L 10 LW 5263/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 1311/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 5263/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26.11.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen - nicht mehr existierenden - Forderungsbescheid u.a. über Beiträge nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte ALG) und er begehrt Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ALG.

Der am 1966 geborene, verheiratete Kläger ist Landwirt. Einen im April 2006 von ihm gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2007 und Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 mit der Begründung ab, es liege keine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vor. Der hiergegen gerichtete Rechtsstreit blieb ohne Erfolg (zuletzt Urteil des Senats vom 29.04.2010, L 10 LW 3027/08). Weitere Rentenanträge stellte der Kläger nicht.

Unter dem Datum des 21.12.2010 erließ die Beklagte gegen den Kläger einen Forderungsbescheid über Beiträge nach dem ALG bis zum 31.12.2008 sowie Nebenkosten und einer Gesamtsumme in Höhe von 1761,45 EUR (Bl. 19 LSG-Akten). Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.03.2011, Bl. 21f. LSG-Akten).

Am 04.04.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben und beantragt, den Forderungsbescheid vom 23.(richtig: 21.)12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2011 aufzuheben, festzustellen, dass der Forderungsbescheid völlig rechtswidrig und unzulässig sei, festzustellen, dass ihm seit November 2002 Rente von der Beklagten zustehe und die Beklagte zu verurteilen, rückwirkend ab November 2002 Vollrente zu gewähren.

Mit Bescheid vom 16.08.2011 hat die Beklagte den Forderungsbescheid vom 21.12.2010 wieder aufgehoben (Bl. 23 LSG-Akten).

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2012 die Klage abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den Forderungsbescheid sei unzulässig, weil dieser von der Beklagten wieder aufgehoben worden sei. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Forderungsbescheides begehre, sei auch diese Feststellungsklage unzulässig, weil zur Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit die vorrangige Anfechtungsklage zur Verfügung gestanden habe. Soweit der Kläger die Feststellung eines Anspruches auf Rente wegen Erwerbsminderung begehre, sei auch diese Klage unzulässig, weil hierzu die Leistungsklage zur Verfügung stehe. Und soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehre, sei auch diese Klage unzulässig, weil es bereits an einem Antrag des Klägers bei der Beklagten sowie einer entsprechenden Entscheidung der Beklagten fehle. Im Übrigen hat das Sozialgericht noch auf die Rechtskraft der ergangenen Entscheidungen zur Frage eines Rentenanspruches hingewiesen.

Gegen den ihm am 29.11.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.12.2012 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.

Der Kläger beantragt (entsprechend seinem Begehren in erster Instanz sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Ulm vom 26.11.2012 aufzuheben und 1. den Forderungsbescheid vom 21.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2011 aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Forderungsbescheid vom 21.12.2010 rechtswidrig und unzulässig ist, 3. festzustellen, dass ihm gegenüber der Beklagten seit November 2002 Rente zustehe und 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab November 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat der Senat sein prozessuales Begehren entsprechend der Klageschrift vom 04.04.2011 an das Sozialgericht Ulm ausgelegt. Denn der Kläger hat sein ursprüngliches Klagebegehren trotz Aufhebung des Forderungsbescheides während des Klageverfahrens durch die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2011 nicht geändert. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger mit seiner Berufung sein ursprüngliches prozessuales Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt, also wie bereits im April 2011 die Aufhebung des Forderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unzulässigkeit des damals noch existierenden Forderungsbescheides begehrt. Insoweit hat das Sozialgericht in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend dargelegt, dass die damalige und nunmehr weiter verfolgte Feststellungsklage unzulässig ist, weil für einen effektiven Rechtsschutz die reine Anfechtungsklage gegen den Forderungsbescheid zur Verfügung gestanden hat. Das Sozialgericht hat hierzu dann weiter zutreffend ausgeführt, dass auch diese Anfechtungsklage unzulässig ist, nachdem die Beklagte den Forderungsbescheid mit Bescheid vom 16.08.2011 aufgehoben und somit jegliche Beschwer des Kläger durch den Forderungsbescheid vom 21.12.2010 beseitigt hat. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Der Senat geht weiter davon aus, dass der Kläger auch sein mit Schreiben an das Sozialgericht vom 04.04.2011 formuliertes Begehren in Bezug auf Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterverfolgt. Indessen hat auch insoweit das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klage auf Feststellung eines Rentenanspruches gegenüber der allgemeinen Leistungsklage subsidiär, also unzulässig ist. Auch insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, weil er mit einer Leistungsklage grundsätzlich einen weiterreichenden Rechtsschutz, nämlich die unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer solchen Rente erhalten könnte. Indessen ist - worauf das Sozialgericht wiederum zutreffend hingewiesen hat und weshalb auch insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug genommen wird - auch diese Leistungsklage unzulässig, denn sie setzt voraus, dass die Beklagte zuvor über einen solchen Leistungsanspruch entschieden hat. Entschieden hatte die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2007 und Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 über einen Rentenantrag des Klägers vom April 2006. Indessen sind diese Bescheide, da der hiergegen beschrittene Rechtsweg erfolglos geblieben ist, bindend geworden (§ 77 SGG). Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger in seinen aktuellen Anträgen auch nicht. Weitere Rentenanträge hat der Kläger indessen - so ausdrücklich die Beklagte auf Nachfrage des Sozialgerichts (Bl. 25 SG-Akte) - nicht gestellt. Dementsprechend besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die hier erhobene Leistungsklage, weil der Kläger sein Begehren zunächst bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren anbringen muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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