Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 6871/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1778/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 400,00 EUR wegen Ausbleibens in einem Beweisaufnahmetermin.
Im Hauptsacheverfahren (S 11 R 6871/11/11) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) begehrt der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG ordnete mit Schreiben vom 29.08.2012 die schriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers als sachverständigen Zeugen an. Nachdem trotz Erinnerungen vom 09.10.2012 und 11.01.2013 die erbetene schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers ausgeblieben war, verfügte der Kammervorsitzende mit Terminsbestimmung vom 21.02.2012 Termin zur Beweisaufnahme auf den 19.03.2013, 10:00 Uhr. Zu diesem Termin wurde der Beschwerdeführer geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass einem unentschuldigt fernbleibenden Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1000,- EUR verhängt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt wird. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25.02.2013 zugestellt. Mit der Ladung wurde der Beschwerdeführer ferner darauf hingewiesen, dass der Beweisaufnahmetermin nur aufgehoben werden kann, wenn die vollständige schriftliche Beantwortung der Beweisfragen beim Gericht spätestens am 14.03.2013 eingegangen ist. Nachdem der Beschwerdeführer im Beweistermin am 19.03.2013 (Beginn 10:05 Uhr, Ende 10:15) nicht erschienen war, verhängte das SG mit Beschluss vom 19.03.2103 - verkündet im Termin - ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro und setzte für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 4 Tagen gegen den Beschwerdeführer fest. Zur Begründung führte das SG aus, dass der Beschwerdeführer zum Termin mit Postzustellungsurkunde geladen und in der Ladung auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden sei. Er sei dennoch nicht zum Termin erschienen und habe sein Ausbleiben auch nicht hinreichend begründet oder entschuldigt. Der Beschwerdeführer übersandte am 19.03.2013 um 10:17 Uhr per Telefax die Ladung sowie die Antwort auf die Beweisfragen (Blatt 33 bis 36 der SG-Akte).
Der Beschwerdeführer hat gegen den am 04.04.2013 zugestellten Beschluss fristgerecht Beschwerde beim SG eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er noch am Tag des Beweistermins sich telefonisch habe entschuldigen lassen und das entsprechende ausführliche Attest für den Sozialgerichtsprozess zwischen der Klägerin und der Rentenversicherung Baden - Württemberg noch vor 10 Uhr am Morgen an das Arbeitsgericht gefaxt habe. Zuvor habe er mit der entsprechenden Sachbearbeiterin Kontakt gehabt, die ihm versichert habe, sein Schreiben unverzüglich weiterzuleiten.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.03.2013 aufzuheben.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte des SG sowie die Senatsakte verwiesen.
II.
Die nach den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat dem Beschwerdeführer rechtsfehlerfrei die Kosten seines Ausbleibens im Termin auferlegt und das Ordnungsgeld verhängt.
Nach § 106 Abs 3 Nr 4 SGG kann der Vorsitzende Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen. Der Beweisaufnahmetermin kann gemäß § 117 SGG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stattfinden. Für die Durchführung der Beweisaufnahme gelten gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG die §§ 380 ff Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Einem ordnungsgemäß geladenen sachverständigen Zeugen (§ 414 ZPO) können gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 (SGG) iVm § 380 Abs 1 ZPO, ohne dass es hierfür eines Antrages bedarf, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn er nicht erscheint. Nach § 381 Abs 1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw nachträglich entschuldigt wird.
Der Beschwerdeführer ist vom SG ordnungsgemäß zum Termin am 19.03.2011 geladen worden, da ihm die Ladung rechtzeitig und mit dem in § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 377 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt übermittelt wurde. Zum Beweisaufnahmetermin am 19.03.2013 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe glaubhaft vorgetragen, die ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.03.2011, III B 46/11, BFH/NV 2011, 2004 mwN; Beschluss des Senats vom 19.07.2011, L 11 R 2924/11 B, nicht veröffentlicht). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Beschwerde stellt weder eine rechtzeitige noch eine nachträgliche hinreichende Entschuldigung dar. Rechtzeitig ist eine Entschuldigung nur dann, wenn sie noch so früh telefonisch auf der Geschäftsstelle oder auf der Posteinlaufstelle des Gerichts eingeht, dass das Gericht den Termin noch zur Kenntnis aller übrigen Prozessbeteiligten aufheben oder verlegen kann. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden bereits getroffene Anordnungen - wenn den Zeugen kein Verschulden trifft - aufgehoben (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 23.10.2012, 2 E 1013/12, juris).
