L 11 R 2125/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 6151/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2125/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.04.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.04.2009.

Der 1958 in Polen geborene Kläger hat dort Umwelttechnik und Informatik studiert. Seit 1981 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er zuletzt bis 2005 als IT-Manager versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 06.12.2005 bis 24.04.2007 bezog er Krankengeld, anschließend bis 05.03.2008 Arbeitslosengeld I. Ein Grad der Behinderung von 50 ist seit 2005 anerkannt.

Am 11.07.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. ein, welcher in seinem Gutachten vom 30.08.2007 eine Anpassungsstörung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes diagnostizierte und den Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) äußerte. Unter Hinweis auf eine bislang noch nicht erfolgte adäquate Behandlung führte er aus, dass zwar Arbeitsunfähigkeit bestehe, eine langfristig wirkende Minderung der Leistungsfähigkeit jedoch nicht festzustellen sei. Mit Bescheid vom 19.09.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Oktober 2008 wurde der Kläger zur stationären Behandlung im Zentrum für Psychiatrie E. (ZPE) wegen einer Manie bei bipolarer affektiver Störung aufgenommen. Eine gesetzliche Betreuung wurde ab 20.01.2009 angeordnet. Am 17.02.2009 stellte die Betreuerin des Klägers einen neuen Rentenantrag und legte hierzu das im Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. D. vom 08.01.2009 vor. In diesem Gutachten wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Phase festgestellt. Mit Bescheid vom 10.09.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2009 aufgrund eines Leistungsfalls am 08.10.2008 (erstmalige stationäre Aufnahme im ZPE). Nachfolgend wurde die Rente mit Bescheid vom 25.10.2010 bis 31.10.2012 weiterbewilligt.

Am 24.03.2009 stellte die Betreuerin des Klägers einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des ablehnenden Rentenbescheids vom 19.09.2007. Der Kläger sei seit 2005 arbeitsunfähig erkrankt, ihm sei Rente gemäß seinem Antrag vom 11.07.2007 zu bewilligen. Hierzu legte sie einen Arztbrief des Universitätsklinikums Freiburg von Prof. Dr. Ebert vom 25.03.2008 vor, wo sich der Kläger ambulant in der Spezialsprechstunde ADHS im Erwachsenenalter vorgestellt hatte. Prof. Dr. Ebert stellte die Diagnosen Va schwere Depression mit psychotischen Symptomen, DD: psychotische Episode bei spät beginnender Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Insgesamt ergebe sich ein etwas unklares Krankheitsbild. Eine sehr erfolgreiche Karriere seit dem Jugendalter spreche eher gegen das Vorliegen einer ADHS.

Mit Bescheid vom 07.04.2009 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Antrag vom 11.07.2007 sei zutreffend mit Bescheid vom 19.09.2007 abgelehnt worden. Die Diagnosen aus dem Gutachten von Dr. D. seien erst ab Oktober 2008 festgestellt worden. Eine Leistungsminderung ab Oktober 2008 habe die Beklagte bereits festgestellt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 zurück.

