Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 568/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 176/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.11.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 13.11.2009 bis zum 31.12.2009 in Höhe von kalendertäglich 18,67 EUR netto.
Die 1978 geborene Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.12.2009 aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gesetzlich krankenversichert. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2009. Die Krankenversicherung wurde sodann als freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld weitergeführt. Der Klägerin war seit dem 04.11.2008 bis zuletzt am 02.11.2009 Arbeitsunfähigkeit wegen depressiver Erkrankung und Persönlichkeits- bzw. Belastungsstörungen ärztlich bescheinigt worden. Sie erhielt von der Beklagten ab dem 16.12.2008 Krankengeld bis zum 03.11.2009. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligte ihr ab dem 04.11.2009 eine sechswöchige stationäre medizinische Rehabilitationsleistung und gewährte Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme. Diese wurde am 12.11.2009 vorzeitig beendet.
Mit Schreiben vom 25.08.2010, eingegangen bei der Beklagten am 27.08.2010, bat die Klägerin um Überprüfung eines etwaigen Krankengeldanspruchs für die Zeit vom 12.11.2009 bis 31.12.2009. Dem Schreiben war ein Anwaltsschreiben vom 28.07.2010 der sie in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertretenden Rechtsanwältin beigefügt. Danach sei die Klägerin nach ihren Angaben im November und Dezember 2009 aufgrund eines "Schocks" nicht arbeitsfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber während dieses Zeitraums kein ausdrückliches Angebot der Arbeitskraft unterbreitet habe. Lohnansprüche für November und Dezember 2009 würden sich voraussichtlich nicht erfolgreich vor Gericht einklagen lassen. Der Klägerin sei anzuraten, für November und Dezember 2009 Krankengeld zu beantragen.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Krankengeld mit Bescheid vom 20.09.2010 ab. Die Klägerin habe eine über den 12.11.2009 hinaus fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Selbst wenn tatsächlich über den 12.11.2009 hinaus Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben sollte, hätte der Anspruch auf Krankengeld geruht und wäre erst mit dem Zeitpunkt eines Nachweises der Arbeitsunfähigkeit wieder aufgelebt. Eine rückwirkende Krankengeldgewährung sei deshalb nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2010 Widerspruch. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, der Beklagten sei nicht erst nach Ablauf des Zeitraums November bis Dezember 2009 bekannt gewesen, dass sie arbeitsunfähig gewesen sei. Eine zusätzliche Meldung sei nicht notwendig gewesen. Der Nachweis sei auch ohne eine explizite formelle Meldung möglich. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei der Beklagten tagesaktuell und vollumfänglich bekannt gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe nach einem Schock in der Klinik bestanden. Über das Vorliegen bestehe keinerlei Unsicherheit. Ein formeller Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sei ihr zur fraglichen Zeit ohne eine weitere Schädigung ihrer Gesundheit nicht möglich gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2010 zurück. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe nach § 49 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde. Dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Die Klägerin habe ab dem 12.11.2009 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Deswegen sei für den fraglichen Zeitraum - entgegen der anwaltlichen Anregung - ein Krankengeldanspruch nicht gegeben.
Die Klägerin erhob am 02.02.2011 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei bis August 2008 psychisch gesund gewesen. Aufgrund einer falschen therapeutischen Beratung habe sie sich jedoch einer Therapie unterzogen, die sie gesundheitlich geschädigt habe. Sie sei dann von der Beklagten zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme gezwungen worden. Nach der Rehabilitationsmaßnahme und dem erlittenen traumatischen Schock sei sie dann jedoch tatsächlich arbeitsunfähig geworden. Ihr sei objektiv nicht möglich gewesen, die formellen Erfordernisse einzuhalten, um das Krankengeld für die Zeit vom 13.11.2009 bis 31.12.2009 einzufordern.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 29.11.2012 ab. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe nicht. Nach § 44 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt würden. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde; dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Das Erfordernis der Meldung bestehe nicht nur bei der erstmaligen Beanspruchung von Krankengeld, sondern für jeden Fall der erneuten Inanspruchnahme (BSG SozR 3 - 2500 § 49 Nr. 4). Danach könne für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld nicht bestehen. Eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit während des fraglichen Zeitraums gegenüber der Beklagten stehe nämlich nicht fest. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit falle in den Verantwortungsbereich des Versicherten (BSGE 95, 219). Bei der Frist zur Meldung handele es sich um eine Ausschlussfrist, deren Versäumung grundsätzlich auch dann dem Krankengeldanspruch entgegenstehe, wenn den Versicherten an der unterbliebenen Meldung kein Verschulden treffe und die Leistungsvoraussetzungen - Arbeitsunfähigkeit - im Übrigen gegeben seien.
