Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1407/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4220/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 16. März 2006 abzuändern und der Klägerin ab dem 23. Oktober 2005 große Witwenrente unter Berücksichtigung der vom Versicherten vom 01. Oktober 1970 bis zum 09. Mai 1972, vom 01. Juni 1974 bis zum 09. Juni 1979, vom 07. August 1979 bis zum 31. Dezember 1984 und vom 01. Januar 1986 bis zum 25. Oktober 1991 in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Zugunstenverfahren höhere große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 23.10.2005 verstorbenen Ehemannes A. M. (künftig einheitlich: Versicherter) beanspruchen kann. Streitig ist, ob § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) im vorliegenden Fall Anwendung findet oder nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten vorliegen.
Der Versicherte ist am 03.10.1953 in M. geboren und übersiedelte, wie auch die Klägerin, am 29.10.1991 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin und der Versicherte sind im Besitz von Vertriebenenausweisen "A" (Bl. 31 und 33 Verwaltungsakte der Beklagten - VA), ausgestellt am 02.12.1992 von der Landesaufnahmestelle S. (B.).
Die 1958 geborene Klägerin war mit dem Versicherten verheiratet. Letzterer trat ausweislich des in Kopie bei den Akten der Beklagten befindlichen Arbeitsbuchs Nr. 558/5 (Ausstellungsdatum 12.01.1976) am 01.10.1970 als Mitglied in die Kolchose "40 Jahre Oktoberrevolution" im Kreis Orenburg in der damaligen UdSSR ein. Er war dort nach dem Eintritt bis Ende April 1971 als Kolchosbauer, ab 01.05.1971 dann als Traktorist beschäftigt und wurde am 10.05.1972 zum Wehrdienst einberufen. Nach Entlassung aus der Sowjetarmee am 17.05.1974 war der Kläger wieder als Traktorist beschäftigt, wurde dann gemäß dem Protokoll Nr. 2 vom 09.06.1979 aus dem Kolchos entlassen, sodann auf seinen Antrag ab dem 07.08.1979 wieder als Mitglied in den Kolchos aufgenommen (Protokoll Nr. 14 vom 09.10.1979) und war bis zu seinem Ausscheiden auf eigenen Wunsch wegen der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland vom 25.10.1991 (Protokoll Nr. 11 vom 08.11.1991) dort wieder als Traktorist beschäftigt.
Am 23.10.2005 verstarb der Versicherte. Die Klägerin beantragte hierauf am 02.12.2005 bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente. Auf den Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16.03.2006 (nach Bl. 77 VA) große Witwenrente ab dem 23.10.2005 in Höhe von monatlich 76,42 EUR (Zahlbetrag). In den dem Bescheid beigefügten Anlagen erläuterte die Beklagte, sie habe ihrer Berechnung 14,1446 Entgeltpunkte für in der UdSSR zurückgelegte sowie weitere 11,4812 Entgeltpunkte für danach in der Bundesrepublik zurückgelegte Zeiten zugrunde gelegt. Hierbei habe sie die Entgeltpunkte, die sie aus den nach dem FRG anerkannten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelt habe, nur zu 60 v.H. berücksichtigt. Danach errechne sich eine monatliche Witwenrente von 374,94 EUR. Hierauf seien von dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.563,12 EUR nach Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge 290,78 EUR anzurechnen. Von dem hiernach verbleibenden Betrag von 84,16 EUR seien Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7,62 EUR in Abzug zu bringen. Hieraus ergebe sich der monatliche Zahlbetrag von 76,42 EUR.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 05.04.2006 Widerspruch mit der Begründung, der Versicherte habe in der ehemaligen Sowjetunion immer gearbeitet. Er habe auch in der Bundesrepublik in den letzten zwölf Jahren durchgängig gearbeitet. Daher erscheine ihr der von der Beklagten ermittelte Witwenrentenanspruch in Höhe von 76,42 EUR monatlich als zu niedrig.
Die Beklagte erläuterte hierauf mit Schreiben vom 13.04.2006 (Bl. 85 VA) die Berechnung der Hinterbliebenenrente. Zu berücksichtigen sei, dass nach dem Ablauf des sog. Sterbevierteljahres die Witwenrente nur unter Anrechnung von Einkommen geleistet werden könne. Im Falle der Klägerin sei auf die Bruttorente von 374,94 EUR 40 v.H. des den maßgeblichen Freibetrag übersteigenden Einkommens von 726,96 EUR, mithin 290,78 EUR anzurechnen. Die Beklagte gehe davon aus, der Widerspruch erledige sich durch dieses Aufklärungsschreiben, falls die Klägerin nicht binnen vierzehn Tage nach Erhalt mitteile, warum sie gegebenenfalls am Widerspruch festhalten wolle. Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben zunächst keine weitere Stellungnahme abgab, trug die Beklagte das Widerspruchsverfahren am 2.5.2006 aus ihrer statistischen Erfassung aus.
Am 26.06.2007 (Bl. 89 VA) sprach die Klägerin erneut bei der Beklagten vor und beantragte die Überprüfung des Rentenbescheides im Hinblick auf die 6/6-Anrechnung bei Beitragszeiten in den GUS-Staaten und reichte eine Übersetzung des Arbeitsbuches Nr. 558/05 ihres verstorbenen Ehemanns zu den Akten der Beklagten.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2007 ab und führte zur Begründung aus, russische Versicherungsunterlagen könnten dann als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Berechtigten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten hervorgingen und angegeben sei, aufgrund welcher Unterlagen die Bescheinigung erstellt worden sei. Darüber hinaus dürften keine begründeten Zweifel bestehen, dass diese Unterlagen tatsächlich vorhanden und ausgewertet seien. In der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung des russischen Arbeitsbuchs des Versicherten seien jedoch keine Aussagen zu eventuellen Arbeitsunterbrechungen, Urlaubs- und Fehlzeiten enthalten. Andere schriftliche Aufzeichnungen lägen der Beklagten nicht vor. Eine ungekürzte Anrechnung der russischen Beschäftigungszeiten sei deshalb ausgeschlossen.
Mit auch von der Klägerin unterschriebenem Schreiben der Rentenstelle der Stadtverwaltung Bühl vom 20.09.2007 (Bl. 193 VA) beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten, den Rentenbescheid vom 16.03.2006 zu überprüfen. Über Bekannte habe sie zwischenzeitlich aus Russland Unterlagen ihres verstorbenen Ehemannes (Arbeitsbuch und Arbeitsnachweis) von den dortigen Behörden erhalten. Dazu legte die Klägerin eine Ablichtung des Originals des für den Versicherten ausgestellten Arbeitsbuches Nr. 558/05 sowie eine Bescheinigung der Kolchose "40 Jahre Oktoberrevolution" vom 26.08.2007 vor (Bl. 197 ff., 203 ff. VA).
Die Beklagte lehnte den neuerlichen Überprüfungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 27.12.2007 (Bl. 211 VA) mit der Begründung ab, die nunmehr vorgelegten russischen Unterlagen seien nicht geeignet, die darin aufgeführten Beschäftigungszeiten als nachgewiesen anzuerkennen. Im Arbeitsbuch und in den Arbeitsbescheinigungen fehlten Aussagen darüber, aufgrund welcher Unterlagen die Arbeitstage angegeben worden seien. Außerdem seien für einzelne Zeiträume wesentlich weniger Arbeitstage angegeben, als das Kalenderjahr umfasse, ohne dass dabei Aussagen zu den fehlenden Kalendertagen gemacht worden seien. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass der Versicherte für die Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen Lohnfortzahlung erhalten habe. Die vorgelegten Unterlagen seien deshalb nicht schlüssig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16.01.2008 (Bl. 217 VA) Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr Ehemann habe in der damaligen Sowjetunion und in der Bundesrepublik durchgängig gearbeitet. Der ermittelte Witwenrentenanspruch sei deshalb zu niedrig.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 27.12.2007 entspreche geltendem Recht; hinsichtlich des dem Bescheid vom 16.03.2006 zugrunde liegenden Sachverhalts hätten sich keine neuen Aspekte ergeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.04.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, und zur Begründung vorgetragen, die von dem Versicherten in der damaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten seien nicht nur glaubhaft gemacht, sondern ließen sich nachweisen. Zwar treffe es zu, dass nicht alle Tage eines Kalenderjahres in dem Arbeitsbuch und der nachgereichten Bescheinigung nachgewiesen seien. Das sei jedoch darauf zurückzuführen, dass der verstorbene Versicherte an den übrigen Tagen in einem anderen Betrieb gearbeitet habe, der nicht unmittelbar zu der Kolchose gehört habe, die das Arbeitsbuch geführt habe. Deshalb tauchten diese Zeiten offenbar im Arbeitsbuch nicht auf. Dies könne der Zeuge F. bestätigen, der über die ganze Zeit hinweg gemeinsam mit dem Versicherten in dem Betrieb als Vorarbeiter gearbeitet habe.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide entgegen getreten und hat ausgeführt, soweit die Klägerin nunmehr eine weitere Tätigkeit geltend mache, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, da sie hierüber noch keine Entscheidung durch Verwaltungsakt getroffen habe. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien in sich nicht schlüssig. Eine ungekürzte Anrechnung von Kolchos-Zeiten sei nur dann möglich, soweit im jeweiligen Jahr eine über den 5/6-Umfang hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen sei. Dies sei dann der Fall, wenn im Arbeitsbuch mehr als 300 Tage bescheinigt seien und diese bescheinigten Arbeitstage mit eventuellen Fehlzeiten oder Arbeitsunterbrechungen in Einklang zu bringen seien. Das vorgelegte Arbeitsbuch Nr. 558/05 und die Bescheinigung vom 26.08.2007 enthielten aber unterschiedliche Angaben über die zurückgelegten Arbeitszeiten in den Jahren 1979 und 1983 bis 1986.
