Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 R 1931/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1972/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.04.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt - hier im Wege vorläufigen Rechtsschutzes - höhere Altersrente und Versicherungsschutz in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger antragsgemäß ab dem 01.05.2012 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 451,96 EUR (Stand Mai 2012). Den gegen die Höhe der Rente mit der Behauptung, ihm stehe eine Mindestrente von 800 bis 850 EUR zu, gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 zurück. Im Zusammenhang mit dem Rentenverfahren findet sich seitens der AOK - Die Gesundheitskasse der nicht mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 20.01.2012, wonach der Kläger mangels Vorversicherungszeit nicht in der KVdR versichert sei.
Am 30.03.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart gegen die Bescheide der Beklagten mit dem Ziel Klage erhoben, eine höhere Altersrente von mindestens 800 bis 850 EUR zu erhalten (S 23 R 1831/12). Im September 2012 hat er u.a. gerügt, dass er noch keine "Krankenkassenkarte" erhalten habe, wobei er gesetzlich versichert sei und die Beklagte den Beitrag zahlen müsse, woraufhin das Sozialgericht im Klageverfahren die AOK - Die Gesundheitskasse beigeladen hat.
Am 03.04.2013 hat der Kläger mitgeteilt, er wolle - da er noch keine Krankenkassenkarte und keine Berichtigung der Rente erhalten habe - die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes nutzen. Nach Beiladung der AOK - Die Gesundheitskasse auch zu diesem Verfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.04.2013 den Antrag abgelehnt und nach Darstellung u.a. der Rechtsgrundlage für den Erlass einer so genannten Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ausgeführt, es fehle am erforderlichen Anordnungsanspruch. Es seien - so das Sozialgericht sinngemäß weiter - keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine fehlerhafte, zu niedrige Rentenberechnung ergeben könnten. Eine Vorschrift über eine Mindestrente existiere nicht, die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums werde durch das Zweite und Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches gewährleistet. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Versicherung des Klägers in der KVdR komme im Hinblick auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 10.01.2012 nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 07.05.2013 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und meint, niemand dürfe benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Schreiben der Beigeladenen vom 10.01.2012 habe er nicht erhalten. Die Beklagte und die Beigeladene treten dem Begehren des Klägers entgegen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss die Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte einstweilige Anordnung dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf die begehrte höhere Rente kein Anordnungsanspruch vorliegt, weil nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die von der Beklagten berechnete Rente rechtswidrig sein und dem Kläger höhere Rente zustehen soll. Es hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch auf eine Mindestrente gibt. Dass der Kläger die Rente für zu niedrig hält, ändert hieran nichts. Der Senat sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger eine "Krankenkassenkarte" unter Hinweis auf eine Versicherung in der KVdR begehrt, hat das Sozialgericht den Antrag - jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidung - im Ergebnis ebenfalls zu Recht abgelehnt. Das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten ist unzulässig, weil die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid über eine solche Frage gar keine Entscheidung traf (und für eine Entscheidung über eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auch nicht zuständig wäre). Rechtsschutz vor den Sozialgerichten - einschließlich Eilrechtsschutz - kann aber grundsätzlich erst verlangt werden, wenn der beklagte Leistungsträger mit dem Begehren befasst war und hierüber entschied.
Eine vorläufige Verpflichtung der Beigeladenen zur Versicherung des Kläger in der KVdR kommt bereits aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. Soweit das Sozialgericht als Rechtsgrundlage hierfür § 75 Abs. 5 SGG annimmt, kann auf dieser Grundlage keine Entscheidung gegenüber der Beigeladenen ergehen. Diese Regelung findet nur in jenen Fällen Anwendung, in denen zwischen dem streitigen Anspruch gegen den Beklagten bzw. den Beigeladenen eine Wechselwirkung besteht, was bei Leistungsbescheiden einerseits und Entscheidungen über Beitrags- und damit Versicherungspflichten andererseits nicht zutrifft (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 75 Rdnr. 18 m.w.N.). Gerade so liegt der Fall hier. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten - zulässigerweise - einen Anspruch auf höhere Regelaltersrente geltend. Mit einer Versicherungspflicht im Rahmen der KVdR hat dies nichts zu tun.
Soweit der Kläger von der Beklagten eine "Krankenkassenkarte" begehrt, ist dies - wie dargelegt - unzulässig, weil die Beklagte hierüber nicht entschied und im Übrigen auch mangels Zuständigkeit über die Frage einer Versicherungspflicht nicht zu entscheiden hatte. In derartigen Fällen findet § 75 Abs. 5 SGG in Bezug auf die Feststellung der Versicherungspflicht - wie hier - in der Krankenversicherung und damit auch in Bezug auf eine vorläufige Verpflichtung zur Versicherung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung (BSG, Urteil vom 26.05.2004, B 12 AL 4/03 R in SozR 4-2500 § 5 Nr. 2), solange der für die Prüfung der Versicherungspflicht tatsächlich zuständige Verwaltungsträger nicht entschieden hat. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Bescheid der Beigeladenen tatsächlich erhielt. War dies nicht der Fall, kommt eine Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG nach der zitierten Rechtsprechung von vornherein nicht in Betracht. Erhielt der Kläger den Bescheid der Beklagten, wurde dieser bestandskräftig, was eine anders lautende gerichtliche Entscheidung ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt - hier im Wege vorläufigen Rechtsschutzes - höhere Altersrente und Versicherungsschutz in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger antragsgemäß ab dem 01.05.2012 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 451,96 EUR (Stand Mai 2012). Den gegen die Höhe der Rente mit der Behauptung, ihm stehe eine Mindestrente von 800 bis 850 EUR zu, gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 zurück. Im Zusammenhang mit dem Rentenverfahren findet sich seitens der AOK - Die Gesundheitskasse der nicht mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 20.01.2012, wonach der Kläger mangels Vorversicherungszeit nicht in der KVdR versichert sei.
