Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 4723/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4271/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.09.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 01.01.2011 zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (hier: aus einer Kapitalzahlung einer Direktversicherung) verpflichtet ist
Der Kläger war bis ins Jahr 2003 abhängig beschäftigt und wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Er war damals bei der H. N. privat kranken- und pflegeversichert. Seit seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung ist der Kläger als Fachjournalist selbständig publizistisch tätig und im Rahmen der Künstlersozialversicherung bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert.
Der damalige Arbeitgeber des Klägers schloss mit Wirkung zum 01.12.1989 bei der R. Lebensversicherung AG eine Kapitallebensversicherung zu dessen Gunsten ab. Die Beiträge führte der Arbeitgeber direkt aus dem Gehalt des Klägers an die Versicherung ab (Gehaltsumwandlung). Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis trat der Kläger mit Wirkung zum 01.07.2003 in das Versicherungsverhältnis ein und übernahm Beitragszahlung selbst.
Am 01.12.2010 zahlte die R. Lebensversicherung AG als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung dem Kläger einen Betrag iHv 59.298,84 EUR aus, was sie den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2010 mitteilte.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 setzte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - eine Beitragspflicht ab 01.01.2011 iHv monatlich 76,59 EUR (Krankenversicherungsbeitrag) bzw 9,64 EUR (Pflegeversicherungsbeitrag), zusammen 86,23 EUR, fest. Die Kapitalzahlung sei beitragspflichtig, der Einmalbetrag auf 10 Jahre umzurechnen.
Hiergegen erhob der Kläger am 03.01.2011 Widerspruch. Bis zum Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis seien die Versicherungsbeiträge durch Gehaltsumwandlung über seinen damaligen Arbeitgeber abgeführt worden. Der Arbeitgeber habe keinen eigenen Anteil abgeführt. Nach der Kündigung habe er die Versicherungsbeiträge aus seinem Einkommen als Selbstständiger selbst bezahlt. In dieser Phase habe keine Direktversicherung mehr bestanden. Die Beitragspflicht verstoße gegen Art 3 GG. Im Übrigen bemängelte er die Berechnung des Beitrags und auch, dass die Beklagten angenommen hätten, er sei Rentenbezieher.
Aus einem Schreiben der R. Lebensversicherung AG vom 28.03.2011 ergibt sich, dass die Direktversicherung vom 01.12.1989 bis zum 01.07.2003 geführt worden war und aus dieser Zeit Beitragsleistungen iHv 38.461,23 EUR resultierten. Seit dem 01.12.2003 habe der Kläger selbst als Versicherungsnehmer die Beiträge gezahlt.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 setzte die Beklagten zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), die Beitragspflicht aus der Kapitalleistung iHv 38.461,23 EUR ab dem 01.01.2011 für 120 Monate auf 49,68 EUR (Krankenversicherung) und 6,25 EUR (Pflegeversicherung), insgesamt 55,93 EUR, fest. Die Beitragspflicht beginne erst ab dem Folgemonat der Auszahlung, also am 01.01.2011. Mit Schreiben vom 07.04.2011 hatten die Beklagten dem Kläger dies bereits mitgeteilt und auch ausgeführt, 87,45 EUR an Beiträgen zurückzuerstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 wies die Beklagte zu 1, auch im Namen der Beklagten zu 2), den Widerspruch zurück. Die ausgezahlte Kapitalleistung stelle iHv 38.461,23 EUR eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Für die Beitragspflicht komme es nicht darauf an, ob der Kläger während seines Erwerbslebens für die Versicherungsprämien bereits Beiträge entrichtet habe. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsbeiträge sei unerheblich. Maßgebend sei allein, ob der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 eingetreten sei.
Am 17.11.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) hiergegen Klage erhoben. Da er oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe, seien die Beträge, die ausschließlich er aus seinem Nettoverdienst durch seinen Arbeitsgeber in die Direktversicherung habe abführen lassen, sozialversicherungsfrei gewesen. Daher überzeugten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) nicht. Hätte er damals gewusst, dass er aus der Direktversicherung Beiträge abführen müsse, hätte er sich für eine private Lebensversicherung entschieden. Er habe dem gesetzgeberischen Wunsch, private Altersvorsorge zu fördern, entsprochen. Deshalb könne ihm nun hieraus kein Nachteil entstehen.
