L 8 U 2701/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 3561/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2701/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK), insbesondere nach Nr. 1105 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), hilfsweise die Anerkennung einer "Wie-BK" sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.

Die 1978 geborene Klägerin absolvierte bei der Firma AMS Sanitär- und Rehatechnik GmbH in S. (künftig AMS) vom 20.03.2000 bis 28.07.2000 ein Praktikum und war ab 01.08.2000 bis 31.10.2006 bei AMS als Sachbearbeiterin im Verkauf tätig.

Am 17.10.2008 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich den Verdacht auf eine Berufskrankheit mit. Sie schilderte den Krankheitsverlauf sowie die Symptome und äußerte den Verdacht, durch Kontakt mit braunrötlicher Asche/Staub aus einer nicht verschlossenen und nicht ordnungsgemäß gewarteten Kamintüre im Bereich ihres Arbeitsplatzes, den sie nach ca. 5 Jahren auf ihrem Schreibtisch in einem fensterlosen Großraumbüro festgestellt habe, an einer Vergiftung, nach dem Krankheitsbild evtl. durch Mangan, zu leiden. Am 05.07.2006 habe sie am Arbeitsplatz einen Kreislaufkollaps mit anschließender Gangstörung erlitten.

Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. Sie ließ die Klägerin durch ihren Sonderbeauftragten J. am 07.11.2008 (zu Hause) zum Krankheitsverlauf während ihrer Tätigkeit bei AMS und nach Beendigung ihrer Tätigkeit sowie ihrer Berufsbiografie und der Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes bei der AMS befragen (Bericht vom 17.11.2008). Außerdem zog die Beklagte medizinische Befundunterlagen bei. Nach diesen Unterlagen befand sich die Klägerin vom 10.07 bis 14.07.2006 im Klinikum am G. H. in stationärer Behandlung (Bericht vom 14.07.2006; Diagnosen: Myokarditis, V.a. virale Genese). Am 21.09.2006 diagnostizierten der Internist und Kardiologe Dr. Ja. den Verdacht auf einen Zustand nach entzündlicher Herzerkrankung (Bericht vom 25.09.2006) und der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ju. eine dissoziative Gangstörung (Berichte vom 15.11.2006 und 05.03.2007). Ein MRT des Neurocraniums am 03.05.2007 erbrachte keinen pathologischen Befund (Bericht Dr. L. vom 04.05.2007). Im ärztlichen Entlassungsbericht an die Deutsche Rentenversicherung der H. Klinik I Bad Z. vom 11.06.2007 über eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 05.06.2007 bis 06.06.2007 werden dissoziative Bewegungsstörungen sowie Adipositas diagnostiziert. Vom 11.09.2007 bis 23.09.2007 wurde die Klägerin im Klinikum am W. W. stationär behandelt (Berichte vom 23.09.2007 und 15.11.2007; Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode, dissoziative Bewegungs-/Gangstörung, Neurasthenie, und Myokarditis). Nach dem Laborbericht des Dr. Be. vom 03.08.2007 ergab eine Blutprobe Mangan im Serum von 0,9 µg/l (Referenzbereich 0,3 - 0,9). Im Bericht der neurologischen Klinik des Universitätsklinikums H. vom 15.11.2007 werden eine psychogene Gangbildstörung, ein Zustand nach Myokarditis, Migräne und eine Laktoseintoleranz diagnostiziert, bei klinisch-neurologisch unauffälligem Befund. Vom 03.03. bis 12.03.2008 befand sich die Klägerin erneut im Klinikum am G. in stationärer Behandlung (Bericht vom 11.03.2008; Diagnosen: Ausschluss Myokarditis, V.a. funktionelle Bewegungsstörungen mit Tremor und Kreislaufschwäche, DD neuromuskuläre Systemerkrankung, Zustand nach fieberhaftem Virusinfekt und V.a. Pleuritis links). Vom 24.06. bis 27.06.2008 befand sich die Klägerin in der neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums W. in stationärer Behandlung (Bericht vom 01.07.2008; Diagnosen: Dissoziative Gangstörung, Tachykardie, Adipositas).

Auf Nachfrage der Beklagten teilte AMS am 20.11.2008 mit, dass ein Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin nicht gesehen werde.