Die in der Beschwerdebegründung vom 04.04.2013 genannten Gründe rechtfertigen nach den dargelegten Maßstäben weder die Annahme einer rechtzeitigen noch einer nachträglichen hinreichenden Entschuldigung. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, er habe sich noch am Tag für den angesetzten Termin telefonisch entschuldigen lassen. Er hat jedoch keinen Grund mitgeteilt, weswegen er nicht teilnehmen kann. Zudem findet sich in der SG-Akte kein Vermerk über einen Anruf des Beschwerdeführers beim SG am 19.03.2013, so dass eine rechtzeitige telefonische Mitteilung des Nichterscheinens auch nicht belegt ist. Die bloße Mitteilung der Nichtteilnahme ohne Angabe eines hinreichenden Grundes genügt für eine ausreichende Entschuldigung ohnedies nicht. Der Beschwerdeführer war als sachverständiger Zeuge geladen und grundsätzlich verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Ein Nichterscheinen ist entsprechend der mit der Ladung versandten Belehrung nur bei genügender Entschuldigung nicht zu sanktionieren.
Die Übersendung der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen mit Telefax an das SG am 19.03.2013 um 10:17 Uhr befreite den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, zu dem Termin zu erscheinen. Mit der Terminsbestimmung hat der Kammervorsitzende anstelle der zunächst für ausreichend erachteten schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen (§ 377 Abs 3 Satz 1 ZPO) die mündliche Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge angeordnet worden (vgl § 377 Abs 3 Satz 3 ZPO). In einem solchen Fall genügt die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen nur, wenn und soweit das Gericht dies ausdrücklich erlaubt. Deshalb hätte die schriftliche Beantwortung spätestens am 14.03.2013 beim SG eingegangen sein müssen. Dies war nicht der Fall. Es sind keine Gründe vorgebracht worden und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beantwortung der dem Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht rechtzeitig hat erfolgen können.
Nach dem Faxprotokoll trifft überdies der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe die Beantwortung noch vor 10:00 Uhr an das Gericht gefaxt, nicht zu, da das Fax um 10:17 Uhr bei Gericht einging. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Attest an das Arbeitsgericht gefaxt und die unverzügliche Weiterleitung mit der Sachbearbeiterin vereinbart zu haben, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Belege vorgelegt, welche tatsächlich eine versehentliche Übermittlung an das Arbeitsgericht beinhalten. Zudem wäre dies nicht für eine Entschuldigung ausreichend. Außerdem ist der Beschwerdeführer zweimal an die Beantwortung der Beweisfragen erinnert worden (Erinnerung vom 09.10.2012 Blatt 19 der SG-Akte und Erinnerung vom 11.01.2013 Blatt 20 der SG-Akte). Bereits dadurch hat er eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens verursacht, so dass ihm erhöhte Sorgfaltspflichten abzuverlangen sind (LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008, L 13 B 293/07 B, juris). Die sachverständige Zeugenaussage war auch im Zeitpunkt des Beweistermins von Bedeutung für den Fortgang des Prozesses. Von der Auferlegung des Ordnungsgeldes könnte allenfalls in dem Fall abgesehen werden, in dem die erzwungene Maßnahme keine Bedeutung mehr für den Prozess hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken. Zum einen brachte der Beschwerdeführer gegen die Höhe des gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes nichts vor. Zum anderen bewegt sich das Ordnungsgeld im unteren Rahmen zwischen 5,00 Euro und 1.000,00 Euro. Die berufliche Stellung des Beschwerdeführers zwingt in keiner Weise zur Annahme, er werde durch die ihm auferlegte Zahlung in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Insgesamt kommt der Senat daher zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.03.2013 rechtmäßig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehört. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19.07.2011, aaO; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 176 Rdnr 5). Ihm waren daher die Kosten des für ihn erfolglosen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 400,00 EUR wegen Ausbleibens in einem Beweisaufnahmetermin.
