Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1843/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 685/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18.01.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte bisherige Rentenbescheide zurückzunehmen und dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung seiner in der UdSSR zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Beitrags-/Beschäftigungszeiten zu 6/6 zu gewähren hat.
Der Kläger wurde 1937 in Russland geboren und siedelte am 26.08.1994 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist als Spätaussiedler iSd § 4 Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Von 1952 bis Dezember 1956 war der Kläger Arbeiter in der Kolchose "P." in R. S ... Vom 04.12.1956 bis 15.12.1958 absolvierte er den Wehrdienst und war anschließend als Traktorfahrer in der Kolchose "P." tätig. Ab 1980 war er als Mechanisator, 1990 als Maschinist in der Maschinenabteilung dieser Kolchose bzw der Kolchose "T." und ab 1991 als Laborant/Milchfarm in der Maschinen- und Traktorenfabrik der Kolchose tätig; er war seit 1952 Mitglied der jeweiligen Kolchose.
Das Kolchos-Arbeitsbuch ("Arbeitsbuch des Kolchosbauern", dazu vgl Blatt 12 ff bzw 29 ff der Verwaltungsakte der Beklagten) des Klägers enthält folgende Angaben: Datum der Eintragung Angaben zum Wirtschaftsjahr Beruf Angerechnete Arbeitstage Abgeleistete Arbeitstage Festgesetztes Minimum an Arbeitstagen Jahresleistung in Rubeln 13.06.1966 Ab 1952 bis Dezember 1956 - Einsatz in der Kolchose P., Landkreis Slawgorodski Ab 4.12.1956 bis Dezember 1958 - Wehrdienst in der Sowjetarmee 1968 Aushilfe 171 136,- 1959 Traktorist 561 408,- 1960 Traktorist 852 929,- 1961 Traktorist 1.916 578,- 1962 Traktorist 1.040 532,- 1963 Traktorist 1.048 586,- 1964 Traktorist 980 569,- 1965 Traktorist 1.312 711,- 30.03.1967 1966 Traktorist 762 304 1.271,- 27.03.1968 1967 Traktorist 276 2.201,- 21.03.1969 1978 Traktorist 259 2.460,- 21.02.1970 1969 Traktorist 286 3.211,- 09.03.1971 1970 Traktorist 281 2.2223,- 21.02.1972 1971 Traktorist 322 230 2.581,- 26.02.1973 1972 Traktorist 289 230 3.817,- 05.02.1974 1973 Traktorist 273 230 3.221,- 10.02.1975 1974 Traktorist 294 230 3.112,- 25.02.1976 1975 Traktorist 293 230 3.731,- 28.02.1977 1976 Traktorist 278 230 4.499,- 10.03.1978 1977 Traktorist 290 230 4.130,- 16.03.1979 1978 Traktorist 239 230 4.380,- 04.04.1980 1979 Traktorist 254 230 3.334,- 18.03.1981 1980 Mechanisator 232 230 3.960,- 30.03.1982 1981 Mechanisator 230 230 3.753,- 30.03.1983 1982 Mechanisator 276 230 4.520,- 17.02.1984 1983 Mechanisator 252 230 4.908,- 25.02.1985 1984 Mechanisator 241 230 4.381,- 30.01.1986 1985 Mechanisator 257 230 4.205,- 10.03.1987 1986 Mechanisator 246 230 4.916,- 03.02.1988 1987 Mechanisator 230 230 3.806,- 06.03.1989 1988 Mechanisator 253 230 4.021,- Die Stelle wegen Gründung der Kolchose "T." gekündigt. Das Arbeitsverhältnis als Kolchosbauer der Kolchose "T." aufgenommen 26.03.1990 1989 Mechanisator 251 230 3.617,- 06.03.1991 1990 Maschinist/ Getreidetenne 277 230 4.851,- 30.01.1992 1991 Laborant/ Milchfarm 319 230 6.822,- 09.02.1993 1992 Laborant/ Milchfarm 312 230 38.549,- 14.02.1994 1993 Laborant/ Milchfarm 285 220 283,969,- 24.08.1994 1994 Laborant/ Milchfarm 132 220 380.384,-
Am 20.03.1996 beantragte der Kläger die Klärung seines Rentenversicherungskontos. Er gab damals an, von 1958 bis 1994 als "Traktorist, Maschinist, Laborant Milchfarm" gearbeitet zu haben. Mit Bescheid vom 10.02.1997 stellte die Beklagte die Zeiten des Klägers nach § 149 Abs 5 SGB VI wie folgt fest: Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage zum SGB VI 04.08.54 - 31.12.54 Pflichtbeiträge 01.01.55 - 31.12.55 Pflichtbeiträge 01.01.56 - 03.12.56 Pflichtbeiträge Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Ableistung des Grundwehrdienstes 04.12.56 - 31.12.56 Pflichtbeiträge 01.01.57 - 31.12.57 Pflichtbeiträge 01.01.58 - 15.12.58 Pflichtbeiträge Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage zum SGB VI 16.12.58 - 31.12.58 Pflichtbeiträge 01.01.59 - 31.12.59 Pflichtbeiträge 01.01.60 - 31.12.60 Pflichtbeiträge 01.01.61 - 31.12. 61 Pflichtbeiträge 01.01.62 - 31.08.62 Pflichtbeiträge 01.09.62 - 31.12.62 Pflichtbeiträge 01.01.63 - 31.12.63 Pflichtbeiträge 01.01.64 - 31.12.64 Pflichtbeiträge Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI 01.01.65 - 31.12.65 Pflichtbeiträge 01.01.66 - 31.12.66 Pflichtbeiträge 01.01.67 - 31.12.67 Pflichtbeiträge 01.01.68 - 31.12.68 Pflichtbeiträge 01.01.69 - 31.12.69 Pflichtbeiträge 01.01.70 - 31.12.70 Pflichtbeiträge 01.01.71 - 31.12.71 Pflichtbeiträge 01.01.72 - 31.12.72 Pflichtbeiträge 01.01.73 - 31.12.73 Pflichtbeiträge 01.01.74 - 31.12.74 Pflichtbeiträge 01.01.75 - 31.12.75 Pflichtbeiträge 01.01.76 - 31.12.76 Pflichtbeiträge 01.01.77 - 31.12.77 Pflichtbeiträge 01.01.78 - 31.12.78 Pflichtbeiträge 01.01.79 - 31.12.79 Pflichtbeiträge 01.01.80 - 31.12.80 Pflichtbeiträge 01.01.81 - 31.12.81 Pflichtbeiträge 01.01.82 - 31.12.82 Pflichtbeiträge 01.01.83 - 31.12.83 Pflichtbeiträge 01.01.84 - 31.12.84 Pflichtbeiträge 01.01.85 - 31.12.85 Pflichtbeiträge 01.01.86 - 31.12.86 Pflichtbeiträge 01.01.87 - 31.12.87 Pflichtbeiträge 01.01.88 - 31.12.88 Pflichtbeiträge 01.01.89 - 31.12.89 Pflichtbeiträge 01.01.90 - 30.06.90 Pflichtbeiträge 01.07.90 - 31.12.90 Pflichtbeiträge Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage zum SGB VI 01.01.91 - 31.12.91 Pflichtbeiträge 01.01.92 - 31.12.92 Pflichtbeiträge 01.01.93 - 31.12.93 Pflichtbeiträge 01.01.94 - 31.07.94 Pflichtbeiträge 01.08.94 - 123.08.94 Pflichtbeiträge
Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 31.12.1991 Pflichtbeitragszeit 31.12.1992 Pflichtbeitragszeit 31.12.1993 Pflichtbeitragszeit 23.08.1994 Pflichtbeitragszeit
Am 04.06.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 24.07.1997 ab dem 01.09.1997 eine entsprechende Altersrente (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) und legte dabei rentenrechtliche Zeiten zugrunde, wie sie im Bescheid vom 10.02.1997 festgestellt worden waren.
Am 19.03.1998 beantragte der Kläger "wegen der anzurechnenden Zeiten und/oder deren Bewertung hiermit die Erhöhung der Leistungsansprüche". Er habe von Herbst 1941 bis 1956 unter Kommandanturaufsicht gestanden, weshalb die Zeit als Ersatzzeit nach § 250 Abs 1 Nr 2 SGB VI anzuerkennen sei. Auch sei die Qualifikationsgruppeneinstufung falsch, da die Tätigkeit eines Traktoristen gleichzeitig auch eine ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Schlosser umfasst habe. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11.11.1998 die Altersrente beginnend ab dem 01.09.1997 neu fest. Die Zeit vom 04.08.1951 bis zum 03.08.1954 wurde als zusätzliche Ersatzzeit festgestellt, darüber hinaus wurde eine Änderung der Feststellungen abgelehnt. Mit dem erworbenen Traktoristenführerschein sei nicht zugleich auch eine berufliche Qualifikation iSd Qualifikationsgruppe 4 erworben worden.
