Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 413/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4471/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Überprüfung von Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die teilweise Rücknahme von Bewilligungsentscheidungen und Gewährung höherer Leistungen.
Der 1976 geborene Kläger hatte mit Bescheiden vom 2. Februar 2006 und 9. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 8. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 sowie 1. Juli bis 31. Dezember 2006 bewilligt erhalten. Wegen Aufnahme einer Beschäftigung im November 2006 und Erzielung von Einkommen war dieser Bescheid mit Bescheid vom 9. März 2007 für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2006 teilweise aufgehoben worden.
Danach bewilligte der Beklagte auf Antrag Regelleistungen und Leistungen wegen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II erst wieder mit Bescheiden vom 18. März 2009 und 6. Juni 2009 sowie Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 (für März 2009 in Höhe von 843,94 EUR, für April bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 872,36 EUR sowie für Juli und August 2009 in Höhe von monatlich 880,36 EUR) und mit Bescheid vom 8. September 2009 (für September bis Dezember 2009 monatlich in Höhe von 880,36 EUR), wobei jeweils ein Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 461,36 EUR (Gesamtmiete 500,00 EUR, Abzugsbeiträge Strom 12,00 EUR, Warmwasser 6,64 EUR und Möblierung 20,00 EUR, insgesamt 461,36 EUR) enthalten war. Weitere Bescheide ergingen am 5. März 2010, 6. April 2010, 3. Mai 2010, 8. Juni 2010, 29. Juni 2010, 19. August 2010 und 20. Dezember 2010.
Am 31. März 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung "aller Bescheide auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung aus den Jahren 2006 bis 2009" nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Auf die Bitte des Beklagten um Mitteilung der Bescheide, die überprüft werden sollten, und das entsprechende Erinnerungsschreiben vom 16. August 2011 erklärte der Kläger mit Schreiben vom 13. September 2011, wie von ihm bereits mitgeteilt, habe er die "Überprüfung sämtlicher Bescheide auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung aus den Jahren 2006 bis 2009 nach § 44 SGB X beantragt". Der Antrag sei vollständig und bedürfe keiner Begründung".
Hierauf entschied der Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2011, der Antrag auf nochmalige Überprüfung der Bescheide aus den Jahren 2006 bis 2009 wirke vier Jahre zurück, somit auf den 31. März 2007. Eine nochmalige Überprüfung der Bescheide bis 30. März 2007 könne nicht erfolgen. Die durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass die Bescheide ab 31. März 2007 bis 31. Dezember 2009 nicht zu beanstanden seien. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch sei man von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Dagegen erhob der Kläger am 12. Oktober 2011 Widerspruch. Um eine Begründung formulieren zu können, bitte er um Übersendung der Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft aus den Jahren 2006 bis 2010.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2012 gab der Beklagte dem Widerspruch insofern statt, als er für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2009 höhere Leistungen wegen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 201,95 EUR bewilligte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Die auf die Zeit vom 31. März 2007 bis 31. Dezember 2009 begrenzte Überprüfung habe ergeben, dass die in diesem Zeitraum ergangenen Bescheide rechtmäßig seien. In der Zeit vom 31. März 2007 bis 28. Februar 2009 habe der Kläger keine Leistungen nach dem SGB II bezogen, weswegen ausschließlich der Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2009 maßgebend sei. In dieser Zeit seien mit Bescheiden vom 8. März 2009 und 6. Juni 2009 Leistungen für März 2009 in Höhe von 843,94 EUR, für April bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 872,36 EUR sowie für Juli und August 2009 in Höhe von monatlich 880,36 EUR bewilligt worden. Mit weiterem Bescheid vom 8. September 2009 seien bis Dezember 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 880,36 EUR bewilligt worden. In allen Monaten von März bis Dezember 2009 seien Leistungen wegen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 461,36 EUR berücksichtigt, die sich aus einer Gesamtmiete von 500,00 EUR und Abzugsbeträgen für Strom von 12,00 EUR, für Warmwasser von 6,64 EUR sowie für Möblierung von 20,00 EUR ergäben. Bereits der Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 habe die Rechtmäßigkeit der anerkannten Unterkunftskosten bestätigt. Im Hinblick auf die unterschiedliche Diskussion der Absetzbarkeit von Möblierungskosten in der aktuellen Rechtsprechung erfolge - zwecks Vermeidung eines weiteren unangemessenen Verwaltungsaufwandes - zugunsten des Klägers im strittigen Zeitraum kein derartiger Abzug, sodass für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2009 ein Betrag in Höhe von insgesamt 200,00 EUR nachgezahlt werden könne. Außerdem sei unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der zustehenden Regelleistung bis Juni 2009 ein Anteil in Höhe von 6,33 EUR und ab Juli 2009 in Höhe von 6,47 EUR enthalten, weswegen auch hierfür weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 1,95 EUR zugebilligt würden.