Am 03.12.2009 hat die damalige Betreuerin des Klägers Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.07.2007 beantragt.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei bei Erlass des Bescheids vom 19.09.2007 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch habe sie das Recht unrichtig angewandt. Streitig sei allein die Frage, ob die unstreitig seit 08.10.2008 bestehende volle Erwerbsminderung des Klägers bereits früher eingetreten sei. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls am 01.07.2007. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen aus der Zeit vor dem 08.10.2008 lasse sich eine volle oder auch nur teilweise Erwerbsminderung des Klägers bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten. Ein Attest des damals behandelnden Psychotherapeuten Dr. B. vom 05.04.2007 spreche von einer ambulanten Behandlung seit Ende 2005, von einer inzwischen teilremittierten, im Übrigen nicht näher bezeichneten Symptomatik und einer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit, die bei weiterer Behandlung nicht länger als ca sechs bis zwölf Monate anhalten werde. Nach dem Gutachten von Dr. K. vom 27.08.2007 sei der Kläger zum damaligen Untersuchungszeitpunkt psychisch auffällig gewesen, nämlich gedanklich sprunghaft, unkonzentriert, stark ablenkbar, schlecht organisiert ("chaotisch") und stark gesteigert im Antrieb ("hektisch"). Dr. K. habe ebenfalls eine derzeitige Arbeitsunfähigkeit festgestellt, aber noch keine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers erkennen können, insbesondere vor dem Hintergrund bisher fehlender spezifischer Therapie. In dem Arztbrief der Psychiatrischen Ambulanz der Universitätsklinik F. vom 25.03.2008 werde eine ähnliche Symptomatik geschildert wie im Gutachten von Dr. K., allerdings ebenfalls ohne klare diagnostische Einordnung und ohne jegliche Stellungnahme zur Frage der Erwerbsfähigkeit. In dem Befundbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G. vom 19.05.2009 sei die Rede von ambulanter psychiatrischer Behandlung "seit 2005 ... initial depressiv, im Verlauf zunehmend antriebsgesteigert, desorganisiert, gereizt". Eine genauere zeitliche Einordnung der jeweiligen Symptomatik fehle allerdings. Auch aus der Zuerkennung eines Grads der Behinderung von 50 durch das Landratsamt E. vom 04.06.2009 rückwirkend ab dem 26.10.2005 (Beginn der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit) ergebe sich nicht, dass ab diesem Zeitpunkt auch eine teilweise oder gar volle Erwerbsminderung vorgelegen habe, denn der Grad der Behinderung beschreibe die Einschränkungen, die hinsichtlich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insgesamt bestünden, nicht aber die Leistungseinschränkungen auf dem Arbeitsmarkt. Weitere medizinische Unterlagen seien nicht vorhanden und auch im Klageverfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden. An einer Befragung der damals behandelnden Ärzte des Klägers sehe sich das Gericht gehindert, da der Kläger trotz Aufforderung die Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe.

Hiergegen richtet sich die am 11.05.2011 durch die Ehefrau des Klägers als aktuelle Betreuerin eingelegte Berufung. Trotz mehrfacher Aufforderung ist die Berufung nicht begründet worden. Termine zur Erörterung des Sachverhalts am 11.12.2012 und 11.04.2013 hat der Kläger jeweils kurzfristig unter Hinweis auf eine Erkrankung abgesagt, auch seine Betreuerin hat die Termine nicht wahrgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger dargelegt, dass nach seiner Auffassung volle Erwerbsminderung bereits viel früher eingetreten sei. Er habe die Erkrankung schon während seiner Erwerbstätigkeit gehabt und auch die Krankenkasse habe gestützt auf MDK-Gutachten nicht umsonst für 18 Monate Krankengeld gezahlt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.04.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 19.09.2007 aufzuheben und dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab 01.07.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht einen Eintritt des Leistungsfalls vor Oktober 2008 weiterhin nicht als nachgewiesen an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 19.09.2007 und Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 01.05.2009.

Rechtsgrundlage für die Überprüfung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids vom 19.09.2007 ist § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt, denn der Kläger hat in der Zeit vom 01.07.2007 bis 30.04.2009 keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).

Nach Auswertung sämtlicher vorliegender ärztlicher Unterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. K. vom 27.08.2007 konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger bereits vor dem Zeitpunkt der ersten stationären Aufnahme im ZPE am 08.10.2008 außerstande war, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu werden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Gründen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG).