Am 01.02.2000 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung und Neuberechnung seiner Rente mit dem Ziel einer höheren Qualifikationsgruppe und dem Absehen von der Anwendung des § 22 Abs 4 FRG (60 %-Kürzung). Mit Bescheid vom 04.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2000 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Ein nachfolgendes Klageverfahren beim Sozialgericht Heilbronn (SG; Az S 4 RA 2005/00; abweisendes Urteil) sowie das Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG, L 13 RA 4393/01, Rücknahme der Berufung) waren nicht erfolgreich.
Der Kläger beantragte am 17.02.2003, am 27.07.2006 und am 29.12.2006 erneut die Neuberechnung der Rente ohne Kürzung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten. Er machte neben der Zuordnung von Qualifikationsgruppen eine abweichende Bewertung von Zeiten in der Kolchose geltend. Hierzu gab er an, er sei stets in einer Kolchose beschäftigt gewesen. Die Bewertungen von Zeiten in einer Kolchose seien aufgrund eines Urteils des BSG aus dem Jahr 1997 geändert worden. In den Jahren, in denen über 300 Arbeitstage vorlägen, sei eine Anrechnung im Umfang von 5/6 vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 27.02.2007 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Die gesamte Zeit der Mitgliedschaft in einer Kolchose sei lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeit gemäß § 15 FRG (Zeiträume ab 1965) bzw als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG (Zeiträume bis 1964) anzuerkennen. In welchem zeitlichen Umfang Kolchosemitglieder im Verlauf eines Kalenderjahres Beitragszeiten erwerben könnten, hänge von der Art der Gewinnverteilung bzw Entlohnung in Kolchosen ab. Maßgebend für die Lohnzahlung nach dem Richtwert des "Musterstatuts des Kolchos" vom 28.11.1968 sei die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitseinheiten, die als Arbeitstage ebenfalls in das Arbeitsbuch einzutragen gewesen seien. Werde das Arbeitsminimum ohne hinreichenden Grund nicht erreicht, so würden Lohnzuschlag und die sonstigen Prämien auf Beschluss des Vorstandes gekürzt oder gestrichen. Der Grundlohn dürfe in diesen Fällen jedoch nicht angetastet werden. Die im Arbeitsbuch angegebenen Arbeitstage (Soll und Ist) seien insoweit nur als Bezugsgrößen für die Errechnung des Lohnes anzusehen. Das Arbeitsbuch für Kolchosmitglieder stelle ein Mittel der Glaubhaftmachung dar, so dass die darin dokumentierte Arbeitszeit nach den allgemeinen Grundsätzen nur als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen sei.
Mit seinem Widerspruch vom 30.03.2007 machte der Kläger geltend, aus dem Arbeitsbuch des Kolchosebauern sei zu entnehmen, dass dort die ab 01.01.1966 geleisteten Arbeitstage notiert seien. Diese Tage seien nicht in allen Jahren gleich. Das Bundesozialgericht habe am 30.10.1997 über die Bewertung von Beschäftigungszeiten der Kolchosmitglieder entschieden. Daraufhin hätten die Rentenversicherungsträger am 26.05.1998 festgelegt, wie die Arbeitstage zu bewerten seien.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28.10.2008 die Altersrente beginnend am 01.01.2002 neu fest. Der Rentenberechnung legte sie u a folgende Zeiten zugrunde: Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der ehemaligen Sowjetunion oder ihren Nachfolgestaaten Beschäftigungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 04.08.1954 - 31.12.1954 Pflichtbeitragszeit 01.01.1955 - 31.12.1955 Pflichtbeitragszeit 01.01.1956 - 03.12.1956 Pflichtbeitragszeit Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der ehemaligen Sowjetunion oder ihren Nachfolgestaaten Beschäftigungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Ableistung des Grundwehrdienstes 16.12.1956 - 31.12.1956 Pflichtbeitragszeit 01.01.1957 - 31.12.1957 Pflichtbeitragszeit 01.01.1958 - 15.12.1958 Pflichtbeitragszeit Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der ehemaligen Sowjetunion oder ihren Nachfolgestaaten Beschäftigungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 16.12.1958 - 31.12.1958 Pflichtbeitragszeit 01.01.1959 - 31.12.1959 Pflichtbeitragszeit 01.01.1960 - 31.12.1960 Pflichtbeitragszeit 01.01.1961 - 31.12.1961 Pflichtbeitragszeit 01.01.1962 - 31.12.1962 Pflichtbeitragszeit 01.01.1963 - 31.12.1963 Pflichtbeitragszeit 01.01.1964 - 31.12.1964 Pflichtbeitragszeit Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 01.01.1965 - 31.12.1965 Pflichtbeitragszeit 01.01.1966 - 31.12.1966 Pflichtbeitragszeit 01.01.1967 - 31.12.1967 Pflichtbeitragszeit 01.01.1968 - 31.12.1968 Pflichtbeitragszeit 01.01.1969 - 31.12.1969 Pflichtbeitragszeit 01.01.1970 - 31.12.1970 Pflichtbeitragszeit 01.01.1971 - 31.12.1971 Pflichtbeitragszeit 01.01.1972 - 31.12.1972 Pflichtbeitragszeit 01.01.1973 - 31.12.1973 Pflichtbeitragszeit Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft 01.01.1974 - 31.12.1974 Pflichtbeitragszeit 01.01.1975 - 31.12.1975 Pflichtbeitragszeit 01.01.1976 - 31.12.1976 Pflichtbeitragszeit 01.01.1977 - 31.03.1977 Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 4, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft 01.04.1977 - 31.12.1977 Pflichtbeitragszeit 01.01.1978 - 31.12.1978 Pflichtbeitragszeit 01.01.1979 - 31.12.1979 Pflichtbeitragszeit 01.01.1980 - 31.12.1980 Pflichtbeitragszeit 01.01.1981 - 31.12.1981 Pflichtbeitragszeit 01.01.1982 - 31.12.1982 Pflichtbeitragszeit 01.01.1983 - 31.12.1983 Pflichtbeitragszeit 01.01.1984 - 31.12.1984 Pflichtbeitragszeit 01.01.1985 - 31.12.1985 Pflichtbeitragszeit 01.01.1986 - 31.12.1986 Pflichtbeitragszeit 01.01.1987 - 31.12.1987 Pflichtbeitragszeit 01.01.1988 - 31.12.1988 Pflichtbeitragszeit 01.01.1989 - 31.12.1989 Pflichtbeitragszeit 01.01.1990 - 30.06.1990 Pflichtbeitragszeit 01.07.1990 - 31.12.1990 Pflichtbeitragszeit. Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 01.01.1991 - 31.12.1991 Pflichtbeitragszeit 01.01.1992 - 31.12.1992 Pflichtbeitragszeit 01.01.1993 - 31.12.1993 Pflichtbeitragszeit 01.01.1994 - 23.08.1994 Pflichtbeitragszeit
Am 14.11.2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und machte einen früheren Beginn der Nachzahlung sowie Vertrauensschutz geltend. Mit Bescheid vom 12.01.2009 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers beginnend am 01.01.2002 im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers gegen die vorgenommene Minderung des Zugangsfaktors neu fest. Mit Bescheid vom 27.02.2009 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers - nun für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 - entsprechend dem Bescheid vom 12.01.2009 neu fest.
Die Beklagte wies dann den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 zurück, soweit diesem nicht durch die Bescheide vom 28.10.2008, 12.01.2009 und 27.02.2009 abgeholfen worden war. Gegenständlich sei noch die ungekürzte Anrechnung der für die Tätigkeit als Kolchosmitglied in der ehemaligen Sowjetunion von 1966 bis 23.08.1994 zu ermittelnden Entgeltpunkte. Der Anerkennung der in der Kolchose "P." zurückgelegten Zeiten habe das dem Kläger am 23.05.1966 ausgestellte "Arbeitsbuch eines Kolchosmitgliedes" zugrunde gelegen. Die in diesem Arbeitsbuch eingetragene Anzahl der jährlich geleisteten "Arbeitskrafttage" bzw das jährlich festgelegte "Minimum an zu leistenden Arbeitskrafttagen" bezeichne nicht tatsächlich zurückgelegte Arbeitstage, sondern Arbeitsnormen. Die Zahl der Tage, an denen tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht worden sei, lasse sich aus diesen Angaben nicht herleiten. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Kolchosarbeitsbücher oftmals weit mehr "tatsächlich geleistete Arbeitskraft" pro Jahr enthielten, als die tatsächliche Anzahl der pro Jahr kalendermäßig überhaupt möglichen Arbeitstage.