Die Klägerin hat darauf erwidert, die Tätigkeit des Versicherten außerhalb der Kolchose sei Gegenstand des Klageverfahrens, weil die Beklage für den zurückliegenden Zeitraum die Versicherungszeiten festgestellt und die entsprechende Rente berechnet habe, in diesen Zeiten aber zusätzliche rentenrechtlich relevante Arbeiten erbracht worden seien.
Das SG hat den Zeugen F. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 vernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28.07.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe selber vorgetragen, dass die Bescheinigung vom 26.08.2007 die vom Versicherten tatsächlich geleisteten Arbeitstage und etwaige Fehlzeiten nicht vollständig wiedergebe, indem sie darauf verwiesen habe, dass der Versicherte auch außerhalb der eigentlichen Kolchose gearbeitet habe und die dort geleisteten Arbeitstage in der Arbeitsbescheinigung nicht vollständig erfasst seien. Dies sei nachvollziehbar, nachdem das Arbeitsbuch des Versicherten in den Jahren 1979 und 1983 bis 1986 eine andere Anzahl Arbeitstage ausweise als die vorgelegte Arbeitsbescheinigung. Einen Nachweis zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen und möglichen Fehlzeiten in den fraglichen Zeiträumen habe die Klägerin auch durch die Vernehmung des Zeugen F. nicht führen können. Dieser habe glaubhaft bekundet, dass es üblich gewesen sei, dass Mitglieder seiner Kolchose bestimmte Reparaturarbeiten selbst in einer Werkstatt ausgeführt hätten, welche aus der Kolchose ausgelagert gewesen sei und einer zentralstaatlichen Stelle unterstanden habe. Für möglich hat das SG in diesem Zusammenhang erachtet, dass der Versicherte dort Arbeitstage geleistet habe, die an sich in der Kolchose zum Eintrag in die Personaldaten zu melden gewesen wären. Um wie viele Arbeitstage im Einzelnen es sich in welchen Jahren in dem fraglichen Zeitraum von 1970 bis 1971 (richtig wohl: 1991) gehandelt habe, habe der Zeuge allerdings nicht darlegen können. Der Zeuge, dessen Angaben das SG als glaubwürdig angesehen hat, habe insoweit nachvollziehbar bekundet, nicht mehr genau sagen zu können, in welchem zeitlichen Verhältnis der Versicherte in den einzelnen Jahren in der Kolchose einerseits und in den ausgelagerten Werkstätten andererseits tätig geworden sei. Er habe sich vielmehr auf Angaben zu dem regelmäßigen Ablauf beschränkt, der dergestalt gewesen sei, dass in der Winterzeit regelmäßig entsprechende Reparaturen durchgeführt worden seien, die einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Monaten eingenommen hätten und jedes Jahr angefallen seien. Mit dieser angesichts des zeitlichen Abstandes nachvollziehbar auf die Beschreibung eines typischen Ablaufes beschränkten Aussage habe der Beweis nicht geführt werden können, dass und in welchem Umfang in den einzelnen Jahren von dem Versicherten Arbeitstage geleistet worden seien, die in der Arbeitsbescheinigung keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hätten. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Unterschiede zwischen der Anzahl der bescheinigten Arbeitstage in dem Arbeitsbuch einerseits und der Arbeitsbescheinigung andererseits erheblich geschwankt hätten, etwa zwischen einer Differenz von 29 Tagen im Jahr 1986 und 122 Tagen im Jahr 1983. Substantiierte Angaben zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten wegen einer Erkrankung während der Tätigkeit in den ausgelagerten Werkstätten habe der Zeuge nachvollziehbar nicht machen können, sondern lediglich längere Zeiten im Krankenhaus ausgeschlossen.
Gegen das ihm am 12.08.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.09.2009 Berufung eingelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass bezogen auf das Jahr 1983 in der Übersetzung zwar 297 Arbeitstage bescheinigt worden seien, im Original-Arbeitsbuch aber für dieses Jahr korrespondierend mit der Bescheinigung Nr. 93 vom 26.08.2007 nur 175 Tage ausgewiesen seien. Damit handele es sich um Übersetzungsfehler, nicht aber inhaltliche Fehler oder Differenzen. Damit verbleibe alleine der Einwand, dass die Angaben in der Bescheinigung vom 26.08.2007 keinen Aufschluss darüber geben würden, woher das Datenmaterial stamme. Diese Angabe könne aber von der Beklagten nicht verlangt werden; zudem sei es Sache des Senats durch Rückfrage bei der Kolchose zu erfragen, wie diese Tage ermittelt worden seien. Die Klägerin hat ergänzend mitgeteilt, dass die Maschinen-Traktoren-Station in Sol-Ilezk nicht mehr vorhanden sei (Schreiben vom November 2012, Bl. 46 Senatsakte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16. März 2006 abzuändern und der Klägerin ab dem 23. Oktober 2005 große Witwenrente unter Berücksichtigung der vom Versicherten vom 01. Oktober 1970 bis zum 09. Mai 1972, vom 01. Juni 1974 bis zum 09. Juni 1979, vom 07. August 1979 bis zum 31. Dezember 1984 und vom 01. Januar 1986 bis zum 25. Oktober 1991 in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und hat ausgeführt, zweifelhaft sei, auf welcher Grundlage in dem am 12.01.1976 ausgestellten Arbeitsbuch Einträge bereits ab 1970 vorgenommen worden seien. Da während der Mitgliedschaft im Kolchos der Betroffene nicht zugleich in einem anderen Betrieb habe beschäftigt sein dürfen, könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte ausschließlich für die Kolchose gearbeitet habe. Es bestehe keine Identität zwischen Arbeitskrafttagen (Spalte 5 des Arbeitsbuchs) und Kalendertagen. Das in den Arbeitsbüchern von Kolchosemitgliedern in Spalte 6 eingetragene Mindestmaß an Arbeitskrafttagen sei - ausgehend von einem siebenstündigen Arbeitstag bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. (seit 1968) von einem achtstündigen Arbeitstag bei einer Fünf-Tage-Woche nach Abzug der Sonn- und Feiertage sowie einer gewissen Zahl an Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitstagen als je nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand unterschiedliche Anforderung an die zu leistende Arbeitszeit festgesetzt worden. Da es in den Kolchosen keinen normierten Arbeitstag gegeben habe, sondern die tägliche Arbeitszeit je nach Saison zwischen vier und elf Stunden habe schwanken können, sei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auf einen sieben- bzw. achtstündigen Arbeitstag umgerechnet worden. Das Ergebnis seien die im Arbeitsbuch unter Spalte 5 eingetragenen tatsächlichen Arbeitskrafttage gewesen; dabei habe es passieren können, dass in einem kalendarischen Zeitraum mehr Arbeitskrafttage als Kalendertage angefallen seien oder umgekehrt (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2006 - S 22 RA 35/03 -, in juris).
Der Senat hat auf die übereinstimmende Anregung der Beteiligten im Erörterungstermin vom 30.10.2012 versucht, bei der Kolchose 40 Jahre Oktoberrevolution eine ergänzende Auskunft einzuholen. Das Schreiben vom 20.11.2012 wurde jedoch nicht beantwortet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung des Rentenbescheides vom 16.03.2006 ab dem 23.10.2005 große Witwenrente (§ 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) aufgrund einer Berücksichtigung der vom Versicherten vom 01.10.1970 bis zum 09.05.1972, vom 01.06.1974 bis zum 09.06.1979, vom 07.08.1979 bis zum 31.12.1984 und vom 01.01.1986 bis zum 25.10.1991 in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ohne Kürzung der auf diese Zeiträume entfallenden Entgeltpunkte um 1/6 zu gewähren.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch im sog. "Zugunstenverfahren" ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzung sind vorliegend erfüllt.
Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage nach § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 23.10.2005 galten (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Einschlägig ist hier als Anspruchsgrundlage die Regelung des § 15 Abs. 1 FRG, nachdem die Regelung des § 16 FRG subsidiär ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.2008 – B 13/4 R 25/07 R – nach (juris), dort Rn. 15) und nur für Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Vertreibungsgebiet eingreift, welche nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Derartige Zeiten sind vorliegend weder behauptet noch ersichtlich.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der seit 01.01.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, wie der Versicherte (vgl. § 1a FRG), bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem SGB VI gleich. Sofern Beiträge für Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 anrechnungsfähig waren, nicht entrichtet worden sind, stehen diese Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (§ 15 Abs. 3 FRG). Für die Feststellung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 FRG, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl. I. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind, die (gemäß § 22 Abs. 1 FRG) ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form seit jeher im Gesetz enthalten (vgl. die vor dem 1.1.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind Beitrags- wie auch Beschäftigungszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises liegt dann vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründete Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Diese Feststellung lässt sich etwa dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen (BSG, Urteil v. 20.8.1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil v. 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - EzS 50/456 und in Juris).
In Fällen, in welchen eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger nachgewiesen ist, kommt es zunächst jedoch nicht darauf an, ob und in welchen konkreten Zeiträumen die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung – etwa witterungsbedingt oder durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit – unterbrochen worden ist, sofern solche Unterbrechungen weder Auswirkungen auf die Pflicht zur und tatsächliche Fortführung der Beitragszahlung hatten (Urteil des BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R -, zitiert nach (juris), dort Rn. 27 m.w.N.). Allerdings ist - bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - stets noch zu prüfen, ob die Entgeltpunkte für die nachgewiesenen Beitragszeiten - etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind. Zu prüfen ist dann, ob dem Beitragszeitraum eine Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegen hat, oder aber für das jeweilige Kalenderjahr Entgeltpunkte wegen der Regelung in § 26 FRG wegen Teilzeitarbeit, geringfügiger Beschäftigung (weniger als 10 Wochenstunden) oder sogar wegen Zeiträumen ganz fehlender Beschäftigung um mindestens 1/6 zu mindern sind (vgl. zu den Einzelheiten Urteile des BSG vom 02.12.2009, - B 5 R 39/06 R – BSGE 102, 248 ff. und vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R – zitiert nach (juris), dort Rn. 25 ff., jeweils zu rumänischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Grund dafür ist, dass die vom Gesetzgeber auch für Zeiten nach dem FRG zwischenzeitlich angestrebte nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des SGB VI einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegen steht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und kein anderer Versicherungstatbestand nach dem SGB VI erfüllt worden ist, womit insbesondere eine rentenversicherungsrechtliche Besserstellung von Vertriebenen im Vergleich zu Versicherten, die ihr gesamtes Arbeitsleben in Deutschland zurückgelegt haben, vermieden werden soll (BSG vom 19.11.2009 a.a.O. Rn. 27).
Der Senat erachtet vorliegend als nachgewiesen, dass der Versicherte in den streitigen Zeiträumen Mitglied der Kolchose "40 Jahre Oktoberrevolution" gewesen ist und für ihn aufgrund der Mitgliedschaft in der Kolchose Beiträge zum sowjetischen Rentenversicherungssystem entrichtet worden sind. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Für Zeiten der Mitgliedschaft in einer sowjetischen Kolchose gilt, wie für Zeiten der Mitgliedschaft einer rumänischen LPG, dass Beitragszeiten aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds als nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen sind, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (vgl. zu rumänischen LPG: BSG, Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R und B 13 R 67/08 R -; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2012 - L 9 R 2734/09-, (sozialgerichtsbarkeit.de), sowie Urteile vom 27.07.2011 - L 2 R 3076/09 - und vom 22.06.2010 - L 13 R 5984/08 -, jeweils (juris) m.w.N.). Für einen Nachweis von Beitragszeiten ist nicht ausreichend, dass die in Frage stehenden Zeiten nach dem Recht des Herkunftslandes beim Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungszeiten anzurechnen wären; maßgeblich ist, ob auf die Zeiten ein Beitragsaufkommen entfallen ist (langjährige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 09.11.1982 – 11 RA 64/81 – SozR 5050 § 15 Nr. 23, zitiert nach (juris), dort Rn. 10, bestätigt im Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R -, zitiert nach (juris), dort Rn. 28).
Die Mitgliedschaft des Versicherten in der Kolchose "40 Jahre Oktoberrevolution" in den streitigen Zeiträumen ist von den Beteiligten weder in Zweifel gezogen worden, noch vermag der Senat Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es sich bei der insoweit durch das Arbeitsbuch eines Kolchosbauern Nr. 558/5 bescheinigten Mitgliedschaft in der Kolchose in den streitigen Zeiträumen um eine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt hat. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 12.01.2010 bemängelt hat, dass das Arbeitsbuch erst am 12.01.1976 ausgestellt worden ist, aber Eintragungen seit 1970 enthält, mag dies allenfalls Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen detaillierten Eintragungen (Arbeitskrafttage, etc.) bis zum Ausstellungsdatum zu begründen. Keinen Zweifel aber hat der Senat, dass das Dokument die Zeiten der Mitgliedschaft des Klägers in der Kolchose zutreffend wiedergegeben hat, denn dabei handelt es sich um essentielle, auch nach Jahren noch unzweifelhaft zu rekonstruierende, Angaben. Der Senat sieht die Mitgliedschaft des Versicherten in der genannten Kolchose in den streitigen Zeiträumen somit als erwiesen an.
Der Senat ist auch überzeugt davon, dass von der Kolchose in den streitigen Zeiträumen für den Versicherten Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung der ehemaligen Sowjetunion gezahlt worden sind. Ausgehend von den Gründen der Urteile des BSG vom 31.03.1993 – 13 RJ 17/92 –, vom 30.10.1997 – 13 RJ 19/97 – und vom 21.08.2008 – B 13/4 R 25/07 R – sowie dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.01.2006 – S 22 RA 35/03 – (jeweils zitiert nach (juris)) und den dort ausgeführten tatsächlichen Angaben zur Einbeziehung von Kolchosen in die staatliche Rentenversicherung der ehemaligen Sowjetunion und zur Entrichtung von Beiträgen für Mitglieder von Kolchosen, welche sich der Senat vorliegend zu eigen macht, stellt der Senat fest, dass in der Sowjetunion ab dem 01.01.1965 durch das Gesetz vom 15.07.1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder (VVS.S.S.S.R Nr. 29 vom 18.07.1964 Pos. 340) Kolchosmitglieder in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind. Dazu heißt es im BSG-Urteil vom 31.03.1993 (Rn. 29): "Die Mittel zu dem Zentralfond zur Sicherung der Kolchosmitglieder, der auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Juli 1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder gebildet wurde, werden aus den Einkünften der Kolchosen und durch Staatszuschüsse aufgebracht (Art. 4; s. dazu Hülsbergen, Die Altersrentensysteme in der Sowjetunion und ihre Behandlung in der deutschen Sozialversicherung, Hamburg 1967, S. 222). Die "Beitragszahlung" des Kolchos erfolgt in der Weise, dass der Kolchos einen bestimmten Prozentsatz seines jährlichen Bruttoertrages an den Zentralfond abführt (Teljukov "Das System der sozialen Sicherung in der UdSSR" in "Die Sozialversicherung" Heft 7/91 S. 178)." Weiter heißt es dort (Rn. 31): "Nach Art. 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1964 haben Kolchosmitglieder das Recht auf eine Altersrente, wenn sie neben der Erreichung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen eine Arbeitszeitdauer von 25 (Männer) bzw. 20 Jahren (Frauen) zurückgelegt haben. Die Arbeitszeitdauer richtet sich nach der jährlichen Arbeit unabhängig vom Charakter und Dauer der Arbeit und der Dauer der Unterbrechung (vgl. § 108 Staatsrentenordnung mit dem Hinweis, dass nach Hülsbergen a.a.O. S. 222 die Leistungsvoraussetzungen für eine Altersrente an Kolchosmitglieder denen des Staatsrentengesetzes angepasst sind)." Diese Angaben macht der Senat sich vorliegend zu eigen.