Im Hauptsacheverfahren (S 11 R 6871/11/11) vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) begehrt der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG ordnete mit Schreiben vom 29.08.2012 die schriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers als sachverständigen Zeugen an. Nachdem trotz Erinnerungen vom 09.10.2012 und 11.01.2013 die erbetene schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers ausgeblieben war, verfügte der Kammervorsitzende mit Terminsbestimmung vom 21.02.2012 Termin zur Beweisaufnahme auf den 19.03.2013, 10:00 Uhr. Zu diesem Termin wurde der Beschwerdeführer geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass einem unentschuldigt fernbleibenden Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1000,- EUR verhängt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt wird. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25.02.2013 zugestellt. Mit der Ladung wurde der Beschwerdeführer ferner darauf hingewiesen, dass der Beweisaufnahmetermin nur aufgehoben werden kann, wenn die vollständige schriftliche Beantwortung der Beweisfragen beim Gericht spätestens am 14.03.2013 eingegangen ist. Nachdem der Beschwerdeführer im Beweistermin am 19.03.2013 (Beginn 10:05 Uhr, Ende 10:15) nicht erschienen war, verhängte das SG mit Beschluss vom 19.03.2103 - verkündet im Termin - ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro und setzte für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 4 Tagen gegen den Beschwerdeführer fest. Zur Begründung führte das SG aus, dass der Beschwerdeführer zum Termin mit Postzustellungsurkunde geladen und in der Ladung auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden sei. Er sei dennoch nicht zum Termin erschienen und habe sein Ausbleiben auch nicht hinreichend begründet oder entschuldigt. Der Beschwerdeführer übersandte am 19.03.2013 um 10:17 Uhr per Telefax die Ladung sowie die Antwort auf die Beweisfragen (Blatt 33 bis 36 der SG-Akte).
Der Beschwerdeführer hat gegen den am 04.04.2013 zugestellten Beschluss fristgerecht Beschwerde beim SG eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er noch am Tag des Beweistermins sich telefonisch habe entschuldigen lassen und das entsprechende ausführliche Attest für den Sozialgerichtsprozess zwischen der Klägerin und der Rentenversicherung Baden - Württemberg noch vor 10 Uhr am Morgen an das Arbeitsgericht gefaxt habe. Zuvor habe er mit der entsprechenden Sachbearbeiterin Kontakt gehabt, die ihm versichert habe, sein Schreiben unverzüglich weiterzuleiten.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.03.2013 aufzuheben.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte des SG sowie die Senatsakte verwiesen.
II.
Die nach den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat dem Beschwerdeführer rechtsfehlerfrei die Kosten seines Ausbleibens im Termin auferlegt und das Ordnungsgeld verhängt.
Nach § 106 Abs 3 Nr 4 SGG kann der Vorsitzende Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen. Der Beweisaufnahmetermin kann gemäß § 117 SGG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stattfinden. Für die Durchführung der Beweisaufnahme gelten gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 SGG die §§ 380 ff Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Einem ordnungsgemäß geladenen sachverständigen Zeugen (§ 414 ZPO) können gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 (SGG) iVm § 380 Abs 1 ZPO, ohne dass es hierfür eines Antrages bedarf, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn er nicht erscheint. Nach § 381 Abs 1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw nachträglich entschuldigt wird.
Der Beschwerdeführer ist vom SG ordnungsgemäß zum Termin am 19.03.2011 geladen worden, da ihm die Ladung rechtzeitig und mit dem in § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 377 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt übermittelt wurde. Zum Beweisaufnahmetermin am 19.03.2013 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe glaubhaft vorgetragen, die ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.03.2011, III B 46/11, BFH/NV 2011, 2004 mwN; Beschluss des Senats vom 19.07.2011, L 11 R 2924/11 B, nicht veröffentlicht). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Beschwerde stellt weder eine rechtzeitige noch eine nachträgliche hinreichende Entschuldigung dar. Rechtzeitig ist eine Entschuldigung nur dann, wenn sie noch so früh telefonisch auf der Geschäftsstelle oder auf der Posteinlaufstelle des Gerichts eingeht, dass das Gericht den Termin noch zur Kenntnis aller übrigen Prozessbeteiligten aufheben oder verlegen kann. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden bereits getroffene Anordnungen - wenn den Zeugen kein Verschulden trifft - aufgehoben (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 23.10.2012, 2 E 1013/12, juris).