Das SG hat mit Urteil vom 07.09.2012 die Klage abgewiesen. Auch bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt habe, sei der Berufsbezug noch gewahrt, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger durchgehend oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Arbeitsentgelt erhalten habe. Entscheidend sei lediglich, dass die Leistungen an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfe und Teil einer versicherungsrechtlich organisierten, durch Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung sei, welche dem Versicherten mit dem Eintritt des Versicherungsfalles einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittele. Der Zufluss des Versorgungsbezugs bedeute auch beim Kläger eine Stärkung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren entscheidenden Ausgangspunkt in einer Beschäftigung habe. Der Umstand, dass der Kläger früher oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe, damit während der Ansparphase versicherungsfrei beschäftigt gewesen sei und er erst mittlerweile nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig sei, führe auch nicht zu einem Vertrauensschutz. Der Kläger habe nach Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses die Entscheidung getroffen, nunmehr freischaffend-publizistisch tätig zu sein. Wenn er der Sache nach also geltend mache, er habe darauf vertraut, immer eine versicherungspflichtige Tätigkeit beizubehalten, so beziehe sich diese Vertrauen auf seine private Lebensgestaltung, auf die weder der Gesetzgeber noch die Beklagte Einfluss hätten. Dieses Ergebnis werde auch durch eine systematische Auslegung gestützt. Denn nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr 2 und Nr 3 SGB V seien zB Leistungen aus Bezügen von Abgeordneten und berufsständigen Versorgungswerken erfasst, die nie versicherungspflichtig beschäftigt waren. Gleichwohl würden ihre Bezüge als Versorgungsbezüge von § 229 SGB V erfasst und der Beitragspflicht unterworfen. Im Ergebnis könne es also nicht darauf ankommen, ob der Kläger irgendwann einmal mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenz gelegen habe und deshalb sozialversicherungsfrei beschäftigt gewesen sei.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 12.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.10.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Hätte er sich die in die Direktversicherung eingezahlten Beträge damals unmittelbar auszahlen lassen, hätte er keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen müssen. Durch die Einzahlung der Beiträge in die Lebensversicherung habe er geschützte Anwartschaften erworben. Diesen Anwartschaften hafte die Entscheidung des Gesetzgebers an, dass Beiträge, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lägen, nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen seien. Der Umstand, dass er sich das früher verdiente Entgelt erst später auszahlen lasse, könne nicht dazu führen, dass dieses Recht verloren gehe und er auf Arbeitsentgelt, welches er ursprünglich sozialversicherungsfrei, da oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, verdient habe plötzlich Beiträge zu zahlen habe. Dies verstoße gegen Art 3 und Art 14 GG. Das BVerfG habe gerade mit dem Argument, dass die Einzahlung in die Direktversicherung sozialversicherungsfrei geworden waren, die Rechtfertigung dafür gesehen, dass sie bei der späteren Auszahlung der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden dürften. Diese Rechtfertigung liege aber bei ihm nicht vor, da er zum Zeitpunkt als er die Beiträge verdient habe, in voller Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze alle Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Eine Sozialversicherungsfreiheit durch Einzahlung in die Direktversicherung sei ihm damals nicht zugutegekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.09.2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2010 in der Fassung des Bescheids vom 07.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 abzuändern, soweit darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Kapitalleistung der R + V Lebensversicherung AG erhoben werden und die Beklagten zur Rückzahlung der insoweit seit dem 01.01.2011 bezahlten Beiträge zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 25.04.2013 auf die Entscheidung des LSG vom 20.02.2013 (L 5 KR 3744/12) und die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG (B 12 KR 31/13 B) hingewiesen. Die Beklagten haben sich mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden erklärt.
