L 7 R 1192/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4134/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1192/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eventuelle Unterbrechungen der Arbeitsleistung spielen für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragszeit bei einem Mitglied einer Kolchose in der ehemaligen UdSSR keine Rolle, wenn die ununterbrochene Beitragsentrichtung durch die Kolchose nachgewiesen ist. Es gelten die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - ; SozR 4-5050 § 15 Nrn. 5 und 6) hierzu aufgestellten Maßstäbe für Mitglieder rumänischer LPG.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2012 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 31. März 2010 und 28. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 verurteilt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 22. Dezember 2003 ab dem 1. Januar 2006 höhere Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 8. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1969, 1. Januar bis 31. Dezember 1973, 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1985 und 1. Januar 1987 bis 13. April 1995 als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin 9/10 deren außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Witwenrente unter Berücksichtigung in der ehemaligen Sowjetunion im Zeitraum vom 8. Dezember 1967 bis 13. April 1995 zurückgelegter Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Wege des Zugunstenverfahrens.

Die am 1948 in K. geborene Klägerin siedelte 1995 gemeinsam mit ihrem am Ehemann (im Folgenden E) in die Bundesrepublik Deutschland über. Beide wurden als Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt (Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG der Stadt Pforzheim vom 17. Oktober 1995). E verstarb am 20. November 2003.

E wurde 1957 als "Kolchosbauer" Mitglied der Kolchose Thälmann, Kamenskij, wo er die Tätigkeit eines Tischlers oder Zimmermanns in einem holzverarbeitenden Werk ausübte. In der Zeit vom 3. Dezember 1964 bis zum 7. Dezember 1967 leistete E Militärdienst in der Sowjetarmee. Anschließend nahm er seine Tätigkeit in der Kolchose wieder auf und führte sie bis zur Übersiedlung weiter.

Kolchosmitglieder waren in der Sowjetunion ab 1. Januar 1965 durch Gesetz vom 15. Juli 1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder (VVS.S.S.S.R Nr. 29 vom 18. Juli 1964 Pos. 340) durch öffentlich-rechtlichen Zwang in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden, dem "zentralisierten Unionssozialversicherungsfonds der Kolchosbauern" (im Folgenden Zentralfonds). Die Mittel zu diesem Zentralfonds, der auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Juli 1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder gebildet wurde, wurden aus den Einkünften der Kolchosen und durch Staatszuschüsse aufgebracht. Die "Beitragszahlung" des Kolchos erfolgte in der Weise, dass dieser einen bestimmten Prozentsatz seines jährlichen Bruttoertrages an den Zentralfond abführte. Daneben bestand der "zentralisierte Unionsversicherungsfonds der Kolchosbauern", der aus Beiträgen der Kolchosen gebildet wurde, die in Prozentsätzen nicht ihres Bruttoertrages, sondern ihres Gesamtlohnfonds errechnet wurden. Aus diesem Fonds wurde kurzfristige Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen bei Kindergeburt, Bestattungsgeld sowie Leistungen bei Unterbringung der Kolchosbauern in Sanatorien und Erholungsheimen gedeckt. Die Beitragszahlung der Kolchose zum Zentralfonds für ihre Mitglieder wurde auch im Fall von Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) nicht unterbrochen. Die Über- oder Untererfüllung der Arbeitsnormen durch die Kolchosmitglieder wirkte sich nicht auf die Beitragszahlung aus. Die Mitgliedschaft konnte nicht durch mehrtägige oder mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit enden. Die Beträge wurden von der Kolchose Thälmann in der streitigen Zeit entrichtet.

Kolchosmitglieder waren bei ihrer Arbeit im Kolchos nach Art, Ort, Zeit und Ausführung an fremde Weisungen gebunden. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus ergab sich ihre Pflicht, Arbeit für den Kolchos nach Weisung der Kolchosverwaltung zu leisten; sie mussten jederzeit bereit sein, Arbeit zu leisten. Zugleich durften sie in einem anderen, sei es staatlichen oder gesellschaftlichen, Betrieb nicht beschäftigt werden.