Am 30.03.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart gegen die Bescheide der Beklagten mit dem Ziel Klage erhoben, eine höhere Altersrente von mindestens 800 bis 850 EUR zu erhalten (S 23 R 1831/12). Im September 2012 hat er u.a. gerügt, dass er noch keine "Krankenkassenkarte" erhalten habe, wobei er gesetzlich versichert sei und die Beklagte den Beitrag zahlen müsse, woraufhin das Sozialgericht im Klageverfahren die AOK - Die Gesundheitskasse beigeladen hat.
Am 03.04.2013 hat der Kläger mitgeteilt, er wolle - da er noch keine Krankenkassenkarte und keine Berichtigung der Rente erhalten habe - die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes nutzen. Nach Beiladung der AOK - Die Gesundheitskasse auch zu diesem Verfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.04.2013 den Antrag abgelehnt und nach Darstellung u.a. der Rechtsgrundlage für den Erlass einer so genannten Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ausgeführt, es fehle am erforderlichen Anordnungsanspruch. Es seien - so das Sozialgericht sinngemäß weiter - keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine fehlerhafte, zu niedrige Rentenberechnung ergeben könnten. Eine Vorschrift über eine Mindestrente existiere nicht, die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums werde durch das Zweite und Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches gewährleistet. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Versicherung des Klägers in der KVdR komme im Hinblick auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 10.01.2012 nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 07.05.2013 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und meint, niemand dürfe benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Schreiben der Beigeladenen vom 10.01.2012 habe er nicht erhalten. Die Beklagte und die Beigeladene treten dem Begehren des Klägers entgegen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss die Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte einstweilige Anordnung dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass im Hinblick auf die begehrte höhere Rente kein Anordnungsanspruch vorliegt, weil nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die von der Beklagten berechnete Rente rechtswidrig sein und dem Kläger höhere Rente zustehen soll. Es hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch auf eine Mindestrente gibt. Dass der Kläger die Rente für zu niedrig hält, ändert hieran nichts. Der Senat sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger eine "Krankenkassenkarte" unter Hinweis auf eine Versicherung in der KVdR begehrt, hat das Sozialgericht den Antrag - jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidung - im Ergebnis ebenfalls zu Recht abgelehnt. Das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten ist unzulässig, weil die Beklagte im angefochtenen Rentenbescheid über eine solche Frage gar keine Entscheidung traf (und für eine Entscheidung über eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auch nicht zuständig wäre). Rechtsschutz vor den Sozialgerichten - einschließlich Eilrechtsschutz - kann aber grundsätzlich erst verlangt werden, wenn der beklagte Leistungsträger mit dem Begehren befasst war und hierüber entschied.
Eine vorläufige Verpflichtung der Beigeladenen zur Versicherung des Kläger in der KVdR kommt bereits aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. Soweit das Sozialgericht als Rechtsgrundlage hierfür § 75 Abs. 5 SGG annimmt, kann auf dieser Grundlage keine Entscheidung gegenüber der Beigeladenen ergehen. Diese Regelung findet nur in jenen Fällen Anwendung, in denen zwischen dem streitigen Anspruch gegen den Beklagten bzw. den Beigeladenen eine Wechselwirkung besteht, was bei Leistungsbescheiden einerseits und Entscheidungen über Beitrags- und damit Versicherungspflichten andererseits nicht zutrifft (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 75 Rdnr. 18 m.w.N.). Gerade so liegt der Fall hier. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten - zulässigerweise - einen Anspruch auf höhere Regelaltersrente geltend. Mit einer Versicherungspflicht im Rahmen der KVdR hat dies nichts zu tun.
Soweit der Kläger von der Beklagten eine "Krankenkassenkarte" begehrt, ist dies - wie dargelegt - unzulässig, weil die Beklagte hierüber nicht entschied und im Übrigen auch mangels Zuständigkeit über die Frage einer Versicherungspflicht nicht zu entscheiden hatte. In derartigen Fällen findet § 75 Abs. 5 SGG in Bezug auf die Feststellung der Versicherungspflicht - wie hier - in der Krankenversicherung und damit auch in Bezug auf eine vorläufige Verpflichtung zur Versicherung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung (BSG, Urteil vom 26.05.2004, B 12 AL 4/03 R in SozR 4-2500 § 5 Nr. 2), solange der für die Prüfung der Versicherungspflicht tatsächlich zuständige Verwaltungsträger nicht entschieden hat. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Bescheid der Beigeladenen tatsächlich erhielt. War dies nicht der Fall, kommt eine Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG nach der zitierten Rechtsprechung von vornherein nicht in Betracht. Erhielt der Kläger den Bescheid der Beklagten, wurde dieser bestandskräftig, was eine anders lautende gerichtliche Entscheidung ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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