Der Senat hat die Beteiligten mit ihnen zugestellten Schreiben darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Gegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 SGG) ist der beiden Beklagten zuzurechnende Bescheid vom 21.12.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 07.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem die Beklagten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der dem Kläger am 01.12.2010 gezahlten Kapitalabfindung der R. Lebensversicherung AG ab dem 01.01.2011 festgesetzt hatten. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der bei den Beklagten pflichtversicherte Kläger unterlag ab dem 01.01.2011 auch mit monatlich 1/120 der erhaltenen Kapitalabfindung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung; die Beklagten haben die Beiträge zutreffend berechnet. Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, hier ab dem 01.01.2011. Zu diesem Zeitpunkt und seither durchgehend war der Kläger als selbständiger Publizist in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)) und als solcher Mitglied der Beklagten. Für die Beitragspflicht gilt § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V. Dieser bestimmt, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen werden. Nach § 234 Abs 1 Satz 1 SGB V wird für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen Mitglieder der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 KSVG), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Gemäß § 234 Abs 2 SGB V gelten § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 und Abs 2 sowie die §§ 228 bis 231 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V sind der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrundezulegen. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Nach § 226 Abs 2 SGB V sind jedoch die nach den §§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen, was vorliegend nicht der Fall ist.
Der Kläger hat seitens der R. Lebensversicherung AG zum 01.12.2010 den Kapitalbetrag von 59.298,84 EUR erhalten. Davon entfielen 38.461,23 EUR auf eine Direktversicherung iS einer betrieblichen Altersversorgung, weil dieser Betrag bis zum Ende der Direktversicherung und dem Eintreten des Klägers in die Stellung des Versicherungsnehmers am 01.07.2003 eingezahlt worden war. Alleine dieser Betrag unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V iVm § 229 SGB V. Ein Hundertzwanzigstel dieser Leistung waren - wie in dem Bescheid vom 07.04.2011 zutreffend dargelegt - 320,51 EUR.
Bei dieser dem Kläger ausgezahlten einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, der entsprechend § 226 Abs 1 Nr 3 SGB V der Beitragsbemessung ab 01.01.2011 zugrunde zu legen ist. Denn zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iSv § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils in juris).
Um eine solche Direktversicherung handelt es sich bei der vom Arbeitgeber des Klägers für diesen abgeschlossenen Versicherung bei der R. Lebensversicherung AG. Unerheblich ist, wofür der Kläger die Versicherungsleistung einsetzen wollte. Unerheblich ist auch, dass der Kläger für die Versicherungsprämien während seines Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze (im Wege der Entgeltumwandlung) aufgewendet hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist (hier) alleine die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs 2 BetrAVG) also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = juris; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10 = juris; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 = juris). Für den institutionellen Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der bei der Kapitalzahlung aus der Direktversicherung bei der R. Lebensversicherung AG ohne Weiteres vorliegt (§ 1b Abs 2 BetrAVG), ist es unerheblich, ob das vom Versicherten für die betriebliche Altersversorgung aufgewandte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat und ob aus einer Entgeltumwandlung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge daher Vorteile haben gezogen werden können oder nicht (LSG, 20.02.2013, L 5 KR 3744/12). Die (ursprüngliche) Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht der (späteren) Beitragserhebung auf daraus finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (vgl LSG aaO; Thüringer LSG 24.07.2012, L 6 KR 715/08, juris; LSG Berlin-Brandenburg 13.07.2012, L 1 KR 265/10, juris). Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs überhaupt gesetzlich krankenversichert (und damit beitragspflichtig) war oder nicht (BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15 = juris).
Nachdem die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge daher alleine an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung anknüpft, nicht daran, wer Beiträge bezahlt, kann auch in der Beitragspflichtigkeit der vorliegend vom Kläger erzielten Kapitalabfindung - jedenfalls in Höhe des auf die Direktversicherung entfallenden Anteils - keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden.
