Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 574/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2302/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.04.2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen dem Kläger Ziffer 1 und dem Beklagten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 streitig. Im Einzelnen geht es um Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ferner ist streitig, ob die Kläger Ziffer 2 und 3 auf ihren Antrag vom 10.11.2013 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Der am 22.01.1982 geborene Kläger Ziffer 1 lebt zusammen mit seinen Eltern, den Klägern Ziffer 2 (- 20.09.1957) und 3 (- 30.04.1957), in deren Eigenheim, mit einer Gesamtgröße von 86 qm (Baujahr 1987, vier Zimmer, Küche, Bad, Ölheizung).
Der Kläger Ziffer 1 bezieht seit 01.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, welche bis zum 31.12.2011 in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis Karlsruhe - Sozialamt - erbracht wurden. Grundlage bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung waren die Angaben des Klägers Ziffer 1 im "Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" vom 26.04.2006, die er in den Folgeanträgen wiederholte. Danach zahlte er einen Betrag von insgesamt 150,- EUR monatlich an seine Eltern. Eine Aufschlüsselung des Betrages, wie viel auf die Kaltmiete, die Betriebskosten, die Heizung usw. entfallen, erfolgte nicht. Ein Mietvertrag oder Belege für tatsächlich an seine Eltern geleisteten Zahlungen legte er auch nach konkreter Aufforderung des zuständigen Leistungsträgers nicht vor.
Der Beklagte forderte den Kläger Ziffer 1 mit Schreiben vom 14.02.2012 auf, Nachweise über die Mietzahlungen an seine Eltern vorzulegen. Daraufhin teilte dieser mit Schreiben vom 22.02.2012 mit, "Mietzahlungen an meine Eltern liegen unstreitig nicht vor, finden sich in keinem Antrag". Er habe sein Recht auf eigene Wohnung beantragt, welche ihm seit 2007 willkürlich verweigert werde.
Der Kläger Ziffer 3 bezieht seit Jahren von der gesetzlichen Rentenversicherung laufend eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zuletzt monatlich 704,37 EUR (Rentenanpassung ab 01.07.2012) sowie eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 43,07 EUR monatlich. Die Klägerin Ziffer 2 bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 646,88 EUR.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger Ziffer 1 mit Bescheid vom 23.01.2013 für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 525,39 EUR (Regelleistung 382,- EUR und Kosten der Unterkunft 143,39 EUR). Den Antrag der Kläger Ziffer 2 und 3 vom 10.01.2013 auf Leistungen nach dem SGB II lehnte er mit Bescheid vom 16.01.2013 mangels Hilfebedürftigkeit ab.
Den Widerspruch des Klägers Ziffer 1 wies der Beklagte nach Erlass eines Änderungsbescheides vom 21.02.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, Leistungen für die Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tat¬sächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Gesamtkosten für das Wohnen der Familie betrügen monatlich 430,18 EUR (123,52 EUR monatlich Zinsen; 16,85 EUR monatlich Gebäudeversicherung; 12,34 EUR monatlich Grundsteuer; 37,- EUR monatlich Wasser/Abwasser; 7,09 EUR monatlich Schornsteinfeger; 6,67 EUR monatlich Erneuerung Umwälzpumpe; 226,72 EUR Heizölkosten). Davon entfielen auf den Kläger Ziffer 1 kopfanteilig 143,39 EUR. Der Betrag sei mit Änderungsbescheid vom 21.02.2103 auf 144,06 EUR erhöht worden, nachdem durch Übersendung der Jahresabrechnung der Gemeinde Hambrücken zu den Wasser- und Abwassergebühren 2012 am 31.01.2013 sich ein um 2,- EUR monatlich höherer Abschlag ergeben habe. Weitere Bedarfe an Heiz- und Nebenkosten oder sonstige Unterkunftskosten seien nicht nachgewiesen, Fehler in der Berechnung nicht erkennbar.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 wies der Beklagte auch den Widerspruch der Kläger Ziffer 2 und 3 gegen den Bescheid vom 16.01.2013 als unbegründet zurück. Der Gesamtbedarf der Kläger Ziffer 2 und 3 betrage monatlich 978,11 EUR (jeweils 345 EUR Regelleistung und anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 144,05 EUR bzw. 144,06 EUR). Dem stehe ein einzusetzendes Einkommen der Kläger Ziffer 2 und 3 in Höhe von monatlich 1.315,76 EUR gegenüber.