Deswegen hat der Kläger am 6. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat auf sein Schreiben vom 12. Februar 2012 an den Beklagten verwiesen und nun geltend gemacht, sein Überprüfungsantrag erstrecke sich auf den gesamten Leistungszeitraum von 2006 bis 2010. Nachzahlungen seien auch für 2010 zu erbringen. Der Beklagte hätte ihn auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 8/09 R) und die dadurch bedingte Änderung hinweisen müssen, ebenso auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen. Ihm stünden deshalb höhere Leistungen wegen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2006 (insgesamt 484,00 EUR) sowie in Höhe von 201,95 EUR auch für das Jahr 2010 zu. Seine Grundrechte seien unzulässig verletzt.
Das SG hat die Klage - nach Anhörung - mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2012 abgewiesen. Soweit der Kläger die Überprüfung von Bescheiden aus dem Jahr 2010 begehre, sei die Klage mangels vorherigen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens unzulässig. Der Ausgangsantrag sei auf Überprüfung der Bescheide für die Zeit von 2006 bis 2009 gerichtet gewesen. Dieses Begehren habe der Kläger mit Schreiben vom 13. September 2011 erneuert. Anhaltspunkte, die auf den Willen, auch die Bescheide des Jahres 2010 überprüfen zu lassen, hätten schließen lassen, hätten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht vorgelegen. Der Beklagte sei insoweit auch nicht veranlasst gewesen, den Antrag auf das Jahr 2010 zu beziehen und insoweit ein Verfahren einzuleiten. Ein auf die Überprüfung der Bescheide aus dem Jahr 2010 gerichteter Wille sei erst im Schreiben an den Beklagten vom 2. Februar 2012 zutage getreten. Ein Erfolg des Begehrens vom 12. Februar 2012 auf die Gewährung von Leistungen für das Jahr 2010 sei auch deshalb zu verneinen, weil insofern eine zusätzliche Leistungsgewährung für das Jahr 2010 auf Grund der eindeutigen Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.d.F. vom 1. April 2011 i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X ausgeschlossen sei. Danach könnten auch bei Aufhebung eines Bescheides Sozialleistungen lediglich rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr auf Antragstellung gewährt werden. Soweit sich die Klage auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. März 2007 beziehe, habe der Beklagte zu Recht eine Überprüfung abgelehnt, da dem Kläger für diesen Zeitraum auch vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 40 SGB II gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X ohnehin keine weiteren Leistungen hätten gewährt werden dürfen. Soweit sich der Kläger auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufe und rüge, der Beklagte hätte ihn frühzeitig auf einen Überprüfungsantrag hinweisen müssen, ergebe sich daraus keine abweichende Beurteilung. Eine Pflicht auf § 44 SGB X hinzuweisen, bestehe nicht. Selbst wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestünde, stünden der begehrten weiteren Leistungsgewährung § 44 Abs. 4 SGB X, der nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. März 2007, B 13 R 58/06 R) dann analog anzuwenden wäre, entgegen. Soweit sich die Klage auf den Zeitraum vom 31. März 2007 bis 31. Dezember 2009 beziehe, sei nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2012 rechtswidrig sei. Sowohl der Antrag beim Beklagten als auch der Widerspruch wie auch die Klage seien insofern nicht begründet worden. Anhaltspunkte, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheids das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, sodass weitere Leistungen zu gewähren seien, bestünden nicht. Insofern werde zur weiteren Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen.