Gegen das ihr am 08.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.01.2013 Berufung eingelegt. Am 13.11.2009 sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei der Beklagten eingegangen. Das habe ihr ein Vertreter der Beklagten in einer Vorsprache nach dem Verhandlungstermin beim Sozialgericht bestätigt. Da die Beklagte keinen Vertreter zum Termin beim Sozialgericht geschickt habe, sei dies in der Verhandlung nicht zu klären gewesen. Die Sache sei an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.11.2012 und Bescheid der Beklagten vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 13.11.2009 bis 31.12.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe am 03.12.2012 bei der Beklagten vorgesprochen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass eine Entlassungsmitteilung der Sch. durch die DRV vorliege. Die Klägerin sehe darin offenbar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den streitigen Zeitraum. Ihr sei nochmals erklärt worden, dass sie die weitere Arbeitsunfähigkeit nach dem 12.11.2009 durch entsprechende ärztliche Atteste bzw. Auszahlscheine für Krankengeld fortlaufend und rechtzeitig hätte nachweisen müssen. Dies sei bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden. Eine Teilnahme der Beklagten am Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Die Klägerin hat hierauf erwidert, das Urteil des Sozialgerichts habe darauf beruht, dass sich der Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht habe feststellen lassen, weil sie kein Einschreiben mit Rückschein verwendet habe. Die Beklagte habe nunmehr schriftlich ihre Angaben bestätigt.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.04.2013 darauf hingewiesen, dass sich der Eingang einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den streitgegenständlichen Zeitraum in den Verwaltungsakten der Beklagten nicht feststellen lasse und eine entsprechende Bestätigung der Beklagten deren Ausführungen nicht zu entnehmen sei. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.04.2013 zur Klarstellung mitgeteilt, dass ihr nach dem 12.11.2009 definitiv keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der Klägerin vorliegen würden.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.04.2013 noch geltend gemacht, sie habe gegen die rechtliche Würdigung durch das Sozialgericht nichts einzuwenden. Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei aber nicht geprüft worden, weil man offenbar Auszahlschein und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verwechselt habe. Ihr sei aber mehrfach von der Beklagten bestätigt worden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingegangen sei. Dies sei auch dem Ausdruck von 2011 zu entnehmen. Sie könne aber nicht sicherstellen, dass die Beklagte ihre elektronische Dokumentation nicht manipuliere. Hierzu seien die Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen zu vernehmen. Die Klägerin legte eine Vorerkrankungsbescheinigung, ausgestellt von der Beklagten am 18.02.2011, vor, in der eine Erkrankung vom 04.11.2008 bis zum 12.11.2009 mit den Diagnosen Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme autonome Funktionsstörung, Migräne ohne Aura, Dysthymia, ängstliche Persönlichkeitsstörung, ototoxischer Hörverlust, Panikstörung, mittelgradige depressive Episode, dissoziale Persönlichkeitsstörung aufgeführt ist. Als nachfolgender Erkrankungszeitraum ist der 31.03.2010 bis 30.04.2010 vermerkt mit den Diagnosen Zervikobrachialgie-Syndrom, sementale und somatische Funktionsstörungen, Zervikalbereich, Muskelkrankheit nicht näher bezeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Das Schreiben der Klägerin vom 19.04.2013 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, von dieser Vorgehensweise abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft. Mit einem Krankengeldbetrag von kalendertäglich 18,67 EUR netto ist auch bei dem abgeschlossenen Leistungszeitraum vom 13.11.2009 bis zum 31.12.2009 (48 Kalendertage) der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR überschritten. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Veranlassung zur Zurückverweisung an das Sozialgericht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Danach kann der Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden oder wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Sozialgericht hat in einem Urteil vom 29.11.2012 in der Sache über den Krankengeldanspruch der Klägerin entschieden. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der eine umfangreiche Beweiserhebung erforderte, liegt nicht vor.
Das Sozialgericht hat die Klage vielmehr zu Recht mit Urteil vom 29.11.2012 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 13.11.2009 bis zum 31.12.2009. Sie hat ihre Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum nicht rechtzeitig nachgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (u.a.) die nach § 10 SGB V Versicherten; das sind Personen in der Zeit, für die sie über die Familienversicherung mitversichert sind.
Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 SGB V vorliegt, richtet sich nach dem Umfang des Krankenversicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Ver-sicherungsverhältnis. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs, außerhalb von Krankenhausbehandlungen oder von Behandlungen in einer Vorsorge- oder Re-habilitationseinrichtung also der Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; vgl. auch BSG, Urt. v. 10.5.2012, - B 1 KR 19/11 R - und - B 1 KR 20/11 R -). Die aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherten, die im maßgeblichen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) stehen (zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses Senatsurteil vom 3.8.2011, -L 5 KR 1056/10 -) und einen Arbeitsplatz innehaben, sind arbeitsunfähig, wenn sie die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können (vgl. näher auch § 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Solange das Arbeitsverhältnis besteht, dürfen sie nicht auf (gleichartige) Tätigkeiten verwiesen werden, die sie gesundheitlich noch ausüben könnten (jurisPK-SGB V/Meyerhoff, § 44 Rdnr. 56, 57 auch zum Sonderfall der Zuweisung einer gesundheitlich noch möglichen anderen Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber).
Liegt Arbeitsunfähigkeit vor, setzt das Entstehen des Krankengeldanspruchs - abgesehen von Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen - weiter voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (ggf. durch Auszahlungsschein für Krankengeld - vgl. § 6 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien); gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte enthalten die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Dort ist auch die Zusammenarbeit des Vertragsarztes mit dem MDK näher geregelt. Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien ist ein Gutachten des MDK zur Frage der Arbeitsunfähigkeit für den Vertragsarzt verbindlich. Bei Meinungsverschiedenheiten kann er allerdings unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des MDK eine erneute Beurteilung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). In beweisrechtlicher Hinsicht kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist daher im sozialgerichtlichen Verfahren ein Beweismittel wie jedes andere, so dass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewirkt zu Gunsten des Versicherten weder eine Beweiserleichterung noch gar eine Beweislastumkehr (BSG, Urt. v. 8.11.2005, - B 1 KR 18/04 R -).
Das Gesetz knüpft die Inanspruchnahme des Krankengeldes außerdem an die Erfüllung einer dem Versicherten auferlegten Meldeobliegenheit. Der gem. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB V entstandene Leistungsanspruch ruht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nämlich, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, es sei denn, die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte muss außerdem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hinweisen und diese vorlegen. Die Meldeobliegenheit ist vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes zu erfüllen, auch nach einer vorübergehend leistungsfreien Zeit, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn durchgängig fortbestanden hat (BSG, Urt. v. 8.2.2000, - B 1 KR 11/99 R -); gleiches gilt bei ununterbrochenem Leistungsbezug, wenn wegen der Befristung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) über die Weitergewährung von Krankengeld erneut zu befinden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden. Legt der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor, endet der Krankengeldanspruch mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedürfte (vgl. zu alledem auch Senatsurteil vom 14.7.2010, - L 5 KR 4049/08 -).
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein - beliebig nachholbares - Verfahrenserfordernis dar. Mit den - streng zu handhabenden - Maßgaben der §§ 46 Satz 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll der Krankenkasse nämlich ermöglicht werden, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können; die Krankenkasse soll davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urt. v. 8.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -). Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für zurückliegende Zeiten ist danach grundsätzlich nicht statthaft (vgl. auch § 5 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Freilich bleibt für das Entstehen des Leistungsanspruchs die gesetzliche Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V maßgeblich, weswegen es auch bei rückwirkender Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf den Folgetag nach der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung ankommt. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien binden nur die Vertragsärzte und können die gesetzlichen Anforderungen des § 46 SGB V nicht modifizieren, zumal die Arbeitsunfähigkeit nach dieser Vorschrift nicht nur durch (deutsche) Vertragsärzte festgestellt werden kann (BSG, Urt. v. 26.6.2007, - B 1 KR 37/06 R -.).
Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin ein Krankengeldanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu. Sie hat weder den Nachweis erbracht, ihre Meldeobliegenheit erfüllt zu haben, noch liegen ärztliche Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit für den maßgeblichen Zeitraum vor. Die Klägerin beruft sich auf die Entlassungsmitteilung der DRV nach dem - vorzeitigen - Ende der Rehabilitationsmaßnahme am 12.11.2009. In den Akten der Beklagten befindet sich aber lediglich eine Mitteilung der DRV vom 07.12.2009 über die Beendigung der Zahlung des Übergangsgeldes zum 12.11.2009. Der Entlassungsschein der DRV, ausgestellt von der Klinik Sch. am 12.11.2009, den die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, befindet sich nicht bei den Verwaltungsakten der Beklagten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin diesen Entlassungsschein bei der Beklagten vorgelegt hat. Im Übrigen handelt es sich dabei auch nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, selbst wenn darin vermerkt ist, dass die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen wurde, da diese Bescheinigung nicht von einem Arzt unter Angabe einer Diagnose und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern von der Klinik ausgestellt wurde. Andere Nachweise (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Auszahlscheine) für den streitgegenständlichen Zeitraum befinden sich ebenfalls nicht in den Akten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Krankengeld auch ersichtlich nicht zeitnah geltend gemacht, so dass im streitgegenständlichen Zeitraum aus ihrer Sicht gar keine Notwendigkeit bestand, ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten anzuzeigen und nachzuweisen. Der Verfahrensverlauf zeigt hier vielmehr, dass die Klägerin erst im August 2010 aufgrund des Hinweisschreibens ihrer Rechtsanwältin die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, Krankengeld für den maßgeblichen Zeitraum zu beantragen. Es ist ihr aber nicht gelungen, nachträglich den Nachweis der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Meldeobliegenheit zu führen. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass sie in der streitgegenständlichen Zeit nicht in der Lage gewesen ist, die erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Es liegen keinerlei Belege darüber vor, dass die Klägerin in dieser Zeit überhaupt in ärztlicher Behandlung gewesen ist. Auch aus der zuletzt von ihr vorgelegten Vorerkrankungsbescheinigung der Beklagten ergibt sich gerade nicht, dass dieser eine Erkrankung für die Zeit nach dem 12.11.2009 bis zum 31.12.2009 bekannt gewesen ist. Dort ist nach dem 12.11.2009 erst wieder eine Erkrankung ab dem 31.03.2010 vermerkt. Zudem enthält diese Bescheinigung auch keine Angaben über eine aus den aufgeführten Erkrankungen resultierende Arbeitsunfähigkeit.
Die Berufung der Klägerin musste daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 13.11.2009 bis zum 31.12.2009 in Höhe von kalendertäglich 18,67 EUR netto.
Die 1978 geborene Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.12.2009 aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gesetzlich krankenversichert. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2009. Die Krankenversicherung wurde sodann als freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld weitergeführt. Der Klägerin war seit dem 04.11.2008 bis zuletzt am 02.11.2009 Arbeitsunfähigkeit wegen depressiver Erkrankung und Persönlichkeits- bzw. Belastungsstörungen ärztlich bescheinigt worden. Sie erhielt von der Beklagten ab dem 16.12.2008 Krankengeld bis zum 03.11.2009. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligte ihr ab dem 04.11.2009 eine sechswöchige stationäre medizinische Rehabilitationsleistung und gewährte Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme. Diese wurde am 12.11.2009 vorzeitig beendet.
Mit Schreiben vom 25.08.2010, eingegangen bei der Beklagten am 27.08.2010, bat die Klägerin um Überprüfung eines etwaigen Krankengeldanspruchs für die Zeit vom 12.11.2009 bis 31.12.2009. Dem Schreiben war ein Anwaltsschreiben vom 28.07.2010 der sie in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertretenden Rechtsanwältin beigefügt. Danach sei die Klägerin nach ihren Angaben im November und Dezember 2009 aufgrund eines "Schocks" nicht arbeitsfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihrem ehemaligen Arbeitgeber während dieses Zeitraums kein ausdrückliches Angebot der Arbeitskraft unterbreitet habe. Lohnansprüche für November und Dezember 2009 würden sich voraussichtlich nicht erfolgreich vor Gericht einklagen lassen. Der Klägerin sei anzuraten, für November und Dezember 2009 Krankengeld zu beantragen.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Krankengeld mit Bescheid vom 20.09.2010 ab. Die Klägerin habe eine über den 12.11.2009 hinaus fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Selbst wenn tatsächlich über den 12.11.2009 hinaus Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben sollte, hätte der Anspruch auf Krankengeld geruht und wäre erst mit dem Zeitpunkt eines Nachweises der Arbeitsunfähigkeit wieder aufgelebt. Eine rückwirkende Krankengeldgewährung sei deshalb nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2010 Widerspruch. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, der Beklagten sei nicht erst nach Ablauf des Zeitraums November bis Dezember 2009 bekannt gewesen, dass sie arbeitsunfähig gewesen sei. Eine zusätzliche Meldung sei nicht notwendig gewesen. Der Nachweis sei auch ohne eine explizite formelle Meldung möglich. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei der Beklagten tagesaktuell und vollumfänglich bekannt gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe nach einem Schock in der Klinik bestanden. Über das Vorliegen bestehe keinerlei Unsicherheit. Ein formeller Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sei ihr zur fraglichen Zeit ohne eine weitere Schädigung ihrer Gesundheit nicht möglich gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2010 zurück. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe nach § 49 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde. Dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Die Klägerin habe ab dem 12.11.2009 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Deswegen sei für den fraglichen Zeitraum - entgegen der anwaltlichen Anregung - ein Krankengeldanspruch nicht gegeben.