Die Kläger haben am 15.02.2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG; S 15 AS 574/13) erhoben und gleichzeitig Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 15 AS 575/13 ER), den das SG mit Beschluss vom 25.02.2013 abgelehnt hat. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass mit den bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Deutschland keine Wohnung angemietet werden könne, weder als Kaltmiete und erst recht nicht mit Nebenkosten. Als unabweisbarer Bedarf für Wohnkosten sei seit 2005 rechtskräftig bis zum BSG ein Betrag von monatlich 294,84 EUR festgesetzt. Der Kläger Ziffer 1 verlange ferner die Herausgabe seiner rechtskräftig mit Urteil 5 O 74/04 festgestellten Unfallansprüche durch die Arbeitsagentur und das Kreissozialamt.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger Ziffer 1 habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen als bewilligt. Der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 unter Heranziehung der richtigen Rechtsgrundlage (§ 22 Abs. 1 SGB II) zutreffend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Wohnkosten, von denen ein Drittel als Bedarf des Klägers Ziffer 1 anteilig zu berücksichtigen sei, für die Kosten der Unterkunft monatlich 144,06 EUR zu gewähren seien. Wegen der Einzelheiten der Berechnung werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen sowie auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 25.02.2013 Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Anspruch nach § 22 SGB II nur die angemessenen, tatsächlich vom Hilfebedürftigen zu tragenden Kosten für die von ihm bewohnte Wohnung umfasse. Das Vorbringen der Kläger mit den bewilligten Leistungen könne nicht einmal eine Obdachlosenunterkunft für zwei Personen angemietet werden, sei für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant, weil die Kläger eine solche Unterkunft nicht bewohnen würden, sondern ihr eigenes Haus, und es damit auf die Wohnkosten für dieses Haus ankomme. Dass und in welcher Höhe welche vom Beklagten nicht berücksichtigte Kosten für das Wohnen anfallen würden, habe der Kläger Ziffer 1 weder behauptet noch dargelegt. Darüber hinaus stehe nicht einmal fest, dass - wie gemäß § 22 SGB II erforderlich - der Kläger Ziffer 1 überhaupt Mietforderungen ausgesetzt sei, denn die Existenz eines Mietvertrages oder die tatsächliche Zahlung eines Mietzinses seien nicht erwiesen.
Die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Kläger Ziffer 2 und 3 sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zu Recht eine Hilfebedürftigkeit der Kläger Ziffer 2 und 3 im Hinblick auf ihr Einkommen aus Renten ausgeschlossen. Bei den Renten handele es sich um gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnendes Einkommen. Die Absatz- bzw. Freibeträge gemäß §§ 11 ff SGB II habe der Beklagte zutreffend und vollumfänglich berücksichtigt und sei zu Recht zu einem den - ebenfalls zutreffend berechneten - Bedarf erheblich übersteigendem Einkommen gelangt. Der von den Klägern Ziffer 2 und 3 geforderte "finanzielle Mindestbedarf" nach dem SGB II sei damit gesichert. Wegen der Einzelheiten der Berechnung, gegen die die Kläger auch keine konkreten Einwände vorgebracht hätten, werde auf den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 Bezug genommen.
Soweit mit der Klage die Herausgabe einer Unfallentschädigung für den Kläger Ziffer 1 sowie Amtshaftungsansprüche geltend gemacht würden, seien diese Anträge unzulässig. Hierüber habe der Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden entschieden noch könnten solche Leistungen beim Sozialgericht vom Beklagten eingeklagt werden.
Hiergegen richtet sich die am 02.06.2013 eingelegte Berufung der Kläger.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 30.04.2013 aufzuheben und
1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2013 zu verurteilen, dem Kläger Ziffer 1 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 zu gewähren,
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22.03.2013 zu verurteilen, den Klägern Ziffer 2 und 3 auf ihren Antrag vom 10.01.2013 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
3. die einbehaltene Unfallentschädigung an den Unfall¬geschädigten Kläger Ziffer 1 herauszugeben,
4. die bestehenden Amtshaftungsansprüche bis hin zur Wiederherstellung des ursprünglichen finanziellen und gesundheitlichen Zustands der Kläger Ziffer 1 bis 3 zu bearbeiten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Die Klaganträge Ziffer 3 und 4 hat das SG zu Recht als unzulässig abgewiesen. Über diese Begehren des Klägers Ziffer 1 hat der Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden entschieden noch können solche Leistungen beim Sozialgericht vom Beklagten eingeklagt werden.