Weiter veranlasste die Beklagte Ermittlungen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD). Der TAD (Herr M. ) gelangte in seiner Stellungnahme vom 05.02.2009 nach einer Vor-Ort-Ermittlung bei der AMS zu der Beurteilung, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit bei der AMS nicht gegenüber Mangan oder seinen Verbindungen sowie anderen toxischen Arbeitsstoffe exponiert gewesen sei. Die Wand des Kamins sei doppelt isoliert. Im Inneren des Kamins befinde sich ein Abgasrohr für eine Gasheizung. Die Heizung sei nie in Betrieb gewesen und der Kamin im Jahr 2000 stillgelegt worden. Wenn ein räumlicher Staub aus der Reinigungsklappe ausgetreten sein sollte, könne es sich nur um Staub handeln, der sich in dem Kamin aus der Umwelt abgelagert habe.

Zudem holte die Beklagte die schriftliche Auskunft des Dr. H. vom 24.11.2008 ein. Dr. H. teilte den Behandlungsverlauf und die Diagnose einer dissoziativen Gangstörung mit.

Mit Bescheid vom 12.03.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung näher bezeichneter - von der Klägerin geltend gemachter - Beschwerden als BK, insbesondere nach Nr. 1105 der BKV, sowie einer BK gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII ab und teilte außerdem mit, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien. Es fehle schon am Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen.

Gegen den Bescheid vom 12.03.2009 legte die Klägerin am 03.04.2009 Widerspruch ein. Sie ergänzte und vertiefte durch ihre Prozessbevollmächtigten ihr bisheriges Vorbringen. Es bestehe weiterer Ermittlungsbedarf insbesondere hinsichtlich Blei und Mangan. Die Klägerin legte einen Bericht einer Mineralstoffanalyse einer Urinprobe der M. T. M. GmbH vom 06.07.2009 vor, der erhöhte Werte in Bezug auf Lithium und Cäsium beschreibt (Mangan 1,39 im Referenzbereich bis 4,50; Blei 0,79 Referenzbereich unter 5,0).

Die Beklagte holte die ergänzenden Auskünfte des TAD (Herr M. ) vom 13.07.2009 und 17.08.2009 ein, in denen mitgeteilt wird, dass sicher ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin Kontakt zu Blei oder Mangan gehabt habe. Auch zu den Stoffen Lithium und Cäsium habe die Klägerin keinen Kontakt gehabt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht statt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 12.10.2009 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Sie machte zur Begründung geltend, eine festgestellte Bleiüberlastung sowie festgestellte erhöhte Lithium- und Cäsiumkonzentrationen seien auf ihre berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Ein Gutachten hätte unter Berücksichtigung des Gutachterauswahlrechts eingeholt und die Betriebsakte beigezogen werden müssen. Die Klägerin legte zusätzlich den Bericht einer Haaranalyse der M. T. M. GmbH vom 12.05.2009 bezüglich eines erhöhten Zinn-Wertes (7,47 außerhalb des Referenzbereichs bis 0,70; Mangan 0,04 unterhalb des Referenzbereichs von 0,12 -1,30) vor.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Expositionsverhältnisse seien hinreichend geklärt.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2012 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, soweit die Klägerin Entschädigungsleistungen begehre, sei die Klage unzulässig. Die im Übrigen zulässige Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe weder Anspruch auf Anerkennung einer BK nach Nr. 1105 der BKV noch als BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Es fehle bereits am Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Eine Exposition der Klägerin gegenüber Mangan und seinen Verbindungen sei ebenso wenig ersichtlich wie eine Exposition gegenüber Lithium und Cäsium. Der von der Klägerin beschriebene Staub könne nicht von dem Kamin herrühren. Im Übrigen wäre auch eine Untersuchung des Staubes im Nachhinein nicht mehr möglich.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.05.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die von der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 25.06.2012 (Montag) eingelegte Berufung. Die Klägerin hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Klage sei zulässig. Bei der AMS habe sie täglich auch im Produktionsbereich oder in der Metallbeschichtung zu tun gehabt. Hinzu käme die Staubexposition durch die Kaminöffnung. Die entsprechenden Rezepturen seien nicht erhoben worden. Das Zusammenwirken der Schadstoffe dürfte überdies eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII bewirkt haben, denn die Kombination sei ungewöhnlich und nicht im Alltag anzutreffen. Möglicherweise ergebe sich eine Klärung durch Beiziehung der Betriebsakten zu Beweiszwecken. Die vom TAD geführten Betriebsakten sollten beigezogen werden. Eine anderweitige Ursache ihrer Beschwerden und der Schadstoffe sei nicht ersichtlich. Anlässlich einer Entgiftung seien metallische Partikel über den Speichel ausgetreten. Diese Partikel habe sie für toxische Analysen einem Labor zugeschickt. Für genaue Analysen sei Vergleichsmaterial aus dem Kamin erforderlich, weshalb um Entnahme von Material aus dem Kamin durch den Präventionsdienst der Beklagten und um dessen Überlassung gebeten werde. Die Einholung eines arbeitstechnischen sowie eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens werde beantragt. Auf § 106 SGG werde Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.05.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit, insbesondere nach Nr. 1105 der BKV, hilfsweise als Berufskrankheit nach neuerer Erkenntnis im Einzelfall anzuerkennen und zu entschädigen, namentlich in Form der Verletztenrente, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Aus dem Berufungsvorbringen ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheids. Nach den im Feststellungsverfahren durchgeführten Ermittlungen sei eine schädigende Einwirkung nicht bestätigt worden.

