L 11 R 3859/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 24/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3859/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 02.07.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung geltend.

Der 1957 geborene Kläger erlernte von 1973 bis 1976 den Beruf des MaschinenS.ers. Zuletzt war er nach verschiedenen, von Arbeitslosigkeit unterbrochenen Tätigkeiten ua als Hausmeister, Lagerist, Fahrer, angelernter Schreiner und wieder als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Tätigkeit als Hausmeister war er ab Oktober 2007 arbeitsunfähig. Seitdem war der Kläger nicht mehr berufstätig. Er lebt seit April 2010 von Leistungen der Grundsicherung.

Am 20.12.2007 unterzog sich der Kläger in einer R. Klinik einer ambulanten Meniskusoperation am rechten Kniegelenk (Resektion des Außen- und Innenmeniskus) und vom 11.01. bis 12.01.2008 befand er sich stationär in der Abteilung für Neurologie im Krankenhaus St. E. in R ... Aufgrund der dort durchgeführten Untersuchungen vertrat das Krankenhaus im vorläufigen Entlassbericht die Auffassung, dass ursächlich für die vom Kläger dargebotene klinische Symptomatik (ua Doppelbilder, Sprechstörung) am ehesten eine Erkrankung des Zentralen Nervensystems (ZNS) sei. Leider habe sich der Kläger trotz Aufklärung über die Risiken nicht einsichtig gezeigt und die Klinik gegen ärztlichen Rat bereits am Folgetag wieder verlassen. Auf den im Mai 2008 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger als medizinische Leistung zur Rehabilitation eine stationäre Behandlung in der S.klinik, Abteilung Neurologie, Bad B ... Dort befand sich der Kläger vom 19.08. bis zum 09.09.2008. Im Entlassungsbericht der Klinik vom 16.09.2008 werden folgende Diagnosen genannt: Multiple Sklerose, Hemiataxie (Bewegungsstörungen einer Körperhälfte) rechts, Kniearthralgie (Gelenkschmerzen) rechts nach Meniskusoperation und Adipositas (BMI 44). Im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung wird ausgeführt, der Kläger sei unter Beachtung gewisser Einschränkungen für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig leistungsfähig. Als Hausmeister (mittelschwere Tätigkeit) könne er noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten. Aufgrund der bestehenden Beschwerdesituation und einer erforderlichen neurologischen Kontrolldiagnostik sei der Kläger vorläufig als arbeitsunfähig entlassen worden. Im Oktober 2008 stellte der Kläger (ausdrücklich als Nachtrag zum Reha-Antrag vom 05.05.2008) Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 28.10.2008 und Widerspruchsbescheid vom 16.10.2009 ablehnte. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurden nicht eingelegt.

Den streitgegenständlichen Rentenantrag stellte der Kläger im Juli 2010. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. untersuchen und begutachten. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 04.11.2011 zu der Auffassung, dass im Vordergrund die Beschwerden seitens des rechten Kniegelenkes stünden. Aufgrund der durchgemachten ZNS-Erkrankung seien keine relevanten Folgen verblieben, auch keine Behandlungsbedürftigkeit. Die geklagten Beschwerden seien im Wesentlichen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zuzuordnen. Ein früher erwähnter Bluthochdruck habe jetzt nicht mehr bestanden und werde auch nicht behandelt. Körperlich schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten ausschließlich im Stehen und Gehen sowie in Zwangshaltung seien dem Kläger aufgrund der geklagten Kniebeschwerden nicht mehr möglich. Ansonsten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Mit Bescheid vom 23.11.2010 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger sei weder ganz noch teilweise erwerbsgemindert. Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 als unbegründet zurück.

Am 04.01.2012 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er hält sich weiterhin für erwerbsgemindert.

In der Zeit vom 04.07. bis 08.07.2011 hat sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus St. E. in R., Abteilung Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, befunden. Die Aufnahme ist wegen Brustschmerzen mit Übelkeit und Blässe erfolgt. Die klinische Untersuchung und die apparativen Zusatzuntersuchungen haben nach dem vorläufigen Arztbrief der Klinik eine geringe diffuse Koronararteriensklerose ohne hämodynamisch relevante Gefäßeinengung ergeben.

