Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2518/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2542/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.04.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, streitig.
Der Kläger erlernte seinen Angaben zufolge in seinem Herkunftsland den Beruf des Metzgers. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1972 war er zunächst als Spinnereiarbeiter, dann als Baustellenhelfer und zuletzt seit 1979 als LKW-Fahrer beschäftigt. Seit 11.08.2009 ist der Kläger arbeitsunfähig.
Vom 12.01. bis 02.02.2010 wurde der Kläger in der Rehabilitationsklinik Bad Wurzach unter den Diagnosen rezidivierende Lumboischialgie rechts, degenerative LWS-Veränderungen, Dysplasiecoxarthrose, Zustand nach offener Sprunggelenksfraktur und Unterschenkelfraktur rechts 2004 sowie Adipositas stationär behandelt und ausweislich des entsprechenden Entlassungsberichtes in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer noch für drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig erachtet. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken, ohne häufige einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne dauerndes Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten hielten die behandelnden Ärzte vollschichtig für möglich.
Am 23.02.2010 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beiziehung des Entlassungsberichts der Rehabilitationsklinik Bad Wurzach mit Bescheid vom 11.03.2010 und der Begründung ab, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der H. S. Spedition GmbH & Co KG ein, der im Hinblick auf die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten mitteilte, der Kläger sei als LKW-Fahrer (Führerschein Klasse II), einschließlich der Vorbereitung zur Be- und Entladung sowie Ladungssicherung, tätig gewesen; er habe ungelernte Arbeiten verrichtet. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2010 zurückgewiesen.
Am 21.07.2010 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und auf seine unfallbedingten Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels sowie die in die Beine ausstrahlenden und durch degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüften bedingten Schmerzen verwiesen, durch die er nicht mehr über ein zumindest sechsstündiges Leistungsvermögen verfüge. Zumindest sei er jedoch teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit, da er im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit als Kraftfahrer, bei der er mit sämtlichen für einen Berufskraftfahrer üblichen Aufgaben betraut gewesen sei, einem ausgebildeten Berufskraftfahrer gleichzustellen sei.
Das SG hat den Facharzt für Allgemeinmedizin G., die Fachärztin für Anästhesie Müller, Schmerzambulanz in der Kreisklinik Biberach, sowie den Facharzt für Orthopädie Dr. A. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Der Allgemeinmediziner G. hat den Kläger in erster Linie durch das LWS-Syndrom eingeschränkt gesehen, weshalb auch die Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr möglich sei. Leichte berufliche Tätigkeiten hat er vier Stunden täglich für möglich erachtet. Die Anästhesistin Müller hat über Vorstellungen des Klägers wegen Schmerzen im Fuß und im Bereich der LWS und BWS zwischen Mai und Juli 2010 berichtet, sich zu einer Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit jedoch nicht in der Lage gesehen. Dr. A. hat über seit der Rehabilitationsmaßnahme zusätzlich aufgetretene Beschwerden im HWS-, BWS- und Schultergürtelbereich berichtet, die durch längeres LKW-Fahren, das Anheben schwerer Lasten sowie durch häufiges Bücken unterhalten würden. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes hat er zumindest sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG darüber hinaus das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. G. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 25.10.2011 eingeholt. Der Sachverständige hat einen Zustand nach offener Unterschenkelfraktur mit Weichteiltrauma und Zustand nach plastischer Weichteildeckung 2004, eine rezidivierende Lumboischialgie rechts, degenerative LWS-Veränderungen sowie eine Dysplasiecoxarthrose beschrieben, wobei die Lendenwirbelsäulenbeschwerden im Vordergrund stünden. Der Kläger habe deshalb Tätigkeiten mit axialer Belastung der Wirbelsäule, häufigem Bücken, häufigen einseitigen Wirbelsäulenzwangshaltungen, Rotationsbewegungen, dauernd stehende und gehende Tätigkeiten sowie das Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten zu vermeiden. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Position von Sitzen und Stehen seien drei bis sechs Stunden täglich möglich. Für das Zurücklegen einer Wegstrecke von 500 Meter zu Fuß hat er einen erhöhten Zeitaufwand mit einer Gehzeit von ca. 30 Minuten für erforderlich erachtet.
Zu den für die Beklagte in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme hiergegen erhobenen Einwendungen des Dr. B. hat sich der Sachverständige unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes ergänzend geäußert.
