L 3 AL 4841/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 5031/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4841/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 04.04.2013 zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

2. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere erreicht die Beschwer des Klägers die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG notwendigen EUR 750,00. Der Kläger macht geltend, das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld, das ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.11.2011 für 240 Tage bewilligt hat, müsse aus Qualifikationsgruppe 3 statt aus Qualifikationsgruppe 4 errechnet werden (§ 132 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] a.F.). Bei einer Berechnung nach Qualifikationsgruppe 4 (1/450 der Bezugsgröße von EUR 30.660,00 abzüglich der Sozialversicherungspauschale, der Lohnsteuer nach der Tabelle und des Solidaritätszuschlags, hiervon 60 % als Leistungssatz) ergäbe sich ein Leistungssatz von etwa EUR 29,00 kalendertäglich, also etwa EUR 7,30 mehr als bewilligt. Für 240 Tage wären dies etwa EUR 1.700,00 mehr als bewilligt.

3. Die Berufung ist aber nicht begründet.

Zur Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Urteil. Der Kläger hat im Berufungsverfahren inhaltlich hierzu nicht Stellung genommen.

Daher ist ergänzend lediglich auszuführen, dass auch der Senat davon ausgeht, dass der Kläger ab September 2011 in Qualifikationsstufe 4 einzuordnen war. Die Beklagte hatte ihre Vermittlungsbemühungen während der Arbeitslosigkeit des Klägers ab dem 14.09.2011 in erster Linie auf ungelernte Tätigkeiten zu erstrecken. Der Kläger ist zwar ausgebildeter Maler und Lackierer. Er hatte jedoch nach dem Ende seiner Ausbildung im Jahre 1985 im erlernten Beruf nicht gearbeitet. Nach einer derart langen Abwesenheit aus einem Handwerksberuf ist eine sofortige Vermittlung deutlich erschwert, in der Regel muss die Beklagte, wenn sie in diesen Bereich vermitteln will, zuvor zumindest eine Auffrischungsmaßnahme durchführen. Die äußerst kurze Beschäftigung als Maler für einen Monat bei der Firma U. F. Personalservice während seiner dortigen Anstellung im Sommer 2010 ändert an dieser Einschätzung nichts. Während der übrigen Zeit bei jenem Personaldienstleister war der Kläger als Gabelstaplerfahrer eingesetzt. Der Senat berücksichtigt auch, dass der Kläger bei seiner Qualifikationsüberprüfung durch die Beklagte als Zielberufe den Gabelstaplerfahrer und eventuell eine selbstständige Tätigkeit als Händler für gebrauchte Computerspiele angegeben hatte, nicht aber den Maler. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das SG angenommen hat, die Erkrankungen des Klägers, vor allem die chronische Bronchitis, ständen einer Vermittlung als Maler entgegen, weil der Kläger nach dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 22.08.2008 für Tätigkeiten u.a. mit Belastungen durch Gase oder Dämpfe gesundheitlich nicht geeignet ist.

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppe 4 (Bemessungsentgelt: 1/600 der Bezugsgröße) ist nicht zu beanstanden.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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