Das im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens vorgelegte Arbeitsbuch des E enthält nach der in der Verwaltungsakte vorliegenden Übersetzung für die Jahre 1968 bis 1995 Jahreswerte der "abgearbeiteten Arbeitstage" (bis 1967 "Arbeitseinheiten"), des festgesetzten Minimums an Arbeitseinheiten und der ausgezahlten Summe; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das "Arbeitsbuch eines Kolchosbauern Nr. 701" vom 4. Februar 1966 (Bl. 13/15 der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Mit Vormerkungsbescheid vom 2. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1998 stellte der Rentenversicherungsträger, die damalige LVA Baden, die ab dem 11. November 1957 zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen fest. Im Rahmen eines auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichteten Verwaltungsverfahrens legte E betriebliche Lohnbescheinigungen für die Zeiten von August 1957 bis November 1964 sowie von Januar 1968 bis April 1995 vor, in denen bestätigt wurde, dass E als Zimmermann, Tischler oder Zimmermann und Tischler beschäftigt gewesen sei. Vorgesehen sind darin monatliche Angaben zu "gearbeiteten Arbeitstagen", Lohn, Prämie bzw. Naturalien, Krankheitstage, Krankengeld, Urlaubstage, Urlaubsgeld, Gewerkschaftsbeitrag. Vermerkt sind darin Krankheitstage nur für September 1989 (8) und November 1990 (18); für diese Zeiten sind auch Beträge für Krankengeld angegeben. Ab 1968 sind - mit Ausnahme von 1983 - jährlich 18 Tage Urlaub vermerkt. Verneinende Einträge sind nicht erfolgt. In der durch Bescheid vom 5. September 2000 ab dem 1. Mai 2000 zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurden die in Herkunftsland zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten (mit Ausnahme des Wehrdienstes) nur als glaubgemacht bewertet; eine abweichende Bewertung wurde abgelehnt, da die Lohnbescheinigungen nur Mittel der Glaubhaftmachung seien. Der Wert des ab 1. Dezember 2000 zuerkannten Rechts auf Altersrente für Schwerbehinderte wurde gleichermaßen festgestellt. Auf einen Überprüfungsantrag des E nahm die Beklagte die im Bescheid vom 5. September 2000 getroffene Feststellung durch Bescheid vom 19. Februar 2003 gem. § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise zurück und bewertete alle Kalenderjahre mit mehr als 300 geleisteten Arbeitstagen als nachgewiesene Beitragszeiten mit 6/6. Dementsprechend wurden beide Renten mit Bescheiden vom 19. und 25. Februar 2003 neu festgestellt. Danach verblieb eine Bewertung als lediglich glaubhaft gemacht und damit Anrechnung mit 5/6 für die Zeiten vom 8. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1969, 1. Januar bis 31. Dezember 1973, 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1985 sowie 1. Januar 1987 bis 13. April 1995.

Nach dem Tod des E gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 große Witwenrente ab dem 1. Dezember 2003, ab dem 1. März 2004 unter Anrechnung des eigenen Einkommens der Klägerin. Die Bewertung der in der UdSSR zurückgelegten Zeiten erfolgte dabei im gleichen Umfange wie in den Bescheiden vom 19. Februar 2003; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22. Dezember 2003 Bezug genommen, den die Klägerin nicht angefochten hatte.

Mit Bescheid vom 21. November 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Februar 2009 Altersrente für Frauen aus eigener Versicherung. Einen Überprüfungsantrag der Klägerin mit dem Begehren, ihre in der UdSSR zurückgelegten Zeiten mit 6/6 anzurechnen lehnte die Beklagte mit vom 22. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 ab. Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobene Klage (S 14 R 2445/11) hatte zunächst Erfolg. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 7 R 1191/12) hat die Klägerin ihre Klage jedoch zurückgenommen.

Am 9. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihrer Witwenrente und begehrte neben der Einstufung des E in die Qualifikationsgruppe 4 ab dem 15. April 1963 und der Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 23 die Berücksichtigung der Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht.