Mit Urteil vom 26.04.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Gestützt auf die Auskunft des Dr. A. und den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad Wurzach ist es zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger an einem lumbalen chronischen Schmerzsyndrom, einer Dysplasiecoxarthrose beidseits, einem chronischen Thorakalsyndrom, einer Osteopenie sowie Beschwerden im HWS-Schultergürtel- und BWS-Bereich leide, wobei auftretende Beschwerden durch langes Sitzen, Heben von schweren Lasten sowie häufigem Bücken unterhalten werden. Der Beschwerdesymptomatik könne durch die Ausübung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, zeitweise im Stehen und Gehen, jedoch überwiegend im Sitzen, Rechnung getragen würden, wobei solche Tätigkeiten, wie auch von Dr. A. und den behandelnden Ärzten der Rehabilitationsklinik Bad Wurzach angenommen, zumindest sechs Stunden täglich möglich seien. Soweit der Sachverständige Dr. G. dem gegenüber eine zeitliche Leistungseinschränkung sehe, überzeuge dies nicht. Denn anlässlich seiner Untersuchung habe er keine wesentlich abweichenden Befunde erhoben oder Diagnosen gestellt und auch keine relevanten Bewegungseinschränkungen beschrieben. Soweit der Sachverständige für die Zurücklegung einer Wegstrecke von 500 Metern von einer Gehzeit von 30 Minuten ausgehe, beruhe dies vor allem auf den subjektiven Angaben des Klägers und stehe im Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. A. und des Allgemeinmediziners G., die keine Einschränkung der Gehfähigkeit gesehen hätten. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stehe dem Kläger gleichermaßen nicht zu, da er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer als ungelernter Arbeiter tätig gewesen sei und daher keinen Berufsschutz genieße.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 06.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.06.2012 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, sein Leistungsvermögen sei nicht nur qualitativ sondern auch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Er hat die Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. K. vom 21.06.2011 und der Neurologinnen Dres. B. und K.-Sch. vom 20.06.2011 vorgelegt und geltend gemacht, die von Dr. K. durchgeführte Facettengelenksdenervierung habe kaum eine Schmerzlinderung gebracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.04.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 01.02.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Sie hat die sozialmedizinischen Stellungnahmen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B. und des Facharztes für Chirurgie Dr. L. vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig, weshalb ihm weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ansprüche (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bestehenden Gesundheitsstörungen bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch zumindest sechs Stunden täglich leichte berufliche Tätigkeiten auszuüben vermag und mit diesem Leistungsvermögen im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Zutreffend hat das SG darüber hinaus dargelegt, dass der Kläger auch nicht berufsunfähig ist und ihm daher auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht. Denn im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer hat der Kläger ungelernte Tätigkeiten verrichtet, genießt daher keinen besonderen Berufsschutz und kann somit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend zu den vom SG aufgeführten und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu beachtenden qualitativen Einschränkungen (zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken) sieht der Senat den Kläger im Hinblick auf die Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule jedoch auch für Tätigkeiten eingeschränkt, die mit häufigen einseitigen Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie mit häufigem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten verbunden sind. Bei Beachtung auch dieser Einschränkungen hält der Senat die Ausübung leichter beruflicher Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich jedoch durchaus für zumutbar.
Ergänzend weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass auch der auf Antrag des Klägers hinzugezogene Sachverständige Dr. G. kein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen gesehen hat. Denn die von ihm angenommene maximale Belastbarkeit von drei bis sechs Stunden täglich schließt die Ausübung von sechsstündigen Tätigkeiten mit ein und lediglich Tätigkeiten aus, die zeitlich über sechs Stunden hinausgehen. Dass der Kläger nur weniger als sechs Stunden täglich tätig sein kann und damit nur über ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Auch mit einem Leistungsvermögen von maximal sechs Stunden täglich liegt eine rentenrelevante quantitative Leistungseinschränkung im Sinne des § 43 SGB VI nicht vor. Denn danach ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich wird diese Mindestanforderung selbst dann erreicht, wenn diese zugleich auch die Belastungsobergrenze darstellt.
Eine abweichende Beurteilung lässt sich schließlich auch nicht aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbriefen des Dr. Kl. und der Dres. B. und K.-Sch. herleiten. Darin sind die im Vordergrund der Beeinträchtigungen des Klägers stehenden Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule beschrieben, die auch Gegenstand der Beurteilung des Dr. A. und des Dr. G. waren. Die Arztbriefe beziehen sich zudem auf Untersuchungen, die zeitlich vor der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. G. lagen, so dass diese schon von vornherein nicht geeignet sind, eine Verschlimmerung seit dem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten zu dokumentieren. Schließlich sind darin auch von neurologischer Seite keine Befunde beschrieben, die auf ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen hindeuten könnten. Denn im Wesentlichen werden unauffällige neurologische Befunde beschrieben und ausdrücklich keine Operationsindikation gestellt.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, streitig.
