L 13 R 94/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 7393/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 94/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1961 geborene Kläger war nach seinen Angaben im Zeitraum von September 1977 bis November 2006 (zunächst im Rahmen einer Berufsausbildung zum Karosseriebauer) mit Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er Sozialleistungen bzw. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Im Jahr 2003 erlitt er bei einem privaten Motorradunfall eine Unterschenkel- und Schulterfraktur sowie weitere Frakturen. Im August 2006 kam es zu einem Distorsionstrauma im linken Handgelenk mit nachfolgender Lunatumnekrose. Ab Oktober 2006 war er arbeitsunfähig.

Den Rentenantrag des Klägers vom 16. März 2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2009 und Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2009 ab, da der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.

Grundlagen der Entscheidung waren u.a. ein Bericht über ein stationäres Heilverfahren in der Rheumaklinik B. W. vom 27. September 2007 (4. bis 25. September 2007; Diagnosen [D]: noch erheblich eingeschränkte Handfunktion links bei Z.n. Os-lunatum-Nekrose-Operation, Z.n. Polytrauma 2003 mit kompletter Unterschenkel[US]-Fraktur links, Schädelknochenverletzungen, Fibulafraktur und Schulterfraktur links sowie reaktive Depression; leichte Tätigkeiten seien bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich), Berichte behandelnder Ärzte und ein arbeitsamtsärztliches Gutachten des Dr. F. vom 3. Dezember 2007 (vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen). Weitere Grundlagen waren ein Gutachten des Unfallchirurgen und Sozialmediziners Dr. N. von 8. Juni 2009 (D: Z.n. privatem Motorradunfall 2003 mit Mondbeinnekrose und zuletzt Handgelenksversteifung mit Beckenkammspaneinlage und Plattenosteosynthese, Z.n. US-Fraktur links und Marknageleinlage ohne erkennbare Besonderheiten und unkomplizierte Ausheilung; leichte körperliche Wechseltätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Absturzgefahr, Arbeiten auf unebenem Boden, Gerüsten und Leitern, Erfordernis festen Zupackens mit der linken Hand und monotone Tätigkeiten, Vibrationen und Erschütterungen sowie Witterungseinfluss, beidhändiges Heben/Tragen über zehn kg sowie Anforderungen an die beidhändige Feinmotorik - seien vollschichtig möglich) sowie eine weitere Stellungnahme des Dr. N. vom 12. August 2009 im Widerspruchsverfahren (keine mit neuen medizinischen nachweislichen Aspekte, vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt).

Wegen der die Gewährung von Rente versagenden Entscheidungen hat der Kläger am 5. November 2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit welcher er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt hat.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, er beziehe inzwischen Arbeitslosengeld II. Er leide unter einer schweren Gehstörung und könne maximal 30 Minuten gehen. Das linke Handgelenk sei versteift und der Faustschluss eingeschränkt. Außerdem habe sich eine reaktive Depression entwickelt. Vom Versorgungsamt seien ein Grad der Behinderung von 90 sowie die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G", "B" und "aG" festgestellt. Er leide unter einer atypischen primärspastischen Motoneuronerkrankung mit spastischer Ataxie und sei am Gehwagen mobilisiert. Wegen einer Arterienverengung seien zwei Stents gesetzt worden. Öffentliche Verkehrsmittel könne er mittels Gehhilfe ausschließlich mit einer Begleitperson nutzen. Zur Ausübung einer sitzenden Tätigkeit wäre eine gründliche Umschulung erforderlich, um eine qualifizierte Tätigkeit ausüben zu können. Insofern habe die Beklagte die Gewährung beruflicher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt. Hierzu hat er u. a. das arbeitsamtsärztliche Gutachten von Dr. F. vom 8. April 2010 (D: Gangstörung unklarer Ursache, weitere Abklärung erforderlich, Z.n. operativer Einsteifung des linken Handgelenks; Leistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich voraussichtlich bis zu sechs Monaten), den vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums B.- S. vom 4. Februar 2011 (stationäre Behandlung wegen akutem Koronarsyndrom, Koronarangiographie, 90%ige RIVA-Stenose, nach PTCA/Stent-implantation 0 %, Entlassung am 4. Februar 2011 in gebessertem klinischem Zustand), den Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums T. vom 21. März 2011 (stationäre Behandlung vom 16. bis 22. März 2011, D: dissoziative Gangstörung mit aktions-getriggerten unkoordinierten Bewegungen der Extremitäten und am ehesten inaktivitätsbedingter Muskelatrophie ohne Anhalt für ein Korrelat auf neurologischem Gebiet, Agoraphobie mit Panikattacken), ein arbeitsamtsärztliches Gutachten von Dr. H. vom 4. März 2011 (D: Funktionsstörung des Herz-Kreislaufapparates, Gangstörung; Leistungsvermögen täglich weniger als drei Stunden, voraussichtlich bis zu sechs Monaten) und den vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums S.-B. vom 26. September 2011 (stationäre Behandlung ab 26. September 2011 wegen erneuten instabilen Angina-pectoris-Beschwerden, koronarangiographischer Ausschluss eines Progress der KHK, gute linksventrikuläre Funktion, kein Herzenzymanstieg, fortgesetzter Nikotinabusus, Lungenemphysem) vorgelegt.

