L 10 LW 5359/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 LW 887/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 5359/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.11.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Der Kläger betrieb eine Pilzzucht und war deshalb bei der Beklagten versicherungspflichtig. Seinen Betrieb gab er zum 01.09.2010 auf, nachdem ab Herbst 2008 zunehmend schmerzhafte Hautveränderungen an den Händen auftraten. Es handelt sich um vorwiegend durch Schmerzzustände bedingte Funktionseinschränkungen der Finger auf Grund von Erfrierungen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit. Daneben leidet der Kläger auch an Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der großen Gelenke.

Auf seinen Rentenantrag vom Juni 2010 holte die Beklagte das orthopädische Gutachten von Dr. Z. ein. Dieser stellte im September 2010 Deformierungen in den Endgelenken der Finger und ein Streckdefizit der Mittelfinger beidseits fest. Der Faustschluss war beidseits vollständig möglich. Er diagnostizierte eine schwere Endgelenksarthrose beider Hände D 3, eine Akrozyanose (= Blaufärbung) und einen Verdacht auf Perniones (= Frostbeulen, Kälteschaden), tendomyalgische Beschwerden der Rückenmuskulatur, eine muskuläre Dysbalance im Schulter-/Nackenbereich, pseudoradikuläre Beschwerden der unteren Lendenwirbelsäule, eine radikale Epycondylose im rechten Ellenbogen, ein diskretes subacromiales Engpasssyndrom des rechten Schultergelenkes und eine retropatellare Chondropathie des rechten Kniegelenkes. Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit mit Einschränkungen im Bereich von Kälte und Feuchtigkeit insbesondere der Hände bzw. feinmotorischer Arbeiten seien noch sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.10.2010 und Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 ab.

Das hiergegen am 05.04.2011 angerufene Sozialgericht Konstanz hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein orthopädisches Gutachten bei Dr. F. eingeholt. Ihm gegenüber hat der Kläger bei der Untersuchung im November 2011 seine Beschwerden u.a. dahingehend geschildert, dass er bei längerer Überkopftätigkeit (ca. zwei Stunden Malerarbeiten) Beschwerden in den Schultern mit Ausstrahlen der Schmerzen bis zu den Fingern sowie bei längerer Tätigkeit mit dem rechten Arm Beschwerden am rechten Ellenbogen bekomme. Vor allem in der kühlen Jahreszeit komme es zu einer bläulichen Hautverfärbung an allen Fingern verbunden mit einer Steifigkeit in allen Fingergelenken wie auch Jucken, Brennen und Schmerzen bei Kälteexposition. Dr. F. hat ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom mit pseudoradikulärem Ausstrahlen, Cephalgien, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter, einen sog. "Tennis-Ellenbogen", einen Verdacht auf Kälteschaden beider Hände mit massiver funktioneller Beeinträchtigung sowie ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung diagnostiziert. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Im Hinblick auf das orthopädische Fachgebiet hat er ausgehend von einer leichten Tätigkeit Arbeiten unter Zeitdruck, im Einzel- und Gruppenakkord, Fließband- oder taktgebundenes Arbeiten, körperliche Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Treppen-/Leiternsteigen, Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen und unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe oder überwiegend im Freien ausgeschlossen. Arbeiten, die nicht dauerhaft die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände voraussetzten, wie z.B. Zureichen, Reinigen, Abnehmen, Transportieren oder auch leichte Büroarbeiten, könnten verrichtet werden. Bei Beachtung dieser Einschränkungen seien dem Kläger in den Sommermonaten durchaus mindestens sechs Stunden tägliche Arbeiten zumutbar, in den Herbst- und Wintermonaten könne der Kläger nur noch mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte hat der Arzt für Chirurgie Dr. K. hierzu ausgeführt, solange der Kläger Kälte und Nässe nicht unmittelbar ausgesetzt sei, ergäben sich unter Berücksichtigung von gewissen qualitativen Einschränkungen keine Einschränkungen des zeitlichen Leistungsvermögens.