Nur ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich aus den aus der Zeit vor Oktober 2008 vorliegenden ärztlichen Unterlagen zwar psychische Auffälligkeiten des Klägers entnehmen lassen, jedoch weder aus dem Attest von Dr. B. vom 05.04.2007, noch aus dem Gutachten von Dr. K. vom 27.08.2007 oder dem Arztbrief der Psychiatrischen Ambulanz des Universitätsklinikums Freiburg vom 25.03.2008 eindeutige Hinweise auf eine derart gravierende Ausprägung der Symptomatik ergeben, dass von einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen werden kann. Ebenso lässt sich dem von der Beklagten eingeholten Befundbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G. vom 19.05.2009 kein Anhaltspunkt für einen früheren Eintritt des Leistungsfalls entnehmen. Sie berichtet, dass der Kläger initial depressiv und erst im Verlauf zunehmend antriebsgesteigert, desorganisiert und gereizt gewesen sei. Aus der Gesamtschau der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergibt sich insoweit eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers bis zur stationären Aufnahme im ZPE. So ging Dr. B. im April 2007 noch davon aus, dass sich bei bereits teilremittierter Symptomatik die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Monaten beheben lassen werde. Nachfolgend blieb - bei fehlender Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten - die Diagnose lange Zeit ungeklärt. Erst im Oktober 2008 konnte dann eine bipolare affektive Störung festgestellt werden, wobei Dr. D. in seinem Gutachten vom 08.01.2009 in der Rückschau vermutete, dass die manische Symptomatik erstmals Ende Frühjahr 2008 auftrat. Insoweit stützt sich diese Einschätzung auf die anamnestischen Angaben des Klägers, der auch gegenüber Dr. F., Chefarzt des ZPE, angegeben hatte "seit einem halben Jahr auf 200%" zu sein (Schreiben von Dr. F. vom 03.12.2008). Nähere Untersuchungsbefunde vom späten Frühjahr oder Sommer 2008 liegen indes nicht vor, sodass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Leistungsvermögen des Klägers zeitlich eingeschränkt war. Angesichts des durch die stationäre Aufnahme im ZPE belegten Eintritts des Leistungsfalls im Oktober 2008 hat die Beklagte zutreffend den Rentenbeginn auf 01.05.2009 festgesetzt (§ 101 Abs 1, § 102 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Für die Zeit davor besteht nach alledem kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.04.2009 auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist nach § 240 SGB VI, dass der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Vorliegend ist vor der stationären Aufnahme im ZPE ebenso wenig belegt wie eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, dass der Kläger in seinem Beruf als IT-Manager dauerhaft nicht mehr arbeiten konnte.

Nach alledem vermochte sich der Senat aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen - wie oben dargelegt - nicht davon zu überzeugen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor Oktober 2008 eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.04.2009.

Der 1958 in Polen geborene Kläger hat dort Umwelttechnik und Informatik studiert. Seit 1981 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er zuletzt bis 2005 als IT-Manager versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 06.12.2005 bis 24.04.2007 bezog er Krankengeld, anschließend bis 05.03.2008 Arbeitslosengeld I. Ein Grad der Behinderung von 50 ist seit 2005 anerkannt.

Am 11.07.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. ein, welcher in seinem Gutachten vom 30.08.2007 eine Anpassungsstörung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes diagnostizierte und den Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) äußerte. Unter Hinweis auf eine bislang noch nicht erfolgte adäquate Behandlung führte er aus, dass zwar Arbeitsunfähigkeit bestehe, eine langfristig wirkende Minderung der Leistungsfähigkeit jedoch nicht festzustellen sei. Mit Bescheid vom 19.09.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Oktober 2008 wurde der Kläger zur stationären Behandlung im Zentrum für Psychiatrie E. (ZPE) wegen einer Manie bei bipolarer affektiver Störung aufgenommen. Eine gesetzliche Betreuung wurde ab 20.01.2009 angeordnet. Am 17.02.2009 stellte die Betreuerin des Klägers einen neuen Rentenantrag und legte hierzu das im Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. D. vom 08.01.2009 vor. In diesem Gutachten wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Phase festgestellt. Mit Bescheid vom 10.09.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2009 aufgrund eines Leistungsfalls am 08.10.2008 (erstmalige stationäre Aufnahme im ZPE). Nachfolgend wurde die Rente mit Bescheid vom 25.10.2010 bis 31.10.2012 weiterbewilligt.