Am 29.05.2009 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und sein Begehren, die Jahre von 1966 bis 1967 - mit Schriftsatz vom 13.04.2011 hat er auch das Jahr 1968 einbezogen -, 1969 bis 1977, 1982 und 1990 bis 31.12.1992 als nachgewiesene Beitragszeiten zu berücksichtigen, fortgeführt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.01.2012 abgewiesen. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X sei der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stünden den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten solche gleich, die für einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien. Nach § 22 Abs 3 FRG würden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien um 1/6 gekürzt. Der Nachweis iS eines Vollbeweises sei regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spreche, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber ans der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen hätten. Vorliegend seien beim Gericht Zweifel verblieben, als Unterbrechungen der Tätigkeit des Klägers in der Kolchose nicht ausgeschlossen werden könnten. Zu Recht habe die Beklagte ausgeführt, dass der Kläger nicht nachweisen habe können, dass es während der Mitgliedschaft keine Unterbrechungen der Arbeitsbereitschaft (und Weisungsbefugnis der Kolchose) gegeben habe. Außerdem sei der Beklagten zu folgen, als die bestätigten "Arbeitskrafttage" keinen Nachweis für eine ununterbrochene tatsächliche Arbeitsleistung darstellten. Die im Arbeitsbuch eingetragene Anzahl der jährlich geleisteten "Arbeitskrafttage" bzw das jährlich festgelegte "Minimum an den zu leistenden Arbeitskrafttagen bestätige nicht die tatsächlich zurückgelegten Arbeitstage sondern bezeichne nur Arbeitsnormen. Aus dem Kolchosarbeitsbuch des Kläger gingen nicht die geleisteten Arbeitstage, sondern "Arbeitseinheiten" und "Arbeitskrafttage" hervor, bei denen es sich um Arbeitsnormen ("Norm- und Plantage") handele, die nicht zu einem Nachweis zurückgelegter Zeiten als Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten führten.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 26.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.02.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er sei in der Kolchose P., in der früheren Sowjetunion, beschäftigt und Kolchosemitglied gewesen. Das Kolchosearbeitsbuch weiche vom Aufbau des normalen Arbeitsbuches ab als es wesentlich mehr Tatsachen vorweise, wie zB die tatsächlich abgeleisteten Arbeitstage sowie das festgesetzte Minimum an Arbeitstagen. Das Original-Arbeitsbuch habe er bei der Ausreise in die BRD nicht mitnehmen dürfen. Er habe das festgesetzte Minimum an Arbeitstagen in allen Jahren erfüllt, da die tatsächlich abgeleisteten Arbeitstage jeweils darüber gelegen hätten. Während es bei den DRV Regionalträgern derzeit Probleme damit gebe, inwieweit nur Jahre, die den Wert von über 300 Arbeitstagen nicht vorweisen, als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen seien, erkenne die Berufungsbeklagte selbst diejenigen Jahre nicht an, die den Wert 300 überstiegen. Das BSG habe mit Urteil vom 30.10.1997 (13 RJ 19/97) über die Arbeitstage in einer Kolchose der früheren Sowjetunion zu entscheiden gehabt; alle deutschen Rentenversicherungsträger hätten sich in einer entsprechenden Arbeitsgruppe geeinigt, dass bei einem entsprechenden Minimum an Arbeitstagen von einer ungekürzten Anrechnung von Beitragszeiten auszugehen sei. In dem Besprechungsergebnis sei unter der Randziffer 6 eindeutig geregelt, dass eine ungekürzte Anrechnung dann zu erfolgen habe, wenn im jeweiligen Jahr eine über den 5/6 Umfang hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen sei. Bei mehr als - auch hochgerechneten - 300 Arbeitstagen sei ebenfalls eine ungekürzte Anrechnung vorzunehmen. Seien danach in einem Kolchosearbeitsbuch auch Arbeitstage eingetragen, die zu einer Hochrechnung berechtigten, dies sei der Jahreswert von 258 bis 300, dann sei dieser Wert mit 7/6 zu multiplizieren. Anschließend seien auch hier nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen. Dadurch, dass seine Arbeitstage in fast allen Jahren (außer 1978, 1980 bis 1981, 1983 bis 1984, und 1986 bis 1989) die Arbeitstage einer Fünf-Tage-Woche überschritten hätten, stelle sich die Frage, weshalb dem Grunde nach eine Hochrechnung zu erfolgen habe. Das BSG habe entschieden, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung - wie bei ihm - stets nachgewiesene Beitragszeiten in vollem Umfang ohne Reduzierung der Tabellenentgelte auf eine Teilzeitbeschäftigung anzuerkennen seien. Auch sei festzustellen, dass die zu "Rumäniendeutschen" ergangene Rechtsprechung auf "Deutsche aus Russland" zu übertragen sei. Sei von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, bleibe für eine Wertung der Beitragszeiten nur als glaubhaft kein Raum. Bei ununterbrochener Beitragszahlung aufgrund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses komme es auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaige - witterungsbedingt - ausgefallene Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die Kolchose hierdurch nicht unterbrochen worden sei und § 15 FRG nur an die Beitragszahlung und nicht an eine Beschäftigungszeit anknüpfe. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet worden sei, komme es damit nicht an. Auch das Institut für Ostrecht München eV sehe in einem Schreiben vom 18.04.2005 eingetragene Arbeitstage als kalendarische Arbeitstage an. Das Klagebegehren werde daher ergänzt, als nunmehr auch das Jahr 1968 als nachgewiesene Beitragszeit festzustellen sei.
Der Kläger hat Unterlagen der DRV Regionalträger, das Besprechungsergebnis der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente (AGFAVR) vom 26.05.1998 sowie eine Stellungnahme des Instituts für Ostrecht vom 18.04.2005 im Verfahren des SG Münster (S 4 (10) RJ 40/02) vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 24 bis 35 der Senatsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18.01.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 27.02.2007, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998 abzuändern und ihm unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977, 01.01.1982 bis 31.12.1982, 01.01.1990 bis 31.12.1993 als nachgewiesene Beitragszeiten ab dem 01.09.1997 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die bisherige Rechtsauffassung werde von ihr auch weiterhin vertreten. In den Arbeitsbüchern der Kolchosmitglieder würden gerade keine Arbeitstage, sondern Arbeitsnormen, sogenannte Arbeitskrafttage, bescheinigt. Davon gehe auch das vom Kläger eingereichte Gutachten des Instituts für Ostrecht aus, das nur mit einem Sicherheitsgrad von 80% habe feststellen können, dass die Anzahl der geleisteten Arbeitskrafttage der Anzahl der geleisteten Arbeitstage entspreche. Für einen Nachweis und damit für eine ungekürzte Berücksichtigung dieser Zeiten könne dies aber nicht ausreichen. Vielmehr blieben erhebliche Zweifel, so dass die Unstimmigkeiten in den Tageszahlen der Bescheinigungen der Kolchosen es zuließen, hier nur von Arbeitsnormen auszugehen. Darüber hinaus spreche ein weiterer Punkt im Gutachten des Instituts für Ostrecht gegen eine Gleichsetzung von Arbeitskrafttagen mit Arbeitstage. Das Institut habe nicht ausschließen können, dass zeitfremde Erwägungen wie Produktivität oder die Erfüllung/Nichterfüllung von Leistungsnormen in die Berechnung der Arbeitszeit eingeflossen seien, da jede Kolchose die Bemessung ihrer Arbeitszeit selbst festgelegt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des LSG und des SG (L 13 RA 4393/01; S 4 RA 2005/00) und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 iVm § 153 Abs 1 SGG), nachdem die Beteiligten hiermit einverstanden sind und er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2007 in der Fassung der Bescheide der Beklagten vom 28.10.2008, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2009, mit dem die Beklagte eine weitergehende Rücknahme des Rentenbescheids vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998 abgelehnt hatte. Diese Anfechtungsklage war im Hinblick auf das Begehren der teilweisen Rücknahme des Rentenbescheids vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998 und einer Neubescheidung der Rente mit einer Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zu kombinieren (§ 56 SGG). Hinsichtlich des Begehrens der Zahlung einer höheren Altersrente war die Klage auch mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zu kombinieren. Der Vormerkungsbescheid vom 10.02.1997 ist nicht Gegenstand des Verfahrens, denn er wäre für den Fall des Obsiegens des Klägers nicht nach § 44 SGB X abzuändern; mit Erlass der Rentenbescheide sind diese und nicht mehr der Feststellungsbescheid Grundlage der rentenrelevanten Feststellungen.