Denn Art 14 GG führt nicht dazu, dass aus nicht beitragspflichtigem Einkommen angespartes Vermögen bei einer Auszahlung nie einer Beitragspflicht unterfällt. Auch ist Art 3 GG nicht verletzt (vgl Thüringer LSG aaO). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Das BVerfG hatte entschieden, dass es vor dem Hintergrund des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden sei, wenn das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziere und hieran die volle Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung knüpfe. Voraussetzung sei, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers erfasst und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen sei, dieser also anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt sei. In diesem Rahmen hat es das BVerfG nicht beanstandet, wenn sogar noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge ebenfalls als noch betrieblich veranlasst eingestuft wurden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt worden war (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris RdNr 12; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris RdNr 16). Dieses formal einfach zu handhabende Kriterium stellt ein geeignetes Merkmal dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Wenn es aber schon bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, für die Wahrung des Berufsbezuges ausreicht, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt, so kann es keine Rolle spielen, ob der Kläger mit der Entgeltumwandlung die gleichen Vorteile wie andere Arbeitnehmer gezogen hat oder ob ihm ein Teil dieser Vorteile aufgrund dessen, dass sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze bereits damals überstieg, verwehrt wurden (Thüringer LSG aaO). Ausschlaggebend ist allein, dass der Vertrag damals als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt wurde.
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung bestehen auch nicht deshalb, weil der Direktversicherungsvertrag bereits im Jahr 1989 und damit vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Auch dies hat das BSG im Urteil vom 12.11.2008 (B 12 KR 10/08 R) bereits entschieden. Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01.01.2004 nach einer über 20-jährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend bezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe. Damit habe der Gesetzgeber im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen dürfen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der Beiträge aus dem ausgezahlten Kapitalbetrag unzutreffend berechnet hat, bestehen nicht. Seit 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung 15,5 vH, was vorliegend - wie von der Beklagten zu 1) festgesetzt - einem monatlichen Betrag von 49,68 EUR entspricht.
Die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung folgt nach § 55 SGB XI dem Recht des SGB V, weshalb auch hier die Kapitalabfindung des Klägers ab dem 01.01.2011 iHv 1/120 beitragspflichtig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflegeversicherungsbeiträge aus dem ausgezahlten Kapitalbetrag unzutreffend berechnet sind, bestehen nicht. Seit 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung 1,95 vH, was vorliegend - wie von der Beklagten zu 1) festgesetzt - einem monatlichen Betrag von 6,25 EUR entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des BSG oder des BVerfG ab, noch hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus das Interesse der Allgemeinheit berührt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 01.01.2011 zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (hier: aus einer Kapitalzahlung einer Direktversicherung) verpflichtet ist
Der Kläger war bis ins Jahr 2003 abhängig beschäftigt und wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Er war damals bei der H. N. privat kranken- und pflegeversichert. Seit seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung ist der Kläger als Fachjournalist selbständig publizistisch tätig und im Rahmen der Künstlersozialversicherung bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert.
Der damalige Arbeitgeber des Klägers schloss mit Wirkung zum 01.12.1989 bei der R. Lebensversicherung AG eine Kapitallebensversicherung zu dessen Gunsten ab. Die Beiträge führte der Arbeitgeber direkt aus dem Gehalt des Klägers an die Versicherung ab (Gehaltsumwandlung). Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis trat der Kläger mit Wirkung zum 01.07.2003 in das Versicherungsverhältnis ein und übernahm Beitragszahlung selbst.
Am 01.12.2010 zahlte die R. Lebensversicherung AG als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung dem Kläger einen Betrag iHv 59.298,84 EUR aus, was sie den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2010 mitteilte.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 setzte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - eine Beitragspflicht ab 01.01.2011 iHv monatlich 76,59 EUR (Krankenversicherungsbeitrag) bzw 9,64 EUR (Pflegeversicherungsbeitrag), zusammen 86,23 EUR, fest. Die Kapitalzahlung sei beitragspflichtig, der Einmalbetrag auf 10 Jahre umzurechnen.
Hiergegen erhob der Kläger am 03.01.2011 Widerspruch. Bis zum Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis seien die Versicherungsbeiträge durch Gehaltsumwandlung über seinen damaligen Arbeitgeber abgeführt worden. Der Arbeitgeber habe keinen eigenen Anteil abgeführt. Nach der Kündigung habe er die Versicherungsbeiträge aus seinem Einkommen als Selbstständiger selbst bezahlt. In dieser Phase habe keine Direktversicherung mehr bestanden. Die Beitragspflicht verstoße gegen Art 3 GG. Im Übrigen bemängelte er die Berechnung des Beitrags und auch, dass die Beklagten angenommen hätten, er sei Rentenbezieher.