Die Klägerin erhob am 02.02.2011 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei bis August 2008 psychisch gesund gewesen. Aufgrund einer falschen therapeutischen Beratung habe sie sich jedoch einer Therapie unterzogen, die sie gesundheitlich geschädigt habe. Sie sei dann von der Beklagten zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme gezwungen worden. Nach der Rehabilitationsmaßnahme und dem erlittenen traumatischen Schock sei sie dann jedoch tatsächlich arbeitsunfähig geworden. Ihr sei objektiv nicht möglich gewesen, die formellen Erfordernisse einzuhalten, um das Krankengeld für die Zeit vom 13.11.2009 bis 31.12.2009 einzufordern.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 29.11.2012 ab. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe nicht. Nach § 44 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt würden. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde; dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Das Erfordernis der Meldung bestehe nicht nur bei der erstmaligen Beanspruchung von Krankengeld, sondern für jeden Fall der erneuten Inanspruchnahme (BSG SozR 3 - 2500 § 49 Nr. 4). Danach könne für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld nicht bestehen. Eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit während des fraglichen Zeitraums gegenüber der Beklagten stehe nämlich nicht fest. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit falle in den Verantwortungsbereich des Versicherten (BSGE 95, 219). Bei der Frist zur Meldung handele es sich um eine Ausschlussfrist, deren Versäumung grundsätzlich auch dann dem Krankengeldanspruch entgegenstehe, wenn den Versicherten an der unterbliebenen Meldung kein Verschulden treffe und die Leistungsvoraussetzungen - Arbeitsunfähigkeit - im Übrigen gegeben seien.
Gegen das ihr am 08.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.01.2013 Berufung eingelegt. Am 13.11.2009 sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei der Beklagten eingegangen. Das habe ihr ein Vertreter der Beklagten in einer Vorsprache nach dem Verhandlungstermin beim Sozialgericht bestätigt. Da die Beklagte keinen Vertreter zum Termin beim Sozialgericht geschickt habe, sei dies in der Verhandlung nicht zu klären gewesen. Die Sache sei an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.11.2012 und Bescheid der Beklagten vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 13.11.2009 bis 31.12.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe am 03.12.2012 bei der Beklagten vorgesprochen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass eine Entlassungsmitteilung der Sch. durch die DRV vorliege. Die Klägerin sehe darin offenbar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den streitigen Zeitraum. Ihr sei nochmals erklärt worden, dass sie die weitere Arbeitsunfähigkeit nach dem 12.11.2009 durch entsprechende ärztliche Atteste bzw. Auszahlscheine für Krankengeld fortlaufend und rechtzeitig hätte nachweisen müssen. Dies sei bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden. Eine Teilnahme der Beklagten am Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Die Klägerin hat hierauf erwidert, das Urteil des Sozialgerichts habe darauf beruht, dass sich der Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht habe feststellen lassen, weil sie kein Einschreiben mit Rückschein verwendet habe. Die Beklagte habe nunmehr schriftlich ihre Angaben bestätigt.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.04.2013 darauf hingewiesen, dass sich der Eingang einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den streitgegenständlichen Zeitraum in den Verwaltungsakten der Beklagten nicht feststellen lasse und eine entsprechende Bestätigung der Beklagten deren Ausführungen nicht zu entnehmen sei. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.04.2013 zur Klarstellung mitgeteilt, dass ihr nach dem 12.11.2009 definitiv keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der Klägerin vorliegen würden.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.04.2013 noch geltend gemacht, sie habe gegen die rechtliche Würdigung durch das Sozialgericht nichts einzuwenden. Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei aber nicht geprüft worden, weil man offenbar Auszahlschein und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verwechselt habe. Ihr sei aber mehrfach von der Beklagten bestätigt worden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingegangen sei. Dies sei auch dem Ausdruck von 2011 zu entnehmen. Sie könne aber nicht sicherstellen, dass die Beklagte ihre elektronische Dokumentation nicht manipuliere. Hierzu seien die Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen zu vernehmen. Die Klägerin legte eine Vorerkrankungsbescheinigung, ausgestellt von der Beklagten am 18.02.2011, vor, in der eine Erkrankung vom 04.11.2008 bis zum 12.11.2009 mit den Diagnosen Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme autonome Funktionsstörung, Migräne ohne Aura, Dysthymia, ängstliche Persönlichkeitsstörung, ototoxischer Hörverlust, Panikstörung, mittelgradige depressive Episode, dissoziale Persönlichkeitsstörung aufgeführt ist. Als nachfolgender Erkrankungszeitraum ist der 31.03.2010 bis 30.04.2010 vermerkt mit den Diagnosen Zervikobrachialgie-Syndrom, sementale und somatische Funktionsstörungen, Zervikalbereich, Muskelkrankheit nicht näher bezeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Das Schreiben der Klägerin vom 19.04.2013 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, von dieser Vorgehensweise abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft. Mit einem Krankengeldbetrag von kalendertäglich 18,67 EUR netto ist auch bei dem abgeschlossenen Leistungszeitraum vom 13.11.2009 bis zum 31.12.2009 (48 Kalendertage) der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR überschritten. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Veranlassung zur Zurückverweisung an das Sozialgericht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Danach kann der Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden oder wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Sozialgericht hat in einem Urteil vom 29.11.2012 in der Sache über den Krankengeldanspruch der Klägerin entschieden. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der eine umfangreiche Beweiserhebung erforderte, liegt nicht vor.
Das Sozialgericht hat die Klage vielmehr zu Recht mit Urteil vom 29.11.2012 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 13.11.2009 bis zum 31.12.2009. Sie hat ihre Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum nicht rechtzeitig nachgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (u.a.) die nach § 10 SGB V Versicherten; das sind Personen in der Zeit, für die sie über die Familienversicherung mitversichert sind.
Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 SGB V vorliegt, richtet sich nach dem Umfang des Krankenversicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Ver-sicherungsverhältnis. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs, außerhalb von Krankenhausbehandlungen oder von Behandlungen in einer Vorsorge- oder Re-habilitationseinrichtung also der Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V; vgl. auch BSG, Urt. v. 10.5.2012, - B 1 KR 19/11 R - und - B 1 KR 20/11 R -). Die aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherten, die im maßgeblichen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) stehen (zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses Senatsurteil vom 3.8.2011, -L 5 KR 1056/10 -) und einen Arbeitsplatz innehaben, sind arbeitsunfähig, wenn sie die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können (vgl. näher auch § 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Solange das Arbeitsverhältnis besteht, dürfen sie nicht auf (gleichartige) Tätigkeiten verwiesen werden, die sie gesundheitlich noch ausüben könnten (jurisPK-SGB V/Meyerhoff, § 44 Rdnr. 56, 57 auch zum Sonderfall der Zuweisung einer gesundheitlich noch möglichen anderen Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber).
Liegt Arbeitsunfähigkeit vor, setzt das Entstehen des Krankengeldanspruchs - abgesehen von Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen - weiter voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (ggf. durch Auszahlungsschein für Krankengeld - vgl. § 6 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien); gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte enthalten die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Dort ist auch die Zusammenarbeit des Vertragsarztes mit dem MDK näher geregelt. Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien ist ein Gutachten des MDK zur Frage der Arbeitsunfähigkeit für den Vertragsarzt verbindlich. Bei Meinungsverschiedenheiten kann er allerdings unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des MDK eine erneute Beurteilung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). In beweisrechtlicher Hinsicht kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist daher im sozialgerichtlichen Verfahren ein Beweismittel wie jedes andere, so dass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewirkt zu Gunsten des Versicherten weder eine Beweiserleichterung noch gar eine Beweislastumkehr (BSG, Urt. v. 8.11.2005, - B 1 KR 18/04 R -).