Gegen den am 27. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 29. Oktober 2012 Berufung eingelegt, die er trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher begründet hat. Zu einem Erörterungstermin ist er nicht erschienen, ohne dies hinreichend glaubhaft zu entschuldigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. September 2012 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2012 zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 2. Februar 2006, 9. Juni 2006, 18. März 2009, 6. Juni 2009, 8. September 2009, 5. März 2010, 6. April 2010, 3. Mai 2010, 8. Juni 2010, 29. Juni 2010, 19. August 2010 und 20. Dezember 2010 weitere Leistungen nach dem SGB II zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung und der Gerichtsbescheid des SG sind nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der bindend gewordenen Bescheide aus den Jahren 2006 bis 2009 sowie auf Gewährung höherer Leistungen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das Begehren des Klägers - § 44 SGB X, 40 SGB II, auch mit zulässigem Verweis auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids gemäß § 136 Abs. 3 SGG - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass sein weiter aufrechterhaltenes Begehren insofern unzulässig ist, als er eine Aufhebung und Leistungsgewährung für das Jahr 2010 begehrt, weil dies sein Antragsbegehren und Widerspruchsbegehren nicht umfasst hat und deshalb auch nicht beschieden ist, und weil im Übrigen eine fehlerhafte Verwaltungsentscheidung bezüglich der Leistungsgewährung vom 1. März bis 31. Dezember 2009 nicht vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück, zumal der Kläger die Berufung auch nicht näher begründet hat.
Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Regelleistungen, deren Festlegung durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, als auch die Kosten der Unterkunft vom Beklagten zutreffend berechnet worden sind. Insofern wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Gerichtsbescheid, die sich der Senat zu eigen macht, verwiesen.
Ergänzend ist anzumerken, dass auf den Antrag vom 31. März 2011 entgegen der Auffassung des Beklagten im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X auch die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. März 2007 zu prüfen war, weil sich der Vierjahreszeitraum vom Beginn des Antragsjahres, also dem 1. Januar, berechnet. Dies ist hier allerdings nicht von Relevanz, da für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März und darüber hinaus bis 28. Februar 2009 Leistungen zur Grundsicherung (Regelleistungen und Leistungen wegen Kosten der Unterkunft) weder abgelehnt, noch bewilligt worden sind. Angesichts dessen besteht kein Anspruch auf eine weitere Überprüfung (vgl. auch Waschull, in SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, § 44 SGB X, Rdnr. 65 m,w.N.).
Im Übrigen hat sich der Beklagte auch ausgehend vom Antrag des Klägers zulässig auf die Überprüfung der Zeit bis 31. Dezember 2009 beschränkt. Ein Antrag auf Überprüfung der Bescheide für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 hat bis zum Erlass des hier angefochtenen Widerspruchsbescheides nicht vorgelegen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Überprüfung von Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die teilweise Rücknahme von Bewilligungsentscheidungen und Gewährung höherer Leistungen.
Der 1976 geborene Kläger hatte mit Bescheiden vom 2. Februar 2006 und 9. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 8. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 sowie 1. Juli bis 31. Dezember 2006 bewilligt erhalten. Wegen Aufnahme einer Beschäftigung im November 2006 und Erzielung von Einkommen war dieser Bescheid mit Bescheid vom 9. März 2007 für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2006 teilweise aufgehoben worden.
Danach bewilligte der Beklagte auf Antrag Regelleistungen und Leistungen wegen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II erst wieder mit Bescheiden vom 18. März 2009 und 6. Juni 2009 sowie Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 (für März 2009 in Höhe von 843,94 EUR, für April bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 872,36 EUR sowie für Juli und August 2009 in Höhe von monatlich 880,36 EUR) und mit Bescheid vom 8. September 2009 (für September bis Dezember 2009 monatlich in Höhe von 880,36 EUR), wobei jeweils ein Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 461,36 EUR (Gesamtmiete 500,00 EUR, Abzugsbeiträge Strom 12,00 EUR, Warmwasser 6,64 EUR und Möblierung 20,00 EUR, insgesamt 461,36 EUR) enthalten war. Weitere Bescheide ergingen am 5. März 2010, 6. April 2010, 3. Mai 2010, 8. Juni 2010, 29. Juni 2010, 19. August 2010 und 20. Dezember 2010.
Am 31. März 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung "aller Bescheide auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung aus den Jahren 2006 bis 2009" nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Auf die Bitte des Beklagten um Mitteilung der Bescheide, die überprüft werden sollten, und das entsprechende Erinnerungsschreiben vom 16. August 2011 erklärte der Kläger mit Schreiben vom 13. September 2011, wie von ihm bereits mitgeteilt, habe er die "Überprüfung sämtlicher Bescheide auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung aus den Jahren 2006 bis 2009 nach § 44 SGB X beantragt". Der Antrag sei vollständig und bedürfe keiner Begründung".