Seine Überzeugung, dass bei sowjetischen Kolchosen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von Krankheitszeiten der einzelnen Kolchosmitglieder abgeführt worden sind und sich weder die Nichterfüllung noch die Übererfüllung von Arbeitsnormen auf die Beitragszahlung ausgewirkt haben, stützt der Senat auf die Entscheidungsgründe des von der Beklagten im Schriftsatz vom 12.01.2010 angeführten Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 30.01.2006 (a.a.O. Rn. 29). Dieses hat unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme vom 26.01.2006 ausgeführt: "Die Einbeziehung der Kolchosemitglieder in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte dann ab 01.01.1965. Der Kolchos führte die Beiträge jährlich nachträglich in vierteljährlichen Raten an den Zentralfonds ab. Die Höhe wurde jährlich vom Ministerrat der UdSSR als Anteil des Bruttoertrags der Kolchosen festgesetzt. Während der Dauer seiner Mitgliedschaft wurden für jedes Mitglied der Kolchose Beiträge entrichtet. Die Mitgliedschaft konnte nicht durch mehrtägige oder mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit enden. Die Beiträge wurden unabhängig von Krankheitszeiten der einzelnen Kolchosemitglieder abgeführt; die Beitragszahlung knüpfte nämlich an die bloße Mitgliedschaft im Kolchos an. Weder die Nichterfüllung noch die Übererfüllung der Arbeitsnormen durch die Kolchosemitglieder wirkte sich auf die Beitragszahlung aus. Auch die Anzahl der geleisteten Mann-Arbeitstage hatte für die Beitragszahlung keine Bedeutung." Nachdem das Urteil des SG Dortmund den Beteiligten bekannt gewesen ist, diese den darin enthaltenen Feststellungen nicht entgegen getreten sind, sondern die Beklagte sich sogar Teile der Gründe im Schriftsatz vom 12.01.2010 selbst zu eigen gemacht hat, sieht sich der Senat nicht gehindert, seine Überzeugung ebenfalls darauf zu stützen.
Schließlich sieht der Senat als nachgewiesen an, dass der Versicherte in den hier streitigen Zeiträumen vom 01.10.1970 bis zum 09.05.1972, vom 01.06.1974 bis zum 09.06.1979, vom 07.08.1979 bis zum 31.12.1984 und vom 01.01.1986 bis zum 25.10.1991 als Mitglied der Kolchose einer Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hieran vermag der Umstand, dass ausweislich des Arbeitsbuches des Versicherten Nr. 558/5 (Spalte 5) und der Bescheinigung Nr. 93 vom 26.08.2007 dem Versicherten etwa in den Jahren 1971, 1975, 1982, 1983, 1984, 1985 und 1986 deutlich weniger Arbeitskrafttage bescheinigt worden sind, als in Spalte 6 des Arbeitsbuches als Mindestmaß für die Normerfüllung bezeichnet worden sind, keine vernünftigen Zweifel zu begründen. Der Senat ist, wie auch die Beklagte, gestützt auf die Gründe des Urteils des SG Dortmund vom 30.01.2006 (a.a.O., Rn. 25) davon überzeugt, dass es sich bei den bescheinigten tatsächlich geleisteten Arbeitskrafttagen nicht um Kalendertage gehandelt hat, sondern um das Ergebnis einer Umrechnung tatsächlich geleisteter Arbeitszeit in achtstündige Arbeitstage (ausgehend von einer 5-Tage-Woche), weshalb sich daraus Rückschlüsse darauf, an wie vielen Kalendertagen der Versicherte tatsächlich Beschäftigungen für die Kolchose verrichtet hat, nicht ziehen lassen, nachdem in sowjetischen Kolchosen die tägliche Arbeitszeit saisonbedingt zwischen vier und elf Stunden geschwankt hat. Es hat sich mithin um Werte gehandelt, mit denen die Normerfüllung gemessen worden ist, welche wiederum für die Beitragshöhe nicht von Belang gewesen ist (s.o.).
Ebenfalls sieht der Senat den Umstand, dass etwa im Jahr 1983 der Kläger mit nur 175 Arbeitskrafttagen oder 1985 mit 208 Arbeitskrafttagen (bei einem Mindestmaß von jeweils 280 Arbeitskrafttagen) die Norm deutlich untererfüllt hat, nicht als einen Anhaltspunkt für in diesen Jahren zwischen dem Kläger und der Kolchose vereinbarte Teilzeitbeschäftigung an. Hierfür stellt der Senat gestützt auf die Gründe des Urteils des BSG vom 31.03.1993 (dort unter Verweis auf Jahrbuch für Ostrecht, Bd. VIII 1967) zunächst fest, dass sich in den streitigen Zeiträumen die arbeitsrechtliche Stellung der Kolchosmitglieder von derjenigen der Arbeiter/Angestellten in einem Staatsbetrieb unterschieden hat. Zwar sind Kolchosmitglieder bei ihrer Arbeit im Kolchos nach Art, Ort, Zeit und Ausführung an fremde Weisungen gebunden gewesen, weshalb ihre Tätigkeit alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aufgewiesen hat. Im Staatsbetrieb sind Arbeiter jedoch auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig geworden und nach staatlichen Tarifen entlohnt worden, Kolchosmitglieder haben demgegenüber in einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Kolchos gestanden. Ihre arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten haben sich aus dem von der Kolchosmitgliederversammlung verabschiedeten Kolchosstatut und aus der ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsordnung ergeben, welche für alle Kolchosmitglieder verbindlich gewesen sind. In der Arbeitsordnung sind die Organisation der Arbeit im Kolchos (Einteilung der Kolchosmitglieder in Brigaden, Ernennung von Brigadiers, Pflichten der Kolchosmitglieder in der Brigade), der Tagesarbeitsplan und die Verteilung von Arbeitsaufträgen geregelt worden. Dabei ist das Ziel verfolgt worden, dass jedes Kolchosmitglied voll ausgelastet werden sollte. Die Besonderheit des Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber einem Arbeitsverhältnis hat dabei darin bestanden, dass die Mitglieder im Kolchos arbeiten mussten und zugleich in einem anderen, sei es staatlichen oder gesellschaftlichen, Betrieb nicht beschäftigt werden durften (BSG a.a.O. Rn. 35 - 41 unter Verweis auf Jahrbuch für Ostrecht, Bd VIII 1967, S. 47, bestätigt mit Urteilen vom 30.10.1997 a.a.O. Rn. 30 bis 33, nochmals mit Urteil vom 21.08.2008, a.a.O. Rn. 29 f.).
Legt man diese Ausführungen zugrunde, hat der Zeuge Frei in seiner Aussage vor dem SG, deren Glaubhaftigkeit von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist, die etwa in den Jahren 1983 und 1985 die Norm von 280 deutlich verfehlenden tatsächlichen Arbeitskrafttage für den Senat plausibel und nachvollziehbar damit erklärt, dass der Versicherte in den Wintermonaten (nicht in jedem Jahr, sondern in unregelmäßigen Abständen nach Bedarf) in einem ausgelagerten Betrieb Wartungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen der Kolchose vorgenommen hat, der Versicherte die insoweit angefallenen Arbeitstage nicht in der Kolchose, sondern in der etwa 50 km entfernten Werkstatt, die organisatorisch nicht zu der Kolchose gehört hat, sondern ein Staatsbetrieb (zentrale Stelle, zum Land gehörig) gewesen ist, gemeldet hat und dem Zeugen schließlich mehrere Fälle bekannt geworden sind, wonach diese geleisteten Arbeitstage - wohl wegen in der zentralen Werkstatt versäumter Weitermeldung an die Kolchose - keinen Eingang in die Arbeitsbücher der Kolchose gefunden haben. Nachdem es sich dabei jedoch ausschließlich um Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen der Kolchose gehandelt hat, für deren Durchführung der Versicherte als deren Traktorist (seit Mai 1971) zuständig gewesen ist, und den Mitgliedern von Kolchosen die Eingehung anderer Beschäftigungsverhältnisse, etwa bei Staatsbetrieben, verboten gewesen ist, hat der Senat keine Veranlassung anzunehmen, dass es sich dabei um eine Tätigkeit außerhalb des Weisungsrechts der Kolchose gehandelt hat.
Es verbleibt hiernach auch im Falle des Versicherten bei dem für Mitglieder sowjetischer Kolchosen geltenden Grundsatz, dass zwar Art und Umfang der Arbeit in der Kolchose je nach Jahreszeit differiert haben, jedoch die Verpflichtung, zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen, davon unberührt war (keine Beschränkung durch den Umfang der zu leistenden Arbeiten) und auch in Zeiten, in denen nicht gearbeitet worden ist, ein Weisungsrecht des Kolchos und damit korrespondierend die Bereitschaft des Mitgliedes bestanden hat, jederzeit Arbeit zu leisten - korrespondierend mit dem Verbot der Beschäftigung in einem anderen Betrieb während der bestehenden Mitgliedschaft im Kolchos (vgl. BSG, Urteile vom 30.10.1997, a.a.O. Rn. 30-33, bestätigt in Urteil vom 12.02.2009, a.a.O., Rn. 29-30).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar die am 02.10.1992 angefertigte Übersetzung des Arbeitsbuchs Nr. 558/5 an mehreren Stellen fehlerhaft ist (etwa bei den Arbeitskrafttagen der Jahre 1983 bis 1986), wesentliche Differenzen zwischen den Angaben in der Bescheinigung Nr. 93 vom 26.08.2007 und der Ablichtung des Original-Arbeitsbuches Nr. 558/05 jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, noch weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, nachdem die Beantwortung des Auskunftsersuchens mit Schreiben des Senats vom 20.11.2012 nicht erzwungen werden kann, der Versicherte seit Jahren verstorben ist und der von der Klägerin benannte Zeuge bereits vom SG angehört worden ist.
