L 5 KR 4639/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 600/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4639/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.09.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) auf die Kapitalleistungen aus zwei Lebensversicherungen.

Der 1950 geborene Kläger ist bei der Firma H. GmbH & Co. Vertrieb KG beschäftigt und befindet sich in Altersteilzeit. Am 01.10.2010 erhielt er eine Auszahlung der S. L. Versicherung in Höhe von 15.861,81 EUR.

Mit Bescheid vom 23.11.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Kapitalleistung in voller Höhe beitragspflichtig sei und ab 01.11.2010 bis 31.10.2020 auf zehn Jahre umgelegt werde. Für den Monat November wurden keine Beiträge erhoben, da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bereits durch das Arbeitsentgelt in diesem Monat überschritten war. Ab 01.12.2010 wurde der Beitrag zur Krankenversicherung auf 19,69 EUR und der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 2,58 EUR (insgesamt 22,27 EUR) festgesetzt.

Der Kläger legte hiergegen am 13.12.2010 Widerspruch ein. Er legte ein Schreiben der Sch. Rentenanstalt vom 20.10.1982 vor, aus dem sich ergebe, dass der Arbeitgeber die innerhalb der betrieblichen Versorgung für den Kläger abgeschlossene Versicherung auf diesen übertragen habe.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die S. L. mit Schreiben vom 16.05.2011 mit, dass keine privaten Beitragszahlungen erfolgt seien und die Ablaufleistung ausschließlich auf vom Arbeitgeber finanzierten Beiträgen beruhe.

Am 09.12.2010 erhielt der Kläger eine Auszahlung in Höhe von 53.662,40 EUR von der A. L.-AG. Mit Bescheid vom 02.03.2011 erhob die Beklagte ab 01.01.2011 auch aus dieser Kapitalleistung ausgehend von einem monatlichen Zahlbetrag von 447,19 EUR (1/120) Beiträge in Höhe von monatlich 101,10 EUR (Krankenversicherung 89,80 EUR, Pflegeversicherung 11,30 EUR).

Hiergegen erhob der Kläger am 28.03.2011 Widerspruch. Selbst wenn die Kapitalleistungen zu verbeitragen wären, seien die zu verbeitragenden Einnahmen so hoch, dass die Beitragsbemessungsgrenze überschritten sei.

Die Beklagte holte eine Auskunft der A. L.-AG ein, die mitteilte, dass die Versicherung in der gesamten Laufzeit eine Firmendirektversicherung über den Arbeitgeber gewesen sei und keine privaten Zahlungen erfolgt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2012 wies der von der Kranken- und Pflegekasse gemeinsam eingesetzte Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gem. § 229 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung handele es sich bei den Auszahlungen der Versicherungen um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) spiele es keine Rolle, ob die Versicherung durch Eigenleistungen des Arbeitnehmers finanziert worden sei. Die gesetzliche Neuregelung gelte ab 01.01.2004 für alle Versorgungszusagen - auch in laufenden Verträgen. Die Beitragsbemessungsgrenze sei auch unter Berücksichtigung der Kapitalauszahlungen nicht erreicht bzw. überschritten. Lediglich im November 2010 habe der Kläger zusätzlich zu seinem Altersteilzeitgehalt von 2.125 EUR ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe und eine Treueprämie in Höhe von 1.275 EUR erhalten, so dass in diesem Monat die Beitragsbemessungsgrenze überschritten worden sei. Dem sei durch den Beginn der festgesetzten Beitragszahlungen ab 01.12.2010 Rechnung getragen worden.

Dagegen erhob der Kläger am 29.02.2012 Klage zum Sozialgericht Reutlingen. Zur Begründung ließ er ausführen, die Ansparung der beiden Direktversicherungsverträge sei ausschließlich aus dem Nettogehalt des Klägers erfolgt, auf das bereits vollumfänglich Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden seien. Die Beitragserhebung stoße bereits unter dem Gesichtspunkt der "Doppelverbeitragung" auf nicht unerhebliche Bedenken. Außerdem könne eine Beitragserhebung angesichts der nach wie vor unstreitig bestehenden Beschäftigung des Klägers nicht erfolgen. Eine Kapitalleistung, die während einer vor Eintritt des gesetzlichen Renteneintrittsalters ausgeübten Beschäftigung ausgezahlt werde, stelle schon von vornherein keine Einnahme zur Altersversorgung dar.