Der Kläger hat keinen über die von der Beklagten mit den Bescheiden vom 28.10.2008, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2009 hinausgehenden Anspruch auf teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998 nach § 44 SGB X. Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden war, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Voraussetzung ist daher, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Dies konnte der Senat aber nicht feststellen. Mit den Änderungsbescheiden vom 28.10.2008, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2009 hat die Beklagte die Fehler der früheren Verwaltungsakte korrigiert, weshalb der Rentenbescheid nicht mehr rechtswidrig ist; zu Unrecht nicht gewährte Leistungen hat die Beklagte bereits ausbezahlt.
Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Voraussetzungen der Rentengewährung. Zur Überprüfung gestellt ist innerhalb der Rentenbescheide vom 24.07.1997 und 11.11.1998 lediglich derjenige Verwaltungsakt über die Höhe der Rente (Geldwert bzw Monatsbetrag der Rente). Der Wert des Anspruchs auf Rente (sog Monatsbetrag) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten Entgeltpunkte, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Kläger beanstandet die ermittelten Entgeltpunkte, denn er ist zuletzt noch der Auffassung, die in der UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten seien als nachgewiesene Zeiten zu werten, weshalb eine Kürzung der Entgeltpunkte hierfür auf 5/6 nicht in Betracht komme.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen bei Personen, die - wie der Kläger (dort § 1 Buchstabe a) FRG) - zu dem nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis gehören, Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung in diesem Sinn jedes System der sozialen Sicherung anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Bei dem ab 01.01.1965 durch das sowjetische Gesetz vom 15.07.1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder (VVS VS S S S R Nr 29 vom 18.07.1964 Pos 340; dazu vgl BSG 30.10.1997, 13 RJ 19/97, SGb 1998, 158 = juris RdNr 38) eingeführten Sicherungssystem handelt es sich um eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne dieser Vorschrift (BSG 30.10.1997, 13 RJ 19/97, aaO; BSG 31.03.1993, 13 RJ 17/92, juris).
Die Beklagte hat deshalb die Zeiten, in denen der Kläger Mitglied der Kolchose war, zutreffend vom 01.01.1965 an als Beitragszeiten anerkannt. Die aus diesen Zeiten resultierenden Entgeltpunkte sind aber der Rentenberechnung nicht ungekürzt zugrunde zu legen.
Nach § 22 Abs 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Gemäß § 4 Abs 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Nach § 22 Abs 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 = juris). Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten daher sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (stRspr BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23; Senatsurteil 20.07.2010, L 11 R 3478/09).
Zwar mag durch die Mitgliedschaft des Klägers in der jeweiligen Kolchose eine Beitragszahlung nachgewiesen sein (dazu vgl SG Dortmund 30.01.2006, S 22 RA 35/03, juris RdNr 28 ff), doch genügt die bloße Beitragszahlung nicht. Wie das BSG (19.11.2009, B 13 R 67/08 R, juris RdNr 26; BSG 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, juris RdNr 18; BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 = juris; BSG 12.02.2009, B 5 R 39/06 R, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6 = juris) ausgeführt hat, muss die Beitragsentrichtung auf Grundlage einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung erfolgt sein, zumindest auf Grundlage einer Erwerbstätigkeit oder einem sonstigen Tatbestand, der mit einem Versicherungstatbestand iS des SGB VI zumindest vergleichbar ist. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die Beitragszahlung auf Grundlage einer ununterbrochenen Beschäftigung des Klägers erfolgt war; andere Versicherungspflichttatbestände liegen nicht vor. Gerade diese in den streitigen Jahren ununterbrochene Beschäftigung konnte der Senat aber auf Grundlage des vorliegenden Kolchosarbeitsbuches nicht als nachgewiesen ansehen. Zwar war der Kläger weder in Teilzeit noch unständig beschäftigt. Doch hat er in einigen Jahren über 1.000 im Arbeitsbuch als Arbeitstage bezeichnete Tage "angerechnet" bekommen, so in den Jahren 1961 1.916 Tage, 1962 1.040 Tage, 1963 1.048 Tage und 1965 1.312 Tage. Dagegen hat er in anderen Jahren nur wenige Tage (so zB 1978 239 Tage, 1979 254 Tage, 1980 232 Tage, 1981 230 Tage, 1982 276 Tage, 1983 252 Tage, 1984 241 Tage, 1987 230 Tage) "abgeleistet". Auch wenn mit dem SG Dortmund (aaO) und auch dem Institut für Ostrecht, dessen Stellungnahme der Kläger in das Verfahren eingeführt hat (dazu vgl Blatt 25 der Senatsakte), die hohe Zahl von Arbeitstagen durch eine Zusammenrechnung/Umrechnung von geleisteten Stunden - die Arbeitszeit konnte von täglich vier bis elf Stunden dauern - in Arbeitstage - seit 1960 siebenstündig bei einer 6-Tage-Woche, seit 1968 achtsündig bei einer 5-Tage-Woche - zustande gekommen wäre, so ließe sich so nur die hohe Zahl der "Arbeitstage" im Arbeitsbuch erklären, aber nicht die dagegen niedrige Zahl von Arbeitstagen in anderen Jahren. Hierfür findet sich auch in der Stellungnahme des Instituts für Ostrecht keine Erklärung. Auch lässt sich nicht erklären, weshalb diese Arbeitstage mit dem Vortrag des Klägers - und der von ihm mitgeteilten Praxis der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung - nochmals mit dem Faktor 7/6 umzurechnen sein sollen. Denn maßgeblich ist insoweit nicht, dass umgerechnet eine ganzjährige Beschäftigung erfolgte, sondern dass die Beitragsentrichtung auf einer tatsächlich ununterbrochen Beschäftigung des Klägers das ganze Jahr über beruhte. Auch dass das Institut für Ostrecht den Einfluss von beschäftigungsfremden Faktoren wie Produktivität oder Erfüllung von Normen bei der Berechnung der Arbeitszeit nicht ausschließen konnte und auch nur mit einer Sicherheit von "80 %" davon ausgeht, dass die Anzahl der eingetragenen Arbeitskrafttage der Anzahl der geleisteten Arbeitstage entspricht, in seiner Stellungnahme gleichwohl eine Umrechnung von Arbeitszeit in Arbeitstage - mithin ein Auseinanderfallen von bestätigten und tatsächlich geleisteten Tagen - darstellt, ist kein überzeugender Hinweis darauf, dass die im Arbeitsbuch bestätigten Arbeitstage eine ganzjährige bzw ununterbrochene Beschäftigung darstellen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat aus den Angaben im Kolchos-Arbeitsbuch nicht ableiten, dass die Beitragszahlung auf einer ganzjährig ununterbrochenen Beschäftigung des Klägers in der Kolchose beruht hatte. Damit waren auch die Entgeltpunkte nur gekürzt, zu 5/6, bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 30.10.1997 (13 RJ 19/97, juris) davon ausgegangen ist, dass alleine aufgrund der Mitgliedschaft in der Kolchose eine abhängige Beschäftigung vorliegen könne und es dabei nicht darauf ankomme, in welchem Umfang tatsächlich gearbeitet worden sei. Dieser Rechtsprechung stimmt der Senat zu. Doch lässt sich im vorliegenden Fall auf Grundlage der Angaben im Arbeitsbuch gerade nicht feststellen, dass der Kläger ganzjährig einem - ggf nicht ausgeübten - Direktionsrecht der Kolchose unterworfen war; andere Gründe für das Vorliegen von Nichtbeschäftigung konnten insoweit gerade nicht ausgeschlossen werden. Damit verbleibt es bei einer nur glaubhaft gemachten Beschäftigung bzw Beitragszeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Zeugenauskünften der Herren M. und F. (dazu vgl Blatt 58, 60 sowie 201, 206 je ff der Verwaltungsakte).
Auch dass der Kläger nur in einzelnen Jahren eine Anrechnung zu 6/6 begehrt und in anderen Jahren, in denen aufgrund seiner Umrechnung ein Wert von 300 Arbeitstagen nicht erreicht wurde, sich mit einer Anrechnung der Entgeltpunkte zu 5/6 abgefunden hatte, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Denn welcher Beweiswert den Aussagen des Kolchos-Arbeitsbuches zukommt, beurteilt sich nicht lediglich im Hinblick auf einzelne Jahre sondern unter Berücksichtigung und Bewertung der gesamten Aussagen des Arbeitsbuches.
Sonstige Fehler bei der Rentenberechnung sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden, noch konnte der Senat solche aufgrund eigener Prüfung feststellen; insbesondere hat die Beklagte die Qualifikationsgruppe des Klägers zutreffend festgestellt. Damit war der Rentenbescheid vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998, diese wiederum in der Fassung der Bescheide vom 27.02.2007, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009, nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente. Damit hat er auch keinen Anspruch auf Rücknahme der genannten Bescheide nach § 44 SGB X, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte bisherige Rentenbescheide zurückzunehmen und dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung seiner in der UdSSR zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Beitrags-/Beschäftigungszeiten zu 6/6 zu gewähren hat.