Nach alledem war der Berufung der Klägerin in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Zugunstenverfahren höhere große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 23.10.2005 verstorbenen Ehemannes A. M. (künftig einheitlich: Versicherter) beanspruchen kann. Streitig ist, ob § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) im vorliegenden Fall Anwendung findet oder nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten vorliegen.
Der Versicherte ist am 03.10.1953 in M. geboren und übersiedelte, wie auch die Klägerin, am 29.10.1991 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin und der Versicherte sind im Besitz von Vertriebenenausweisen "A" (Bl. 31 und 33 Verwaltungsakte der Beklagten - VA), ausgestellt am 02.12.1992 von der Landesaufnahmestelle S. (B.).
Die 1958 geborene Klägerin war mit dem Versicherten verheiratet. Letzterer trat ausweislich des in Kopie bei den Akten der Beklagten befindlichen Arbeitsbuchs Nr. 558/5 (Ausstellungsdatum 12.01.1976) am 01.10.1970 als Mitglied in die Kolchose "40 Jahre Oktoberrevolution" im Kreis Orenburg in der damaligen UdSSR ein. Er war dort nach dem Eintritt bis Ende April 1971 als Kolchosbauer, ab 01.05.1971 dann als Traktorist beschäftigt und wurde am 10.05.1972 zum Wehrdienst einberufen. Nach Entlassung aus der Sowjetarmee am 17.05.1974 war der Kläger wieder als Traktorist beschäftigt, wurde dann gemäß dem Protokoll Nr. 2 vom 09.06.1979 aus dem Kolchos entlassen, sodann auf seinen Antrag ab dem 07.08.1979 wieder als Mitglied in den Kolchos aufgenommen (Protokoll Nr. 14 vom 09.10.1979) und war bis zu seinem Ausscheiden auf eigenen Wunsch wegen der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland vom 25.10.1991 (Protokoll Nr. 11 vom 08.11.1991) dort wieder als Traktorist beschäftigt.
Am 23.10.2005 verstarb der Versicherte. Die Klägerin beantragte hierauf am 02.12.2005 bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente. Auf den Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16.03.2006 (nach Bl. 77 VA) große Witwenrente ab dem 23.10.2005 in Höhe von monatlich 76,42 EUR (Zahlbetrag). In den dem Bescheid beigefügten Anlagen erläuterte die Beklagte, sie habe ihrer Berechnung 14,1446 Entgeltpunkte für in der UdSSR zurückgelegte sowie weitere 11,4812 Entgeltpunkte für danach in der Bundesrepublik zurückgelegte Zeiten zugrunde gelegt. Hierbei habe sie die Entgeltpunkte, die sie aus den nach dem FRG anerkannten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelt habe, nur zu 60 v.H. berücksichtigt. Danach errechne sich eine monatliche Witwenrente von 374,94 EUR. Hierauf seien von dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.563,12 EUR nach Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge 290,78 EUR anzurechnen. Von dem hiernach verbleibenden Betrag von 84,16 EUR seien Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7,62 EUR in Abzug zu bringen. Hieraus ergebe sich der monatliche Zahlbetrag von 76,42 EUR.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 05.04.2006 Widerspruch mit der Begründung, der Versicherte habe in der ehemaligen Sowjetunion immer gearbeitet. Er habe auch in der Bundesrepublik in den letzten zwölf Jahren durchgängig gearbeitet. Daher erscheine ihr der von der Beklagten ermittelte Witwenrentenanspruch in Höhe von 76,42 EUR monatlich als zu niedrig.
Die Beklagte erläuterte hierauf mit Schreiben vom 13.04.2006 (Bl. 85 VA) die Berechnung der Hinterbliebenenrente. Zu berücksichtigen sei, dass nach dem Ablauf des sog. Sterbevierteljahres die Witwenrente nur unter Anrechnung von Einkommen geleistet werden könne. Im Falle der Klägerin sei auf die Bruttorente von 374,94 EUR 40 v.H. des den maßgeblichen Freibetrag übersteigenden Einkommens von 726,96 EUR, mithin 290,78 EUR anzurechnen. Die Beklagte gehe davon aus, der Widerspruch erledige sich durch dieses Aufklärungsschreiben, falls die Klägerin nicht binnen vierzehn Tage nach Erhalt mitteile, warum sie gegebenenfalls am Widerspruch festhalten wolle. Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben zunächst keine weitere Stellungnahme abgab, trug die Beklagte das Widerspruchsverfahren am 2.5.2006 aus ihrer statistischen Erfassung aus.
Am 26.06.2007 (Bl. 89 VA) sprach die Klägerin erneut bei der Beklagten vor und beantragte die Überprüfung des Rentenbescheides im Hinblick auf die 6/6-Anrechnung bei Beitragszeiten in den GUS-Staaten und reichte eine Übersetzung des Arbeitsbuches Nr. 558/05 ihres verstorbenen Ehemanns zu den Akten der Beklagten.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2007 ab und führte zur Begründung aus, russische Versicherungsunterlagen könnten dann als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Berechtigten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten hervorgingen und angegeben sei, aufgrund welcher Unterlagen die Bescheinigung erstellt worden sei. Darüber hinaus dürften keine begründeten Zweifel bestehen, dass diese Unterlagen tatsächlich vorhanden und ausgewertet seien. In der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung des russischen Arbeitsbuchs des Versicherten seien jedoch keine Aussagen zu eventuellen Arbeitsunterbrechungen, Urlaubs- und Fehlzeiten enthalten. Andere schriftliche Aufzeichnungen lägen der Beklagten nicht vor. Eine ungekürzte Anrechnung der russischen Beschäftigungszeiten sei deshalb ausgeschlossen.
Mit auch von der Klägerin unterschriebenem Schreiben der Rentenstelle der Stadtverwaltung Bühl vom 20.09.2007 (Bl. 193 VA) beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten, den Rentenbescheid vom 16.03.2006 zu überprüfen. Über Bekannte habe sie zwischenzeitlich aus Russland Unterlagen ihres verstorbenen Ehemannes (Arbeitsbuch und Arbeitsnachweis) von den dortigen Behörden erhalten. Dazu legte die Klägerin eine Ablichtung des Originals des für den Versicherten ausgestellten Arbeitsbuches Nr. 558/05 sowie eine Bescheinigung der Kolchose "40 Jahre Oktoberrevolution" vom 26.08.2007 vor (Bl. 197 ff., 203 ff. VA).
Die Beklagte lehnte den neuerlichen Überprüfungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 27.12.2007 (Bl. 211 VA) mit der Begründung ab, die nunmehr vorgelegten russischen Unterlagen seien nicht geeignet, die darin aufgeführten Beschäftigungszeiten als nachgewiesen anzuerkennen. Im Arbeitsbuch und in den Arbeitsbescheinigungen fehlten Aussagen darüber, aufgrund welcher Unterlagen die Arbeitstage angegeben worden seien. Außerdem seien für einzelne Zeiträume wesentlich weniger Arbeitstage angegeben, als das Kalenderjahr umfasse, ohne dass dabei Aussagen zu den fehlenden Kalendertagen gemacht worden seien. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass der Versicherte für die Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen Lohnfortzahlung erhalten habe. Die vorgelegten Unterlagen seien deshalb nicht schlüssig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16.01.2008 (Bl. 217 VA) Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihr Ehemann habe in der damaligen Sowjetunion und in der Bundesrepublik durchgängig gearbeitet. Der ermittelte Witwenrentenanspruch sei deshalb zu niedrig.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2008 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 27.12.2007 entspreche geltendem Recht; hinsichtlich des dem Bescheid vom 16.03.2006 zugrunde liegenden Sachverhalts hätten sich keine neuen Aspekte ergeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.04.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, und zur Begründung vorgetragen, die von dem Versicherten in der damaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten seien nicht nur glaubhaft gemacht, sondern ließen sich nachweisen. Zwar treffe es zu, dass nicht alle Tage eines Kalenderjahres in dem Arbeitsbuch und der nachgereichten Bescheinigung nachgewiesen seien. Das sei jedoch darauf zurückzuführen, dass der verstorbene Versicherte an den übrigen Tagen in einem anderen Betrieb gearbeitet habe, der nicht unmittelbar zu der Kolchose gehört habe, die das Arbeitsbuch geführt habe. Deshalb tauchten diese Zeiten offenbar im Arbeitsbuch nicht auf. Dies könne der Zeuge F. bestätigen, der über die ganze Zeit hinweg gemeinsam mit dem Versicherten in dem Betrieb als Vorarbeiter gearbeitet habe.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide entgegen getreten und hat ausgeführt, soweit die Klägerin nunmehr eine weitere Tätigkeit geltend mache, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, da sie hierüber noch keine Entscheidung durch Verwaltungsakt getroffen habe. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien in sich nicht schlüssig. Eine ungekürzte Anrechnung von Kolchos-Zeiten sei nur dann möglich, soweit im jeweiligen Jahr eine über den 5/6-Umfang hinausgehende tatsächliche Arbeitsleistung nachgewiesen sei. Dies sei dann der Fall, wenn im Arbeitsbuch mehr als 300 Tage bescheinigt seien und diese bescheinigten Arbeitstage mit eventuellen Fehlzeiten oder Arbeitsunterbrechungen in Einklang zu bringen seien. Das vorgelegte Arbeitsbuch Nr. 558/05 und die Bescheinigung vom 26.08.2007 enthielten aber unterschiedliche Angaben über die zurückgelegten Arbeitszeiten in den Jahren 1979 und 1983 bis 1986.