Aus einem Schreiben der R. Lebensversicherung AG vom 28.03.2011 ergibt sich, dass die Direktversicherung vom 01.12.1989 bis zum 01.07.2003 geführt worden war und aus dieser Zeit Beitragsleistungen iHv 38.461,23 EUR resultierten. Seit dem 01.12.2003 habe der Kläger selbst als Versicherungsnehmer die Beiträge gezahlt.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 setzte die Beklagten zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), die Beitragspflicht aus der Kapitalleistung iHv 38.461,23 EUR ab dem 01.01.2011 für 120 Monate auf 49,68 EUR (Krankenversicherung) und 6,25 EUR (Pflegeversicherung), insgesamt 55,93 EUR, fest. Die Beitragspflicht beginne erst ab dem Folgemonat der Auszahlung, also am 01.01.2011. Mit Schreiben vom 07.04.2011 hatten die Beklagten dem Kläger dies bereits mitgeteilt und auch ausgeführt, 87,45 EUR an Beiträgen zurückzuerstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 wies die Beklagte zu 1, auch im Namen der Beklagten zu 2), den Widerspruch zurück. Die ausgezahlte Kapitalleistung stelle iHv 38.461,23 EUR eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Für die Beitragspflicht komme es nicht darauf an, ob der Kläger während seines Erwerbslebens für die Versicherungsprämien bereits Beiträge entrichtet habe. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsbeiträge sei unerheblich. Maßgebend sei allein, ob der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 eingetreten sei.
Am 17.11.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) hiergegen Klage erhoben. Da er oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe, seien die Beträge, die ausschließlich er aus seinem Nettoverdienst durch seinen Arbeitsgeber in die Direktversicherung habe abführen lassen, sozialversicherungsfrei gewesen. Daher überzeugten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) nicht. Hätte er damals gewusst, dass er aus der Direktversicherung Beiträge abführen müsse, hätte er sich für eine private Lebensversicherung entschieden. Er habe dem gesetzgeberischen Wunsch, private Altersvorsorge zu fördern, entsprochen. Deshalb könne ihm nun hieraus kein Nachteil entstehen.
Das SG hat mit Urteil vom 07.09.2012 die Klage abgewiesen. Auch bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt habe, sei der Berufsbezug noch gewahrt, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger durchgehend oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Arbeitsentgelt erhalten habe. Entscheidend sei lediglich, dass die Leistungen an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfe und Teil einer versicherungsrechtlich organisierten, durch Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung sei, welche dem Versicherten mit dem Eintritt des Versicherungsfalles einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittele. Der Zufluss des Versorgungsbezugs bedeute auch beim Kläger eine Stärkung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren entscheidenden Ausgangspunkt in einer Beschäftigung habe. Der Umstand, dass der Kläger früher oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe, damit während der Ansparphase versicherungsfrei beschäftigt gewesen sei und er erst mittlerweile nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig sei, führe auch nicht zu einem Vertrauensschutz. Der Kläger habe nach Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses die Entscheidung getroffen, nunmehr freischaffend-publizistisch tätig zu sein. Wenn er der Sache nach also geltend mache, er habe darauf vertraut, immer eine versicherungspflichtige Tätigkeit beizubehalten, so beziehe sich diese Vertrauen auf seine private Lebensgestaltung, auf die weder der Gesetzgeber noch die Beklagte Einfluss hätten. Dieses Ergebnis werde auch durch eine systematische Auslegung gestützt. Denn nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr 2 und Nr 3 SGB V seien zB Leistungen aus Bezügen von Abgeordneten und berufsständigen Versorgungswerken erfasst, die nie versicherungspflichtig beschäftigt waren. Gleichwohl würden ihre Bezüge als Versorgungsbezüge von § 229 SGB V erfasst und der Beitragspflicht unterworfen. Im Ergebnis könne es also nicht darauf ankommen, ob der Kläger irgendwann einmal mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenz gelegen habe und deshalb sozialversicherungsfrei beschäftigt gewesen sei.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 12.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.10.