Das SG hat die Akten des Versorgungsamtes mit darin enthaltenen ärztlichen Berichten (Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T. vom 18. und 29. August 2008, Chirurg Dr. M. vom 21. August 2008 sowie 7. April und 16. Juni 2009, Prof. Dr. C. vom 5. Oktober 2009, Neurologe Dr. C. vom 24. November 2009 [Gangstörung ohne neulogische Korrelat], des Klinikums E., Neurologische Klinik vom 30. November 2009 [stationäre Behandlung vom 24. November bis 3. Dezember 2009; u. a. Vitamin B12-Mangel mit Gangataxie], sowie des Allgemeinmediziners Dr. C. vom 14. Mai 2010) beigezogen. Ferner hat das SG Berichte des Klinikums E. vom 3. Dezember 2009 (stationäre Behandlung vom 24. November bis 3. Dezember 2009, D: u. a. Vitamin B12-Mangel mit Gangataxie), der Neurologischen Universitätsklinik T. vom 15. Februar 2011 (u. a. atypische primärspastische Motorneuronen-erkrankung, DD spastische Ataxie - symptomatisch mit führender Pyramidenbahnaffektion zur unteren und oberen Extremität, Intentionstremor der Beine und Aktionstremor der Hände) sowie der medizinischen Klinik, Abteilung Innere Medizin VI, psychosomatische Medizin, der Universitätsklinik T. vom 15. September 2011 (stationäre Behandlung vom 2. bis 23 August 2011, D: u. a. Gangstörung unklarer Genese, kein Anhalt auf ein Korrelat auf neurologischem Gebiet, mittelgradige depressive Episode) beigezogen. Außerdem hat das SG den Allgemeinmediziner Dr. F. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat am 3. Januar 2012 u. a. über die von ihm erhobenen Befunde berichtet sowie den Arztbrief des Internisten und Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. W. vom 15. November 2011 vorgelegt.

Außerdem hat das SG ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, forensische Psychiatrie, Prof. Dr. H. vom 10. Juli 2012 eingeholt. Dieser ist nach Aktenlage und auf Grund einer Untersuchung im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe eine phaenomenologisch spastisch-ataktisch imponierende Gangstörung mit teilweise einschießend irregulären Bewegungen der Extremitäten und einer leichten beinbetonten Muskelartrophie der Extremitäten ohne eindeutig nachweisbare Paresen. Die ausführliche neurologische Diagnostik in der Neurologischen Klinik der Universität T. habe nachvollziehbar nicht den Nachweis eines diese Störung erklärenden neurologischen Krankheitsbildes erbracht. Insofern komme eine dissoziative Störung, bei der bewusstseinsfern die Kontrolle über die Körperbewegungen (teilweise) verloren gehe im Sinne einer dissoziativen Bewegungsstörung in Betracht. Allerdings lasse sich ein eindeutiger Beleg für eine psychische Verursachung nicht nachweisen. Letztlich stehe diese Diagnose unter dem Vorbehalt, dass sich weiterhin keine organische Ursache finden lassen werde. Ansonsten sei ein psychiatrisches Leiden nicht nachweisbar. Es seien weder die Kriterien für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung jedweder Art, noch eine Angsterkrankung oder auch einer somatoformen Störung erfüllt und es ergebe sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Kognitive Leistungseinschränkungen zeigten sich nicht. Auffassung, Konzentration, Durchhaltevermögen und Gedächtnis wiesen keine Einschränkungen auf. Der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn er sich am Arbeitsplatz mit dem Rollator bewegen könne, weil das Gehvermögen ohne Rollator deutlich eingeschränkt sei, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ausüben. Hierbei komme im Wesentlichen nur eine sitzende Tätigkeit in Betracht. Ansonsten bestünden keine belangvollen Leistungseinschränkungen. Entgegen Dr. F. könne er nicht von einem unter dreistündigen Leistungsvermögen ausgehen. Ein dysthym-ängstliches Stimmungsbild habe sich bei der Untersuchung nicht feststellen lassen. Der Kläger habe weder zurückgezogen noch antriebsarm gewirkt. Ein Rückzug und ein Antriebsdefizit lasse sich auch aus dem geschilderten Tagesablauf nicht ableiten.