Die Klägerin hat darauf erwidert, die Tätigkeit des Versicherten außerhalb der Kolchose sei Gegenstand des Klageverfahrens, weil die Beklage für den zurückliegenden Zeitraum die Versicherungszeiten festgestellt und die entsprechende Rente berechnet habe, in diesen Zeiten aber zusätzliche rentenrechtlich relevante Arbeiten erbracht worden seien.
Das SG hat den Zeugen F. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 vernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28.07.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe selber vorgetragen, dass die Bescheinigung vom 26.08.2007 die vom Versicherten tatsächlich geleisteten Arbeitstage und etwaige Fehlzeiten nicht vollständig wiedergebe, indem sie darauf verwiesen habe, dass der Versicherte auch außerhalb der eigentlichen Kolchose gearbeitet habe und die dort geleisteten Arbeitstage in der Arbeitsbescheinigung nicht vollständig erfasst seien. Dies sei nachvollziehbar, nachdem das Arbeitsbuch des Versicherten in den Jahren 1979 und 1983 bis 1986 eine andere Anzahl Arbeitstage ausweise als die vorgelegte Arbeitsbescheinigung. Einen Nachweis zu den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen und möglichen Fehlzeiten in den fraglichen Zeiträumen habe die Klägerin auch durch die Vernehmung des Zeugen F. nicht führen können. Dieser habe glaubhaft bekundet, dass es üblich gewesen sei, dass Mitglieder seiner Kolchose bestimmte Reparaturarbeiten selbst in einer Werkstatt ausgeführt hätten, welche aus der Kolchose ausgelagert gewesen sei und einer zentralstaatlichen Stelle unterstanden habe. Für möglich hat das SG in diesem Zusammenhang erachtet, dass der Versicherte dort Arbeitstage geleistet habe, die an sich in der Kolchose zum Eintrag in die Personaldaten zu melden gewesen wären. Um wie viele Arbeitstage im Einzelnen es sich in welchen Jahren in dem fraglichen Zeitraum von 1970 bis 1971 (richtig wohl: 1991) gehandelt habe, habe der Zeuge allerdings nicht darlegen können. Der Zeuge, dessen Angaben das SG als glaubwürdig angesehen hat, habe insoweit nachvollziehbar bekundet, nicht mehr genau sagen zu können, in welchem zeitlichen Verhältnis der Versicherte in den einzelnen Jahren in der Kolchose einerseits und in den ausgelagerten Werkstätten andererseits tätig geworden sei. Er habe sich vielmehr auf Angaben zu dem regelmäßigen Ablauf beschränkt, der dergestalt gewesen sei, dass in der Winterzeit regelmäßig entsprechende Reparaturen durchgeführt worden seien, die einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Monaten eingenommen hätten und jedes Jahr angefallen seien. Mit dieser angesichts des zeitlichen Abstandes nachvollziehbar auf die Beschreibung eines typischen Ablaufes beschränkten Aussage habe der Beweis nicht geführt werden können, dass und in welchem Umfang in den einzelnen Jahren von dem Versicherten Arbeitstage geleistet worden seien, die in der Arbeitsbescheinigung keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hätten. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Unterschiede zwischen der Anzahl der bescheinigten Arbeitstage in dem Arbeitsbuch einerseits und der Arbeitsbescheinigung andererseits erheblich geschwankt hätten, etwa zwischen einer Differenz von 29 Tagen im Jahr 1986 und 122 Tagen im Jahr 1983. Substantiierte Angaben zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten wegen einer Erkrankung während der Tätigkeit in den ausgelagerten Werkstätten habe der Zeuge nachvollziehbar nicht machen können, sondern lediglich längere Zeiten im Krankenhaus ausgeschlossen.
Gegen das ihm am 12.08.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.09.2009 Berufung eingelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass bezogen auf das Jahr 1983 in der Übersetzung zwar 297 Arbeitstage bescheinigt worden seien, im Original-Arbeitsbuch aber für dieses Jahr korrespondierend mit der Bescheinigung Nr. 93 vom 26.08.2007 nur 175 Tage ausgewiesen seien. Damit handele es sich um Übersetzungsfehler, nicht aber inhaltliche Fehler oder Differenzen. Damit verbleibe alleine der Einwand, dass die Angaben in der Bescheinigung vom 26.08.2007 keinen Aufschluss darüber geben würden, woher das Datenmaterial stamme. Diese Angabe könne aber von der Beklagten nicht verlangt werden; zudem sei es Sache des Senats durch Rückfrage bei der Kolchose zu erfragen, wie diese Tage ermittelt worden seien. Die Klägerin hat ergänzend mitgeteilt, dass die Maschinen-Traktoren-Station in Sol-Ilezk nicht mehr vorhanden sei (Schreiben vom November 2012, Bl. 46 Senatsakte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16. März 2006 abzuändern und der Klägerin ab dem 23. Oktober 2005 große Witwenrente unter Berücksichtigung der vom Versicherten vom 01. Oktober 1970 bis zum 09. Mai 1972, vom 01. Juni 1974 bis zum 09. Juni 1979, vom 07. August 1979 bis zum 31. Dezember 1984 und vom 01. Januar 1986 bis zum 25. Oktober 1991 in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und hat ausgeführt, zweifelhaft sei, auf welcher Grundlage in dem am 12.01.1976 ausgestellten Arbeitsbuch Einträge bereits ab 1970 vorgenommen worden seien. Da während der Mitgliedschaft im Kolchos der Betroffene nicht zugleich in einem anderen Betrieb habe beschäftigt sein dürfen, könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte ausschließlich für die Kolchose gearbeitet habe. Es bestehe keine Identität zwischen Arbeitskrafttagen (Spalte 5 des Arbeitsbuchs) und Kalendertagen. Das in den Arbeitsbüchern von Kolchosemitgliedern in Spalte 6 eingetragene Mindestmaß an Arbeitskrafttagen sei - ausgehend von einem siebenstündigen Arbeitstag bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. (seit 1968) von einem achtstündigen Arbeitstag bei einer Fünf-Tage-Woche nach Abzug der Sonn- und Feiertage sowie einer gewissen Zahl an Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitstagen als je nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand unterschiedliche Anforderung an die zu leistende Arbeitszeit festgesetzt worden. Da es in den Kolchosen keinen normierten Arbeitstag gegeben habe, sondern die tägliche Arbeitszeit je nach Saison zwischen vier und elf Stunden habe schwanken können, sei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auf einen sieben- bzw. achtstündigen Arbeitstag umgerechnet worden. Das Ergebnis seien die im Arbeitsbuch unter Spalte 5 eingetragenen tatsächlichen Arbeitskrafttage gewesen; dabei habe es passieren können, dass in einem kalendarischen Zeitraum mehr Arbeitskrafttage als Kalendertage angefallen seien oder umgekehrt (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2006 - S 22 RA 35/03 -, in juris).
Der Senat hat auf die übereinstimmende Anregung der Beteiligten im Erörterungstermin vom 30.10.2012 versucht, bei der Kolchose 40 Jahre Oktoberrevolution eine ergänzende Auskunft einzuholen. Das Schreiben vom 20.11.2012 wurde jedoch nicht beantwortet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung des Rentenbescheides vom 16.03.2006 ab dem 23.10.2005 große Witwenrente (§ 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) aufgrund einer Berücksichtigung der vom Versicherten vom 01.10.1970 bis zum 09.05.1972, vom 01.06.1974 bis zum 09.06.1979, vom 07.08.1979 bis zum 31.12.1984 und vom 01.01.1986 bis zum 25.10.1991 in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ohne Kürzung der auf diese Zeiträume entfallenden Entgeltpunkte um 1/6 zu gewähren.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch im sog. "Zugunstenverfahren" ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzung sind vorliegend erfüllt.
Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage nach § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 23.10.2005 galten (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Einschlägig ist hier als Anspruchsgrundlage die Regelung des § 15 Abs. 1 FRG, nachdem die Regelung des § 16 FRG subsidiär ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.2008 – B 13/4 R 25/07 R – nach (juris), dort Rn. 15) und nur für Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Vertreibungsgebiet eingreift, welche nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Derartige Zeiten sind vorliegend weder behauptet noch ersichtlich.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der seit 01.01.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, wie der Versicherte (vgl. § 1a FRG), bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem SGB VI gleich. Sofern Beiträge für Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 anrechnungsfähig waren, nicht entrichtet worden sind, stehen diese Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (§ 15 Abs. 3 FRG). Für die Feststellung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 FRG, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl. I. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind, die (gemäß § 22 Abs. 1 FRG) ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form seit jeher im Gesetz enthalten (vgl. die vor dem 1.1.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind Beitrags- wie auch Beschäftigungszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises liegt dann vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründete Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Diese Feststellung lässt sich etwa dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen (BSG, Urteil v. 20.8.1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil v. 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - EzS 50/456 und in Juris).
In Fällen, in welchen eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger nachgewiesen ist, kommt es zunächst jedoch nicht darauf an, ob und in welchen konkreten Zeiträumen die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung – etwa witterungsbedingt oder durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit – unterbrochen worden ist, sofern solche Unterbrechungen weder Auswirkungen auf die Pflicht zur und tatsächliche Fortführung der Beitragszahlung hatten (Urteil des BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R -, zitiert nach (juris), dort Rn. 27 m.w.N.). Allerdings ist - bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - stets noch zu prüfen, ob die Entgeltpunkte für die nachgewiesenen Beitragszeiten - etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind. Zu prüfen ist dann, ob dem Beitragszeitraum eine Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegen hat, oder aber für das jeweilige Kalenderjahr Entgeltpunkte wegen der Regelung in § 26 FRG wegen Teilzeitarbeit, geringfügiger Beschäftigung (weniger als 10 Wochenstunden) oder sogar wegen Zeiträumen ganz fehlender Beschäftigung um mindestens 1/6 zu mindern sind (vgl. zu den Einzelheiten Urteile des BSG vom 02.12.2009, - B 5 R 39/06 R – BSGE 102, 248 ff. und vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R – zitiert nach (juris), dort Rn. 25 ff., jeweils zu rumänischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Grund dafür ist, dass die vom Gesetzgeber auch für Zeiten nach dem FRG zwischenzeitlich angestrebte nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des SGB VI einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegen steht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und kein anderer Versicherungstatbestand nach dem SGB VI erfüllt worden ist, womit insbesondere eine rentenversicherungsrechtliche Besserstellung von Vertriebenen im Vergleich zu Versicherten, die ihr gesamtes Arbeitsleben in Deutschland zurückgelegt haben, vermieden werden soll (BSG vom 19.11.2009 a.a.O. Rn. 27).
Der Senat erachtet vorliegend als nachgewiesen, dass der Versicherte in den streitigen Zeiträumen Mitglied der Kolchose "40 Jahre Oktoberrevolution" gewesen ist und für ihn aufgrund der Mitgliedschaft in der Kolchose Beiträge zum sowjetischen Rentenversicherungssystem entrichtet worden sind. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Für Zeiten der Mitgliedschaft in einer sowjetischen Kolchose gilt, wie für Zeiten der Mitgliedschaft einer rumänischen LPG, dass Beitragszeiten aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds als nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen sind, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (vgl. zu rumänischen LPG: BSG, Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R und B 13 R 67/08 R -; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2012 - L 9 R 2734/09-, (sozialgerichtsbarkeit.de), sowie Urteile vom 27.07.2011 - L 2 R 3076/09 - und vom 22.06.2010 - L 13 R 5984/08 -, jeweils (juris) m.w.N.). Für einen Nachweis von Beitragszeiten ist nicht ausreichend, dass die in Frage stehenden Zeiten nach dem Recht des Herkunftslandes beim Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungszeiten anzurechnen wären; maßgeblich ist, ob auf die Zeiten ein Beitragsaufkommen entfallen ist (langjährige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 09.11.1982 – 11 RA 64/81 – SozR 5050 § 15 Nr. 23, zitiert nach (juris), dort Rn. 10, bestätigt im Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R -, zitiert nach (juris), dort Rn. 28).
Die Mitgliedschaft des Versicherten in der Kolchose "40 Jahre Oktoberrevolution" in den streitigen Zeiträumen ist von den Beteiligten weder in Zweifel gezogen worden, noch vermag der Senat Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es sich bei der insoweit durch das Arbeitsbuch eines Kolchosbauern Nr. 558/5 bescheinigten Mitgliedschaft in der Kolchose in den streitigen Zeiträumen um eine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt hat. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 12.01.2010 bemängelt hat, dass das Arbeitsbuch erst am 12.01.1976 ausgestellt worden ist, aber Eintragungen seit 1970 enthält, mag dies allenfalls Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen detaillierten Eintragungen (Arbeitskrafttage, etc.) bis zum Ausstellungsdatum zu begründen. Keinen Zweifel aber hat der Senat, dass das Dokument die Zeiten der Mitgliedschaft des Klägers in der Kolchose zutreffend wiedergegeben hat, denn dabei handelt es sich um essentielle, auch nach Jahren noch unzweifelhaft zu rekonstruierende, Angaben. Der Senat sieht die Mitgliedschaft des Versicherten in der genannten Kolchose in den streitigen Zeiträumen somit als erwiesen an.
Der Senat ist auch überzeugt davon, dass von der Kolchose in den streitigen Zeiträumen für den Versicherten Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung der ehemaligen Sowjetunion gezahlt worden sind. Ausgehend von den Gründen der Urteile des BSG vom 31.03.1993 – 13 RJ 17/92 –, vom 30.10.1997 – 13 RJ 19/97 – und vom 21.08.2008 – B 13/4 R 25/07 R – sowie dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.01.2006 – S 22 RA 35/03 – (jeweils zitiert nach (juris)) und den dort ausgeführten tatsächlichen Angaben zur Einbeziehung von Kolchosen in die staatliche Rentenversicherung der ehemaligen Sowjetunion und zur Entrichtung von Beiträgen für Mitglieder von Kolchosen, welche sich der Senat vorliegend zu eigen macht, stellt der Senat fest, dass in der Sowjetunion ab dem 01.01.1965 durch das Gesetz vom 15.07.1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder (VVS.S.S.S.R Nr. 29 vom 18.07.1964 Pos. 340) Kolchosmitglieder in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind. Dazu heißt es im BSG-Urteil vom 31.03.1993 (Rn. 29): "Die Mittel zu dem Zentralfond zur Sicherung der Kolchosmitglieder, der auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Juli 1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder gebildet wurde, werden aus den Einkünften der Kolchosen und durch Staatszuschüsse aufgebracht (Art. 4; s. dazu Hülsbergen, Die Altersrentensysteme in der Sowjetunion und ihre Behandlung in der deutschen Sozialversicherung, Hamburg 1967, S. 222). Die "Beitragszahlung" des Kolchos erfolgt in der Weise, dass der Kolchos einen bestimmten Prozentsatz seines jährlichen Bruttoertrages an den Zentralfond abführt (Teljukov "Das System der sozialen Sicherung in der UdSSR" in "Die Sozialversicherung" Heft 7/91 S. 178)." Weiter heißt es dort (Rn. 31): "Nach Art. 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1964 haben Kolchosmitglieder das Recht auf eine Altersrente, wenn sie neben der Erreichung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen eine Arbeitszeitdauer von 25 (Männer) bzw. 20 Jahren (Frauen) zurückgelegt haben. Die Arbeitszeitdauer richtet sich nach der jährlichen Arbeit unabhängig vom Charakter und Dauer der Arbeit und der Dauer der Unterbrechung (vgl. § 108 Staatsrentenordnung mit dem Hinweis, dass nach Hülsbergen a.a.O. S. 222 die Leistungsvoraussetzungen für eine Altersrente an Kolchosmitglieder denen des Staatsrentengesetzes angepasst sind)." Diese Angaben macht der Senat sich vorliegend zu eigen.
Seine Überzeugung, dass bei sowjetischen Kolchosen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von Krankheitszeiten der einzelnen Kolchosmitglieder abgeführt worden sind und sich weder die Nichterfüllung noch die Übererfüllung von Arbeitsnormen auf die Beitragszahlung ausgewirkt haben, stützt der Senat auf die Entscheidungsgründe des von der Beklagten im Schriftsatz vom 12.01.2010 angeführten Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 30.01.2006 (a.a.O. Rn. 29). Dieses hat unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme vom 26.01.2006 ausgeführt: "Die Einbeziehung der Kolchosemitglieder in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte dann ab 01.01.1965. Der Kolchos führte die Beiträge jährlich nachträglich in vierteljährlichen Raten an den Zentralfonds ab. Die Höhe wurde jährlich vom Ministerrat der UdSSR als Anteil des Bruttoertrags der Kolchosen festgesetzt. Während der Dauer seiner Mitgliedschaft wurden für jedes Mitglied der Kolchose Beiträge entrichtet. Die Mitgliedschaft konnte nicht durch mehrtägige oder mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit enden. Die Beiträge wurden unabhängig von Krankheitszeiten der einzelnen Kolchosemitglieder abgeführt; die Beitragszahlung knüpfte nämlich an die bloße Mitgliedschaft im Kolchos an. Weder die Nichterfüllung noch die Übererfüllung der Arbeitsnormen durch die Kolchosemitglieder wirkte sich auf die Beitragszahlung aus. Auch die Anzahl der geleisteten Mann-Arbeitstage hatte für die Beitragszahlung keine Bedeutung." Nachdem das Urteil des SG Dortmund den Beteiligten bekannt gewesen ist, diese den darin enthaltenen Feststellungen nicht entgegen getreten sind, sondern die Beklagte sich sogar Teile der Gründe im Schriftsatz vom 12.01.2010 selbst zu eigen gemacht hat, sieht sich der Senat nicht gehindert, seine Überzeugung ebenfalls darauf zu stützen.