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Hätte er sich die in die Direktversicherung eingezahlten Beträge damals unmittelbar auszahlen lassen, hätte er keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen müssen. Durch die Einzahlung der Beiträge in die Lebensversicherung habe er geschützte Anwartschaften erworben. Diesen Anwartschaften hafte die Entscheidung des Gesetzgebers an, dass Beiträge, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lägen, nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen seien. Der Umstand, dass er sich das früher verdiente Entgelt erst später auszahlen lasse, könne nicht dazu führen, dass dieses Recht verloren gehe und er auf Arbeitsentgelt, welches er ursprünglich sozialversicherungsfrei, da oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, verdient habe plötzlich Beiträge zu zahlen habe. Dies verstoße gegen Art 3 und Art 14 GG. Das BVerfG habe gerade mit dem Argument, dass die Einzahlung in die Direktversicherung sozialversicherungsfrei geworden waren, die Rechtfertigung dafür gesehen, dass sie bei der späteren Auszahlung der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden dürften. Diese Rechtfertigung liege aber bei ihm nicht vor, da er zum Zeitpunkt als er die Beiträge verdient habe, in voller Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze alle Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Eine Sozialversicherungsfreiheit durch Einzahlung in die Direktversicherung sei ihm damals nicht zugutegekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.09.2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2010 in der Fassung des Bescheids vom 07.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 abzuändern, soweit darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Kapitalleistung der R + V Lebensversicherung AG erhoben werden und die Beklagten zur Rückzahlung der insoweit seit dem 01.01.2011 bezahlten Beiträge zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 25.04.2013 auf die Entscheidung des LSG vom 20.02.2013 (L 5 KR 3744/12) und die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG (B 12 KR 31/13 B) hingewiesen. Die Beklagten haben sich mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden erklärt.
Der Senat hat die Beteiligten mit ihnen zugestellten Schreiben darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Gegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 SGG) ist der beiden Beklagten zuzurechnende Bescheid vom 21.12.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 07.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem die Beklagten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der dem Kläger am 01.12.2010 gezahlten Kapitalabfindung der R. Lebensversicherung AG ab dem 01.01.2011 festgesetzt hatten. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der bei den Beklagten pflichtversicherte Kläger unterlag ab dem 01.01.2011 auch mit monatlich 1/120 der erhaltenen Kapitalabfindung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung; die Beklagten haben die Beiträge zutreffend berechnet. Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, hier ab dem 01.01.2011. Zu diesem Zeitpunkt und seither durchgehend war der Kläger als selbständiger Publizist in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)) und als solcher Mitglied der Beklagten. Für die Beitragspflicht gilt § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V. Dieser bestimmt, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen werden. Nach § 234 Abs 1 Satz 1 SGB V wird für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen Mitglieder der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 KSVG), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Gemäß § 234 Abs 2 SGB V gelten § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 und Abs 2 sowie die §§ 228 bis 231 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V sind der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrundezulegen. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V). Nach § 226 Abs 2 SGB V sind jedoch die nach den §§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen, was vorliegend nicht der Fall ist.
Der Kläger hat seitens der R. Lebensversicherung AG zum 01.12.2010 den Kapitalbetrag von 59.298,84 EUR erhalten. Davon entfielen 38.461,23 EUR auf eine Direktversicherung iS einer betrieblichen Altersversorgung, weil dieser Betrag bis zum Ende der Direktversicherung und dem Eintreten des Klägers in die Stellung des Versicherungsnehmers am 01.07.2003 eingezahlt worden war. Alleine dieser Betrag unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V iVm § 229 SGB V. Ein Hundertzwanzigstel dieser Leistung waren - wie in dem Bescheid vom 07.04.2011 zutreffend dargelegt - 320,51 EUR.
Bei dieser dem Kläger ausgezahlten einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, der entsprechend § 226 Abs 1 Nr 3 SGB V der Beitragsbemessung ab 01.01.2011 zugrunde zu legen ist. Denn zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iSv § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils in juris).