Mit Bescheid vom 31. März 2010 stellte die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 19. Februar 2003 die große Witwenrente mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 neu fest. Dabei ordnete sie die Beschäftigungszeiten des E ab dem 1. August 1963 und die Beitragszeiten ab dem 8. Dezember 1967 der Qualifikationsgruppe 4 zu; der Wirtschaftsbereich (22) und die Bewertung der Beitragszeiten als teils nachgewiesen und teils glaubhaft gemacht blieb unverändert. Eine Nachgewährung der Rente wurde für Zeiten ab dem 1. Januar 2006 vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid nebst Anlagen Bezug genommen.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches, mit dem sie sich nur gegen die 5/6-Bewertung wandte, verwies die Klägerin auf eine Entscheidung des SG Dortmund vom 30. Januar 2006 (S 22 RA 35/03). Danach habe die Mitgliedschaft in einer sowjetischen Kolchose seit dem 1. Januar 1965 zwangsläufig - auch bei zeitweiligen Arbeitsausfällen z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit - zur ununterbrochenen Beitragsentrichtung an den Zentralfonds für die Sozialversicherung der Kolchosbauern geführt. Entsprechend der Rechtsprechung zu den Mitgliedern rumänischer landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) seien die Zeiten der Mitgliedschaft daher mit 6/6 anzurechnen.

Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte die Beklagte die Bewertung weiterer FRG-Zeiten mit 6/6 als bisher vorgenommen nochmals ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zeiten der Mitgliedschaft in einer Kolchose seien ab dem 1. Januar 1965 als Beitragszeiten nach § 15 FRG für das gesamte Kalenderjahr anzurechnen. Dies gelte selbst dann, wenn die Arbeit zeitweise geruht habe oder Arbeit nur eingeschränkt vorhanden gewesen sei, da das Weisungsrecht der Kolchosverwaltung für Kolchosmitglieder durchgehend bestanden habe. Diese Zeiten seien regelmäßig als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeiten (5/6-Bewertung) anzurechnen, weil eine Unterbrechung der Lohnzahlung aus anderen Gründen möglich gewesen sei; so seien z.B. für Krankheitszeiten Sozialleistungen gezahlt worden. Als nachgewiesen könnten nur Zeiten angerechnet werden, für die anhand der Lohnunterlagen pro Kalenderjahr mehr als 300 Arbeitstage zurückgelegt worden seien. Dies sei bereits vollständig umgesetzt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 30. September 2010 Klage beim SG erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Gewährung höherer Witwenrente unter Anerkennung "der in der Kolchose abgeführten Beiträge" als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG begehrt. Ergänzend hat sie vorgetragen, E habe während der Mitgliedschaft in der Kolchose eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Es werde zwar nicht bestritten, dass für E während der Mitgliedschaft in der Kolchose Beiträge an den Zentralfonds gezahlt worden seien. Die Auffassung des SG Dortmund, dass bereits die bloße Mitgliedschaft zu einer Beitragsdichte von 6/6 führe, entspreche nicht der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Nach dieser sei eine ausländische Beitragszeit nur dann nach § 15 FRG gleichgestellt, wenn ihr eine Erwerbstätigkeit zugrundeliege. Eine generelle 6/6-Anerkennung unabhängig von der Arbeitsleistung wäre mit der Struktur des innerstaatlichen Rechts nicht vereinbar, da dies zu einer Besserstellung im Vergleich zu Versicherten im Bundesgebiet führen würde. Die in § 22 Abs. 3 FRG genannten Beitragszeiten seien nur auf die nach § 15 FRG dem Bundesrecht gleichgestellten Beitragszeiten zu beziehen, nicht auf die dort erwähnten ausländischen Beitragszeiten. Es sei verfehlt, bei der Prüfung des Nachweises i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG bereits auf die ausländischen Beitragszeiten abzustellen. Nach dem innerstaatlichen deutschen Rentenrecht kämen jedoch Beitragszeiten für die Zeit des Nichtausübens einer Beschäftigung wegen Krankheit oder anderen (z.B. witterungsbedingten) Gründen nicht in Betracht.