Das Gesetz knüpft die Inanspruchnahme des Krankengeldes außerdem an die Erfüllung einer dem Versicherten auferlegten Meldeobliegenheit. Der gem. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB V entstandene Leistungsanspruch ruht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nämlich, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, es sei denn, die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte muss außerdem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hinweisen und diese vorlegen. Die Meldeobliegenheit ist vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes zu erfüllen, auch nach einer vorübergehend leistungsfreien Zeit, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn durchgängig fortbestanden hat (BSG, Urt. v. 8.2.2000, - B 1 KR 11/99 R -); gleiches gilt bei ununterbrochenem Leistungsbezug, wenn wegen der Befristung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) über die Weitergewährung von Krankengeld erneut zu befinden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden. Legt der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor, endet der Krankengeldanspruch mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedürfte (vgl. zu alledem auch Senatsurteil vom 14.7.2010, - L 5 KR 4049/08 -).
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein - beliebig nachholbares - Verfahrenserfordernis dar. Mit den - streng zu handhabenden - Maßgaben der §§ 46 Satz 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll der Krankenkasse nämlich ermöglicht werden, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können; die Krankenkasse soll davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urt. v. 8.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -). Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für zurückliegende Zeiten ist danach grundsätzlich nicht statthaft (vgl. auch § 5 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Freilich bleibt für das Entstehen des Leistungsanspruchs die gesetzliche Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V maßgeblich, weswegen es auch bei rückwirkender Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf den Folgetag nach der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung ankommt. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien binden nur die Vertragsärzte und können die gesetzlichen Anforderungen des § 46 SGB V nicht modifizieren, zumal die Arbeitsunfähigkeit nach dieser Vorschrift nicht nur durch (deutsche) Vertragsärzte festgestellt werden kann (BSG, Urt. v. 26.6.2007, - B 1 KR 37/06 R -.).
Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin ein Krankengeldanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu. Sie hat weder den Nachweis erbracht, ihre Meldeobliegenheit erfüllt zu haben, noch liegen ärztliche Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit für den maßgeblichen Zeitraum vor. Die Klägerin beruft sich auf die Entlassungsmitteilung der DRV nach dem - vorzeitigen - Ende der Rehabilitationsmaßnahme am 12.11.2009. In den Akten der Beklagten befindet sich aber lediglich eine Mitteilung der DRV vom 07.12.2009 über die Beendigung der Zahlung des Übergangsgeldes zum 12.11.2009. Der Entlassungsschein der DRV, ausgestellt von der Klinik Sch. am 12.11.2009, den die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, befindet sich nicht bei den Verwaltungsakten der Beklagten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin diesen Entlassungsschein bei der Beklagten vorgelegt hat. Im Übrigen handelt es sich dabei auch nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, selbst wenn darin vermerkt ist, dass die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen wurde, da diese Bescheinigung nicht von einem Arzt unter Angabe einer Diagnose und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern von der Klinik ausgestellt wurde. Andere Nachweise (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Auszahlscheine) für den streitgegenständlichen Zeitraum befinden sich ebenfalls nicht in den Akten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Krankengeld auch ersichtlich nicht zeitnah geltend gemacht, so dass im streitgegenständlichen Zeitraum aus ihrer Sicht gar keine Notwendigkeit bestand, ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten anzuzeigen und nachzuweisen. Der Verfahrensverlauf zeigt hier vielmehr, dass die Klägerin erst im August 2010 aufgrund des Hinweisschreibens ihrer Rechtsanwältin die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, Krankengeld für den maßgeblichen Zeitraum zu beantragen. Es ist ihr aber nicht gelungen, nachträglich den Nachweis der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Meldeobliegenheit zu führen. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass sie in der streitgegenständlichen Zeit nicht in der Lage gewesen ist, die erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Es liegen keinerlei Belege darüber vor, dass die Klägerin in dieser Zeit überhaupt in ärztlicher Behandlung gewesen ist. Auch aus der zuletzt von ihr vorgelegten Vorerkrankungsbescheinigung der Beklagten ergibt sich gerade nicht, dass dieser eine Erkrankung für die Zeit nach dem 12.11.2009 bis zum 31.12.2009 bekannt gewesen ist. Dort ist nach dem 12.11.2009 erst wieder eine Erkrankung ab dem 31.03.2010 vermerkt. Zudem enthält diese Bescheinigung auch keine Angaben über eine aus den aufgeführten Erkrankungen resultierende Arbeitsunfähigkeit.
Die Berufung der Klägerin musste daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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