Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 8133/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2403/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.05.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die am 06.06.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG; Eingang beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 10.06.2013) eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 27.05.2013, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.05.2013 zugestellt worden war, ist zulässig. Sie ist auch fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden. Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen. Denn das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist ua dann regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Zu beachten ist dabei, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss, 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098). PKH ist deshalb zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss, 04.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof (BGH), 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof (BFH), 27.11.1998, VI B 120/98, juris). Wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kann die Gewährung von PKH allerdings abgelehnt werden, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (BVerfG, 11.03.2010, 1 BvR 365/09, NJW 2010, 1657 mwN). PKH kann des Weiteren verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347).
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, kann eine Erfolgsaussicht im Regelfall erst dann bejaht werden, wenn noch ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss (Beschluss des Senats 27.07.2012, L 11 R 2855/12 B, juris). Einem solchen Fall ist jedoch auch die Konstellation gleichzusetzen, in der das Gericht dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen an sachverständige Zeugen richtet, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedarf (Senatsbeschluss aaO).
Entscheidungsreife des am 19.06.2012 gestellten PKH-Antrages ist vorliegend am 05.07.2012 mit Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eingetreten. Bezogen auf diesem Zeitpunkt bot der Rechtsstreit jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zu diesem Zeitpunkt hatte das SG bereits eine Beweisaufnahme durch Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte (Dr. S., Dr. B., Dipl.Psychol. P., Ärzte des Krankenhauses H.) als sachverständige Zeugen sowie durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Dr. P. durchgeführt; die Beteiligten hatten bereits Gelegenheit, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist daher bei der Beurteilung des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten iSd § 114 ZPO zu berücksichtigen.
Während der Allgemeinmediziner Dr. B. wegen der bestehenden Erkrankungen auf das neurologische/psychiatrische Fachgebiet verweisend die Klägerin für in der Lage gehalten hat, leichte Tätigkeiten regelmäßig drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben, hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. die Klägerin nur für unter drei Stunden täglich leistungsfähig gesehen. Der Gutachter Dr. P. hat bei der Klägerin dann eine Angst und Depression gemischt sowie eine Dysthymia, eine abhängig-ängstliche Persönlichkeitsstruktur und Somatisierungsstörungen festgestellt. Mit diesen Erkrankungen sei die Klägerin in der Lage, regelmäßig leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch Montagetätigkeiten, unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden auszuüben. Die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere über ihre Darmerkrankung, hat Dr. P. berücksichtigt. Diplom-Psychologion P. hat dem SG als Diagnosen dann derzeit mittelgradige rezidivierende depressive Episoden bei dependenter Persönlichkeitsstörung mitgeteilt. Die subjektive Belastbarkeit schwanke sehr stark; in guten Phasen seien leichte Tätigkeiten, auch leichte Montagetätigkeiten, denkbar. Frau P. hat auch mitgeteilt, sie folge der gutachtlichen Einschätzung von 2009 (Gutachten Dr. W. aus dem Widerspruchsverfahren), die damals bei abhängiger Persönlichkeit und Angst und Depression gemischt, ein Leistungsvermögen der Klägerin im Beruf als Montagearbeiterin sowie für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden festgestellt hatte. Vor diesem Hintergrund durfte das SG im Hinblick auf die Beurteilung durch den Gutachten Dr. P. und die behandelnde Psychologin P. davon ausgehen, dass Erwerbsminderung nicht vorliegt.