Hierauf entschied der Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2011, der Antrag auf nochmalige Überprüfung der Bescheide aus den Jahren 2006 bis 2009 wirke vier Jahre zurück, somit auf den 31. März 2007. Eine nochmalige Überprüfung der Bescheide bis 30. März 2007 könne nicht erfolgen. Die durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass die Bescheide ab 31. März 2007 bis 31. Dezember 2009 nicht zu beanstanden seien. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch sei man von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Dagegen erhob der Kläger am 12. Oktober 2011 Widerspruch. Um eine Begründung formulieren zu können, bitte er um Übersendung der Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft aus den Jahren 2006 bis 2010.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2012 gab der Beklagte dem Widerspruch insofern statt, als er für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2009 höhere Leistungen wegen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 201,95 EUR bewilligte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Die auf die Zeit vom 31. März 2007 bis 31. Dezember 2009 begrenzte Überprüfung habe ergeben, dass die in diesem Zeitraum ergangenen Bescheide rechtmäßig seien. In der Zeit vom 31. März 2007 bis 28. Februar 2009 habe der Kläger keine Leistungen nach dem SGB II bezogen, weswegen ausschließlich der Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2009 maßgebend sei. In dieser Zeit seien mit Bescheiden vom 8. März 2009 und 6. Juni 2009 Leistungen für März 2009 in Höhe von 843,94 EUR, für April bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 872,36 EUR sowie für Juli und August 2009 in Höhe von monatlich 880,36 EUR bewilligt worden. Mit weiterem Bescheid vom 8. September 2009 seien bis Dezember 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 880,36 EUR bewilligt worden. In allen Monaten von März bis Dezember 2009 seien Leistungen wegen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 461,36 EUR berücksichtigt, die sich aus einer Gesamtmiete von 500,00 EUR und Abzugsbeträgen für Strom von 12,00 EUR, für Warmwasser von 6,64 EUR sowie für Möblierung von 20,00 EUR ergäben. Bereits der Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 habe die Rechtmäßigkeit der anerkannten Unterkunftskosten bestätigt. Im Hinblick auf die unterschiedliche Diskussion der Absetzbarkeit von Möblierungskosten in der aktuellen Rechtsprechung erfolge - zwecks Vermeidung eines weiteren unangemessenen Verwaltungsaufwandes - zugunsten des Klägers im strittigen Zeitraum kein derartiger Abzug, sodass für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2009 ein Betrag in Höhe von insgesamt 200,00 EUR nachgezahlt werden könne. Außerdem sei unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der zustehenden Regelleistung bis Juni 2009 ein Anteil in Höhe von 6,33 EUR und ab Juli 2009 in Höhe von 6,47 EUR enthalten, weswegen auch hierfür weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 1,95 EUR zugebilligt würden.
Deswegen hat der Kläger am 6. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat auf sein Schreiben vom 12. Februar 2012 an den Beklagten verwiesen und nun geltend gemacht, sein Überprüfungsantrag erstrecke sich auf den gesamten Leistungszeitraum von 2006 bis 2010. Nachzahlungen seien auch für 2010 zu erbringen. Der Beklagte hätte ihn auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 8/09 R) und die dadurch bedingte Änderung hinweisen müssen, ebenso auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen. Ihm stünden deshalb höhere Leistungen wegen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2006 (insgesamt 484,00 EUR) sowie in Höhe von 201,95 EUR auch für das Jahr 2010 zu. Seine Grundrechte seien unzulässig verletzt.