Die in der Beschwerdebegründung vom 04.04.2013 genannten Gründe rechtfertigen nach den dargelegten Maßstäben weder die Annahme einer rechtzeitigen noch einer nachträglichen hinreichenden Entschuldigung. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, er habe sich noch am Tag für den angesetzten Termin telefonisch entschuldigen lassen. Er hat jedoch keinen Grund mitgeteilt, weswegen er nicht teilnehmen kann. Zudem findet sich in der SG-Akte kein Vermerk über einen Anruf des Beschwerdeführers beim SG am 19.03.2013, so dass eine rechtzeitige telefonische Mitteilung des Nichterscheinens auch nicht belegt ist. Die bloße Mitteilung der Nichtteilnahme ohne Angabe eines hinreichenden Grundes genügt für eine ausreichende Entschuldigung ohnedies nicht. Der Beschwerdeführer war als sachverständiger Zeuge geladen und grundsätzlich verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Ein Nichterscheinen ist entsprechend der mit der Ladung versandten Belehrung nur bei genügender Entschuldigung nicht zu sanktionieren.
Die Übersendung der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen mit Telefax an das SG am 19.03.2013 um 10:17 Uhr befreite den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, zu dem Termin zu erscheinen. Mit der Terminsbestimmung hat der Kammervorsitzende anstelle der zunächst für ausreichend erachteten schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen (§ 377 Abs 3 Satz 1 ZPO) die mündliche Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge angeordnet worden (vgl § 377 Abs 3 Satz 3 ZPO). In einem solchen Fall genügt die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen nur, wenn und soweit das Gericht dies ausdrücklich erlaubt. Deshalb hätte die schriftliche Beantwortung spätestens am 14.03.2013 beim SG eingegangen sein müssen. Dies war nicht der Fall. Es sind keine Gründe vorgebracht worden und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beantwortung der dem Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht rechtzeitig hat erfolgen können.
Nach dem Faxprotokoll trifft überdies der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe die Beantwortung noch vor 10:00 Uhr an das Gericht gefaxt, nicht zu, da das Fax um 10:17 Uhr bei Gericht einging. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Attest an das Arbeitsgericht gefaxt und die unverzügliche Weiterleitung mit der Sachbearbeiterin vereinbart zu haben, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Belege vorgelegt, welche tatsächlich eine versehentliche Übermittlung an das Arbeitsgericht beinhalten. Zudem wäre dies nicht für eine Entschuldigung ausreichend. Außerdem ist der Beschwerdeführer zweimal an die Beantwortung der Beweisfragen erinnert worden (Erinnerung vom 09.10.2012 Blatt 19 der SG-Akte und Erinnerung vom 11.01.2013 Blatt 20 der SG-Akte). Bereits dadurch hat er eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens verursacht, so dass ihm erhöhte Sorgfaltspflichten abzuverlangen sind (LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008, L 13 B 293/07 B, juris). Die sachverständige Zeugenaussage war auch im Zeitpunkt des Beweistermins von Bedeutung für den Fortgang des Prozesses. Von der Auferlegung des Ordnungsgeldes könnte allenfalls in dem Fall abgesehen werden, in dem die erzwungene Maßnahme keine Bedeutung mehr für den Prozess hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken. Zum einen brachte der Beschwerdeführer gegen die Höhe des gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes nichts vor. Zum anderen bewegt sich das Ordnungsgeld im unteren Rahmen zwischen 5,00 Euro und 1.000,00 Euro. Die berufliche Stellung des Beschwerdeführers zwingt in keiner Weise zur Annahme, er werde durch die ihm auferlegte Zahlung in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Insgesamt kommt der Senat daher zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.03.2013 rechtmäßig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehört. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19.07.2011, aaO; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 176 Rdnr 5). Ihm waren daher die Kosten des für ihn erfolglosen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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