Soweit die Klägerin dann nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach Stellung des PKH-Antrags noch ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit von Dr. B. vom 15.09.2012 vorgelegt hat, folgt daraus nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht bzw eine Verpflichtung des SG in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten. Zwar hatte Dr. B. angegeben, es bestehe wegen einer seelischen Minderbelastbarkeit mit Ausbildung von Ängsten und körperlichen Beschwerden sowie einer 4/10 operativ behandelten Darmerkrankung mit aktuell erneut abklärungsbedürftiger Symptomatik, ein tägliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Er hat jedoch auch angegeben, es bestehe kein Leistungsvermögen zunächst für bis zu sechs Monaten. Die Erwerbsfähigkeit werde derzeit durch die Rentenversicherung und das SG geprüft, der Entscheid stehe noch aus. Dauerhaft nicht leidensgerecht seien mittelschwere bis schwere Arbeiten, Zeitdruck und Nachtschicht. Medizinische Reha-Maßnahmen seien vorrangig.
Aus dem Gutachten von Dr. B. ist nicht zu entnehmen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für mehr als sechs Monate (dazu vgl § 101 Abs 1 SGB VI) rentenrechtlich relevant (dazu vgl § 43 Abs 3 bzw Abs 2 und 1 SGB VI) eingeschränkt ist. Er hat vielmehr lediglich bis zu sechsmonatige Einschränkungen angegeben, im Wesentlichen - wie bereits Dr. P. - mehr als mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen und im Übrigen darauf verwiesen, dass das Rentenverfahren vor dem SG noch nicht beendet sei. Zwar musste das SG - was es nach Überzeugung des Senats auch getan hat- dieses Gutachten in seine Beweiswürdigung einstellen, doch musste es daraus weder den Schluss ziehen, dass eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist noch dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin rentenrechtlich relevant eingeschränkt sei. Damit ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. B. keine Anhaltspunkte, die gegen die vom SG im Anschluss an die Aussagen des Gutachters gezogene Schlussfolgerung auf ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an fünf Tagen pro Wochen, mithin das Nichtvorliegen von Erwerbsminderung iSd § 43 Abs 3 SGB III, sprechen. Bei der im vorliegenden Verfahren erforderlichen aber auch ausreichenden summarischer Prüfung ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen - mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Auf dieser Grundlage und nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren (im Berufungsverfahren L 11 R 2520/13 steht eine Begründung noch aus) konnte der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne einer gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit nicht annehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 06.06.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG; Eingang beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 10.06.2013) eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 27.05.2013, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.05.2013 zugestellt worden war, ist zulässig. Sie ist auch fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden. Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen. Denn das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist ua dann regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Zu beachten ist dabei, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss, 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098). PKH ist deshalb zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss, 04.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof (BGH), 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof (BFH), 27.11.1998, VI B 120/98, juris). Wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kann die Gewährung von PKH allerdings abgelehnt werden, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (BVerfG, 11.03.2010, 1 BvR 365/09, NJW 2010, 1657 mwN). PKH kann des Weiteren verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347).
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, kann eine Erfolgsaussicht im Regelfall erst dann bejaht werden, wenn noch ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss (Beschluss des Senats 27.07.2012, L 11 R 2855/12 B, juris). Einem solchen Fall ist jedoch auch die Konstellation gleichzusetzen, in der das Gericht dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen an sachverständige Zeugen richtet, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedarf (Senatsbeschluss aaO).
Entscheidungsreife des am 19.06.2012 gestellten PKH-Antrages ist vorliegend am 05.07.2012 mit Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eingetreten. Bezogen auf diesem Zeitpunkt bot der Rechtsstreit jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zu diesem Zeitpunkt hatte das SG bereits eine Beweisaufnahme durch Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte (Dr. S., Dr. B., Dipl.Psychol. P., Ärzte des Krankenhauses H.) als sachverständige Zeugen sowie durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens bei Dr. P. durchgeführt; die Beteiligten hatten bereits Gelegenheit, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist daher bei der Beurteilung des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten iSd § 114 ZPO zu berücksichtigen.