Schließlich sieht der Senat als nachgewiesen an, dass der Versicherte in den hier streitigen Zeiträumen vom 01.10.1970 bis zum 09.05.1972, vom 01.06.1974 bis zum 09.06.1979, vom 07.08.1979 bis zum 31.12.1984 und vom 01.01.1986 bis zum 25.10.1991 als Mitglied der Kolchose einer Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hieran vermag der Umstand, dass ausweislich des Arbeitsbuches des Versicherten Nr. 558/5 (Spalte 5) und der Bescheinigung Nr. 93 vom 26.08.2007 dem Versicherten etwa in den Jahren 1971, 1975, 1982, 1983, 1984, 1985 und 1986 deutlich weniger Arbeitskrafttage bescheinigt worden sind, als in Spalte 6 des Arbeitsbuches als Mindestmaß für die Normerfüllung bezeichnet worden sind, keine vernünftigen Zweifel zu begründen. Der Senat ist, wie auch die Beklagte, gestützt auf die Gründe des Urteils des SG Dortmund vom 30.01.2006 (a.a.O., Rn. 25) davon überzeugt, dass es sich bei den bescheinigten tatsächlich geleisteten Arbeitskrafttagen nicht um Kalendertage gehandelt hat, sondern um das Ergebnis einer Umrechnung tatsächlich geleisteter Arbeitszeit in achtstündige Arbeitstage (ausgehend von einer 5-Tage-Woche), weshalb sich daraus Rückschlüsse darauf, an wie vielen Kalendertagen der Versicherte tatsächlich Beschäftigungen für die Kolchose verrichtet hat, nicht ziehen lassen, nachdem in sowjetischen Kolchosen die tägliche Arbeitszeit saisonbedingt zwischen vier und elf Stunden geschwankt hat. Es hat sich mithin um Werte gehandelt, mit denen die Normerfüllung gemessen worden ist, welche wiederum für die Beitragshöhe nicht von Belang gewesen ist (s.o.).
Ebenfalls sieht der Senat den Umstand, dass etwa im Jahr 1983 der Kläger mit nur 175 Arbeitskrafttagen oder 1985 mit 208 Arbeitskrafttagen (bei einem Mindestmaß von jeweils 280 Arbeitskrafttagen) die Norm deutlich untererfüllt hat, nicht als einen Anhaltspunkt für in diesen Jahren zwischen dem Kläger und der Kolchose vereinbarte Teilzeitbeschäftigung an. Hierfür stellt der Senat gestützt auf die Gründe des Urteils des BSG vom 31.03.1993 (dort unter Verweis auf Jahrbuch für Ostrecht, Bd. VIII 1967) zunächst fest, dass sich in den streitigen Zeiträumen die arbeitsrechtliche Stellung der Kolchosmitglieder von derjenigen der Arbeiter/Angestellten in einem Staatsbetrieb unterschieden hat. Zwar sind Kolchosmitglieder bei ihrer Arbeit im Kolchos nach Art, Ort, Zeit und Ausführung an fremde Weisungen gebunden gewesen, weshalb ihre Tätigkeit alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aufgewiesen hat. Im Staatsbetrieb sind Arbeiter jedoch auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig geworden und nach staatlichen Tarifen entlohnt worden, Kolchosmitglieder haben demgegenüber in einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Kolchos gestanden. Ihre arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten haben sich aus dem von der Kolchosmitgliederversammlung verabschiedeten Kolchosstatut und aus der ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsordnung ergeben, welche für alle Kolchosmitglieder verbindlich gewesen sind. In der Arbeitsordnung sind die Organisation der Arbeit im Kolchos (Einteilung der Kolchosmitglieder in Brigaden, Ernennung von Brigadiers, Pflichten der Kolchosmitglieder in der Brigade), der Tagesarbeitsplan und die Verteilung von Arbeitsaufträgen geregelt worden. Dabei ist das Ziel verfolgt worden, dass jedes Kolchosmitglied voll ausgelastet werden sollte. Die Besonderheit des Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber einem Arbeitsverhältnis hat dabei darin bestanden, dass die Mitglieder im Kolchos arbeiten mussten und zugleich in einem anderen, sei es staatlichen oder gesellschaftlichen, Betrieb nicht beschäftigt werden durften (BSG a.a.O. Rn. 35 - 41 unter Verweis auf Jahrbuch für Ostrecht, Bd VIII 1967, S. 47, bestätigt mit Urteilen vom 30.10.1997 a.a.O. Rn. 30 bis 33, nochmals mit Urteil vom 21.08.2008, a.a.O. Rn. 29 f.).
Legt man diese Ausführungen zugrunde, hat der Zeuge Frei in seiner Aussage vor dem SG, deren Glaubhaftigkeit von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist, die etwa in den Jahren 1983 und 1985 die Norm von 280 deutlich verfehlenden tatsächlichen Arbeitskrafttage für den Senat plausibel und nachvollziehbar damit erklärt, dass der Versicherte in den Wintermonaten (nicht in jedem Jahr, sondern in unregelmäßigen Abständen nach Bedarf) in einem ausgelagerten Betrieb Wartungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen der Kolchose vorgenommen hat, der Versicherte die insoweit angefallenen Arbeitstage nicht in der Kolchose, sondern in der etwa 50 km entfernten Werkstatt, die organisatorisch nicht zu der Kolchose gehört hat, sondern ein Staatsbetrieb (zentrale Stelle, zum Land gehörig) gewesen ist, gemeldet hat und dem Zeugen schließlich mehrere Fälle bekannt geworden sind, wonach diese geleisteten Arbeitstage - wohl wegen in der zentralen Werkstatt versäumter Weitermeldung an die Kolchose - keinen Eingang in die Arbeitsbücher der Kolchose gefunden haben. Nachdem es sich dabei jedoch ausschließlich um Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen der Kolchose gehandelt hat, für deren Durchführung der Versicherte als deren Traktorist (seit Mai 1971) zuständig gewesen ist, und den Mitgliedern von Kolchosen die Eingehung anderer Beschäftigungsverhältnisse, etwa bei Staatsbetrieben, verboten gewesen ist, hat der Senat keine Veranlassung anzunehmen, dass es sich dabei um eine Tätigkeit außerhalb des Weisungsrechts der Kolchose gehandelt hat.
Es verbleibt hiernach auch im Falle des Versicherten bei dem für Mitglieder sowjetischer Kolchosen geltenden Grundsatz, dass zwar Art und Umfang der Arbeit in der Kolchose je nach Jahreszeit differiert haben, jedoch die Verpflichtung, zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen, davon unberührt war (keine Beschränkung durch den Umfang der zu leistenden Arbeiten) und auch in Zeiten, in denen nicht gearbeitet worden ist, ein Weisungsrecht des Kolchos und damit korrespondierend die Bereitschaft des Mitgliedes bestanden hat, jederzeit Arbeit zu leisten - korrespondierend mit dem Verbot der Beschäftigung in einem anderen Betrieb während der bestehenden Mitgliedschaft im Kolchos (vgl. BSG, Urteile vom 30.10.1997, a.a.O. Rn. 30-33, bestätigt in Urteil vom 12.02.2009, a.a.O., Rn. 29-30).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar die am 02.10.1992 angefertigte Übersetzung des Arbeitsbuchs Nr. 558/5 an mehreren Stellen fehlerhaft ist (etwa bei den Arbeitskrafttagen der Jahre 1983 bis 1986), wesentliche Differenzen zwischen den Angaben in der Bescheinigung Nr. 93 vom 26.08.2007 und der Ablichtung des Original-Arbeitsbuches Nr. 558/05 jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, noch weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, nachdem die Beantwortung des Auskunftsersuchens mit Schreiben des Senats vom 20.11.2012 nicht erzwungen werden kann, der Versicherte seit Jahren verstorben ist und der von der Klägerin benannte Zeuge bereits vom SG angehört worden ist.
Nach alledem war der Berufung der Klägerin in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
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