Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1755/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2298/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr.1 SGG statthaft. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 86b Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 60 ff Erstes Buch sozialgesetzbuch (SGB I) - dargelegt und ausgeführt, weswegen ein Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - wie mit der Beschwerde begehrt - nicht besteht, weil die Absenkung der Leistungen ab 1. Mai 2013 auf Grund mehrerer Meldeversäumnisse und die Versagung der Leistungen ab 1. Juni 2013 mangels Mitwirkung der Antragstellerin bei der erforderlichen Sachaufklärung nicht zu beanstanden ist. Der Senat weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass - selbst wenn die erhobene Klage auch als Widerspruch anzusehen sein sollte, obwohl die Antragstellerin erklärt hat, Widerspruch nicht einzulegen - auch die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches (§ 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht vorliegen. Die angegriffene Verwaltungsentscheidung dürfte nach vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden sein und ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Die Absenkung der Leistungen mit den Bescheiden vom 16. April 2013 ergibt sich aus dem Meldeversäumnissen vom 29. Januar, 8. Februar, 20. Februar, 11. März und 3. April 2013 sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II; ein wichtiger Grund für das Verhalten der Antragstellerin ist insofern nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist insbesondere auch ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen und - wie ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 29. Mai 2013 zu entnehmen - auch nicht Willens (dem Antragsgegner würden keine weiteren Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, dies sei jetzt ihr Sozialgeheimnis), an der für die Leistungsgewährung erforderlichen Sachaufklärung mitzuwirken. Auch aus der weiteren Beschwerdebegründung ergibt sich nichts wesentlich Neues, das dem Begehren zu Erfolg verhelfen könnte.
Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Antragsgegner bei Erfüllung der Mitwirkungspflichten die Prüfung, ob Leistungen (nach)gewährt werden können, und hinsichtlich der Absenkung um 50% Leistungen gemäß § 31 a Abs. 3 Satz 1 SGB II in Aussicht gestellt hat
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und der Erwägung, dass das Begehren der Antragstellerin erfolglos geblieben ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr.1 SGG statthaft. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 86b Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 60 ff Erstes Buch sozialgesetzbuch (SGB I) - dargelegt und ausgeführt, weswegen ein Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - wie mit der Beschwerde begehrt - nicht besteht, weil die Absenkung der Leistungen ab 1. Mai 2013 auf Grund mehrerer Meldeversäumnisse und die Versagung der Leistungen ab 1. Juni 2013 mangels Mitwirkung der Antragstellerin bei der erforderlichen Sachaufklärung nicht zu beanstanden ist. Der Senat weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass - selbst wenn die erhobene Klage auch als Widerspruch anzusehen sein sollte, obwohl die Antragstellerin erklärt hat, Widerspruch nicht einzulegen - auch die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches (§ 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht vorliegen. Die angegriffene Verwaltungsentscheidung dürfte nach vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden sein und ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Die Absenkung der Leistungen mit den Bescheiden vom 16. April 2013 ergibt sich aus dem Meldeversäumnissen vom 29. Januar, 8. Februar, 20. Februar, 11. März und 3. April 2013 sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II; ein wichtiger Grund für das Verhalten der Antragstellerin ist insofern nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist insbesondere auch ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen und - wie ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 29. Mai 2013 zu entnehmen - auch nicht Willens (dem Antragsgegner würden keine weiteren Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, dies sei jetzt ihr Sozialgeheimnis), an der für die Leistungsgewährung erforderlichen Sachaufklärung mitzuwirken. Auch aus der weiteren Beschwerdebegründung ergibt sich nichts wesentlich Neues, das dem Begehren zu Erfolg verhelfen könnte.
Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Antragsgegner bei Erfüllung der Mitwirkungspflichten die Prüfung, ob Leistungen (nach)gewährt werden können, und hinsichtlich der Absenkung um 50% Leistungen gemäß § 31 a Abs. 3 Satz 1 SGB II in Aussicht gestellt hat
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und der Erwägung, dass das Begehren der Antragstellerin erfolglos geblieben ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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