Während der Allgemeinmediziner Dr. B. wegen der bestehenden Erkrankungen auf das neurologische/psychiatrische Fachgebiet verweisend die Klägerin für in der Lage gehalten hat, leichte Tätigkeiten regelmäßig drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben, hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. die Klägerin nur für unter drei Stunden täglich leistungsfähig gesehen. Der Gutachter Dr. P. hat bei der Klägerin dann eine Angst und Depression gemischt sowie eine Dysthymia, eine abhängig-ängstliche Persönlichkeitsstruktur und Somatisierungsstörungen festgestellt. Mit diesen Erkrankungen sei die Klägerin in der Lage, regelmäßig leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch Montagetätigkeiten, unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden auszuüben. Die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere über ihre Darmerkrankung, hat Dr. P. berücksichtigt. Diplom-Psychologion P. hat dem SG als Diagnosen dann derzeit mittelgradige rezidivierende depressive Episoden bei dependenter Persönlichkeitsstörung mitgeteilt. Die subjektive Belastbarkeit schwanke sehr stark; in guten Phasen seien leichte Tätigkeiten, auch leichte Montagetätigkeiten, denkbar. Frau P. hat auch mitgeteilt, sie folge der gutachtlichen Einschätzung von 2009 (Gutachten Dr. W. aus dem Widerspruchsverfahren), die damals bei abhängiger Persönlichkeit und Angst und Depression gemischt, ein Leistungsvermögen der Klägerin im Beruf als Montagearbeiterin sowie für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden festgestellt hatte. Vor diesem Hintergrund durfte das SG im Hinblick auf die Beurteilung durch den Gutachten Dr. P. und die behandelnde Psychologin P. davon ausgehen, dass Erwerbsminderung nicht vorliegt.
Soweit die Klägerin dann nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach Stellung des PKH-Antrags noch ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit von Dr. B. vom 15.09.2012 vorgelegt hat, folgt daraus nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht bzw eine Verpflichtung des SG in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten. Zwar hatte Dr. B. angegeben, es bestehe wegen einer seelischen Minderbelastbarkeit mit Ausbildung von Ängsten und körperlichen Beschwerden sowie einer 4/10 operativ behandelten Darmerkrankung mit aktuell erneut abklärungsbedürftiger Symptomatik, ein tägliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Er hat jedoch auch angegeben, es bestehe kein Leistungsvermögen zunächst für bis zu sechs Monaten. Die Erwerbsfähigkeit werde derzeit durch die Rentenversicherung und das SG geprüft, der Entscheid stehe noch aus. Dauerhaft nicht leidensgerecht seien mittelschwere bis schwere Arbeiten, Zeitdruck und Nachtschicht. Medizinische Reha-Maßnahmen seien vorrangig.
Aus dem Gutachten von Dr. B. ist nicht zu entnehmen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für mehr als sechs Monate (dazu vgl § 101 Abs 1 SGB VI) rentenrechtlich relevant (dazu vgl § 43 Abs 3 bzw Abs 2 und 1 SGB VI) eingeschränkt ist. Er hat vielmehr lediglich bis zu sechsmonatige Einschränkungen angegeben, im Wesentlichen - wie bereits Dr. P. - mehr als mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen und im Übrigen darauf verwiesen, dass das Rentenverfahren vor dem SG noch nicht beendet sei. Zwar musste das SG - was es nach Überzeugung des Senats auch getan hat- dieses Gutachten in seine Beweiswürdigung einstellen, doch musste es daraus weder den Schluss ziehen, dass eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist noch dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin rentenrechtlich relevant eingeschränkt sei. Damit ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. B. keine Anhaltspunkte, die gegen die vom SG im Anschluss an die Aussagen des Gutachters gezogene Schlussfolgerung auf ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an fünf Tagen pro Wochen, mithin das Nichtvorliegen von Erwerbsminderung iSd § 43 Abs 3 SGB III, sprechen. Bei der im vorliegenden Verfahren erforderlichen aber auch ausreichenden summarischer Prüfung ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen - mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Auf dieser Grundlage und nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren (im Berufungsverfahren L 11 R 2520/13 steht eine Begründung noch aus) konnte der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne einer gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit nicht annehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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