Dem Kläger Ziffer 1 stehen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2013 keine höheren Leistungen als die mit Bescheid vom 23.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 bewilligten Leistungen zu. Die Kläger Ziffer 2 und 3 haben mangels Hilfebedürftigkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
Ein Anspruch des Klägers Ziffer 1 auf höhere Leistungen besteht im streitigen Zeitraum nicht. Streitgegenstand sind neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger Ziffer 1 hat insoweit keine höheren Ansprüche als die ihm mit Bescheid vom 23.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 bewilligten Leistungen.
Der Kläger Ziffer 1 erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und bildet aufgrund seines Alters von über 24 Jahren (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II mit seinen Eltern, den Klägern Ziffer 2 und 3. Die Einkommensverhältnisse der Kläger Ziffer 2 und 3 haben daher keinen Einfluss auf den Anspruch des Klägers Ziffer 1 auf Leistungen nach dem SGB II. Ausgehend von der im Antrag angegeben Einkommenslosigkeit hat der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des ungeminderten Regelbedarfs von 382,- EUR gewährt. Ein höherer Leistungsanspruch ist nicht ersichtlich.
Auch die Höhe der gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist nicht zu beanstanden. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Damit ist bereits im Gesetzeswortlaut klargestellt, dass nur tatsächlich anfallende Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft werden daher entgegen der Auffassung des Klägers Ziffer 1 keine Pauschalen oder Mindestbeträge gewährt.
Die ursprünglich vom Kläger Ziffer 1 behauptete monatliche Mietzahlung von 150,- EUR an die Kläger Ziffer 2 und 3 kann nicht berücksichtigt werden. Es ist schon nicht ansatzweise dargelegt, dass der Kläger Ziffer 1 überhaupt einer rechtlich wirksamen Mietforderung ausgesetzt ist. Einen Beleg für eine Mietzahlung in Höhe von 150,- EUR an die Kläger Ziffer 2 und 3 hat der Kläger Ziffer 1 zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.02.2012 hat er vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass von ihm keine Mietzahlungen erbracht werden.
Offen bleiben kann letztlich, ob der Kläger Ziffer 1 mit Blick auf seine Erklärung vom 22.02.2012 überhaupt einen Anspruch auf die vom Beklagten gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144,06 EUR hat. Sind dem Kläger Ziffer 1 keine Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden, hat er auch keinen Anspruch auf diesbezügliche Leistungen. Jedenfalls hat der Kläger Ziffer 1 über die bewilligten 144,06 EUR hinaus keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft.
Die Gesamtkosten für das Wohnen der Kläger betragen nach den vorliegenden Unterlagen monatlich 432,19 EUR (123,52 EUR monatlich Zinsen im Durchschnitt; 16,85 EUR monatlich Gebäudeversicherung; 12,34 EUR monatlich Grundsteuer; 39,- EUR monatlich Wasser/Abwasser; 7,09 EUR monatlich Schornsteinfeger; 6,67 EUR monatlich Erneuerung Umwälzpumpe; 226,72 EUR Heizölkosten). Es ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Bedarfsberechnung des Klägers Ziffer 1 die Heizölkosten aus der Heizöllieferung vom 18.10.2012 auf 12 Monate aufgeteilt hat und mit monatlich 226,72 EUR (Rechnungsbetrag 2.720,58 EUR./. 12 Monate) in Ansatz gebracht hat. Unterlagen aus denen sich höhere Gesamtkosten ergeben, wurden nicht vorgelegt.
Auch die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf jeweils 1/3 ist rechtmäßig. Der Kläger Ziffer 1 bildet mit den Klägern Ziffer 2 und 3 eine Haushaltsgemeinschaft. Grundsätzlich sind die Kosten für eine Wohnung, die ein Hilfebedürftiger gemeinsam mit anderen Personen nutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aus Praktikabilitätsgründen im Regelfall unabhängig vom Alter oder von der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung (oder des Eigenheims) durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen nicht zu (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.06.2008, Az. B 11b AS 45/06 R). Der Anteil des Klägers Ziffer 1 an den Gesamtkosten in Höhe von 432,19 EUR beträgt 144,06 EUR und entspricht daher dem vom Beklagten bewilligten Betrag.