Der Kläger wurde 1937 in Russland geboren und siedelte am 26.08.1994 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist als Spätaussiedler iSd § 4 Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Von 1952 bis Dezember 1956 war der Kläger Arbeiter in der Kolchose "P." in R. S ... Vom 04.12.1956 bis 15.12.1958 absolvierte er den Wehrdienst und war anschließend als Traktorfahrer in der Kolchose "P." tätig. Ab 1980 war er als Mechanisator, 1990 als Maschinist in der Maschinenabteilung dieser Kolchose bzw der Kolchose "T." und ab 1991 als Laborant/Milchfarm in der Maschinen- und Traktorenfabrik der Kolchose tätig; er war seit 1952 Mitglied der jeweiligen Kolchose.
Das Kolchos-Arbeitsbuch ("Arbeitsbuch des Kolchosbauern", dazu vgl Blatt 12 ff bzw 29 ff der Verwaltungsakte der Beklagten) des Klägers enthält folgende Angaben: Datum der Eintragung Angaben zum Wirtschaftsjahr Beruf Angerechnete Arbeitstage Abgeleistete Arbeitstage Festgesetztes Minimum an Arbeitstagen Jahresleistung in Rubeln 13.06.1966 Ab 1952 bis Dezember 1956 - Einsatz in der Kolchose P., Landkreis Slawgorodski Ab 4.12.1956 bis Dezember 1958 - Wehrdienst in der Sowjetarmee 1968 Aushilfe 171 136,- 1959 Traktorist 561 408,- 1960 Traktorist 852 929,- 1961 Traktorist 1.916 578,- 1962 Traktorist 1.040 532,- 1963 Traktorist 1.048 586,- 1964 Traktorist 980 569,- 1965 Traktorist 1.312 711,- 30.03.1967 1966 Traktorist 762 304 1.271,- 27.03.1968 1967 Traktorist 276 2.201,- 21.03.1969 1978 Traktorist 259 2.460,- 21.02.1970 1969 Traktorist 286 3.211,- 09.03.1971 1970 Traktorist 281 2.2223,- 21.02.1972 1971 Traktorist 322 230 2.581,- 26.02.1973 1972 Traktorist 289 230 3.817,- 05.02.1974 1973 Traktorist 273 230 3.221,- 10.02.1975 1974 Traktorist 294 230 3.112,- 25.02.1976 1975 Traktorist 293 230 3.731,- 28.02.1977 1976 Traktorist 278 230 4.499,- 10.03.1978 1977 Traktorist 290 230 4.130,- 16.03.1979 1978 Traktorist 239 230 4.380,- 04.04.1980 1979 Traktorist 254 230 3.334,- 18.03.1981 1980 Mechanisator 232 230 3.960,- 30.03.1982 1981 Mechanisator 230 230 3.753,- 30.03.1983 1982 Mechanisator 276 230 4.520,- 17.02.1984 1983 Mechanisator 252 230 4.908,- 25.02.1985 1984 Mechanisator 241 230 4.381,- 30.01.1986 1985 Mechanisator 257 230 4.205,- 10.03.1987 1986 Mechanisator 246 230 4.916,- 03.02.1988 1987 Mechanisator 230 230 3.806,- 06.03.1989 1988 Mechanisator 253 230 4.021,- Die Stelle wegen Gründung der Kolchose "T." gekündigt. Das Arbeitsverhältnis als Kolchosbauer der Kolchose "T." aufgenommen 26.03.1990 1989 Mechanisator 251 230 3.617,- 06.03.1991 1990 Maschinist/ Getreidetenne 277 230 4.851,- 30.01.1992 1991 Laborant/ Milchfarm 319 230 6.822,- 09.02.1993 1992 Laborant/ Milchfarm 312 230 38.549,- 14.02.1994 1993 Laborant/ Milchfarm 285 220 283,969,- 24.08.1994 1994 Laborant/ Milchfarm 132 220 380.384,-
Am 20.03.1996 beantragte der Kläger die Klärung seines Rentenversicherungskontos. Er gab damals an, von 1958 bis 1994 als "Traktorist, Maschinist, Laborant Milchfarm" gearbeitet zu haben. Mit Bescheid vom 10.02.1997 stellte die Beklagte die Zeiten des Klägers nach § 149 Abs 5 SGB VI wie folgt fest: Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage zum SGB VI 04.08.54 - 31.12.54 Pflichtbeiträge 01.01.55 - 31.12.55 Pflichtbeiträge 01.01.56 - 03.12.56 Pflichtbeiträge Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Ableistung des Grundwehrdienstes 04.12.56 - 31.12.56 Pflichtbeiträge 01.01.57 - 31.12.57 Pflichtbeiträge 01.01.58 - 15.12.58 Pflichtbeiträge Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage zum SGB VI 16.12.58 - 31.12.58 Pflichtbeiträge 01.01.59 - 31.12.59 Pflichtbeiträge 01.01.60 - 31.12.60 Pflichtbeiträge 01.01.61 - 31.12. 61 Pflichtbeiträge 01.01.62 - 31.08.62 Pflichtbeiträge 01.09.62 - 31.12.62 Pflichtbeiträge 01.01.63 - 31.12.63 Pflichtbeiträge 01.01.64 - 31.12.64 Pflichtbeiträge Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI 01.01.65 - 31.12.65 Pflichtbeiträge 01.01.66 - 31.12.66 Pflichtbeiträge 01.01.67 - 31.12.67 Pflichtbeiträge 01.01.68 - 31.12.68 Pflichtbeiträge 01.01.69 - 31.12.69 Pflichtbeiträge 01.01.70 - 31.12.70 Pflichtbeiträge 01.01.71 - 31.12.71 Pflichtbeiträge 01.01.72 - 31.12.72 Pflichtbeiträge 01.01.73 - 31.12.73 Pflichtbeiträge 01.01.74 - 31.12.74 Pflichtbeiträge 01.01.75 - 31.12.75 Pflichtbeiträge 01.01.76 - 31.12.76 Pflichtbeiträge 01.01.77 - 31.12.77 Pflichtbeiträge 01.01.78 - 31.12.78 Pflichtbeiträge 01.01.79 - 31.12.79 Pflichtbeiträge 01.01.80 - 31.12.80 Pflichtbeiträge 01.01.81 - 31.12.81 Pflichtbeiträge 01.01.82 - 31.12.82 Pflichtbeiträge 01.01.83 - 31.12.83 Pflichtbeiträge 01.01.84 - 31.12.84 Pflichtbeiträge 01.01.85 - 31.12.85 Pflichtbeiträge 01.01.86 - 31.12.86 Pflichtbeiträge 01.01.87 - 31.12.87 Pflichtbeiträge 01.01.88 - 31.12.88 Pflichtbeiträge 01.01.89 - 31.12.89 Pflichtbeiträge 01.01.90 - 30.06.90 Pflichtbeiträge 01.07.90 - 31.12.90 Pflichtbeiträge Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage zum SGB VI 01.01.91 - 31.12.91 Pflichtbeiträge 01.01.92 - 31.12.92 Pflichtbeiträge 01.01.93 - 31.12.93 Pflichtbeiträge 01.01.94 - 31.07.94 Pflichtbeiträge 01.08.94 - 123.08.94 Pflichtbeiträge
Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 31.12.1991 Pflichtbeitragszeit 31.12.1992 Pflichtbeitragszeit 31.12.1993 Pflichtbeitragszeit 23.08.1994 Pflichtbeitragszeit
Am 04.06.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 24.07.1997 ab dem 01.09.1997 eine entsprechende Altersrente (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) und legte dabei rentenrechtliche Zeiten zugrunde, wie sie im Bescheid vom 10.02.1997 festgestellt worden waren.
Am 19.03.1998 beantragte der Kläger "wegen der anzurechnenden Zeiten und/oder deren Bewertung hiermit die Erhöhung der Leistungsansprüche". Er habe von Herbst 1941 bis 1956 unter Kommandanturaufsicht gestanden, weshalb die Zeit als Ersatzzeit nach § 250 Abs 1 Nr 2 SGB VI anzuerkennen sei. Auch sei die Qualifikationsgruppeneinstufung falsch, da die Tätigkeit eines Traktoristen gleichzeitig auch eine ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Schlosser umfasst habe. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11.11.1998 die Altersrente beginnend ab dem 01.09.1997 neu fest. Die Zeit vom 04.08.1951 bis zum 03.08.1954 wurde als zusätzliche Ersatzzeit festgestellt, darüber hinaus wurde eine Änderung der Feststellungen abgelehnt. Mit dem erworbenen Traktoristenführerschein sei nicht zugleich auch eine berufliche Qualifikation iSd Qualifikationsgruppe 4 erworben worden.