Auf Veranlassung des Senats hat die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme des TAD/Präventionsdienstes (Herr M. ) vom 28.01.2013 zu den Arbeitsplatzverhältnissen der Klägerin bei der AMS vorgelegt. Nach dieser Stellungnahme sei in den Jahren 1998/99 eine Gasheizung mit gemauertem Abgaskamin, in denen sich ein Abgasrohr befinde, installiert worden. Die Reinigungsklappe im Abgasrohr befinde sich in der 1. Etage. Hier sei im Jahr 2000 ein Büro eingerichtet worden. Zum gleichen Zeitpunkt sei die Gasheizung stillgelegt und die Reinigungsöffnung im Büro mit einer Blechplatte verschlossen worden. Die Gasheizung sei bis zur Stilllegung nicht in Betrieb gewesen, somit auch nicht der Kamin. Nach der Stilllegung durch den Schornsteinfeger sei eine Inbetriebnahme nicht erfolgt. Nach eigener Darstellung der Klägerin sei die Reinigungsöffnung bis 2005 hinter der Metallblende "dicht" gewesen und Ende des Jahres 2005 oder Anfang 2006 mit Bausilicon abgedichtet worden. Staub sei nicht untersucht worden. Der Kamin sei verschlossen, Ablagerungen gebe es seines Erachtens keine. Die Klägerin sei an ihrem Arbeitsplatz nicht gegenüber toxischen Arbeitsstoffen exponiert gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie zwei Band Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können (§ 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer BK nach § 9 Abs. 1 oder 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

1. Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, sie zu entschädigen, namentlich in Form der Verletztenrente, erweist sich ihre Berufung bereits deswegen als unbegründet, weil ihre hierauf gerichtete Klage unzulässig ist, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden hat. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug, die er nach eigener Überprüfung teilt und sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Die Ansicht des SG entspricht der Rechtsprechung des Senats. Auf eine – nicht näher präzisierte – gewohnheitsrechtlich gefestigte Praxis in der Gerichtsbarkeit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, zumal nach ihren Ausführungen im Übrigen offen bleibt, worauf sich ihre Ansicht hinsichtlich des Streitgegenstandes bezieht.

2. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheiten Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.

Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R -, veröffentlicht in juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Abweichend von der früheren Verwendung des Begriffs der haftungsbegründenden Kausalität folgt der Senat der überzeugenden neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil 02.04.2009 a.a.O.), dass auch im Berufskrankheiten-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung oder ihre wesentliche Verschlimmerung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen - in nachgewiesener Dauer und Intensität - begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.

Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin zur Überzeugung des Senates nicht erfüllt. Zwar wären Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper aus dem Kamin im Bereich des Arbeitsplatzes der Klägerin bei AMS der Verrichtung ihrer versicherten Tätigkeit in Mitgliedsunternehmen der Beklagten zurechenbar und unterläge damit dem versicherten Risiko in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür, dass die Klägerin Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper aus dem Kamin im Bereich ihres Arbeitsplatzes tatsächlich ausgesetzt war, gibt es jedoch nach den von der Beklagten im Feststellungsverfahren sowie - auf Veranlassung des Senats - im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen keinen Anhaltspunkt.