Der Kläger erlernte seinen Angaben zufolge in seinem Herkunftsland den Beruf des Metzgers. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1972 war er zunächst als Spinnereiarbeiter, dann als Baustellenhelfer und zuletzt seit 1979 als LKW-Fahrer beschäftigt. Seit 11.08.2009 ist der Kläger arbeitsunfähig.
Vom 12.01. bis 02.02.2010 wurde der Kläger in der Rehabilitationsklinik Bad Wurzach unter den Diagnosen rezidivierende Lumboischialgie rechts, degenerative LWS-Veränderungen, Dysplasiecoxarthrose, Zustand nach offener Sprunggelenksfraktur und Unterschenkelfraktur rechts 2004 sowie Adipositas stationär behandelt und ausweislich des entsprechenden Entlassungsberichtes in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer noch für drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig erachtet. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken, ohne häufige einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne dauerndes Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten hielten die behandelnden Ärzte vollschichtig für möglich.
Am 23.02.2010 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beiziehung des Entlassungsberichts der Rehabilitationsklinik Bad Wurzach mit Bescheid vom 11.03.2010 und der Begründung ab, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der H. S. Spedition GmbH & Co KG ein, der im Hinblick auf die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten mitteilte, der Kläger sei als LKW-Fahrer (Führerschein Klasse II), einschließlich der Vorbereitung zur Be- und Entladung sowie Ladungssicherung, tätig gewesen; er habe ungelernte Arbeiten verrichtet. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2010 zurückgewiesen.
Am 21.07.2010 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und auf seine unfallbedingten Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels sowie die in die Beine ausstrahlenden und durch degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüften bedingten Schmerzen verwiesen, durch die er nicht mehr über ein zumindest sechsstündiges Leistungsvermögen verfüge. Zumindest sei er jedoch teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit, da er im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit als Kraftfahrer, bei der er mit sämtlichen für einen Berufskraftfahrer üblichen Aufgaben betraut gewesen sei, einem ausgebildeten Berufskraftfahrer gleichzustellen sei.
Das SG hat den Facharzt für Allgemeinmedizin G., die Fachärztin für Anästhesie Müller, Schmerzambulanz in der Kreisklinik Biberach, sowie den Facharzt für Orthopädie Dr. A. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Der Allgemeinmediziner G. hat den Kläger in erster Linie durch das LWS-Syndrom eingeschränkt gesehen, weshalb auch die Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr möglich sei. Leichte berufliche Tätigkeiten hat er vier Stunden täglich für möglich erachtet. Die Anästhesistin Müller hat über Vorstellungen des Klägers wegen Schmerzen im Fuß und im Bereich der LWS und BWS zwischen Mai und Juli 2010 berichtet, sich zu einer Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit jedoch nicht in der Lage gesehen. Dr. A. hat über seit der Rehabilitationsmaßnahme zusätzlich aufgetretene Beschwerden im HWS-, BWS- und Schultergürtelbereich berichtet, die durch längeres LKW-Fahren, das Anheben schwerer Lasten sowie durch häufiges Bücken unterhalten würden. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes hat er zumindest sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG darüber hinaus das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. G. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 25.10.2011 eingeholt. Der Sachverständige hat einen Zustand nach offener Unterschenkelfraktur mit Weichteiltrauma und Zustand nach plastischer Weichteildeckung 2004, eine rezidivierende Lumboischialgie rechts, degenerative LWS-Veränderungen sowie eine Dysplasiecoxarthrose beschrieben, wobei die Lendenwirbelsäulenbeschwerden im Vordergrund stünden. Der Kläger habe deshalb Tätigkeiten mit axialer Belastung der Wirbelsäule, häufigem Bücken, häufigen einseitigen Wirbelsäulenzwangshaltungen, Rotationsbewegungen, dauernd stehende und gehende Tätigkeiten sowie das Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten zu vermeiden. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Position von Sitzen und Stehen seien drei bis sechs Stunden täglich möglich. Für das Zurücklegen einer Wegstrecke von 500 Meter zu Fuß hat er einen erhöhten Zeitaufwand mit einer Gehzeit von ca. 30 Minuten für erforderlich erachtet.
Zu den für die Beklagte in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme hiergegen erhobenen Einwendungen des Dr. B. hat sich der Sachverständige unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes ergänzend geäußert.