Mit Urteil vom 29. Februar 2012 hat das SG die Beklagte "unter Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 28.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2010 verurteilt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 22.12.2003 Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1965 bis 13.04.1995 als nachgewiesene Beitragszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren". Bei den streitgegenständlichen Zeiten handle es sich um nachgewiesene Beitragszeiten. Für die Bestimmung des Begriffes der Beitragszeit in § 15 FRG sei auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen des allgemeinen Rentenrechts zurückzugreifen; danach lägen Beitragszeiten vor, wenn für sie nach Bundesrecht Beiträge wirksam entrichtet seien oder als entrichtet gälten. Im gesamten Zeitraum seien von der Kolchose für E Beiträge zur zuständigen Rentenkasse im Herkunftsstaat entrichtet worden. Das SG mache sich die von der Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen des SG Düsseldorf (gemeint Dortmund) zur Beitragsentrichtung sowjetischer Kolchosen zu eigen. Im Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten stünden den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten jedoch nur gleich, wenn der zu Grunde liegende Tatbestand auch im bundesdeutschen Rentenversicherungsrecht eine hinreichende Entsprechung finde. Eine lückenlose Bescheinigung aller "Ausfallzeiten" sei für den Nachweis nur dann notwendig, wenn anzunehmen sei, dass mit "Ausfallzeiten" tatsächlich auch Beitragsausfälle einhergingen. Für E seien durchgehend Beiträge gezahlt worden, so dass es nicht auf einzelne Tage der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ankomme. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis und nicht nur eine "leere Mitgliedschaft" vorgelegen habe. Dies sei bei E der Fall gewesen.

Gegen dieses ihr am 5. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. März 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Das SG sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein die Mitgliedschaft in einer Kolchose ausreiche, um die entsprechenden Zeiten als nachgewiesen anzuerkennen. Darüber hinaus gingen die deutschen Rentenversicherungsträger übereinstimmend davon aus, dass den BSG-Urteilen vom 19. November 2009 nicht gefolgt werden könne, da diese die Prüfung des § 22 Abs. 3 FRG nur im Zusammenhang mit der ausländischen Beitragszeit, nicht aber zusätzlich noch hinsichtlich der Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten vorsehe. Die jüngere LSG-Rechtsprechung gehe darüber hinaus und gehe von einer solchen Gleichstellung bereits dann aus, wenn die Beitragszahlung in ein Beschäftigungsverhältnis eingebettet sei, ohne dass ihr eine Beschäftigung Tag für Tag zugrunde liegen müsse. Dies sei in der BSG-Rechtsprechung noch nicht geklärt. Hingegen habe das LSG Baden-Württemberg die Auffassung der Beklagten jüngst bestätigt (Urteil vom 19. April 2013 - L 4 R 4446/11 -). Unabhängig von den grundsätzlichen Bedenken habe das SG bei der Tenorierung nicht beachtet, dass in der Zeit vom 3. Dezember 1964 bis 7. Dezember 1967 Wehrdienst geleistet und von ihr entsprechend berücksichtigt worden sei. Außerdem seien die Zeiten vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972, vom 1. Januar bis 31. Dezember 1974 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986 bereits als nachgewiesen anerkannt. Schließlich hätte die Verurteilung im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X erst ab dem 1. Januar 2006 erfolgen dürfen. Auf gerichtliche Nachfrage, ob und gegebenenfalls welcher relevante Unterschied aus ihrer Sicht zwischen dem rumänischen Recht und dem Recht der UdSSR bestehe, hat die Beklagte mitgeteilt, die zu den LPG-Zeiten in Rumänien aufgestellten Grundsätze der Deutschen Rentenversicherung gälten auch für Kolchoszeiten in der ehemaligen UdSSR.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit eine Verurteilung zur Gewährung höherer Witwenrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 8. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1969, 1. Januar bis 31. Dezember 1973, 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1985 und 1. Januar 1987 bis 13. April 1995 erfolgt ist.