Die Kläger Ziffer 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie trotz ihres aktuellen gemeinsamen Renteneinkommens von insgesamt monatlich netto 1.394,32 EUR einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Das Einkommen übersteigt den vom Beklagten errechneten Bedarf in Höhe von 978,12 EUR (2x Regelleistung in Höhe von 345,- EUR + 2x KdU 144,06 EUR) auch nach Abzug der zu berücksichtigenden Freibeträge in Höhe von 78,56 EUR (2x Freibetrag für Versicherung in Höhe von 30,- EUR sowie Kfz-Versicherung in Höhe von 18,56 EUR monatlich) ganz deutlich.
Nach Auffassung des Senats sind allerdings bei der Bedarfsberechnung die auf 12 Monate umgelegten Kosten der Heizöllieferung in Höhe von 226,72 EUR monatlich zu Unrecht berücksichtigt worden. Leistungen für die Beschaffung von Heizmaterial als einmaliger Aufwendung können grundsätzlich gewährt werden. In jedem Fall werden allerdings nur die Aufwendungen für einen aktuellen Bedarf übernommen. Ein Anspruch auf vor Beginn des Leistungsbezuges getätigte oder erst zukünftig entstehende Aufwendungen besteht nicht. Hat der Leistungsberechtigte zu Beginn des Leistungsbezuges seine Abschläge für die Heizkosten bereits gezahlt oder verfügt er noch über bereits erworbenes Brennmaterial (z.B. voller Gas- bzw. Öltank), besteht kein aktueller Bedarf für die Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 111). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger Ziffer 2 und 3 haben ausweislich der Rechnung vom 18.10.2012 ihren Bedarf an Heizöl bereits an diesem Tag und damit vor Antragstellung am 10.01.2013 gedeckt. Die Heizölkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung ab Januar 2013 nicht zu berücksichtigen. Dies führt zu einer weiteren Verringerung des Bedarfs der Kläger Ziffer 2 und 3 um 151,15 EUR auf insgesamt 826,97 EUR bei einem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 1.315,76 EUR.
Die Kläger Ziffer 2 und 3 können daher ohne weiteres ihren Bedarf aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen decken. Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II liegt somit nicht vor. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Kläger insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen dem Kläger Ziffer 1 und dem Beklagten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 streitig. Im Einzelnen geht es um Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ferner ist streitig, ob die Kläger Ziffer 2 und 3 auf ihren Antrag vom 10.11.2013 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Der am 22.01.1982 geborene Kläger Ziffer 1 lebt zusammen mit seinen Eltern, den Klägern Ziffer 2 (- 20.09.1957) und 3 (- 30.04.1957), in deren Eigenheim, mit einer Gesamtgröße von 86 qm (Baujahr 1987, vier Zimmer, Küche, Bad, Ölheizung).
Der Kläger Ziffer 1 bezieht seit 01.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, welche bis zum 31.12.2011 in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis Karlsruhe - Sozialamt - erbracht wurden. Grundlage bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung waren die Angaben des Klägers Ziffer 1 im "Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" vom 26.04.2006, die er in den Folgeanträgen wiederholte. Danach zahlte er einen Betrag von insgesamt 150,- EUR monatlich an seine Eltern. Eine Aufschlüsselung des Betrages, wie viel auf die Kaltmiete, die Betriebskosten, die Heizung usw. entfallen, erfolgte nicht. Ein Mietvertrag oder Belege für tatsächlich an seine Eltern geleisteten Zahlungen legte er auch nach konkreter Aufforderung des zuständigen Leistungsträgers nicht vor.
Der Beklagte forderte den Kläger Ziffer 1 mit Schreiben vom 14.02.2012 auf, Nachweise über die Mietzahlungen an seine Eltern vorzulegen. Daraufhin teilte dieser mit Schreiben vom 22.02.2012 mit, "Mietzahlungen an meine Eltern liegen unstreitig nicht vor, finden sich in keinem Antrag". Er habe sein Recht auf eigene Wohnung beantragt, welche ihm seit 2007 willkürlich verweigert werde.
Der Kläger Ziffer 3 bezieht seit Jahren von der gesetzlichen Rentenversicherung laufend eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zuletzt monatlich 704,37 EUR (Rentenanpassung ab 01.07.2012) sowie eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 43,07 EUR monatlich. Die Klägerin Ziffer 2 bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 646,88 EUR.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger Ziffer 1 mit Bescheid vom 23.01.2013 für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 525,39 EUR (Regelleistung 382,- EUR und Kosten der Unterkunft 143,39 EUR). Den Antrag der Kläger Ziffer 2 und 3 vom 10.01.2013 auf Leistungen nach dem SGB II lehnte er mit Bescheid vom 16.01.2013 mangels Hilfebedürftigkeit ab.
