L 11 KR 2260/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1811/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2260/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 02.05.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Elektrorollstuhls und eines Ergometers.

Die 1965 geborene Antragstellerin leidet an diabetischer Polyneuropathie und Retinopathie. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 vH anerkannt sowie seit 2004 das Merkzeichen "G" und seit 2006 zusätzlich das Merkzeichen "B". Seit 01.10.2009 ist sie bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert.

Die Antragstellerin beantragte ua die Kostenübernahme für ein Ergometer, was die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011 ablehnte. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.

Des Weiteren lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.10.2012 den Antrag auf Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl ab, da der behandelnde Augenarzt Dr. M. mitgeteilt habe, dass die Antragstellerin fast blind sei. In dem für die Antragstellerin positiven Eignungsgutachten des TÜV Süd sei dieser Punkt nicht berücksichtigt worden. Die Antragstellerin erhob Widerspruch und führte bei der Fa. S. eine praktische Erprobung eines Elektrorollstuhls durch. Nachdem sie sich mit dem Elektrorollstuhl nicht sicher gefühlt hatte, beantragte sie einen Leichtgewichtrollstuhl, der auch bewilligt wurde, und nahm den Widerspruch mit Schreiben vom 26.10.2012 ausdrücklich zurück.

Am 19.04.2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und ausgeführt, die Antragsgegnerin habe ihr Ergometer und Elektrorollstuhl verweigert. Im Wege des Eilverfahrens sei die Antragsgegnerin nun zur Versorgung zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 02.05.2013 hat das SG den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig. Sei die Leistungsablehnung bestandskräftig, liege schon gar kein "streitiges Rechtsverhältnis" vor, denn der Streit sei - wie hier - bereits durch bindenden Verwaltungsakt geregelt. Angesichts der bindenden Entscheidungen vom 17.10.2012 bzw 20.04.2012 stehe zwischen den Beteiligten fest, dass ein Anspruch auf Versorgung mit den begehrten Hilfsmitteln nicht bestehe.

Gegen den ihr am 03.05.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.05.2013 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie nochmals darlegt, warum die Leistungsablehnung durch die Antragsgegnerin rechtswidrig sei und sie Anspruch auf die begehrte Versorgung habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) und auch ansonsten nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag als unzulässig abgewiesen, da einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz die bestandskräftigen Ablehnungsbescheide hinsichtlich der hier streitigen Hilfsmittel entgegenstehen.

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sind die Entscheidungen in der Hauptsache, wie hier die Ablehnung der Versorgung mit Ergometer (Bescheid vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2011) und Elektrorollstuhl (Bescheid vom 17.10.2012) bestandskräftig, ist der Eilantrag unzulässig, weil kein durch ein Eilverfahren sicherungsfähiges Recht gegeben ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 86b RdNr 26d). Ob die Antragstellerin jedenfalls sinngemäß bereits einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt hat, kann vorliegend dahinstehen, denn jedenfalls wären die in diesem Fall zu stellenden besonders strengen Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl Keller, aaO RdNr 29c mwN) nicht gegeben. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht ansatzweise dargelegt oder ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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