Zwar spricht das Ergebnis der vom TAD/Präventionsdienst der Beklagten durchgeführten Ermittlungen dafür, dass das Vorbringen der Klägerin, dass die Kaminöffnung im Bereich ihres Arbeitsplatzes während ihrer Tätigkeit bei der AMS zeitweise nicht verschlossen war, zutrifft. Dass die Klägerin hierdurch Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf ihren Körper am Arbeitsplatz ausgesetzt war, ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht der Fall. Nach dem im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Bericht des Präventionsdienstes (Herr M. ) vom 28.01.2013 steht für den Senat fest, dass der Kamin im Bereich des Arbeitsplatzes der Klägerin seit der Installation der Gasheizung, die mit dem Kamin verbunden ist, bis zum Jahr 2000 und auch anschließend nie in Betrieb war. Dass der gemauerte und zusätzlich mit einem Abgasrohr versehene Kamin, gegen baurechtliche Bestimmungen verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Stilllegung der, nach dem Bericht vom 28.01.2013 nicht erforderlichen Heizung, erfolgte durch den Schornsteinfeger vielmehr ersichtlich im Zusammenhang mit der Einrichtung des Büroraumes im Jahr 2000, in dem die Klägerin gearbeitet hat. Dass an dem Abgaskamin für die Gasheizung zusätzliche Abzüge von Anlagen oder Geräten angeschlossen werden können, ist nach den plausiblen Bericht vom 28.01.2013 nicht möglich. Ablagerungen im verschlossenen Kamin gibt es nach der Einschätzung des Präventionsdienstes nicht. Dem entspricht auch der von der Beklagten im Feststellungsverfahren veranlasste Bericht des TAD (Herr M. ) vom 05.02.2009. Damit fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin durch eine nicht verschlossene Kaminöffnung im Bereich ihres Arbeitsplatzes bei der AMS Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf ihren Körper ausgesetzt war. Selbst wenn ihr Vorbringen zutrifft, dass Staub aus der Reinigungsklappe dieses Kamins ausgetreten sein sollte, kann es sich dabei nach der plausiblen Bewertung des TAD im Bericht vom 05.02.2009 allenfalls um (allgemeine) Ablagerungen handeln, die nicht aus der Nutzung des Kamins stammen und keine gesundheitsgefährdende Exposition darstellen.

Tätigkeiten, bei denen die Klägerin sonst schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war, wie sie außerdem pauschal geltend macht, hat die Klägerin nicht verrichtet. Dies steht für den Senat aufgrund der Ermittlungen des TAD der Beklagten im Feststellungsverfahren fest. Danach hatte die Klägerin zum Produktionsbereich der AMS (Verarbeitung von Edelstahlmaterial) nur gelegentlich Kontakt. Entsprechendes gilt für den Versand- und Lagerbereich. Ein Kontakt der Klägerin in diesen Betriebsbereichen zu Blei, Mangan, Lithium und Cäsium war nicht gegeben (Berichte Herr W. vom 13.07.2009 und 17.08.2009). Ein Kontakt zu diesen Stoffen hat die Klägerin im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan.

Gegen Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem spricht zudem der von der Klägerin geschilderte Krankheitsverlauf, worauf der TAD/Präventionsdienst der Beklagten im Bericht vom 28.01.2013 überzeugend hingewiesen hat. So stellte die Klägerin nach ihren schriftlichen Angaben in ihrer Mitteilung auf Verdacht einer Berufskrankheit an die Beklagte erst einige Zeit nach Beginn ihrer Tätigkeit bei AMS (ca. 5 Jahre) braunrötlichen Staub (Ziegelstaub?) auf ihrem Schreibtisch fest. Demgegenüber traten nach ihren Angaben bereits kurz nach Beginn ihrer Tätigkeit bei AMS Kopfschmerzen, die in migräneartigen Anfällen endeten, sowie 2001/2002 Haarausfall auf (Bericht des Sonderbeauftragten Herr J. vom 17.11.2008).