Den Widerspruch des Klägers Ziffer 1 wies der Beklagte nach Erlass eines Änderungsbescheides vom 21.02.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, Leistungen für die Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tat¬sächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Gesamtkosten für das Wohnen der Familie betrügen monatlich 430,18 EUR (123,52 EUR monatlich Zinsen; 16,85 EUR monatlich Gebäudeversicherung; 12,34 EUR monatlich Grundsteuer; 37,- EUR monatlich Wasser/Abwasser; 7,09 EUR monatlich Schornsteinfeger; 6,67 EUR monatlich Erneuerung Umwälzpumpe; 226,72 EUR Heizölkosten). Davon entfielen auf den Kläger Ziffer 1 kopfanteilig 143,39 EUR. Der Betrag sei mit Änderungsbescheid vom 21.02.2103 auf 144,06 EUR erhöht worden, nachdem durch Übersendung der Jahresabrechnung der Gemeinde Hambrücken zu den Wasser- und Abwassergebühren 2012 am 31.01.2013 sich ein um 2,- EUR monatlich höherer Abschlag ergeben habe. Weitere Bedarfe an Heiz- und Nebenkosten oder sonstige Unterkunftskosten seien nicht nachgewiesen, Fehler in der Berechnung nicht erkennbar.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 wies der Beklagte auch den Widerspruch der Kläger Ziffer 2 und 3 gegen den Bescheid vom 16.01.2013 als unbegründet zurück. Der Gesamtbedarf der Kläger Ziffer 2 und 3 betrage monatlich 978,11 EUR (jeweils 345 EUR Regelleistung und anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 144,05 EUR bzw. 144,06 EUR). Dem stehe ein einzusetzendes Einkommen der Kläger Ziffer 2 und 3 in Höhe von monatlich 1.315,76 EUR gegenüber.
Die Kläger haben am 15.02.2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG; S 15 AS 574/13) erhoben und gleichzeitig Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 15 AS 575/13 ER), den das SG mit Beschluss vom 25.02.2013 abgelehnt hat. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass mit den bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Deutschland keine Wohnung angemietet werden könne, weder als Kaltmiete und erst recht nicht mit Nebenkosten. Als unabweisbarer Bedarf für Wohnkosten sei seit 2005 rechtskräftig bis zum BSG ein Betrag von monatlich 294,84 EUR festgesetzt. Der Kläger Ziffer 1 verlange ferner die Herausgabe seiner rechtskräftig mit Urteil 5 O 74/04 festgestellten Unfallansprüche durch die Arbeitsagentur und das Kreissozialamt.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger Ziffer 1 habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen als bewilligt. Der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 unter Heranziehung der richtigen Rechtsgrundlage (§ 22 Abs. 1 SGB II) zutreffend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Wohnkosten, von denen ein Drittel als Bedarf des Klägers Ziffer 1 anteilig zu berücksichtigen sei, für die Kosten der Unterkunft monatlich 144,06 EUR zu gewähren seien. Wegen der Einzelheiten der Berechnung werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen sowie auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 25.02.2013 Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Anspruch nach § 22 SGB II nur die angemessenen, tatsächlich vom Hilfebedürftigen zu tragenden Kosten für die von ihm bewohnte Wohnung umfasse. Das Vorbringen der Kläger mit den bewilligten Leistungen könne nicht einmal eine Obdachlosenunterkunft für zwei Personen angemietet werden, sei für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant, weil die Kläger eine solche Unterkunft nicht bewohnen würden, sondern ihr eigenes Haus, und es damit auf die Wohnkosten für dieses Haus ankomme. Dass und in welcher Höhe welche vom Beklagten nicht berücksichtigte Kosten für das Wohnen anfallen würden, habe der Kläger Ziffer 1 weder behauptet noch dargelegt. Darüber hinaus stehe nicht einmal fest, dass - wie gemäß § 22 SGB II erforderlich - der Kläger Ziffer 1 überhaupt Mietforderungen ausgesetzt sei, denn die Existenz eines Mietvertrages oder die tatsächliche Zahlung eines Mietzinses seien nicht erwiesen.