Am 01.02.2000 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung und Neuberechnung seiner Rente mit dem Ziel einer höheren Qualifikationsgruppe und dem Absehen von der Anwendung des § 22 Abs 4 FRG (60 %-Kürzung). Mit Bescheid vom 04.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2000 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Ein nachfolgendes Klageverfahren beim Sozialgericht Heilbronn (SG; Az S 4 RA 2005/00; abweisendes Urteil) sowie das Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG, L 13 RA 4393/01, Rücknahme der Berufung) waren nicht erfolgreich.
Der Kläger beantragte am 17.02.2003, am 27.07.2006 und am 29.12.2006 erneut die Neuberechnung der Rente ohne Kürzung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten. Er machte neben der Zuordnung von Qualifikationsgruppen eine abweichende Bewertung von Zeiten in der Kolchose geltend. Hierzu gab er an, er sei stets in einer Kolchose beschäftigt gewesen. Die Bewertungen von Zeiten in einer Kolchose seien aufgrund eines Urteils des BSG aus dem Jahr 1997 geändert worden. In den Jahren, in denen über 300 Arbeitstage vorlägen, sei eine Anrechnung im Umfang von 5/6 vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 27.02.2007 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Die gesamte Zeit der Mitgliedschaft in einer Kolchose sei lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeit gemäß § 15 FRG (Zeiträume ab 1965) bzw als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG (Zeiträume bis 1964) anzuerkennen. In welchem zeitlichen Umfang Kolchosemitglieder im Verlauf eines Kalenderjahres Beitragszeiten erwerben könnten, hänge von der Art der Gewinnverteilung bzw Entlohnung in Kolchosen ab. Maßgebend für die Lohnzahlung nach dem Richtwert des "Musterstatuts des Kolchos" vom 28.11.1968 sei die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitseinheiten, die als Arbeitstage ebenfalls in das Arbeitsbuch einzutragen gewesen seien. Werde das Arbeitsminimum ohne hinreichenden Grund nicht erreicht, so würden Lohnzuschlag und die sonstigen Prämien auf Beschluss des Vorstandes gekürzt oder gestrichen. Der Grundlohn dürfe in diesen Fällen jedoch nicht angetastet werden. Die im Arbeitsbuch angegebenen Arbeitstage (Soll und Ist) seien insoweit nur als Bezugsgrößen für die Errechnung des Lohnes anzusehen. Das Arbeitsbuch für Kolchosmitglieder stelle ein Mittel der Glaubhaftmachung dar, so dass die darin dokumentierte Arbeitszeit nach den allgemeinen Grundsätzen nur als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen sei.
Mit seinem Widerspruch vom 30.03.2007 machte der Kläger geltend, aus dem Arbeitsbuch des Kolchosebauern sei zu entnehmen, dass dort die ab 01.01.1966 geleisteten Arbeitstage notiert seien. Diese Tage seien nicht in allen Jahren gleich. Das Bundesozialgericht habe am 30.10.1997 über die Bewertung von Beschäftigungszeiten der Kolchosmitglieder entschieden. Daraufhin hätten die Rentenversicherungsträger am 26.05.1998 festgelegt, wie die Arbeitstage zu bewerten seien.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28.10.2008 die Altersrente beginnend am 01.01.2002 neu fest. Der Rentenberechnung legte sie u a folgende Zeiten zugrunde: Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der ehemaligen Sowjetunion oder ihren Nachfolgestaaten Beschäftigungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 04.08.1954 - 31.12.1954 Pflichtbeitragszeit 01.01.1955 - 31.12.1955 Pflichtbeitragszeit 01.01.1956 - 03.12.1956 Pflichtbeitragszeit Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der ehemaligen Sowjetunion oder ihren Nachfolgestaaten Beschäftigungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Ableistung des Grundwehrdienstes 16.12.1956 - 31.12.1956 Pflichtbeitragszeit 01.01.1957 - 31.12.1957 Pflichtbeitragszeit 01.01.1958 - 15.12.1958 Pflichtbeitragszeit Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der ehemaligen Sowjetunion oder ihren Nachfolgestaaten Beschäftigungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 16.12.1958 - 31.12.1958 Pflichtbeitragszeit 01.01.1959 - 31.12.1959 Pflichtbeitragszeit 01.01.1960 - 31.12.1960 Pflichtbeitragszeit 01.01.1961 - 31.12.1961 Pflichtbeitragszeit 01.01.1962 - 31.12.1962 Pflichtbeitragszeit 01.01.1963 - 31.12.1963 Pflichtbeitragszeit 01.01.1964 - 31.12.1964 Pflichtbeitragszeit Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 01.01.1965 - 31.12.1965 Pflichtbeitragszeit 01.01.1966 - 31.12.1966 Pflichtbeitragszeit 01.01.1967 - 31.12.1967 Pflichtbeitragszeit 01.01.1968 - 31.12.1968 Pflichtbeitragszeit 01.01.1969 - 31.12.1969 Pflichtbeitragszeit 01.01.1970 - 31.12.1970 Pflichtbeitragszeit 01.01.1971 - 31.12.1971 Pflichtbeitragszeit 01.01.1972 - 31.12.1972 Pflichtbeitragszeit 01.01.1973 - 31.12.1973 Pflichtbeitragszeit Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft 01.01.1974 - 31.12.1974 Pflichtbeitragszeit 01.01.1975 - 31.12.1975 Pflichtbeitragszeit 01.01.1976 - 31.12.1976 Pflichtbeitragszeit 01.01.1977 - 31.03.1977 Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 4, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft 01.04.1977 - 31.12.1977 Pflichtbeitragszeit 01.01.1978 - 31.12.1978 Pflichtbeitragszeit 01.01.1979 - 31.12.1979 Pflichtbeitragszeit 01.01.1980 - 31.12.1980 Pflichtbeitragszeit 01.01.1981 - 31.12.1981 Pflichtbeitragszeit 01.01.1982 - 31.12.1982 Pflichtbeitragszeit 01.01.1983 - 31.12.1983 Pflichtbeitragszeit 01.01.1984 - 31.12.1984 Pflichtbeitragszeit 01.01.1985 - 31.12.1985 Pflichtbeitragszeit 01.01.1986 - 31.12.1986 Pflichtbeitragszeit 01.01.1987 - 31.12.1987 Pflichtbeitragszeit 01.01.1988 - 31.12.1988 Pflichtbeitragszeit 01.01.1989 - 31.12.1989 Pflichtbeitragszeit 01.01.1990 - 30.06.1990 Pflichtbeitragszeit 01.07.1990 - 31.12.1990 Pflichtbeitragszeit. Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten - Qualifikationsgruppe 5 Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften 01.01.1991 - 31.12.1991 Pflichtbeitragszeit 01.01.1992 - 31.12.1992 Pflichtbeitragszeit 01.01.1993 - 31.12.1993 Pflichtbeitragszeit 01.01.1994 - 23.08.1994 Pflichtbeitragszeit
Am 14.11.2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und machte einen früheren Beginn der Nachzahlung sowie Vertrauensschutz geltend. Mit Bescheid vom 12.01.2009 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers beginnend am 01.01.2002 im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers gegen die vorgenommene Minderung des Zugangsfaktors neu fest. Mit Bescheid vom 27.02.2009 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers - nun für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 - entsprechend dem Bescheid vom 12.01.2009 neu fest.
Die Beklagte wies dann den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 zurück, soweit diesem nicht durch die Bescheide vom 28.10.2008, 12.01.2009 und 27.02.2009 abgeholfen worden war. Gegenständlich sei noch die ungekürzte Anrechnung der für die Tätigkeit als Kolchosmitglied in der ehemaligen Sowjetunion von 1966 bis 23.08.1994 zu ermittelnden Entgeltpunkte. Der Anerkennung der in der Kolchose "P." zurückgelegten Zeiten habe das dem Kläger am 23.05.1966 ausgestellte "Arbeitsbuch eines Kolchosmitgliedes" zugrunde gelegen. Die in diesem Arbeitsbuch eingetragene Anzahl der jährlich geleisteten "Arbeitskrafttage" bzw das jährlich festgelegte "Minimum an zu leistenden Arbeitskrafttagen" bezeichne nicht tatsächlich zurückgelegte Arbeitstage, sondern Arbeitsnormen. Die Zahl der Tage, an denen tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht worden sei, lasse sich aus diesen Angaben nicht herleiten. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Kolchosarbeitsbücher oftmals weit mehr "tatsächlich geleistete Arbeitskraft" pro Jahr enthielten, als die tatsächliche Anzahl der pro Jahr kalendermäßig überhaupt möglichen Arbeitstage.