Das SG hat den behandelnden Arzt des Klägers als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt. Dr. St., Facharzt für Allgemeinmedizin, hat ausgeführt, der Blutdruck werde derzeit weiterhin optimiert eingestellt, eine orale Behandlung des Diabetes sei begonnen worden. Der Kläger sei wegen seines Übergewichts in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, könne aber noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken oder Knien vollschichtig verrichten. Nach einer Anhörung des Klägers hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2012, dem Kläger zugestellt am 26.07.2012, abgewiesen.

Am 23.08.2012 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, seit der Operation im Dezember 2007 habe er Schmerzen im rechten Knie. Dann sei der MS-Anfall gekommen. Die dadurch eingetretene Lähmung sei zwar fast weg, aber ihm gehe die Kraft aus. Durch diesen Anfall habe er eine Hirnhautentzündung erlitten. Noch so ein Anfall und er sitze im Rollstuhl. An der linken Hand fehle ihm ein Stück vom Zeigefinger und der Daumen sei schwer vernarbt, so dass das Gelenk herausspringe, wenn er etwas festhalten wolle.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 02.07.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 01.07.2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet beim Chefarzt der Abteilung Neurologie des Krankenhauses St. E. in R. eingeholt. Priv. Doz. Dr. med. B. hat in seinem Gutachten vom 21.02.2013 ua ausgeführt, von einer akut aufgetretenen Symptomatik, die möglicherweise Ausdruck eines ersten Schubes einer Multiplen Sklerose gewesen sei, habe sich der Kläger erfreulicherweise wieder gut erholt, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt neurologisch keine fassbaren Befunde, die eine quantitative Leistungseinschränkung begründen könnten, vorlägen. Hinweise auf eine in der Vergangenheit aufgetretene Hirnhautentzündung habe er nicht gefunden. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachter Dr. H. komme er zu der Einschätzung, dass der Kläger für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar sei. Zu diesem Gutachten hat sich der Kläger mit einem am 03.05.2013 beim Senat eingegangenen Schreiben geäußert; insoweit wird auf Bl 46 der SG-Akte Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Der Kläger wurde mit der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen. Mit seinen am 17.06.2013 eingegangenen Schreiben hat er lediglich erläutert, weshalb er nicht zum Termin erscheinen kann.

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I 2007, 554). Versicherte haben gemäß Abs 2 dieser Vorschrift Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw gemäß Abs 1 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (jeweils Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (jeweils Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (jeweils Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).

Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der vom SG und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden pro Arbeitstag zu verrichten.

Auf neurologischem Fachgebiet besteht möglicherweise eine entzündliche Erkrankung des ZNS, die aber einen so leichten (blanden) Verlauf genommen hat, dass sich seit der Stellung des ersten Rentenantrages im Oktober 2008 hieraus keine Einschränkungen der geistigen und körperlichen Fähigkeiten ableiten lassen. Dies folgt bereits aus dem Entlassungsbericht der S.klinik Bad B. vom 16.09.2008. Darin wird zwar als Diagnose eine Multiple Sklerose aufgeführt, doch werden keine Einschränkungen in Bezug auf körperliche oder geistige Funktionen genannt, die sich daraus ergeben. Es wird lediglich eine neurologische Kontrolluntersuchung für notwendig erachtet. Dr. H. hat dann in seinem Gutachten vom 04.11.2011 darauf hingewiesen, dass aufgrund der durchgemachten Erkrankung des ZNS keine relevanten Folgen verblieben seien. Diese Einschätzung hat der vom Senat gehörte Priv. Doz. Dr. B. bestätigt. Er hat zudem klargestellt, dass auch keine Hinweise für eine vom Kläger geltend gemachte Hirnhautentzündung zu finden sind. Damit steht für den Senat fest, dass sich eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund von Erkrankungen auf neurologischem Fachgebiet nicht ergibt. Auch psychische Erkrankungen sind nicht vorhanden. Dies entnimmt der Senat ebenfalls dem Gutachten des Priv. Doz. Dr. B.