Die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Kläger Ziffer 2 und 3 sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zu Recht eine Hilfebedürftigkeit der Kläger Ziffer 2 und 3 im Hinblick auf ihr Einkommen aus Renten ausgeschlossen. Bei den Renten handele es sich um gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnendes Einkommen. Die Absatz- bzw. Freibeträge gemäß §§ 11 ff SGB II habe der Beklagte zutreffend und vollumfänglich berücksichtigt und sei zu Recht zu einem den - ebenfalls zutreffend berechneten - Bedarf erheblich übersteigendem Einkommen gelangt. Der von den Klägern Ziffer 2 und 3 geforderte "finanzielle Mindestbedarf" nach dem SGB II sei damit gesichert. Wegen der Einzelheiten der Berechnung, gegen die die Kläger auch keine konkreten Einwände vorgebracht hätten, werde auf den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 Bezug genommen.
Soweit mit der Klage die Herausgabe einer Unfallentschädigung für den Kläger Ziffer 1 sowie Amtshaftungsansprüche geltend gemacht würden, seien diese Anträge unzulässig. Hierüber habe der Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden entschieden noch könnten solche Leistungen beim Sozialgericht vom Beklagten eingeklagt werden.
Hiergegen richtet sich die am 02.06.2013 eingelegte Berufung der Kläger.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 30.04.2013 aufzuheben und
1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2013 zu verurteilen, dem Kläger Ziffer 1 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 zu gewähren,
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22.03.2013 zu verurteilen, den Klägern Ziffer 2 und 3 auf ihren Antrag vom 10.01.2013 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
3. die einbehaltene Unfallentschädigung an den Unfall¬geschädigten Kläger Ziffer 1 herauszugeben,
4. die bestehenden Amtshaftungsansprüche bis hin zur Wiederherstellung des ursprünglichen finanziellen und gesundheitlichen Zustands der Kläger Ziffer 1 bis 3 zu bearbeiten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Die Klaganträge Ziffer 3 und 4 hat das SG zu Recht als unzulässig abgewiesen. Über diese Begehren des Klägers Ziffer 1 hat der Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden entschieden noch können solche Leistungen beim Sozialgericht vom Beklagten eingeklagt werden.
Dem Kläger Ziffer 1 stehen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2013 keine höheren Leistungen als die mit Bescheid vom 23.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 bewilligten Leistungen zu. Die Kläger Ziffer 2 und 3 haben mangels Hilfebedürftigkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
Ein Anspruch des Klägers Ziffer 1 auf höhere Leistungen besteht im streitigen Zeitraum nicht. Streitgegenstand sind neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Kläger Ziffer 1 hat insoweit keine höheren Ansprüche als die ihm mit Bescheid vom 23.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 bewilligten Leistungen.
Der Kläger Ziffer 1 erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und bildet aufgrund seines Alters von über 24 Jahren (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II mit seinen Eltern, den Klägern Ziffer 2 und 3. Die Einkommensverhältnisse der Kläger Ziffer 2 und 3 haben daher keinen Einfluss auf den Anspruch des Klägers Ziffer 1 auf Leistungen nach dem SGB II. Ausgehend von der im Antrag angegeben Einkommenslosigkeit hat der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des ungeminderten Regelbedarfs von 382,- EUR gewährt. Ein höherer Leistungsanspruch ist nicht ersichtlich.
Auch die Höhe der gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist nicht zu beanstanden. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Damit ist bereits im Gesetzeswortlaut klargestellt, dass nur tatsächlich anfallende Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft werden daher entgegen der Auffassung des Klägers Ziffer 1 keine Pauschalen oder Mindestbeträge gewährt.
Die ursprünglich vom Kläger Ziffer 1 behauptete monatliche Mietzahlung von 150,- EUR an die Kläger Ziffer 2 und 3 kann nicht berücksichtigt werden. Es ist schon nicht ansatzweise dargelegt, dass der Kläger Ziffer 1 überhaupt einer rechtlich wirksamen Mietforderung ausgesetzt ist. Einen Beleg für eine Mietzahlung in Höhe von 150,- EUR an die Kläger Ziffer 2 und 3 hat der Kläger Ziffer 1 zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.02.2012 hat er vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass von ihm keine Mietzahlungen erbracht werden.