Am 29.05.2009 hat der Kläger beim SG Klage erhoben und sein Begehren, die Jahre von 1966 bis 1967 - mit Schriftsatz vom 13.04.2011 hat er auch das Jahr 1968 einbezogen -, 1969 bis 1977, 1982 und 1990 bis 31.12.1992 als nachgewiesene Beitragszeiten zu berücksichtigen, fortgeführt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.01.2012 abgewiesen. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X sei der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stünden den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten solche gleich, die für einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien. Nach § 22 Abs 3 FRG würden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien um 1/6 gekürzt. Der Nachweis iS eines Vollbeweises sei regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spreche, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber ans der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen hätten. Vorliegend seien beim Gericht Zweifel verblieben, als Unterbrechungen der Tätigkeit des Klägers in der Kolchose nicht ausgeschlossen werden könnten. Zu Recht habe die Beklagte ausgeführt, dass der Kläger nicht nachweisen habe können, dass es während der Mitgliedschaft keine Unterbrechungen der Arbeitsbereitschaft (und Weisungsbefugnis der Kolchose) gegeben habe. Außerdem sei der Beklagten zu folgen, als die bestätigten "Arbeitskrafttage" keinen Nachweis für eine ununterbrochene tatsächliche Arbeitsleistung darstellten. Die im Arbeitsbuch eingetragene Anzahl der jährlich geleisteten "Arbeitskrafttage" bzw das jährlich festgelegte "Minimum an den zu leistenden Arbeitskrafttagen bestätige nicht die tatsächlich zurückgelegten Arbeitstage sondern bezeichne nur Arbeitsnormen. Aus dem Kolchosarbeitsbuch des Kläger gingen nicht die geleisteten Arbeitstage, sondern "Arbeitseinheiten" und "Arbeitskrafttage" hervor, bei denen es sich um Arbeitsnormen ("Norm- und Plantage") handele, die nicht zu einem Nachweis zurückgelegter Zeiten als Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten führten.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 26.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.02.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er sei in der Kolchose P., in der früheren Sowjetunion, beschäftigt und Kolchosemitglied gewesen. Das Kolchosearbeitsbuch weiche vom Aufbau des normalen Arbeitsbuches ab als es wesentlich mehr Tatsachen vorweise, wie zB die tatsächlich abgeleisteten Arbeitstage sowie das festgesetzte Minimum an Arbeitstagen. Das Original-Arbeitsbuch habe er bei der Ausreise in die BRD nicht mitnehmen dürfen. Er habe das festgesetzte Minimum an Arbeitstagen in allen Jahren erfüllt, da die tatsächlich abgeleisteten Arbeitstage jeweils darüber gelegen hätten. Während es bei den DRV Regionalträgern derzeit Probleme damit gebe, inwieweit nur Jahre, die den Wert von über 300 Arbeitstagen nicht vorweisen, als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen seien, erkenne die Berufungsbeklagte selbst diejenigen Jahre nicht an, die den Wert 300 überstiegen. Das BSG habe mit Urteil vom 30.10.1997 (13 RJ 19/97) über die Arbeitstage in einer Kolchose der früheren Sowjetunion zu entscheiden gehabt; alle deutschen Rentenversicherungsträger hätten sich in einer entsprechenden Arbeitsgruppe geeinigt, dass bei einem entsprechenden Minimum an Arbeitstagen von einer ungekürzten Anrechnung von Beitragszeiten auszugehen sei. In dem Besprechungsergebnis sei unter der Randziffer 6 eindeutig geregelt, dass eine ungekürzte Anrechnung dann zu erfolgen habe, wenn im jeweiligen Jahr eine über den 5/6 Umfang hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen sei. Bei mehr als - auch hochgerechneten - 300 Arbeitstagen sei ebenfalls eine ungekürzte Anrechnung vorzunehmen. Seien danach in einem Kolchosearbeitsbuch auch Arbeitstage eingetragen, die zu einer Hochrechnung berechtigten, dies sei der Jahreswert von 258 bis 300, dann sei dieser Wert mit 7/6 zu multiplizieren. Anschließend seien auch hier nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen. Dadurch, dass seine Arbeitstage in fast allen Jahren (außer 1978, 1980 bis 1981, 1983 bis 1984, und 1986 bis 1989) die Arbeitstage einer Fünf-Tage-Woche überschritten hätten, stelle sich die Frage, weshalb dem Grunde nach eine Hochrechnung zu erfolgen habe. Das BSG habe entschieden, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung - wie bei ihm - stets nachgewiesene Beitragszeiten in vollem Umfang ohne Reduzierung der Tabellenentgelte auf eine Teilzeitbeschäftigung anzuerkennen seien. Auch sei festzustellen, dass die zu "Rumäniendeutschen" ergangene Rechtsprechung auf "Deutsche aus Russland" zu übertragen sei. Sei von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, bleibe für eine Wertung der Beitragszeiten nur als glaubhaft kein Raum. Bei ununterbrochener Beitragszahlung aufgrund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses komme es auf etwaige Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaige - witterungsbedingt - ausgefallene Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die Kolchose hierdurch nicht unterbrochen worden sei und § 15 FRG nur an die Beitragszahlung und nicht an eine Beschäftigungszeit anknüpfe. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet worden sei, komme es damit nicht an. Auch das Institut für Ostrecht München eV sehe in einem Schreiben vom 18.04.2005 eingetragene Arbeitstage als kalendarische Arbeitstage an. Das Klagebegehren werde daher ergänzt, als nunmehr auch das Jahr 1968 als nachgewiesene Beitragszeit festzustellen sei.
Der Kläger hat Unterlagen der DRV Regionalträger, das Besprechungsergebnis der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente (AGFAVR) vom 26.05.1998 sowie eine Stellungnahme des Instituts für Ostrecht vom 18.04.2005 im Verfahren des SG Münster (S 4 (10) RJ 40/02) vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 24 bis 35 der Senatsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18.01.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 27.02.2007, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998 abzuändern und ihm unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977, 01.01.1982 bis 31.12.1982, 01.01.1990 bis 31.12.1993 als nachgewiesene Beitragszeiten ab dem 01.09.1997 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die bisherige Rechtsauffassung werde von ihr auch weiterhin vertreten. In den Arbeitsbüchern der Kolchosmitglieder würden gerade keine Arbeitstage, sondern Arbeitsnormen, sogenannte Arbeitskrafttage, bescheinigt. Davon gehe auch das vom Kläger eingereichte Gutachten des Instituts für Ostrecht aus, das nur mit einem Sicherheitsgrad von 80% habe feststellen können, dass die Anzahl der geleisteten Arbeitskrafttage der Anzahl der geleisteten Arbeitstage entspreche. Für einen Nachweis und damit für eine ungekürzte Berücksichtigung dieser Zeiten könne dies aber nicht ausreichen. Vielmehr blieben erhebliche Zweifel, so dass die Unstimmigkeiten in den Tageszahlen der Bescheinigungen der Kolchosen es zuließen, hier nur von Arbeitsnormen auszugehen. Darüber hinaus spreche ein weiterer Punkt im Gutachten des Instituts für Ostrecht gegen eine Gleichsetzung von Arbeitskrafttagen mit Arbeitstage. Das Institut habe nicht ausschließen können, dass zeitfremde Erwägungen wie Produktivität oder die Erfüllung/Nichterfüllung von Leistungsnormen in die Berechnung der Arbeitszeit eingeflossen seien, da jede Kolchose die Bemessung ihrer Arbeitszeit selbst festgelegt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des LSG und des SG (L 13 RA 4393/01; S 4 RA 2005/00) und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 iVm § 153 Abs 1 SGG), nachdem die Beteiligten hiermit einverstanden sind und er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2007 in der Fassung der Bescheide der Beklagten vom 28.10.2008, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2009, mit dem die Beklagte eine weitergehende Rücknahme des Rentenbescheids vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998 abgelehnt hatte. Diese Anfechtungsklage war im Hinblick auf das Begehren der teilweisen Rücknahme des Rentenbescheids vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998 und einer Neubescheidung der Rente mit einer Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) zu kombinieren (§ 56 SGG). Hinsichtlich des Begehrens der Zahlung einer höheren Altersrente war die Klage auch mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zu kombinieren. Der Vormerkungsbescheid vom 10.02.1997 ist nicht Gegenstand des Verfahrens, denn er wäre für den Fall des Obsiegens des Klägers nicht nach § 44 SGB X abzuändern; mit Erlass der Rentenbescheide sind diese und nicht mehr der Feststellungsbescheid Grundlage der rentenrelevanten Feststellungen.
