L 12 AS 1747/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 4033/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1747/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.03.2013 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 streitig. Im Einzelnen geht es um Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der am 22.01.1982 geborene Kläger Ziffer 1 lebt zusammen mit seinen Eltern, Kläger Ziffer 2 (- 20.09.1957) und 3 (- 30.04.1957), in deren Eigenheim, mit einer Gesamtgröße von 86 qm (Baujahr 1987, vier Zimmer, Küche, Bad, Ölheizung). Die Kläger Ziffer 2 und 3, die jeweils Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger Ziffer 1 bezieht seit 01.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, welche bis zum 31.12.2011 in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis Karlsruhe - Sozialamt - erbracht wurden.

Am 09.07.2012 stellte der Kläger Ziffer 1 den Weiterbewilligungsantrag. Nachdem die Kläger Ziffer 2 und 3 ebenfalls einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hatten, errechnete der Beklagte anhand der vorgelegten Unterlagen einen monatlichen Gesamtbedarf für das von den Klägern bewohnte Eigenheim in Höhe von insgesamt 206,85 EUR. Hierbei wurden folgende Kosten berücksichtigt: Zinsbelastung in 2012 von 137,63 EUR monatlich, Gebäudeversicherung in 2011 in Höhe von 16,02 EUR monatlich, Schornsteinfegerkosten in 2011 in Höhe von 3,86 EUR monatlich, Grundsteuer in 2011 in Höhe von 12,34 EUR monatlich, Abschläge für Wasser und Abwasser in 2012 in Höhe von 37,- EUR monatlich. Er errechnete hieraus einen "Kopfanteil" von 68,95 EUR.

Da zunächst Angaben über Grundsteuer sowie Wasser/Abwasser fehlten, bewilligte der Beklagte dem Kläger Ziffer 1 im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 Arbeitslosengeld II vorläufig in Höhe von 426,51 EUR monatlich (374,- EUR Regelbedarf, 52,51 EUR Unterkunftsleistungen). Mit Änderungsbescheid vom 10.08.2012 bewilligte der Beklagte weiterhin vorläufig monatliche Leistungen für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 in Höhe von 442,95 EUR monatlich und berücksichtigte hierbei die Kosten für Grundsteuer und Wasser/Abwasser (374,- EUR Regelbedarf, 68,95 EUR Unterkunftskosten).

Mit gleichlautendem Schreiben vom 14.08.2012 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 18.07.2012 und 10.08.2012 ein und erhoben gleichzeitig Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG; S 13 AS 3014/12), die am 17.08.2012 eingegangen ist.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 05.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten seien die nachgewiesenen Kosten berücksichtigt worden. Nachweise für weitere Kosten lägen nicht vor.

Hiergegen haben die Kläger wiederum am 07.11.12 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 13 AS 4033/12) erhoben.

Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 wurde die dem Kläger Ziffer 1 bewilligte Regelleistung für Januar 2013 auf 382,- EUR erhöht. Die bewilligten Unterkunftskosten blieben mit 68,95 EUR unverändert.

Die Klagebegründung lässt keinen Zusammenhang mit den hier streitbefangenen Bescheiden erkennen.

Das SG hat im Verfahren S 13 AS 3014/12 die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2013 zurückgewiesen. Die Klage der Kläger Ziffer 2 und 3 sei bereits unzulässig, da sämtliche mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakte keine Regelungen in Bezug auf diese Kläger getroffen hätten. Die Klage des Klägers Ziffer 1 sei unbegründet. Er sei hilfebedürftig und habe als Alleinstehender im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II Anspruch auf eine monatliche Regelleistung im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 in Höhe von monatlich 374,- EUR. Ein höherer Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung ersichtlich. Es sei schon nicht dargelegt, dass der Kläger Ziffer 1 überhaupt einer rechtlich wirksamen Mietforderung ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 22.02.2012 habe er ausdrücklich bestätigt, dass von ihm keine Mietzahlungen erbracht würden. Die Lasten des vom Kläger Ziffer 1 kostenlos mit bewohnten Elternhauses trügen mithin sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis ausschließlich dessen Eltern. Folglich habe der Kläger Ziffer 1 jedenfalls keinen über die monatlich bewilligten 68,95 EUR hinausgehenden Unterkunftsbedarf.

Gegen den am 09.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 09.02.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 3 AS 569/13) eingelegt, die mit Urteil vom 06.03.2013 zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil haben die Kläger mit Schreiben vom 12.04.2013 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt.

Im Verfahren S 13 AS 4033/12 hat das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2013 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die Kläger hätten den identischen Streitgegenstand bereits mit ihrer am 17.08.2012 erhobenen Klage (S 13 AS 3014/12) rechtshängig gemacht. Damit sei die über denselben Streitgegenstand am 07.11.2012 erhobene vorliegende Klage bereits unzulässig.

Gegen den am 20.03.2013 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 20.04.2013 Berufung zum LSG eingelegt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 15.03.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 05.10.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2012 zu verurteilen, höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig (§ 105 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) aber nicht begründet.

Zutreffend hat das SG die Klage der Kläger als unzulässig abgewiesen. Die gegen den Gerichtsbescheid vom 15.03.2013 eingelegte Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das SG hat unter zutreffender Nennung der maßgeblichen Vorschriften (§ 94 SGG; § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S.2 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]) dargelegt, dass die am 07.11.2012 erhobene Klage aufgrund der anderweitigen Rechtshängigkeit im Hinblick auf die bereits am 17.08.2012 erhobene Klage (S 13 AS 3014/12) unzulässig ist. Der Antragsteller begehrte bereits im zeitliche früheren Verfahren beim SG (S 13 AS 3014/12) sinngemäß höhere Leistungen für den gleichen Zeitraum August 2012 bis Januar 2013 ebenso wie im vorliegenden Verfahren. Streitgegenstand waren, wie im vorliegenden Verfahren, die Bescheide vom 18.07.2012 und 10.08.2012 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 05.10.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.11.2012. Die Streitgegenstände in den Verfahren S 13 AS 3014/12 und S 13 AS 4033/12 sind daher identisch.

Mit Urteil vom 06.03.2013 hat das LSG (L 3 AS 569/13) die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG (S 13 AS 3014/12) vom 07.01.2013 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG eingelegt. Das Verfahren ist daher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern vielmehr noch rechtshängig.

Daher ist die Klage (weiterhin) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig und die gegen den Gerichtsbescheid vom 15.03.2013 angestrengte Berufung unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Kläger insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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