Mit Urteil vom 27.09.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 237 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) würden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung u.a. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V würden als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gelte ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Bei den von den Arbeitgebern des Klägers für diesen abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen handele es sich um eine Form der betrieblichen Altersversorgung in der Form der Direktversicherung. Der jeweilige Arbeitgeber des Klägers sei Versicherungsnehmer der Versicherung gewesen. Aus dem Auszahlungszeitpunkt der Kapitalbeträge, zu dem der Kläger das 60. Lebensjahr fast vollendet gehabt und sich in Altersteilzeit befunden habe, habe sich auch der Bezug der Versicherung zur Alterssicherung ergeben. Eine Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung sei auch dann beitragspflichtig, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge hierzu z. B. durch Entgeltumwandlung selbst getragen habe. Dieses Ergebnis folge zwingend daraus, dass der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen werde (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 m.w.N.). § 229 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz durch die Statuierung einer Beitragspflicht für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen verletzt sei, wenn deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit und nach Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt wurden. Bei der A.-L. sei der Arbeitgeber bis zur Auszahlung der Kapitalleistung Versicherungsnehmer der Direktversicherung gewesen. Damit sei die Auszahlung nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 237 SGB V insgesamt als beitragspflichtige Einnahme anzusehen. Die Versicherung bei der S.-L. sei zwar nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen worden, der in dieser Eigenschaft jedoch keine Beiträge mehr geleistet habe. Da die Kapitalauszahlung demnach ausschließlich auf Beiträgen des Arbeitgebers beruht habe, seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu Recht erhoben worden. Solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer geblieben sei, verbleibe es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Beitragspflicht der Auszahlung unabhängig davon, wer die Beiträge zu der Direktversicherung aufgebracht habe. Ein generelles Verbot der "Doppelverbeitragung" gebe es im Sozialversicherungsrecht nicht (vgl. zuletzt Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.09.2009 L 5 KR 274/09 B ER). Auch mit diesem Einwand könne der Kläger nicht durchdringen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger aus den abgeschlossenen Direktversicherungen Vorteile gegenüber einer rein privat finanzierten Lebensversicherung habe, die die auferlegte Beitragspflicht aufwiegen könnten. Dies folge sich aus der typisierenden Betrachtungsweise. Es obliege dem Gesetzgeber, die sich hieraus ergebenden Härten (vgl. Hager, neue Zeitschrift für Sozialrecht, 2012, S. 281 ff) ggf. zu beseitigen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 15.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.11.2012 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vortragen lassen, die Zahlung der Versicherungsbeiträge, insbesondere zur Lebensversicherung bei der A., sei nicht aus dem Netto- sondern aus dem Bruttogehalt des Klägers erfolgt, welches durch die Beitragszahlung verringert worden sei. Der bei der S.-L. abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag sei bereits im Oktober 1982 auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen worden. Auch wenn der Kläger als Versicherungsnehmer keine weiteren eigenen Versicherungsbeiträge auf diesen Vertrag entrichtet habe, sei es unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bedenklich, dass eine Kapitalleistung aus einem Vertrag, der bereits seit dem Jahre 1982 (also bereits vor Einführung des § 229 SGB V im Jahre 1988) über eine Dauer von 28 Jahren unstreitig ein eigener Lebensversicherungsvertrag gewesen sei, im Rahmen des erst seit dem 01.01.2004 geltenden § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V als beitragspflichtige Einnahme herangezogen werde. § 237 SGB V komme als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung auf Einnahmen des Klägers nicht in Betracht, da der Kläger noch nicht Rentner im Sinne dieser Vorschrift sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.09.2012 und die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2010 und 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2012 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führten aus, der Einwand des Klägers, die Prämien für die von der A. L.-AG ausgezahlte Kapitalleistung seien vom "Bruttogehalt" bezahlt worden, habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der Beitragspflicht. Es sei unerheblich, wer die Versicherung finanziert habe (BVerfG vom 06 09 2010 -1 BvR 739/08 -, Rz. 16). Insofern könne es auch keine Rolle spielen, von welchen Einkünften die Versicherungsbeiträge beglichen worden seien. Ausschlaggebend sei nach Auffassung der Beklagten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG allein, ob formal eine Direktversicherung (Versicherungsnehmer = Arbeitgeber) bestanden habe. Die von der S. L. AG vorgenommene Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger lange Zeit vor der zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 229 SGB V führe zu keiner Verfassungswidrigkeit, da die Auszahlung der - allein auf den "betrieblichen" Prämien beruhenden - Kapitalleistung erst nach dem 31.12.2003 erfolgt sei und somit nur eine sog. unechte Rückwirkung vorliege, welche nicht zu einer Verfassungswidrigkeit führe.

Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.03.2013 darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat weist die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.

Die Berufung des Klägers ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 27.09.2012 abgewiesen.

Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 23.11.2010 und vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.02.2012 sind formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger muss auf die Kapitalzahlung der S. L. sowie der A. L.-AG Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte Ziff. 1) war zu ihrem Erlass auch insoweit sachlich zuständig, als darin Pflegeversicherungsbeiträge festgesetzt worden sind. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Der Widerspruchsbescheid vom 01.02.2012 wurde vom gemeinsamen Widerspruchsausschuss der Kranken- und Pflegekasse erlassen und erging damit auch für die Pflegekasse (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.02.2011, - L 5 KR 5324/09 -).

Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Kapitalzahlungen beider Versicherungen unterlagen der Beitragspflicht, da der Kläger bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert war.

Der Kläger unterliegt zwar nicht nach § 237 SGB V der Beitragspflicht, worauf der Kläger-Vertreter zutreffend hingewiesen hat, da er noch nicht zu den versicherungspflichtigen Rentnern gehört. Seine Beitragspflicht begründet sich indes aus § 226 SGB V und knüpft an seine Versicherungspflicht aufgrund der - noch - ausgeübten Beschäftigung an.

Die Versicherungspflicht des in Altersteilzeit beschäftigten Klägers folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB V, da auch eine im Rahmen der Altersteilzeit verrichtete Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung darstellt; selbst in der Freistellungsphase der Altersteilzeit besteht - auch ohne die Arbeitsverpflichtung - das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fort (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R in Juris). Der Umfang der Beitragspflicht des Klägers ergibt sich damit aus § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, auf den die Beklagte sich im Widerspruchsbescheid zutreffend bezogen hat. Danach werden der Beitragsbemessung neben dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1) und dem Zahlbetrag einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 3) zugrunde gelegt.

Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) i. S. d. § 226 Satz 1 Nr. 3 SGB V gehören auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2004 anzuwendenden Fassung (Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Vorschriften sind verfassungsmäßig und gültig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2008, - 1 BvR 1924/07 -; BSG, Urt. v. 30.03.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.04.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.).

Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet und zutreffend dargetan, warum sowohl die Kapitalleistung der S. L. als auch der A. L.-AG als Firmendirektversicherungen zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gehören. Das Sozialgericht hat die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt und unter umfassender Würdigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG begründet, warum die Kapitalauszahlungen nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V der Beitragspflicht unterliegen. Der Senat hält ebenfalls die Rechtsausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 01.02.2012 für zutreffend. Er nimmt deswegen zur Vermeidung von Wiederholungen - insoweit - auf die den Widerspruchsbescheid bestätigenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.

Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren noch auszuführen: Der Kläger beruft sich hinsichtlich der Kapitalleistung der S. L. auf Vertrauensschutz in Anbetracht des langen Zeitraumes seit der Übertragung der Versicherung auf ihn als Versicherungsnehmer. Mit dieser Argumentation kann er aber nicht durchdringen, weil für die Heranziehung zu Beitragszahlungen maßgeblich ist, dass die Versicherungsbeiträge, auf denen der Auszahlungsbetrag der S. L. beruhte, allein vom Arbeitgeber erbracht worden sind. Der Kläger hat selbst in der Zeit, in der er die Stellung des Versicherungsnehmers inne hatte, keinerlei Beiträge mehr gezahlt. Damit ist auch für die Kapitalleistung aus diesem Versicherungsverhältnis der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung relevante Bezug zum institutionellen Rahmen der Betriebsrente gegeben. Das BSG hat im Urteil vom 25.05.2011 (- B 12 P 1/09 R -, in Juris) ausgeführt: "Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, z.B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 90 f. unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S. 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 38 S. 154, Nr. 40 S. 164, Nr. 47 S. 205; vgl. ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 3 S. 10 und Nr. 6 S. 23)."

Danach unterfallen aus dem Gedanken der Beitragsgerechtigkeit heraus alle Versorgungsleistungen aus früheren Beschäftigungen der Beitragspflicht, ohne dass es darauf ankommt, wie lange die jeweilige Beschäftigung zurückliegt. Vor diesem Hintergrund ist für Vertrauensschutz auch unter dem Gesichtspunkt der lange zurückliegenden Erwirtschaftung des Versicherungsguthabens kein Raum. Einkommensersatzfunktion haben die Versorgungsleistungen aus den Betriebsrenten des Klägers auch während dessen Altersteilzeit, da sie die aufgrund der Altersteilzeit verringerten Bezüge zumindest teilweise ausgleichen.

Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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