Der Kläger hat keinen über die von der Beklagten mit den Bescheiden vom 28.10.2008, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2009 hinausgehenden Anspruch auf teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998 nach § 44 SGB X. Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden war, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Voraussetzung ist daher, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Dies konnte der Senat aber nicht feststellen. Mit den Änderungsbescheiden vom 28.10.2008, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2009 hat die Beklagte die Fehler der früheren Verwaltungsakte korrigiert, weshalb der Rentenbescheid nicht mehr rechtswidrig ist; zu Unrecht nicht gewährte Leistungen hat die Beklagte bereits ausbezahlt.
Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Voraussetzungen der Rentengewährung. Zur Überprüfung gestellt ist innerhalb der Rentenbescheide vom 24.07.1997 und 11.11.1998 lediglich derjenige Verwaltungsakt über die Höhe der Rente (Geldwert bzw Monatsbetrag der Rente). Der Wert des Anspruchs auf Rente (sog Monatsbetrag) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten Entgeltpunkte, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Kläger beanstandet die ermittelten Entgeltpunkte, denn er ist zuletzt noch der Auffassung, die in der UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten seien als nachgewiesene Zeiten zu werten, weshalb eine Kürzung der Entgeltpunkte hierfür auf 5/6 nicht in Betracht komme.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen bei Personen, die - wie der Kläger (dort § 1 Buchstabe a) FRG) - zu dem nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis gehören, Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung in diesem Sinn jedes System der sozialen Sicherung anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Bei dem ab 01.01.1965 durch das sowjetische Gesetz vom 15.07.1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder (VVS VS S S S R Nr 29 vom 18.07.1964 Pos 340; dazu vgl BSG 30.10.1997, 13 RJ 19/97, SGb 1998, 158 = juris RdNr 38) eingeführten Sicherungssystem handelt es sich um eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne dieser Vorschrift (BSG 30.10.1997, 13 RJ 19/97, aaO; BSG 31.03.1993, 13 RJ 17/92, juris).
Die Beklagte hat deshalb die Zeiten, in denen der Kläger Mitglied der Kolchose war, zutreffend vom 01.01.1965 an als Beitragszeiten anerkannt. Die aus diesen Zeiten resultierenden Entgeltpunkte sind aber der Rentenberechnung nicht ungekürzt zugrunde zu legen.
Nach § 22 Abs 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Gemäß § 4 Abs 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Nach § 22 Abs 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 = juris). Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten daher sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (stRspr BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23; Senatsurteil 20.07.2010, L 11 R 3478/09).
Zwar mag durch die Mitgliedschaft des Klägers in der jeweiligen Kolchose eine Beitragszahlung nachgewiesen sein (dazu vgl SG Dortmund 30.01.2006, S 22 RA 35/03, juris RdNr 28 ff), doch genügt die bloße Beitragszahlung nicht. Wie das BSG (19.11.2009, B 13 R 67/08 R, juris RdNr 26; BSG 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, juris RdNr 18; BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 = juris; BSG 12.02.2009, B 5 R 39/06 R, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6 = juris) ausgeführt hat, muss die Beitragsentrichtung auf Grundlage einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung erfolgt sein, zumindest auf Grundlage einer Erwerbstätigkeit oder einem sonstigen Tatbestand, der mit einem Versicherungstatbestand iS des SGB VI zumindest vergleichbar ist. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die Beitragszahlung auf Grundlage einer ununterbrochenen Beschäftigung des Klägers erfolgt war; andere Versicherungspflichttatbestände liegen nicht vor. Gerade diese in den streitigen Jahren ununterbrochene Beschäftigung konnte der Senat aber auf Grundlage des vorliegenden Kolchosarbeitsbuches nicht als nachgewiesen ansehen. Zwar war der Kläger weder in Teilzeit noch unständig beschäftigt. Doch hat er in einigen Jahren über 1.000 im Arbeitsbuch als Arbeitstage bezeichnete Tage "angerechnet" bekommen, so in den Jahren 1961 1.916 Tage, 1962 1.040 Tage, 1963 1.048 Tage und 1965 1.312 Tage. Dagegen hat er in anderen Jahren nur wenige Tage (so zB 1978 239 Tage, 1979 254 Tage, 1980 232 Tage, 1981 230 Tage, 1982 276 Tage, 1983 252 Tage, 1984 241 Tage, 1987 230 Tage) "abgeleistet". Auch wenn mit dem SG Dortmund (aaO) und auch dem Institut für Ostrecht, dessen Stellungnahme der Kläger in das Verfahren eingeführt hat (dazu vgl Blatt 25 der Senatsakte), die hohe Zahl von Arbeitstagen durch eine Zusammenrechnung/Umrechnung von geleisteten Stunden - die Arbeitszeit konnte von täglich vier bis elf Stunden dauern - in Arbeitstage - seit 1960 siebenstündig bei einer 6-Tage-Woche, seit 1968 achtsündig bei einer 5-Tage-Woche - zustande gekommen wäre, so ließe sich so nur die hohe Zahl der "Arbeitstage" im Arbeitsbuch erklären, aber nicht die dagegen niedrige Zahl von Arbeitstagen in anderen Jahren. Hierfür findet sich auch in der Stellungnahme des Instituts für Ostrecht keine Erklärung. Auch lässt sich nicht erklären, weshalb diese Arbeitstage mit dem Vortrag des Klägers - und der von ihm mitgeteilten Praxis der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung - nochmals mit dem Faktor 7/6 umzurechnen sein sollen. Denn maßgeblich ist insoweit nicht, dass umgerechnet eine ganzjährige Beschäftigung erfolgte, sondern dass die Beitragsentrichtung auf einer tatsächlich ununterbrochen Beschäftigung des Klägers das ganze Jahr über beruhte. Auch dass das Institut für Ostrecht den Einfluss von beschäftigungsfremden Faktoren wie Produktivität oder Erfüllung von Normen bei der Berechnung der Arbeitszeit nicht ausschließen konnte und auch nur mit einer Sicherheit von "80 %" davon ausgeht, dass die Anzahl der eingetragenen Arbeitskrafttage der Anzahl der geleisteten Arbeitstage entspricht, in seiner Stellungnahme gleichwohl eine Umrechnung von Arbeitszeit in Arbeitstage - mithin ein Auseinanderfallen von bestätigten und tatsächlich geleisteten Tagen - darstellt, ist kein überzeugender Hinweis darauf, dass die im Arbeitsbuch bestätigten Arbeitstage eine ganzjährige bzw ununterbrochene Beschäftigung darstellen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat aus den Angaben im Kolchos-Arbeitsbuch nicht ableiten, dass die Beitragszahlung auf einer ganzjährig ununterbrochenen Beschäftigung des Klägers in der Kolchose beruht hatte. Damit waren auch die Entgeltpunkte nur gekürzt, zu 5/6, bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 30.10.1997 (13 RJ 19/97, juris) davon ausgegangen ist, dass alleine aufgrund der Mitgliedschaft in der Kolchose eine abhängige Beschäftigung vorliegen könne und es dabei nicht darauf ankomme, in welchem Umfang tatsächlich gearbeitet worden sei. Dieser Rechtsprechung stimmt der Senat zu. Doch lässt sich im vorliegenden Fall auf Grundlage der Angaben im Arbeitsbuch gerade nicht feststellen, dass der Kläger ganzjährig einem - ggf nicht ausgeübten - Direktionsrecht der Kolchose unterworfen war; andere Gründe für das Vorliegen von Nichtbeschäftigung konnten insoweit gerade nicht ausgeschlossen werden. Damit verbleibt es bei einer nur glaubhaft gemachten Beschäftigung bzw Beitragszeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Zeugenauskünften der Herren M. und F. (dazu vgl Blatt 58, 60 sowie 201, 206 je ff der Verwaltungsakte).
Auch dass der Kläger nur in einzelnen Jahren eine Anrechnung zu 6/6 begehrt und in anderen Jahren, in denen aufgrund seiner Umrechnung ein Wert von 300 Arbeitstagen nicht erreicht wurde, sich mit einer Anrechnung der Entgeltpunkte zu 5/6 abgefunden hatte, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Denn welcher Beweiswert den Aussagen des Kolchos-Arbeitsbuches zukommt, beurteilt sich nicht lediglich im Hinblick auf einzelne Jahre sondern unter Berücksichtigung und Bewertung der gesamten Aussagen des Arbeitsbuches.
Sonstige Fehler bei der Rentenberechnung sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden, noch konnte der Senat solche aufgrund eigener Prüfung feststellen; insbesondere hat die Beklagte die Qualifikationsgruppe des Klägers zutreffend festgestellt. Damit war der Rentenbescheid vom 24.07.1997 in der Fassung des Bescheids vom 11.11.1998, diese wiederum in der Fassung der Bescheide vom 27.02.2007, 12.01.2009 und 27.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009, nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente. Damit hat er auch keinen Anspruch auf Rücknahme der genannten Bescheide nach § 44 SGB X, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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