In der Folge hat das Sozialgericht die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der Hautarzt Dr. M. hat über eine bläulich-rötliche Verfärbung der Finger beider Hände sowie beider Großzehen und die in der Universitätshautklinik Tübingen gestellte Verdachtsdiagnose Frostbeulen (Perniones) berichtet. Wenn man von dieser Diagnose ausgehe, solle der Kläger nicht im kalten und feuchten Milieu arbeiten, ansonsten ergäben sich hieraus keine weiteren Einschränkungen einer beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Entsprechend könne der Kläger aus dermatologischer Sicht leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Der den Kläger behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Wiedersheim hat den Kläger trotz der Fingergelenkserkrankung für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig erachtet.

Der Kläger hat dem Sozialgericht das für die Gartenbau-BG erstellte Gutachten der Universitätsklinik für Dermatologie und Allergologie vom November 2011 vorgelegt, in dem die Diagnose von Perniones und eine leichte Pulpitis sicca (= trockenes Fingerkuppenekzem) gestellt worden ist. Letztere stelle nur eine leichtgradige Hautveränderung dar, die den Kläger nicht wesentlich einschränke bzw. beeinträchtige. Die Perniones sei eine schwere Hauterscheinung, die sämtliche Arbeiten im nasskalten, feuchten Milieu ausschließe.

Mit Urteil vom 20.11.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger könne zumindest noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechsstündig und mehr verrichten. In qualitativer Hinsicht seien Arbeiten in Kälte und Feuchtigkeit sowie feinmotorische Arbeiten mit den Händen nicht zumutbar. Die behandelnden Ärzte Dr. M. und W. seien übereinstimmend von einem zeitlich uneingeschränkten Leistungsvermögen ausgegangen. Gleiches gelte auch für das Verwaltungsgutachten von Dr. Z. Dass der Kläger nach eigenen Angaben gegenüber Dr. F. noch Malerarbeiten und Fahrtätigkeiten verrichten könne, bestätige das Fehlen gravierender Einschränkungen. In den zuletzt vorgelegten hautärztlichen Gutachten würden schließlich auch nur qualitative Einschränkungen genannt. Aus dem Gutachten von Dr. F. lasse sich eine zeitliche Leistungsminderung nicht ableiten. Den Beschwerden des Klägers könne durch die Einhaltung der qualitativen Einschränkungen wie Arbeiten in temperierten Räumen, dem Tragen von Handschuhen und Vermeiden feinmotorischer Tätigkeiten Rechnung getragen werden. Im Übrigen sei dem Kläger jedenfalls die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte gesundheitlich zumutbar.

Gegen das ihm am 27.11.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2012 Berufung eingelegt. Er meint, nicht mehr drei Stunden täglich arbeiten zu können, weil die Schmerzen an den Händen nahezu unerträglich seien. Therapieresistente Hautveränderungen könnten Leistungen der Rentenversicherung auslösen. Eine Verweisungstätigkeit als Telefonist sei nicht ohne Schmerzen zumutbar.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.11.2012 und den Bescheid vom 12.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer, hilfsweise auf Zeit, ab dem 01.09.2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind, sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Die näheren Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft regelt § 21 ALG.

Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingung des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALG Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG allerdings nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG ist (Ehegatte eines Landwirts).

Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Der Senat kann sich in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und der Beklagten nicht davon überzeugen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit in einem rentenrelevanten Ausmaß gemindert ist. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei Beachtung einiger qualitativer Leistungseinschränkungen in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich tätig zu sein. Dies hat das Sozialgericht unter Würdigung der Beschwerden des Klägers zutreffend ausgeführt und auch darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz der qualitativen Einschränkungen jedenfalls noch eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ausüben kann. Der Senat sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Zutreffend ist das Sozialgericht insbesondere davon ausgegangen, dass die Beschwerden von Seiten des Haltungs- und Bewegungsapparates einer zumindest leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung und im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich nicht entgegen stehen. Auch der Kläger begründet seine Behauptung einer rentenrelevanten zeitlichen Leistungseinschränkung nicht (mehr) mit den Beschwerden seitens der Wirbelsäule und der Schulter- bzw. Ellenbogengelenke bzw. des Kniegelenkes. Dass Dr. Z. in seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten und Dr. F. in dem vom Sozialgericht auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten in der Formulierung der Diagnosen hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Beschwerden seitens der Wirbelsäule und der großen Gelenke gewisse Unterschiede aufweisen, ist im Rahmen der Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit ohne Bedeutung. Denn insoweit kommt es nicht auf die zu stellenden Diagnosen im Einzelnen, sondern allein auf die funktionellen Einschränkungen auf Grund der bestehenden Gesundheitsstörungen an. Vor diesem Hintergrund gelangt der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und der Beklagten auf Grund des Gutachtens von Dr. Z. zu der Überzeugung, dass die beim Kläger vorhandenen Beschwerden im Hals-/Schulter- und Lendenwirbelsäulenbereich, der rechten Schulter und des rechten Ellenbogengelenkes sowie des rechten Kniegelenkes nicht die Annahme einer zeitlichen Leistungseinschränkung rechtfertigen. Dr. F. hat dies in seinem Gutachten im Grunde bestätigt und - bezogen auf die Beschwerden des Haltungs- und Bewegungsapparates - lediglich qualitative Leistungseinschränkungen (hinsichtlich seines orthopädischen Fachgebietes und bezogen auf leichte Tätigkeiten im Wesentlichen: keine Zwangshaltung, kein häufiges Bücken, Klettern auf Leitern bzw. Steigen auf Treppen, keine Akkord- und Fließbandarbeiten, keine Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen, keine Arbeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen) angenommen. Damit ist der Kläger trotz der Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule und der großen Gelenke nach übereinstimmender Einschätzung beider Gutachter noch in der Lage, jedenfalls leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr auszuüben. Dem schließt sich der Senat ebenso wie das Sozialgericht an.

Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies aber auch mit Blick auf die - ohnehin im Vordergrund der für die Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit stehenden - Gesundheitsstörungen und Funktionseinschränkungen der Hände. Auf Grund des vom Kläger vorgelegten Gutachtens der Universitätsklinik für Dermatologie und Allergologie Ulm geht der Senat davon aus, dass Grund der beim Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen Erfrierungen der Hände mit Perniones (Frostbeulen, chronischer Kälteschaden) sind. Die entsprechende Verdachtsdiagnose haben auch Dr. Z. und Dr. F. ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt. Die zusätzlich von der Universitätsklinik für Dermatologie und Allergologie Ulm diagnostizierte Pulpitis sicca (trockenes Fingerkuppenekzem) führt zu keinen zusätzlichen Einschränkungen. Dies folgt aus dem Gutachten der Universitätsklinik, wonach es sich nur um leichte Hautveränderungen handelt und der Kläger hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt bzw. beeinträchtigt ist. Auch die von Dr. Z. festgestellte Heberden-Arthrose führt vor dem Hintergrund der Funktionseinschränkungen durch die Erfrierungen zu keinen zusätzlichen funktionellen Einschränkungen. Dies schließt der Senat aus den Ausführungen von Dr. Z., der hinsichtlich der Hände insgesamt Einschränkungen für Kälte und Feuchtigkeit sowie feinmotorische Tätigkeiten angenommen hat. Auch Dr. F. hat - wie Dr. Z. - eine Gelenkdeformierung insbesondere der Mittelfinger mit Bewegungseinschränkung beschrieben, hieraus aber - wie Dr. Z. - keine im Verhältnis zu dem Kälteschaden weitergehenden Leistungseinschränkungen abgeleitet.

Durch den Kälteschaden an den Fingern ist der Kläger wegen auftretender Schmerzen, Brennen und Jucken vor allem in seiner Feinmotorik beeinträchtigt, nach seinen eigenen Angaben gegenüber Dr. F. allerdings im Wesentlichen beschränkt auf die kalte Jahreszeit. Diese Einschränkungen hat Dr. F. in seinem Gutachten auf Grund der im November 2011 durchgeführten Untersuchung anschaulich beschrieben. So hat der Kläger die Knöpfe des Hemdes mit den Fingern nur beschwerlich öffnen bzw. schließen können. Bei der Funktionsprüfung hat Dr. F. zwar lediglich für die Mittelfinger im Endglied eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung, ansonsten aber keine Einschränkung in der Streckung und Beugung der Finger und Daumen und damit - wie Dr. Z. - auch einen vollständigen Faustschluss beschrieben. Allerdings hat der Kläger bei dieser Funktionsprüfung durch Dr. F. Beschwerden angegeben.