Offen bleiben kann letztlich, ob der Kläger Ziffer 1 mit Blick auf seine Erklärung vom 22.02.2012 überhaupt einen Anspruch auf die vom Beklagten gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144,06 EUR hat. Sind dem Kläger Ziffer 1 keine Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden, hat er auch keinen Anspruch auf diesbezügliche Leistungen. Jedenfalls hat der Kläger Ziffer 1 über die bewilligten 144,06 EUR hinaus keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft.
Die Gesamtkosten für das Wohnen der Kläger betragen nach den vorliegenden Unterlagen monatlich 432,19 EUR (123,52 EUR monatlich Zinsen im Durchschnitt; 16,85 EUR monatlich Gebäudeversicherung; 12,34 EUR monatlich Grundsteuer; 39,- EUR monatlich Wasser/Abwasser; 7,09 EUR monatlich Schornsteinfeger; 6,67 EUR monatlich Erneuerung Umwälzpumpe; 226,72 EUR Heizölkosten). Es ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Bedarfsberechnung des Klägers Ziffer 1 die Heizölkosten aus der Heizöllieferung vom 18.10.2012 auf 12 Monate aufgeteilt hat und mit monatlich 226,72 EUR (Rechnungsbetrag 2.720,58 EUR./. 12 Monate) in Ansatz gebracht hat. Unterlagen aus denen sich höhere Gesamtkosten ergeben, wurden nicht vorgelegt.
Auch die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf jeweils 1/3 ist rechtmäßig. Der Kläger Ziffer 1 bildet mit den Klägern Ziffer 2 und 3 eine Haushaltsgemeinschaft. Grundsätzlich sind die Kosten für eine Wohnung, die ein Hilfebedürftiger gemeinsam mit anderen Personen nutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aus Praktikabilitätsgründen im Regelfall unabhängig vom Alter oder von der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung (oder des Eigenheims) durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen nicht zu (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.06.2008, Az. B 11b AS 45/06 R). Der Anteil des Klägers Ziffer 1 an den Gesamtkosten in Höhe von 432,19 EUR beträgt 144,06 EUR und entspricht daher dem vom Beklagten bewilligten Betrag.
Die Kläger Ziffer 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie trotz ihres aktuellen gemeinsamen Renteneinkommens von insgesamt monatlich netto 1.394,32 EUR einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Das Einkommen übersteigt den vom Beklagten errechneten Bedarf in Höhe von 978,12 EUR (2x Regelleistung in Höhe von 345,- EUR + 2x KdU 144,06 EUR) auch nach Abzug der zu berücksichtigenden Freibeträge in Höhe von 78,56 EUR (2x Freibetrag für Versicherung in Höhe von 30,- EUR sowie Kfz-Versicherung in Höhe von 18,56 EUR monatlich) ganz deutlich.
Nach Auffassung des Senats sind allerdings bei der Bedarfsberechnung die auf 12 Monate umgelegten Kosten der Heizöllieferung in Höhe von 226,72 EUR monatlich zu Unrecht berücksichtigt worden. Leistungen für die Beschaffung von Heizmaterial als einmaliger Aufwendung können grundsätzlich gewährt werden. In jedem Fall werden allerdings nur die Aufwendungen für einen aktuellen Bedarf übernommen. Ein Anspruch auf vor Beginn des Leistungsbezuges getätigte oder erst zukünftig entstehende Aufwendungen besteht nicht. Hat der Leistungsberechtigte zu Beginn des Leistungsbezuges seine Abschläge für die Heizkosten bereits gezahlt oder verfügt er noch über bereits erworbenes Brennmaterial (z.B. voller Gas- bzw. Öltank), besteht kein aktueller Bedarf für die Heizung (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 111). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger Ziffer 2 und 3 haben ausweislich der Rechnung vom 18.10.2012 ihren Bedarf an Heizöl bereits an diesem Tag und damit vor Antragstellung am 10.01.2013 gedeckt. Die Heizölkosten sind daher bei der Bedarfsberechnung ab Januar 2013 nicht zu berücksichtigen. Dies führt zu einer weiteren Verringerung des Bedarfs der Kläger Ziffer 2 und 3 um 151,15 EUR auf insgesamt 826,97 EUR bei einem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 1.315,76 EUR.
Die Kläger Ziffer 2 und 3 können daher ohne weiteres ihren Bedarf aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen decken. Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II liegt somit nicht vor. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung der Kläger insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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