Eine abweichende Bewertung der Zeiten des Wehrdienstes sei von ihr nie geltend gemacht worden. Im Übrigen hält sie die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der bislang als lediglich glaubhaft gemachten Zeiten für zutreffend. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Senat hat von der Klägerin im Parallelverfahren zwischen denselben Beteiligten (L 7 R 1191/12) vorgelegte Unterlagen beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

Das SG Karlsruhe hat die Beklagte dem Grunde nach zu Recht zur teilweisen Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 22. Dezember 2003 und zur Gewährung höherer Witwenrente verurteilt. Denn dieser Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als die Beitragszeiten vom 8. Dezember 1967 bis 31. Dezember 1969, 1. Januar bis 31. Dezember 1973, 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1985 und 1. Januar 1987 bis 13. April 1995 nur zu 5/6 der Berechnung der Rente zugrunde gelegt worden sind. Die Klägerin hat Anspruch auf Berücksichtigung der in diesen Zeiträumen zurückgelegten Beitragszeiten zu 6/6 bei der Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente. Die dies ablehnenden Bescheide vom 31. März 2010 und 28. April 2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die abweichende Bewertung der Zeiten des Wehrdienstes und der bereits von der Beklagten als nachgewiesen anerkannten Beitragszeiten hat die Klägerin nicht geltend gemacht; der Tenor des angefochtenen Urteiles geht insoweit fehlerhaft über das Klagebegehren hinaus.

Verfahrensrechtlich ist der Anspruch der Klägerin nach § 44 SGB X zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheids vom 22. Dezember 2003 sind erfüllt, weil die streitigen Beitragszeiten aus der sowjetischen Sozialversicherung nicht nur als glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen sind.

Als anerkannte Spätaussiedler i.S.d. § 4 BVFG gehörte E, wie auch die Klägerin selbst, gemäß § 1 lit. a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Zur Beurteilung der Rechtslage ist auf die Vorschriften des FRG in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (Tod des E) geltenden Fassung abzustellen; Übergangsvorschriften waren nur bzgl. § 22b FRG zu beachten (s.u.).

E hat zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens auch in den noch streitigen Zeiträumen Beitragszeiten i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zurückgelegt. Danach stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. Absatzes 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.

Die der Entscheidung zugrunde gelegten und im Tatbestand näher dargelegten Regelungen des sowjetischen Rechts und den tatsächlichen Verhältnissen der Kolchosen in der ehemaligen UdSSR stehen zur Überzeugung des Senats fest. Dabei stützt er sich zunächst auf die Feststellungen, die der Entscheidung des BSG vom 31. März 1993 (B 13 RJ 17/92 - (juris)) zugrunde gelegt und in dieser ausführlich wiedergegeben wurden. In gleicher Weise hat der Senat die in der Entscheidung des SG Dortmund vom 30. Januar 2006 (S 22 RA 35/03 - (juris)) wiedergegebene gutachtliche Stellungnahme einer Mitarbeiterin des Instituts für Ostrecht Nürnberg vom 26. Januar 2006 herangezogen. Die so gewonnenen Erkenntnisse decken sich mit der Darstellung in dem von der Klägerin im Parallelverfahren (L 7 R 1191/12) auszugsweise vorgelegten Aufsatz von Bilinsky (23. Jahrbuch für Ostrecht, Bl. 80/83 der Senatsakte). Sie werden von der Beklagten auch ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus entsprechen sie den dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Regelungen und Verhältnissen der LPG nach rumänischem Recht, die dem sowjetischen System nachgebildet waren (vgl. zu diesen Senatsurteil vom 22. März 2012 - L 7 R 2027/07 -). Auch die Beklagte hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts keine relevanten Unterschiede zwischen der sowjetischen Kolchose und der rumänischen LPG aufgezeigt.

Bei dem Sicherungssystem des Zentralfonds handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 15 FRG (BSG, Urteil vom 31. März 1993, a.a.O.). Ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuches "eines Kolchosbauern" war E in den streitigen Zeiträumen Mitglied der Kolchose und nicht nur als Lohnarbeiter dort beschäftigt. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat der Senat keine Zweifel daran, dass E als Mitglied der Kolchose in dieser Eigenschaft in ein System in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen war und die für die Kolchose-Mitglieder abgeführten Beiträge als Beiträge im Sinne des FRG gesehen werden können.