Gleichwohl vermag der Senat - neben der Vermeidung von Nässe und Kälteexposition und der Vermeidung feinmotorischer Arbeiten - keine weitergehenden Einschränkungen auf Grund des Kälteschadens an den Händen anzunehmen. Dr. Z. hat dies ausdrücklich so beschrieben und auch Dr. F. hat lediglich Arbeiten, die dauerhaft bzw. ständig die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern, ausgeschlossen. Ihm hat der Kläger sogar berichtet, bei längeren Überkopfarbeiten (z.B. Malerarbeiten von zwei Stunden) komme es zu Beschwerden in der Schulter mit Ausstrahlung bis in die Finger und längere Tätigkeiten mit dem rechten Arm führten zu Beschwerden im Ellenbogen. Dies zeigt, dass der Kläger trotz der Folgen der Erfrierungen noch zu handwerklichen Tätigkeiten in der Lage ist und bestätigt die Annahme qualitativer Einschränkungen allein für den feinmotorischen Bereich. Entsprechend kann diesen Beschwerden der Hände durch die genannten qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen werden. Dies haben schließlich auch die behandelnden Ärzte des Kläger bestätigt. Sowohl der Hausarzt W. als auch der Hautarzt Dr. M. haben nur Arbeiten mit spezieller Fingerfertigkeit (Hausarzt W.) bzw. im kalten und feuchten Bereich (Dr. M.) ausgeschlossen.

Dem entsprechend vermag der Senat wie das Sozialgericht und die Beklagte keine Gründe zu erkennen, warum die Beschwerden seitens der Hände zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung führen sollen. Sowohl Dr. Z. als auch die behandelnden Ärzte W. und Dr. M. haben ein Leistungsvermögen für täglich sechs Stunden und mehr bejaht. Dem schließt sich der Senat an.

Zur selben Beurteilung ist Dr. F. für die Sommermonate gelangt. Soweit er für die Herbst- und Wintermonate von einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen ausgegangen ist, hat er dies mit keinem Wort begründet. Insbesondere findet sich keine Erklärung, aus welchen Gründen eine solche zeitliche Leistungseinschränkung eintreten soll, wenn die von ihm angenommenen qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet werden. Selbst wenn die Beschwerden des Klägers in der kalten Jahreszeit zunehmen sollten - nach seinen Angaben gegenüber Dr. F. treten sie nur in dieser Zeit auf - ist nicht erkennbar, inwieweit dies zu weiter gehenden Einschränkungen als im Bereich der Fingerfertigkeit, also für feinmotorische Arbeiten, führen soll. Auch Dr. F. hat insoweit keine weitergehenden Einschränkungen dargestellt. Damit sind die Ausführungen von Dr. F. insoweit nicht überzeugend und können vom Senat seiner Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Vielmehr schließt sich der Senat der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. an, der gerade in Bezug auf das Gutachten von Dr. F. ausgeführt hat, solange der Kläger nicht unmittelbar Kälte und Nässe ausgesetzt sei, ergäben sich unter Berücksichtigung von gewissen qualitativen Einschränkungen keine Einschränkungen des zeitlichen Leistungsvermögens. Dies haben - wie bereits erwähnt - die den Kläger behandelnden Ärzte W. und Dr. M. bestätigt und auch Dr. Z. ging von keiner zeitlichen Leistungseinschränkung aus.

Somit hat keiner der den Kläger begutachtenden bzw. behandelnden Ärzte nachvollziehbar eine rentenrelevante zeitliche Leistungseinschränkung angenommen. Der Senat gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung noch sechs Stunden und mehr ausüben kann. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Klettern auf Leitern bzw. Steigen auf Treppen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen, Arbeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen, insbesondere in Nässe und Kälte sowie feinmotorische Tätigkeiten und damit auch Arbeiten, die eine dauerhafte und ständige volle Gebrauchsfähigkeit der Hände erfordern. Der Kläger ist somit nicht gehindert, die beispielsweise in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Verrichtungen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, kleinere Reinigungstätigkeiten, (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) auszuüben. Dies hat Dr. F. in seinem Gutachten ausdrücklich bestätigt und darüber hinaus auch leichte Bürotätigkeiten für möglich erachtet. Schließlich hat das Sozialgericht - worauf der Senat eingangs bereits gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen hat - darüber hinaus zutreffend dargelegt, dass der Kläger auch eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ausüben kann. Dem Einwand des Klägers in der Berufung in Bezug auf eine Tätigkeit als Telefonist braucht der Senat somit nicht weiter nachgehen. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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