Das SG hat die Klage - nach Anhörung - mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2012 abgewiesen. Soweit der Kläger die Überprüfung von Bescheiden aus dem Jahr 2010 begehre, sei die Klage mangels vorherigen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens unzulässig. Der Ausgangsantrag sei auf Überprüfung der Bescheide für die Zeit von 2006 bis 2009 gerichtet gewesen. Dieses Begehren habe der Kläger mit Schreiben vom 13. September 2011 erneuert. Anhaltspunkte, die auf den Willen, auch die Bescheide des Jahres 2010 überprüfen zu lassen, hätten schließen lassen, hätten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht vorgelegen. Der Beklagte sei insoweit auch nicht veranlasst gewesen, den Antrag auf das Jahr 2010 zu beziehen und insoweit ein Verfahren einzuleiten. Ein auf die Überprüfung der Bescheide aus dem Jahr 2010 gerichteter Wille sei erst im Schreiben an den Beklagten vom 2. Februar 2012 zutage getreten. Ein Erfolg des Begehrens vom 12. Februar 2012 auf die Gewährung von Leistungen für das Jahr 2010 sei auch deshalb zu verneinen, weil insofern eine zusätzliche Leistungsgewährung für das Jahr 2010 auf Grund der eindeutigen Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.d.F. vom 1. April 2011 i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X ausgeschlossen sei. Danach könnten auch bei Aufhebung eines Bescheides Sozialleistungen lediglich rückwirkend für einen Zeitraum von einem Jahr auf Antragstellung gewährt werden. Soweit sich die Klage auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. März 2007 beziehe, habe der Beklagte zu Recht eine Überprüfung abgelehnt, da dem Kläger für diesen Zeitraum auch vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 40 SGB II gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X ohnehin keine weiteren Leistungen hätten gewährt werden dürfen. Soweit sich der Kläger auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufe und rüge, der Beklagte hätte ihn frühzeitig auf einen Überprüfungsantrag hinweisen müssen, ergebe sich daraus keine abweichende Beurteilung. Eine Pflicht auf § 44 SGB X hinzuweisen, bestehe nicht. Selbst wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestünde, stünden der begehrten weiteren Leistungsgewährung § 44 Abs. 4 SGB X, der nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. März 2007, B 13 R 58/06 R) dann analog anzuwenden wäre, entgegen. Soweit sich die Klage auf den Zeitraum vom 31. März 2007 bis 31. Dezember 2009 beziehe, sei nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2012 rechtswidrig sei. Sowohl der Antrag beim Beklagten als auch der Widerspruch wie auch die Klage seien insofern nicht begründet worden. Anhaltspunkte, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheids das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, sodass weitere Leistungen zu gewähren seien, bestünden nicht. Insofern werde zur weiteren Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen.
Gegen den am 27. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 29. Oktober 2012 Berufung eingelegt, die er trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher begründet hat. Zu einem Erörterungstermin ist er nicht erschienen, ohne dies hinreichend glaubhaft zu entschuldigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. September 2012 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2012 zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 2. Februar 2006, 9. Juni 2006, 18. März 2009, 6. Juni 2009, 8. September 2009, 5. März 2010, 6. April 2010, 3. Mai 2010, 8. Juni 2010, 29. Juni 2010, 19. August 2010 und 20. Dezember 2010 weitere Leistungen nach dem SGB II zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung und der Gerichtsbescheid des SG sind nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der bindend gewordenen Bescheide aus den Jahren 2006 bis 2009 sowie auf Gewährung höherer Leistungen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das Begehren des Klägers - § 44 SGB X, 40 SGB II, auch mit zulässigem Verweis auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids gemäß § 136 Abs. 3 SGG - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass sein weiter aufrechterhaltenes Begehren insofern unzulässig ist, als er eine Aufhebung und Leistungsgewährung für das Jahr 2010 begehrt, weil dies sein Antragsbegehren und Widerspruchsbegehren nicht umfasst hat und deshalb auch nicht beschieden ist, und weil im Übrigen eine fehlerhafte Verwaltungsentscheidung bezüglich der Leistungsgewährung vom 1. März bis 31. Dezember 2009 nicht vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück, zumal der Kläger die Berufung auch nicht näher begründet hat.
Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Regelleistungen, deren Festlegung durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, als auch die Kosten der Unterkunft vom Beklagten zutreffend berechnet worden sind. Insofern wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Gerichtsbescheid, die sich der Senat zu eigen macht, verwiesen.
Ergänzend ist anzumerken, dass auf den Antrag vom 31. März 2011 entgegen der Auffassung des Beklagten im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X auch die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. März 2007 zu prüfen war, weil sich der Vierjahreszeitraum vom Beginn des Antragsjahres, also dem 1. Januar, berechnet. Dies ist hier allerdings nicht von Relevanz, da für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März und darüber hinaus bis 28. Februar 2009 Leistungen zur Grundsicherung (Regelleistungen und Leistungen wegen Kosten der Unterkunft) weder abgelehnt, noch bewilligt worden sind. Angesichts dessen besteht kein Anspruch auf eine weitere Überprüfung (vgl. auch Waschull, in SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, § 44 SGB X, Rdnr. 65 m,w.N.).
Im Übrigen hat sich der Beklagte auch ausgehend vom Antrag des Klägers zulässig auf die Überprüfung der Zeit bis 31. Dezember 2009 beschränkt. Ein Antrag auf Überprüfung der Bescheide für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 hat bis zum Erlass des hier angefochtenen Widerspruchsbescheides nicht vorgelegen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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