Auch die zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen ergeben keinen greifbaren Hinweis darauf, dass die Klägerin schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war. Keinem dieser Befundberichte lässt sich die Diagnose einer "Vergiftung" durch schädigende Einwirkungen entnehmen. Vielmehr war nach dem Bericht des Klinikums am G. H. vom 14.07.2006 zu einer stationären Behandlung der Klägerin vom 10.07.2006 bis 14.07.2006 wegen allgemeiner Schwäche, Schwindel und Übelkeit das echokardiographische Bild sowie der Kardio-MRT-Befund jeweils passend zu einer Myokarditis. Nach den Befundberichten des Dr. Ju. vom 15.11.2006 und 05.03.2007 ist eine (dissoziative) Gangstörung einer neurologischen Erkrankung nicht zuordnenbar, sowie die anfallsartig aufgetretene Schwäche, Schwindel, Atemnot, Beklemmungsgefühl und Schweißausbruch auf die Fehlverarbeitung einer Panikattacke der Klägerin zurückzuführen. Auch nach dem Bericht des Universitätsklinikums H. vom 15.11.2007 ist die Klägerin klinisch-neurologisch unauffällig. Entsprechendes entnimmt der Senat dem Befundbericht des Universitätsklinikums W. vom 01.07.2008. Auch ein MRT des Neurocraniums erbrachte nach dem Befundbericht des Dr. L. vom 04.05.2007 keinen pathologischen Befund. Die H. Klinik I Bad Z. geht im ärztlichen Entlassungsbericht vom 11.06.2006 von einer Psychogenese der Beschwerden der Klägerin aus und hat eine intensive ambulante Psychotherapie empfohlen. Auch das Klinikum am W. W. geht in seinem (ausführlichen) Entlassungsbericht vom 15.11.2007 über eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 11.09.2007 bis 23.09.2007 von einem neurastenieformen / somatischen Beschwerdebild der Klägerin aus und hat der Klägerin das psychosomatische Krankheitsmodell unterbreitet, dem sich die Klägerin jedoch nur sehr oberflächlich annähern konnte. Auch Dr. H. hat in seiner im Feststellungsverfahren von der Beklagten eingeholten schriftlichen Stellungnahme vom 24.11.2008 einen Zusammenhang der Beschwerden der Klägerin mit schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz nicht hergestellt, obwohl hierzu nach der Art der Fragestellung im Anschreiben der Beklagten Anlass bestanden hätte, wenn er einen Zusammenhang der Beschwerden der Klägerin mit schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz für gegeben ansehen würde. Dr. H. hat vielmehr die Diagnose einer dissoziativen Gangstörung bestätigt. Damit fehlt es an greifbaren medizinischen Anhaltspunkten, die einen Rückschluss darauf zuließen, dass die Beschwerden der Klägerin ihre Ursache in schädigenden Einwirkungen haben könnten. Allein die Ergebnisse von der Klägerin veranlasster Mineralstoffanalysen mit einmalig im Jahr 2009 dokumentierten erhöhten Werten für Zinn, Cäsium und Lithium (Befundberichte der M. T. M. GmbH vom 06.07.2009 und 12.05.2009) rechtfertigen keine andere Bewertung. Diesen Analyse-Werten fehlt es bereits an einem zeitlichen Bezug zur Tätigkeit der Klägerin bei AMS. Zudem bestand nach den im Feststellungsverfahren durchgeführten Ermittlungen des TAD kein Kontakt der Klägerin zur Lithium und Cäsium während ihrer Tätigkeit bei AMS (Bericht Herr M. vom 17.08.2009). Erhöhte Mangan-Werte wurden bei der Klägerin nicht festgestellt. Nach den vorliegenden Untersuchungsbefunden liegen die unterschiedlichen Mangan-Werte bei der Klägerin sämtlich im Referenzbereich bzw. unterhalb des Referenzbereichs.

Der Hauptantrag der Klägerin auf Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit kann deshalb keinen Erfolg haben.

3. Auch die - hilfsweise – beantragte Anerkennung eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII kommt nicht in Betracht. Auch die Anerkennung von Erkrankungen, die noch nicht in der Anlage 1 der BKV erfasst sind ("Quasiberufskrankheit" oder "Wie-Berufskrankheit"), nach § 9 Abs. 2 SGB VII setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Abs. 1 der Vorschrift vorliegen (Berufskrankheitenreife). Nach § 9 Abs. 2 SGB VII sollen die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthalten ist, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB VII erfüllt sind. Hierzu gehören der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der versicherten Tätigkeit und die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer bestimmten Personengruppe, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Krankheiten der betreffenden Art verursachen. Mit dieser Regelung soll nicht in der Art einer "Generalklausel" erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, wie eine BK zu entschädigen ist (ständige Rspr. BSG, Urteile vom 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R - und 04.06.2002 - B 2 U 16/01 R -, juris, SGb 2002, 496). Vielmehr sollen dadurch Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die Liste aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen durch ihre Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten (BSG, Urt. vom 04.06.2002, a.a.O., m. w. N.). Nicht ausreichend ist, dass überhaupt neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sondern es muss sich hinsichtlich der neuen Erkenntnisse eine herrschende Meinung im einschlägigen medizinischen Fachgebiet bereits gebildet haben (BSG a. a. O.). Neu in diesem Sinne sind die Erkenntnisse, wenn sie in der letzten Änderung der Verordnung noch nicht berücksichtigt sind. Das ist der Fall, wenn die Erkenntnisse erst nach dem Erlass der letzten Änderung der Verordnung gewonnen wurden oder zu diesem Zeitpunkt im Ansatz vorhanden waren, sich aber erst danach zur Berufskrankheitenreife verdichtet haben bzw. wenn die Erkenntnisse dem Verordnungsgeber entgangen sind und er deshalb eine Änderung der BKVO/BKV überhaupt nicht erwogen hat oder hatte. Hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage medizinischer Erkenntnisse bereits eine Berufskrankheit in die Liste aufgenommen oder die Bezeichnung einer Erkrankung richtiggestellt oder erweitert oder gar ausdrücklich die Erweiterung des listenmäßigen Versicherungsschutzes abgelehnt, sind diese Erkenntnisse nicht mehr neu i. S. der Vorschrift (BSG, Urt. vom 21.01.1997 2 RU 7/96 = SGb 1997, 111; zum Vorstehenden auch: Beschluss des Senats vom 12.09.2011 - L 8 U 1000/10 -, unveröffentl., und vom 28.01.2011 - L 8 U 1205/10 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Bad.-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2010 - L 1 U 2307/10 -).