Am 24.03.2009 stellte die Betreuerin des Klägers einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des ablehnenden Rentenbescheids vom 19.09.2007. Der Kläger sei seit 2005 arbeitsunfähig erkrankt, ihm sei Rente gemäß seinem Antrag vom 11.07.2007 zu bewilligen. Hierzu legte sie einen Arztbrief des Universitätsklinikums Freiburg von Prof. Dr. Ebert vom 25.03.2008 vor, wo sich der Kläger ambulant in der Spezialsprechstunde ADHS im Erwachsenenalter vorgestellt hatte. Prof. Dr. Ebert stellte die Diagnosen Va schwere Depression mit psychotischen Symptomen, DD: psychotische Episode bei spät beginnender Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Insgesamt ergebe sich ein etwas unklares Krankheitsbild. Eine sehr erfolgreiche Karriere seit dem Jugendalter spreche eher gegen das Vorliegen einer ADHS.

Mit Bescheid vom 07.04.2009 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Antrag vom 11.07.2007 sei zutreffend mit Bescheid vom 19.09.2007 abgelehnt worden. Die Diagnosen aus dem Gutachten von Dr. D. seien erst ab Oktober 2008 festgestellt worden. Eine Leistungsminderung ab Oktober 2008 habe die Beklagte bereits festgestellt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 zurück.

Am 03.12.2009 hat die damalige Betreuerin des Klägers Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.07.2007 beantragt.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei bei Erlass des Bescheids vom 19.09.2007 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch habe sie das Recht unrichtig angewandt. Streitig sei allein die Frage, ob die unstreitig seit 08.10.2008 bestehende volle Erwerbsminderung des Klägers bereits früher eingetreten sei. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls am 01.07.2007. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen aus der Zeit vor dem 08.10.2008 lasse sich eine volle oder auch nur teilweise Erwerbsminderung des Klägers bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten. Ein Attest des damals behandelnden Psychotherapeuten Dr. B. vom 05.04.2007 spreche von einer ambulanten Behandlung seit Ende 2005, von einer inzwischen teilremittierten, im Übrigen nicht näher bezeichneten Symptomatik und einer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit, die bei weiterer Behandlung nicht länger als ca sechs bis zwölf Monate anhalten werde. Nach dem Gutachten von Dr. K. vom 27.08.2007 sei der Kläger zum damaligen Untersuchungszeitpunkt psychisch auffällig gewesen, nämlich gedanklich sprunghaft, unkonzentriert, stark ablenkbar, schlecht organisiert ("chaotisch") und stark gesteigert im Antrieb ("hektisch"). Dr. K. habe ebenfalls eine derzeitige Arbeitsunfähigkeit festgestellt, aber noch keine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers erkennen können, insbesondere vor dem Hintergrund bisher fehlender spezifischer Therapie. In dem Arztbrief der Psychiatrischen Ambulanz der Universitätsklinik Freiburg vom 25.03.2008 werde eine ähnliche Symptomatik geschildert wie im Gutachten von Dr. K., allerdings ebenfalls ohne klare diagnostische Einordnung und ohne jegliche Stellungnahme zur Frage der Erwerbsfähigkeit. In dem Befundbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G. vom 19.05.2009 sei die Rede von ambulanter psychiatrischer Behandlung "seit 2005 ... initial depressiv, im Verlauf zunehmend antriebsgesteigert, desorganisiert, gereizt". Eine genauere zeitliche Einordnung der jeweiligen Symptomatik fehle allerdings. Auch aus der Zuerkennung eines Grads der Behinderung von 50 durch das Landratsamt E. vom 04.06.2009 rückwirkend ab dem 26.10.2005 (Beginn der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit) ergebe sich nicht, dass ab diesem Zeitpunkt auch eine teilweise oder gar volle Erwerbsminderung vorgelegen habe, denn der Grad der Behinderung beschreibe die Einschränkungen, die hinsichtlich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insgesamt bestünden, nicht aber die Leistungseinschränkungen auf dem Arbeitsmarkt. Weitere medizinische Unterlagen seien nicht vorhanden und auch im Klageverfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden. An einer Befragung der damals behandelnden Ärzte des Klägers sehe sich das Gericht gehindert, da der Kläger trotz Aufforderung die Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe.