Die Beklagte hat Stellungnahmen von OMR F., zuletzt vom 30. August 2012, vorgelegt. OMR F. hat ausgeführt, das Gutachten von Dr. H. sei umfangreich, umfassend und schlüssig. Aus dessen Beobachtungen ergebe sich bei Benutzung einer Gehhilfe (Rollator) ein relativ flüssiges Gang-Bild. Auch sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich möglich, zumal es an vielen Bahnhöfen erhöhte Bahnsteige gebe und sehr häufig Niederflurbusse zum Einsatz kämen, die beim Halten an Haltestellen abgesenkt würden. Außerdem seien in der Regel in Bussen die mittleren Einstiege verbreitert, z. B. auch für die problemlose Mitnahme von Kinderwagen. Gehrollatoren seien heutzutage niedriggewichtig, was das Anheben in die öffentliche Verkehrsmittel erleichtere. Damit sei auch eine Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zwingend notwendig. Es gebe leichte Betätigungen ohne besondere Vorkenntnisse, wie z. B. Kleben, Verpacken, Sortieren von Kleinteilen und dergleichen. Zwar bestehe eine Beeinträchtigung im Bereich der linken Hand, doch gehe deren Benutzbarkeit deutlich über die Funktion einer sogenannten "Beihand" hinaus. Feinmotorische Beeinträchtigungen seien von Dr. H. nicht beschrieben. Unter Berücksichtigung dessen könnten zumindest leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen ohne rentenrechtlich wesentlich qualitative Einschränkungen verrichtet werden.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da der Kläger unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch in der Lage sei, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Dies ergebe sich aus dem orthopädischen Gutachten des Dr. N. und dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Dr. H ... Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung, bei der ausnahmsweise eine Verweisungstätigkeit zu benennen wäre, lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen könne der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten. Er sei insbesondere auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen, da er bei Benutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Meter mit einem zumutbaren Zeitaufwand bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen könne. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. H ... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.

Gegen das am 11. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Januar 2013 Berufung eingelegt, zu welcher im weiteren eine nähere Begründung nicht abgegeben worden ist.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. März 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Trotz eingeräumter Fristverlängerung hat der Kläger im Weiteren eine nähere Begründung nicht abgegeben und auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des SG und des Senat sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von Kläger beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - sowie die Rechtsprechung insbesondere auch zur erforderlichen Wegefähigkeit dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen einer solchen Rente nicht erfüllt, weil er jedenfalls leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung nicht vorliegen und auch bei zumutbarer Benutzung entsprechender Hilfsmittel ein Arbeitsplatz erreicht werden kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück, zumal der Kläger die Berufung weder näher begründet, noch weitere Unterlagen vorgelegt hat.

Die Richtigkeit dieser Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich auch, worauf Dr. H. zutreffend hingewiesen hat, aus dem Tagesablauf des Klägers. Zu diesem hat der Kläger angegeben, er stehe zwischen sechs Uhr und sieben Uhr auf, frühstücke dann und sei vormittags zuhause. Er schaue im Fernsehen Nachrichten, richte die Wohnung, gehe mit dem Rollator draußen spazieren, wobei er etwa 20 bis 25 Minuten gehen könne und dann eine Pause machen müsse, zu der er sich auf eine Bank setze. Er bereite sich ein warmes Mittagessen, wenn er dazu keine Kraft habe, nehme er ein Vesper zu sich. Dann mache er zwischen 14.00 Uhr und 15.30 Uhr einen Mittagschlaf und sehe nachmittags Fernsehen. Außerdem lese er Bücher, z. B. Krimis. Am Wohnort habe er Freunde und Bekannte. Man treffe sich regelmäßig, er werde abgeholt. Z. B. gehe er regelmäßig zu einem Imbiss im Industriegebiet. Dahin gehe er immer freitagabends. Sonntags gehe er immer zum Stammtisch der ehemaligen Handwerker in einem Café, in dem immer von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr Frühschoppen sei. Fahrradfahren könne er nicht mehr.

Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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