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den Kolchosen nicht für einzelne, namentlich genannte Mitglieder bemessen und abgeführt, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinne des Wortes geleistet. Bemessungsgrundlage waren die von der Kolchose erzielten Gesamteinkünfte des Vorjahres, von denen ein durch den Ministerrat der UdSSR festgelegter Prozentsatz an den Zentralfonds abzuführen war. Diese Beitragszahlung der Kolchose für ihre Mitglieder wurde selbst im Fall von Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) nicht unterbrochen. Die Beitragsleistungen und deren Höhe hatten hierbei keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der Mitglieder. Die Höhe der Ansprüche war vielmehr abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten.

Wegen der Regelungen des sowjetischem Rechts, dass Kolchosen ab 1. Januar 1965 für alle Kolchose-Mitglieder Pflichtbeiträge zu zahlen hatten, ist bei festgestellter Mitgliedschaft der Schluss zulässig auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen (BSG, 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - (juris); SozR 4-5050 § 15 Nrn. 5 und 6 zur entsprechenden rumänischen Rechtslage). Anhaltspunkte, die gegen eine solche tatsächliche und lückenlose Beitragszahlung durch die Kolchose Thälmann sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht vorgebracht. Diese hat vielmehr ausdrücklich vorgebracht, dies nicht zu bestreiten (Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 30. März 2011). Da also die Beitragsentrichtung durch Beschäftigungslücken (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Witterung) bei durchgehender Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt ist, ist die gesamte Zeit als Beitragszeit nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG (BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O.).

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zum Recht der rumänischen LPG (vgl. SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Danach steht das seit dem 1.7.1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht entgegen, solange der Betroffene keine Erwerbstätigkeit ausübt oder keinen sonstigen Versicherungstatbestand i.S.d. SGB VI verwirklicht. Die Mitgliedschaft des E in der Kolchose beruhte nicht auf früher eingebrachtem Vermögen oder anderen nicht beschäftigungsbezogenen Umständen; vielmehr war er für die Kolchose als Tischler und Zimmermann in einem holzverarbeitenden Werk auf mitgliedschaftlicher Ebene tätig. In den hier streitigen Zeiträumen lag durchgehend in jedem Jahr eine Arbeitsleistung des E vor, wie sich aus den im Arbeitsbuch und den vorgelegten Lohnbescheinigungen festgehaltenen Arbeitseinheiten und Arbeitstagen ergibt. Es besteht kein Fall der Beitragsentrichtung ohne Erwerbstätigkeit. Eine Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten ist daher nicht ausgeschlossen. Ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne wird selbst durch eine Teilzeittätigkeit nicht in Frage gestellt (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 5). Ebenso sind selbst witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsleistung in der Landwirtschaft ohne Belang. Denn das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur Kolchose war so ausgestaltet, dass die Kolchose-Mitglieder jederzeit auf entsprechende Weisung der Kolchosverwaltung zur Arbeitsleistung bereit sein mussten. Die von E ausgeübte Tätigkeit als Tischler und Zimmermann in einem holzverarbeitenden Werk bietet ohnehin keine Anhaltspunkte für eine witterungsbedingte Einschränkung der Arbeitsleistung. Es ist daher nicht maßgeblich, ob hinsichtlich der Arbeitstätigkeit in der Kolchose eine höhere Belegungsdichte als 5/6 konkret nachgewiesen ist (ebenso Senatsurteil vom 22. März 2012, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2011 - L 5 R 3204/09 -; BayLSG, Urteil vom 24. Februar 2010 - L 1 R 804/09 - (juris), jeweils zur rumänischen LPG; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2013 - L 4 R 4446/11 - zur sowjetischen Kolchose, allerdings ohne Eingehen auf die o.g. Entscheidungen des BSG). Die von E im streitigen Zeitraum zurückgelegten Beitragszeiten sind daher nachgewiesen.