Hiergegen richtet sich die am 11.05.2011 durch die Ehefrau des Klägers als aktuelle Betreuerin eingelegte Berufung. Trotz mehrfacher Aufforderung ist die Berufung nicht begründet worden. Termine zur Erörterung des Sachverhalts am 11.12.2012 und 11.04.2013 hat der Kläger jeweils kurzfristig unter Hinweis auf eine Erkrankung abgesagt, auch seine Betreuerin hat die Termine nicht wahrgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger dargelegt, dass nach seiner Auffassung volle Erwerbsminderung bereits viel früher eingetreten sei. Er habe die Erkrankung schon während seiner Erwerbstätigkeit gehabt und auch die Krankenkasse habe gestützt auf MDK-Gutachten nicht umsonst für 18 Monate Krankengeld gezahlt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.04.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 19.09.2007 aufzuheben und dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab 01.07.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht einen Eintritt des Leistungsfalls vor Oktober 2008 weiterhin nicht als nachgewiesen an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 19.09.2007 und Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 01.05.2009.

Rechtsgrundlage für die Überprüfung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids vom 19.09.2007 ist § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt, denn der Kläger hat in der Zeit vom 01.07.2007 bis 30.04.2009 keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).

Nach Auswertung sämtlicher vorliegender ärztlicher Unterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. K. vom 27.08.2007 konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger bereits vor dem Zeitpunkt der ersten stationären Aufnahme im ZPE am 08.10.2008 außerstande war, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu werden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Gründen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG).

Nur ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich aus den aus der Zeit vor Oktober 2008 vorliegenden ärztlichen Unterlagen zwar psychische Auffälligkeiten des Klägers entnehmen lassen, jedoch weder aus dem Attest von Dr. B. vom 05.04.2007, noch aus dem Gutachten von Dr. K. vom 27.08.2007 oder dem Arztbrief der Psychiatrischen Ambulanz des Universitätsklinikums Freiburg vom 25.03.2008 eindeutige Hinweise auf eine derart gravierende Ausprägung der Symptomatik ergeben, dass von einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen werden kann. Ebenso lässt sich dem von der Beklagten eingeholten Befundbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G. vom 19.05.2009 kein Anhaltspunkt für einen früheren Eintritt des Leistungsfalls entnehmen. Sie berichtet, dass der Kläger initial depressiv und erst im Verlauf zunehmend antriebsgesteigert, desorganisiert und gereizt gewesen sei. Aus der Gesamtschau der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergibt sich insoweit eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers bis zur stationären Aufnahme im ZPE. So ging Dr. B. im April 2007 noch davon aus, dass sich bei bereits teilremittierter Symptomatik die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Monaten beheben lassen werde. Nachfolgend blieb - bei fehlender Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten - die Diagnose lange Zeit ungeklärt. Erst im Oktober 2008 konnte dann eine bipolare affektive Störung festgestellt werden, wobei Dr. D. in seinem Gutachten vom 08.01.2009 in der Rückschau vermutete, dass die manische Symptomatik erstmals Ende Frühjahr 2008 auftrat. Insoweit stützt sich diese Einschätzung auf die anamnestischen Angaben des Klägers, der auch gegenüber Dr. F., Chefarzt des ZPE, angegeben hatte "seit einem halben Jahr auf 200%" zu sein (Schreiben von Dr. F. vom 03.12.2008). Nähere Untersuchungsbefunde vom späten Frühjahr oder Sommer 2008 liegen indes nicht vor, sodass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Leistungsvermögen des Klägers zeitlich eingeschränkt war. Angesichts des durch die stationäre Aufnahme im ZPE belegten Eintritts des Leistungsfalls im Oktober 2008 hat die Beklagte zutreffend den Rentenbeginn auf 01.05.2009 festgesetzt (§ 101 Abs 1, § 102 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Für die Zeit davor besteht nach alledem kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.04.2009 auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist nach § 240 SGB VI, dass der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Vorliegend ist vor der stationären Aufnahme im ZPE ebenso wenig belegt wie eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, dass der Kläger in seinem Beruf als IT-Manager dauerhaft nicht mehr arbeiten konnte.

Nach alledem vermochte sich der Senat aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen - wie oben dargelegt - nicht davon zu überzeugen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor Oktober 2008 eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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