Um eine solche Direktversicherung handelt es sich bei der vom Arbeitgeber des Klägers für diesen abgeschlossenen Versicherung bei der R. Lebensversicherung AG. Unerheblich ist, wofür der Kläger die Versicherungsleistung einsetzen wollte. Unerheblich ist auch, dass der Kläger für die Versicherungsprämien während seines Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze (im Wege der Entgeltumwandlung) aufgewendet hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist (hier) alleine die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs 2 BetrAVG) also der - wie hier - auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = juris; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10 = juris; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13 = juris). Für den institutionellen Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der bei der Kapitalzahlung aus der Direktversicherung bei der R. Lebensversicherung AG ohne Weiteres vorliegt (§ 1b Abs 2 BetrAVG), ist es unerheblich, ob das vom Versicherten für die betriebliche Altersversorgung aufgewandte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat und ob aus einer Entgeltumwandlung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge daher Vorteile haben gezogen werden können oder nicht (LSG, 20.02.2013, L 5 KR 3744/12). Die (ursprüngliche) Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht der (späteren) Beitragserhebung auf daraus finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (vgl LSG aaO; Thüringer LSG 24.07.2012, L 6 KR 715/08, juris; LSG Berlin-Brandenburg 13.07.2012, L 1 KR 265/10, juris). Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs überhaupt gesetzlich krankenversichert (und damit beitragspflichtig) war oder nicht (BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15 = juris).
Nachdem die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge daher alleine an die Nutzung des institutionellen Rahmens der Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung anknüpft, nicht daran, wer Beiträge bezahlt, kann auch in der Beitragspflichtigkeit der vorliegend vom Kläger erzielten Kapitalabfindung - jedenfalls in Höhe des auf die Direktversicherung entfallenden Anteils - keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden.
Denn Art 14 GG führt nicht dazu, dass aus nicht beitragspflichtigem Einkommen angespartes Vermögen bei einer Auszahlung nie einer Beitragspflicht unterfällt. Auch ist Art 3 GG nicht verletzt (vgl Thüringer LSG aaO). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Das BVerfG hatte entschieden, dass es vor dem Hintergrund des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden sei, wenn das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziere und hieran die volle Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung knüpfe. Voraussetzung sei, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers erfasst und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen sei, dieser also anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt sei. In diesem Rahmen hat es das BVerfG nicht beanstandet, wenn sogar noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge ebenfalls als noch betrieblich veranlasst eingestuft wurden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt worden war (vgl BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris RdNr 12; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris RdNr 16). Dieses formal einfach zu handhabende Kriterium stellt ein geeignetes Merkmal dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Wenn es aber schon bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, für die Wahrung des Berufsbezuges ausreicht, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt, so kann es keine Rolle spielen, ob der Kläger mit der Entgeltumwandlung die gleichen Vorteile wie andere Arbeitnehmer gezogen hat oder ob ihm ein Teil dieser Vorteile aufgrund dessen, dass sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze bereits damals überstieg, verwehrt wurden (Thüringer LSG aaO). Ausschlaggebend ist allein, dass der Vertrag damals als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt wurde.
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung bestehen auch nicht deshalb, weil der Direktversicherungsvertrag bereits im Jahr 1989 und damit vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Auch dies hat das BSG im Urteil vom 12.11.2008 (B 12 KR 10/08 R) bereits entschieden. Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01.01.2004 nach einer über 20-jährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend bezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe. Damit habe der Gesetzgeber im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen dürfen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der Beiträge aus dem ausgezahlten Kapitalbetrag unzutreffend berechnet hat, bestehen nicht. Seit 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung 15,5 vH, was vorliegend - wie von der Beklagten zu 1) festgesetzt - einem monatlichen Betrag von 49,68 EUR entspricht.
Die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung folgt nach § 55 SGB XI dem Recht des SGB V, weshalb auch hier die Kapitalabfindung des Klägers ab dem 01.01.2011 iHv 1/120 beitragspflichtig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflegeversicherungsbeiträge aus dem ausgezahlten Kapitalbetrag unzutreffend berechnet sind, bestehen nicht. Seit 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung 1,95 vH, was vorliegend - wie von der Beklagten zu 1) festgesetzt - einem monatlichen Betrag von 6,25 EUR entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des BSG oder des BVerfG ab, noch hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus das Interesse der Allgemeinheit berührt.
Rechtskraft
Aus
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