Das Klagebegehren auf höhere Witwenrente unter voller Berücksichtigung der streitigen Zeiten kann aber nur Erfolg haben, wenn diese nicht nach § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind. Dies ist unabhängig und getrennt von der Frage des Nachweises der Beitragszeiten zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O., m.w.N.). § 26 FRG hat folgenden Wortlaut: Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Nach dem oben Ausgeführten kommt eine Anrechnung von Beitragszeiten nur für einen Teil des Kalenderjahres i.S.d. § 26 Satz 1 FRG vorliegend nicht in Betracht. Dies setzte voraus, dass innerhalb eines Kalenderjahres ein Beschäftigungsverhältnis - bei aufrechterhaltener Mitgliedschaft - auf bestimmte Monate beschränkt gewesen wäre. Dafür fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte; auch die Beklagte geht hiervon nicht aus. Das ganzjährige Arbeitgeber-Weisungsrecht der Kolchoseverwaltung gegenüber dem einzelnen Mitglied und das gleichzeitige Verbot der Beschäftigung in einem anderen Betrieb stehen dem ebenfalls entgegen. Wie bereits dargelegt, sind bei der tatsächlichen Tätigkeit des E auch keine Beschränkungen der Arbeitsleistung auf bestimmte Teile des Jahres anzunehmen. Die Beitragszeiten sind daher nicht auf Teile des Kalenderjahres zu beschränken.

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 26 Satz 3 und 4 FRG erfüllt. Eine Beschäftigung ist unständig i.S.d. Satz 3, wenn sie im Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 2009, a.a.O., m.w.N.), und kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Teilzeitbeschäftigung i.S.d. Satz 3 liegt nicht nur bei einer traditionellen Halbtagsarbeit vor. Vielmehr ist entscheidend eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit gegenüber der vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Daher kann eine Teilzeitbeschäftigung auch dann vorliegen, wenn bei ganzjährigem Beschäftigungsverhältnis nur an einem Teil der jährlichen Arbeitstage gearbeitet wird. Diese Verkürzung muss allerdings mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig sein. Teilzeitbeschäftigt ist daher nicht, wer jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten und dem gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt war (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 5). Dementsprechend kann auch eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche (§ 26 Satz 4 FRG) in einer solchen Konstellation nicht vorliegen. Das oben bereits festgestellte ganzjährige Weisungsrecht der Kolchosverwaltung gegenüber E und damit korrespondierend dessen ständige Verpflichtung zur Bereitschaft, jederzeit eine Arbeit nach Weisung aufzunehmen, steht damit der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung oder einer solchen i.S.d. § 26 Satz 4 FRG entgegen. Eine nur anteilige Berücksichtigung der nachgewiesenen Beitragszeiten nach § 26 FRG kommt daher nicht in Betracht.

Andere Umstände, die einem Anspruch auf höhere Witwenrente entgegenstehen, liegen nicht vor und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die Beschränkung der Entgeltpunkte nach dem FRG auf höchstens 25 nach § 22b FRG findet für die Renten aus der Versicherung der bereits am 29. April 1995 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten E und der Klägerin keine Anwendung (Art. 6 § 4b des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. September 1996 mit Wirkung vom 7. Mai 1996, BGBl. I S. 1461). Den diesem materiellen Anspruch entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid hat die Beklagte entsprechend teilweise zurückzunehmen und abzuändern.

Das angefochtene Urteil hat allerdings die zeitliche Begrenzung der Änderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht berücksichtigt: Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Aufgrund des am 9. Februar 2010 gestellten Überprüfungsantrages ist eine rückwirkende Verpflichtung der Beklagten zur höheren Rentengewährung nur ab dem 1. Januar 2006 gegeben. Soweit der Rentenbescheid auch für davor liegende Zeiträume rechtswidrig ist, fehlt es für eine Verpflichtung zur teilweisen Rücknahme daher an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen angesichts der angeführten Entscheidungen des BSG zur rumänischen LPG nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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