Auch diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht gegeben. Sie war durch ihre Tätigkeit bei AMS nicht in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, worauf der Senat verweist. Unabhängig davon sind auch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, die zusätzliche Voraussetzung einer Anerkennung einer BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII sind, nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht dargetan.

Damit erweist sich auch der Hilfsantrag der Klägerin als unbegründet.

4. Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Die hierauf gerichteten Anträge der Klägerin lehnt der Senat ab. Der Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, nachdem bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK bei der Klägerin nicht erfüllt sind, weshalb es auf das Vorliegen medizinischer Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nicht ankommt. Der Sachverhalt hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK, insbesondere nach Nr. 1105 BKV, ist nach den von der Beklagten im Feststellungsverfahren sowie, auf Veranlassung des Senats, im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen des TAD/Präventionsdienstes zur Überzeugung des Senats geklärt. Soweit die Klägerin die Beiziehung der Betriebsakten für notwendig erachtet, legt kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gemäß § 118 Absatz 1 S. 1 SGG, § 373 ZPO, sondern ein Beweisermittlungsantrag vor. Das Begehren auf Beiziehung der Betriebsakten zielt (auch nach Ansicht der Klägerin) allein darauf, durch die Beiziehung möglicherweise weitere arbeitstechnische Erkenntnisse (Untersuchungen des Staubes) zu erhalten. Eine solche Beweisaufnahme drängt sich dem Senat nicht auf. Vielmehr ist für den Senat durch die im Berufungsverfahren veranlasste Stellungnahme des TAD / Präventionsdienstes der Beklagten vom 28.01.2013 geklärt, dass der von der Klägerin angeschuldigte Staub nicht untersucht worden ist, zumal im Übrigen eine aktuell entnommene Probe aus dem Kamin verlässliche Rückschlüsse auf die Zeit der Tätigkeit der Klägerin bei AMS nicht erbringen kann. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Beiziehung von Sicherheitsdatenblätter und die Entnahme und Überlassung von Vergleichsmaterial aus dem Kamin für notwendig erachtet (beantragt). Abgesehen davon, dass sie im Berufungsverfahren darum nur gebeten hat, dient nach ihrem Vorbringen auch dieses Begehren der Ausforschung eines unbekannten Sachverhalts durch toxische Analysen in einem Labor (Schriftsatz vom 23.10.2012). Soweit die Klägerin beantragt, ein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, hat sie ein bestimmtes Beweisthema nicht benannt, sondern ein solches Gutachten lediglich als "Beweis für die arbeitstechnischen Voraussetzungen" beantragt. Relevante Tatsachen als Beweisthema nennt sie in ihrem Antrag nicht. Damit zielen die Anträge der Klägerin insgesamt darauf, ohne konkrete Anhaltspunkte weitere Ermittlungen ("ins Blaue hinein") anzustellen, die der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nicht gebietet und für die auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung besteht (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.02.2009 - B 13 RS 85/08 B -, veröffentlicht in juris). Auch sonst sieht sich der Senat nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen des TAD/Präventionsdienstes der Beklagten (Stellungnahme vom 28.01.2013) nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Revisionszulassungsgründe hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht dargetan.
Rechtskraft
Aus
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