Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1155/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 839/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.01.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Forderungsbescheids vom 22.12.2010 über 19.749,32 EUR und die Feststellung, dass dieser rechtswidrig, unzulässig und unzutreffend ist und er mindestens seit der Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebs keiner Beitragspflicht unterliegt.
Der 1966 geborene Kläger war als landwirtschaftlicher Unternehmer seit 01.05.1987 bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Zum 31.12.2008 gab der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen ab. Mit Bescheid vom 21.04.2010 wurde dem Kläger das Ende der Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer mitgeteilt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass im Anschluss eine freiwillige Krankenversicherung durchgeführt werde; sofern dies nicht gewünscht sei, könne der Austritt innerhalb von 14 Tagen schriftlich erklärt werden. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit 01.01.2009 als freiwilliges Mitglied krankenversichert und pflegeversicherungspflichtig sei. Die ausstehenden Beiträge für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04. 2010 wurden mit insgesamt 2.133,00 EUR beziffert, der laufende Beitrag belief sich ab 01.05.2010 auf monatlich 91,00 EUR für die Krankenversicherung und 16,61 EUR für die Pflegeversicherung. Beide Bescheide wurden bestandskräftig, der Kläger erklärte keinen Austritt aus der freiwilligen Versicherung.
Der Kläger kam der Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht vollständig nach, weshalb die Beklagte wiederholt Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Aalen richtete, die bislang nicht zum Erfolg führten.
Mit Forderungsbescheid vom 22.12.2010 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge bis 20.12.2010 einen Rückstand wegen nicht entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 19.749,32 EUR fest.
Mit Schreiben vom 24.01.2011 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar, es werde im Ganzen bestritten. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Forderung sei sachlich und rechnerisch richtig. Über die Forderungszusammensetzung habe der Kläger regelmäßig Mahnungen erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 04.04.2011 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat.
Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 09.08.2011 (S 5 KR 1204/11 ER) stattgegeben, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2011 den Forderungsbescheid vom 22.12.2010 aufgehoben hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2012 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 16.08.2011 dem Antrag auf Aufhebung des Forderungsbescheids vom 22.12.2010 entsprochen, das Rechtsschutzbedürfnis sei daher entfallen. Der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 22.12.2010 bedürfe es ebenfalls nicht mehr, zudem sei die Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär. Die erhobene Feststellungsklage zur bestehenden Beitragspflicht sei ebenfalls unzulässig, denn ihr stehe der bestandskräftige Bescheid vom 21.04.2010 entgegen.
Gegen den ihm am 24.01.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.02.2012 eingelegte Berufung des Klägers, die nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.01.2012 aufzuheben und 1. den Forderungsbescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2011 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Forderungsbescheid rechtswidrig, unzulässig und unzutreffend ist, 3. festzustellen, dass der Kläger mindestens seit der Verpachtung keiner Beitragspflicht unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die beigezogene Akte des SG zum Verfahren S 5 KR 1024/11 ER und die Verwaltungsakten der Beklagten (13 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Der Kläger wurde mit der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG). Der Kläger hat zur Berufungsbegründung nichts vorgetragen, so dass weitergehende Ausführungen nicht veranlasst sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Forderungsbescheids vom 22.12.2010 über 19.749,32 EUR und die Feststellung, dass dieser rechtswidrig, unzulässig und unzutreffend ist und er mindestens seit der Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebs keiner Beitragspflicht unterliegt.
Der 1966 geborene Kläger war als landwirtschaftlicher Unternehmer seit 01.05.1987 bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Zum 31.12.2008 gab der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen ab. Mit Bescheid vom 21.04.2010 wurde dem Kläger das Ende der Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer mitgeteilt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass im Anschluss eine freiwillige Krankenversicherung durchgeführt werde; sofern dies nicht gewünscht sei, könne der Austritt innerhalb von 14 Tagen schriftlich erklärt werden. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit 01.01.2009 als freiwilliges Mitglied krankenversichert und pflegeversicherungspflichtig sei. Die ausstehenden Beiträge für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04. 2010 wurden mit insgesamt 2.133,00 EUR beziffert, der laufende Beitrag belief sich ab 01.05.2010 auf monatlich 91,00 EUR für die Krankenversicherung und 16,61 EUR für die Pflegeversicherung. Beide Bescheide wurden bestandskräftig, der Kläger erklärte keinen Austritt aus der freiwilligen Versicherung.
Der Kläger kam der Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht vollständig nach, weshalb die Beklagte wiederholt Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Aalen richtete, die bislang nicht zum Erfolg führten.
Mit Forderungsbescheid vom 22.12.2010 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge bis 20.12.2010 einen Rückstand wegen nicht entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 19.749,32 EUR fest.
Mit Schreiben vom 24.01.2011 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar, es werde im Ganzen bestritten. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Forderung sei sachlich und rechnerisch richtig. Über die Forderungszusammensetzung habe der Kläger regelmäßig Mahnungen erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 04.04.2011 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat.
Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 09.08.2011 (S 5 KR 1204/11 ER) stattgegeben, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2011 den Forderungsbescheid vom 22.12.2010 aufgehoben hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2012 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 16.08.2011 dem Antrag auf Aufhebung des Forderungsbescheids vom 22.12.2010 entsprochen, das Rechtsschutzbedürfnis sei daher entfallen. Der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 22.12.2010 bedürfe es ebenfalls nicht mehr, zudem sei die Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär. Die erhobene Feststellungsklage zur bestehenden Beitragspflicht sei ebenfalls unzulässig, denn ihr stehe der bestandskräftige Bescheid vom 21.04.2010 entgegen.
Gegen den ihm am 24.01.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.02.2012 eingelegte Berufung des Klägers, die nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.01.2012 aufzuheben und 1. den Forderungsbescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2011 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Forderungsbescheid rechtswidrig, unzulässig und unzutreffend ist, 3. festzustellen, dass der Kläger mindestens seit der Verpachtung keiner Beitragspflicht unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die beigezogene Akte des SG zum Verfahren S 5 KR 1024/11 ER und die Verwaltungsakten der Beklagten (13 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl der Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Der Kläger wurde mit der Terminsbestimmung auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG). Der Kläger hat zur Berufungsbegründung nichts vorgetragen, so dass weitergehende Ausführungen nicht veranlasst sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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