Auf orthopädischem bzw chirurgischem Fachgebiet sind Schmerzen im rechten Kniegelenk zu berücksichtigen. Seit der Arthroskopie im Dezember 2012 leidet der Kläger seinen Angaben zufolge an Beschwerden im rechten Kniegelenk. Damit kann aber keine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers in zeitlicher (quantitativer) Hinsicht begründet werden. Diesen Beschwerden wird in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten zugemutet werden. Nicht mehr möglich sind Arbeiten ausschließlich im Gehen oder Stehen sowie Arbeiten mit Zwangshaltungen (Knien, häufiges Bücken). Daraus folgt auch keine nennenswerte Einschränkung der dem Kläger noch zumutbaren Wegstrecke. Denn Priv. Doz. Dr. B. hat bei seiner Untersuchung des Klägers keine Muskelatrophien feststellen können, die auf eine Schonung der unteren Extremitäten hindeuten könnte. So war dem Kläger auch die Anreise zur Untersuchung mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich.

Die auf internistischem Gebiet bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie zB Bluthochdruck und Diabetes sind derzeit noch ohne Weiteres einer medikamentösen Behandlung zugänglich. Folgeerkrankungen haben sich bislang nicht eingestellt. Der nicht insulinpflichtige Diabetes hat noch keine Gefäßschäden verursacht. Die Untersuchung in der kardiologischen Abteilung des Krankenhauses im Juli 2011 in R. hat lediglich eine geringe diffuse Koronararteriensklerose ohne hämodynamisch relevante Gefäßeinengung ergeben.

Bei der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers - leichte Arbeiten mindestens 6-stündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des BSG in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat (GS) BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann.

Der Kläger kann zwar nach den Feststellungen des Senats bestimmte Tätigkeiten - Arbeiten ausschließlich im Gehen und Stehen und mit Zwangshaltungen - nicht mehr durchführen. Diese sog qualitativen Einschränkungen gehen aber nicht über das hinaus, was bereits mit der Begrenzung des Leistungsvermögens auf nur noch leichte Arbeiten erfasst wird. Eine Tätigkeit nur im Gehen oder nur im Stehen ist ebenso wenig wie eine Arbeit, die mit Zwangshaltungen verbunden ist, noch als leicht zu bezeichnen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Um bestimmen zu können, auf welche Berufe der Versicherte verweisbar ist, hat die Rechtsprechung des BSG ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt, das die Angestellten- und Arbeiterberufe in mehrere, durch unterschiedliche "Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. (vgl BSG 27.08.2009, B 13 R 85/09 B, juris). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich somit nach der Wertigkeit des Hauptberufs. Dieser bestimmt sich in der Regel nach der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Dies war im Fall des Klägers die bis Oktober 2007 ausgeübte Tätigkeit Hausmeister. Der Kläger hat sich bereits früher von seiner erlernten Tätigkeit als Maschinenschlosser gelöst, indem er diese Arbeit aufgegeben hat. Auf diesen Beruf kann daher nicht mehr abgestellt werden. Die Tätigkeit, die er zuletzt als Hausmeister ausgeübt hat, gehört zur Stufe der Angelernten und ist innerhalb dieser Stufe deren unteren Bereich zuzuordnen, so dass der Kläger auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Derartige Tätigkeiten kann er - wie oben dargelegt - noch sechs Stunden und mehr pro Arbeitstag verrichten.

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält deshalb weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines weiteren Gutachtens, nicht für erforderlich. Das vorliegende Gutachten von Priv. Doz. Dr. B. hat dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und enthält keine inhaltliche Widersprüche. Seine Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers stimmt zudem mit der Einschätzung des Dr. H.s und derjenigen des behandelnden Arztes des Klägers überein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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