Mit Urteil vom 26.04.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Gestützt auf die Auskunft des Dr. A. und den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Bad Wurzach ist es zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger an einem lumbalen chronischen Schmerzsyndrom, einer Dysplasiecoxarthrose beidseits, einem chronischen Thorakalsyndrom, einer Osteopenie sowie Beschwerden im HWS-Schultergürtel- und BWS-Bereich leide, wobei auftretende Beschwerden durch langes Sitzen, Heben von schweren Lasten sowie häufigem Bücken unterhalten werden. Der Beschwerdesymptomatik könne durch die Ausübung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, zeitweise im Stehen und Gehen, jedoch überwiegend im Sitzen, Rechnung getragen würden, wobei solche Tätigkeiten, wie auch von Dr. A. und den behandelnden Ärzten der Rehabilitationsklinik Bad Wurzach angenommen, zumindest sechs Stunden täglich möglich seien. Soweit der Sachverständige Dr. G. dem gegenüber eine zeitliche Leistungseinschränkung sehe, überzeuge dies nicht. Denn anlässlich seiner Untersuchung habe er keine wesentlich abweichenden Befunde erhoben oder Diagnosen gestellt und auch keine relevanten Bewegungseinschränkungen beschrieben. Soweit der Sachverständige für die Zurücklegung einer Wegstrecke von 500 Metern von einer Gehzeit von 30 Minuten ausgehe, beruhe dies vor allem auf den subjektiven Angaben des Klägers und stehe im Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. A. und des Allgemeinmediziners G., die keine Einschränkung der Gehfähigkeit gesehen hätten. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stehe dem Kläger gleichermaßen nicht zu, da er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer als ungelernter Arbeiter tätig gewesen sei und daher keinen Berufsschutz genieße.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 06.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.06.2012 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, sein Leistungsvermögen sei nicht nur qualitativ sondern auch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Er hat die Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. K. vom 21.06.2011 und der Neurologinnen Dres. B. und K.-Sch. vom 20.06.2011 vorgelegt und geltend gemacht, die von Dr. K. durchgeführte Facettengelenksdenervierung habe kaum eine Schmerzlinderung gebracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.04.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 01.02.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Sie hat die sozialmedizinischen Stellungnahmen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B. und des Facharztes für Chirurgie Dr. L. vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig, weshalb ihm weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ansprüche (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bestehenden Gesundheitsstörungen bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch zumindest sechs Stunden täglich leichte berufliche Tätigkeiten auszuüben vermag und mit diesem Leistungsvermögen im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Zutreffend hat das SG darüber hinaus dargelegt, dass der Kläger auch nicht berufsunfähig ist und ihm daher auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht. Denn im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer hat der Kläger ungelernte Tätigkeiten verrichtet, genießt daher keinen besonderen Berufsschutz und kann somit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend zu den vom SG aufgeführten und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu beachtenden qualitativen Einschränkungen (zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken) sieht der Senat den Kläger im Hinblick auf die Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule jedoch auch für Tätigkeiten eingeschränkt, die mit häufigen einseitigen Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie mit häufigem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten verbunden sind. Bei Beachtung auch dieser Einschränkungen hält der Senat die Ausübung leichter beruflicher Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich jedoch durchaus für zumutbar.
Ergänzend weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass auch der auf Antrag des Klägers hinzugezogene Sachverständige Dr. G. kein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen gesehen hat. Denn die von ihm angenommene maximale Belastbarkeit von drei bis sechs Stunden täglich schließt die Ausübung von sechsstündigen Tätigkeiten mit ein und lediglich Tätigkeiten aus, die zeitlich über sechs Stunden hinausgehen. Dass der Kläger nur weniger als sechs Stunden täglich tätig sein kann und damit nur über ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Auch mit einem Leistungsvermögen von maximal sechs Stunden täglich liegt eine rentenrelevante quantitative Leistungseinschränkung im Sinne des § 43 SGB VI nicht vor. Denn danach ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich wird diese Mindestanforderung selbst dann erreicht, wenn diese zugleich auch die Belastungsobergrenze darstellt.
Eine abweichende Beurteilung lässt sich schließlich auch nicht aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbriefen des Dr. Kl. und der Dres. B. und K.-Sch. herleiten. Darin sind die im Vordergrund der Beeinträchtigungen des Klägers stehenden Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule beschrieben, die auch Gegenstand der Beurteilung des Dr. A. und des Dr. G. waren. Die Arztbriefe beziehen sich zudem auf Untersuchungen, die zeitlich vor der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. G. lagen, so dass diese schon von vornherein nicht geeignet sind, eine Verschlimmerung seit dem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten zu dokumentieren. Schließlich sind darin auch von neurologischer Seite keine Befunde beschrieben, die auf ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen hindeuten könnten. Denn im Wesentlichen werden unauffällige neurologische Befunde beschrieben und ausdrücklich keine Operationsindikation gestellt.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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