteren Sachaufklärung im Rahmen des vom Kläger gestellten Beweisantrages gehalten, weil der Kläger selbst seine Ärzte nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat, sodass schon vor diesem Hintergrund eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere zu der Frage, ob der Kläger über den 20. April 2012 hinaus arbeitsunfähig erkrankt war, nicht vorgenommen werden konnte. Im Übrigen ist der Kläger selbst der Auffassung, dass als Nachweis für sein Unvermögen, den Meldetermin am 23. April 2012 wahrzunehmen, bereits seine eigene Aussage genügt und es somit gerade keines medizinischen Sachverständigengutachtens hierfür bedarf.
Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG vom 22. April 2013 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved