L 9 R 1064/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1491/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1064/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob beim Kläger Berufsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls eingetreten ist, und damit um das Vorliegen einer wegen eines Arbeitsunfalls eingetretenen Berufsunfähigkeit und eine Anwendung von § 240 i.V.m. §§ 43 Abs. 5, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im vorliegenden Fall.

Der 1957 geborene Kläger absolvierte vom 01.01.1975 bis zum 15.03.1977 eine Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, welche er mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss (Bestätigung der Handwerkskammer Coburg vom 20.03.1998, Bl. 7 des allgemeinen Teils der Renten-Verwaltungsakte der Beklagten - Renten-VA). Im Rentenantrag vom 16.06.2005 (Bl. 1 Medizinischer Teil Renten-VA) gab der Kläger an, von 1978 bis 1986 als Heizungsbauer gearbeitet zu haben und dann weggezogen zu sein. Von 1996 bis 1999 habe er bis zum Konkurs der Firma als Rohrleitungsbauer gearbeitet, danach als Heizungsbauer bis zu einem erneuten Arbeitgeberwechsel. Bei dem neuen Arbeitgeber habe er bis zu seinem Arbeitsunfall wieder als Heizungsbauer gearbeitet. Im Rahmen einer Überprüfung seines Versicherungsverlaufs hatte der Kläger mit Erklärung vom 24.05.2000 (Bl. 1 des Allgemeinen Teils VA) Versicherungslücken in den Zeiträumen vom 01.01.1983 bis 07.07.1985, vom 07.09.1985 bis 31.03.1986, vom 01.05.1986 bis 17.08.1986, vom 29.11.1986 bis 08.02.1987, vom 01.02.1989 bis 26.03.1989, vom 21.04.1989 bis 13.06.1996, vom 27.07.1996 bis 19.11.1996, vom 30.11.1996 bis 19.01.1997, vom 15.02.1997 bis 06.04.1997 und vom 21.12.1997 bis 14.04.1998 mit der Angabe "Aufenthalt in der K. (K.)" erklärt. Gegenüber dem ihn in einem hier nicht streitgegenständlichen Rentenverfahren, welches der Kläger parallel zum vorliegenden Berufungsverfahren betreibt, begutachtenden Arzt Dr. M. (Gutachten vom 20.12.2012, Bl. 67 Rückseite Senatsakte) gab der Kläger an, zwischen 1977 und 1997 im Rahmen von Montagetätigkeiten bei zahlreichen Firmen im Ausland beschäftigt gewesen zu sein. Dazwischen sei er fünf Jahre nicht berufstätig gewesen und habe in K., P. und M. gelebt. Neben den Montagetätigkeiten hätte er immer Lokale betrieben, zumeist mit Angestellten. Von 1997 bis 1999 habe er im Rohrleitungsbau gearbeitet, dann eine Ausbildung zum Heizungs- und Sanitärbauer in der Solartechnik gemacht und eine Beschäftigung bei der Sanitär- und Blechbaufirma B. aufgenommen. Ausweislich der Erklärung des Klägers im vorangegangenen Antragsverfahren wegen Leistungen zur Rehabilitation vom 24.05.2000 (Bl. 13 Allgemeiner Teil der Reha-Akte) war der Kläger seit Mai 1999 als Heizungsbauer und Installateur bei der Firma B. in H. beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 31.07.2000 (Arbeitszeugnis der Firma B. vom 29.06.2000, Bl.18 der beigezogenen Akte des Sozialgerichts [SG] Heilbronn S 7 U 4223/05).

Am 14.10.1999 erlitt der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma B. einen Arbeitsunfall. Nach dem Durchgangsarztbericht des Ärztlichen Direktors der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums H., Prof. Dr. S., vom 14.10.1999 (Bl. 49 der SG-Akte S 7 U 4223/05) habe der Kläger an diesem Tag zum Unfallhergang angegeben, er habe mit einer großen Zange etwas festziehen wollen und dabei plötzlich ein schmerzhaftes Stechen in der rechten Schulter verspürt (vgl., auch zum Folgenden, Gründe des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 09.07.2009 - L 6 U 468/08 -, S. 46 ff. der dortigen Senatsakte). Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen erkannte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Bescheid vom 25.08.2005 eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der Pectoralismuskulatur rechts als Folge des Arbeitsunfalls vom 14.10.1999 an. Nicht anerkannt wurden die Subluxationsstellung der langen Bizepssehne rechts nach medial aus dem Ulcus heraus, eine Beckenfraktur sowie Sprunggelenksfrakturen beidseits. Ebenfalls abgelehnt wurde die Gewährung von Rente. Den Widerspruch des Klägers wies die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger einen anderen Unfallhergang geltend (vgl. Berufungsschrift vom 20.12.2005, Bl. 1-3 SG-Akte zum Verfahren S 7 U 4223/05, Schreiben des Klägers vom 04.01.2006, Bl. 11 a.a.O., ebenfalls Niederschrift vom 19.09.2006, Bl. 76 ff. a.a.O.), wonach er sich beim Transport eines ca. 200 kg schweren Heizkessels aus dem Keller eines Wohngebäudes den Bizeps- und Trizepsmuskel mit dem Muskelkanal abgerissen habe. Mit der Bewegungseinschränkung des rechten Armes und der Schädigung der Wirbelsäule könne er seinen Beruf als Heizungsbauer nicht mehr ausüben. Das parallel beim SG anhängige und ebenfalls gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gerichtete Klageverfahren wegen eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls (S 7 U 2073/06) wurde mit Beschluss vom 23.08.2006 (Bl. 74 a.a.O.) zu dem Verfahren hinzuverbunden. Dr. G. bezeichnete in seinem für das SG erstatteten Gutachten vom 16.04.2007 (Bl. 124 bis 157 SG-Akte S 7 U 4223/05) die unfallunabhängigen Schäden im Bereich des Schultergelenks rechts wie folgt: "Beginnende Arthrose des Schultereckgelenks rechts, degenerative Umbauten am rechten Schultergelenk, Subluxation der langen Bizepssehne rechts, Zystenbildung am Oberarmkopf rechts, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, schmerzbedingte Kraftminderung bei Bewegungen im rechten Schultergelenk" und bezeichnete diese als typische Verschleißzeichen bzw. - bezogen auf die Verlagerung der Bizepssehne - als Scheuerschaden. Er führte weiter aus, alleine unter Berücksichtigung der Unfallfolgen könne der Kläger eine Tätigkeit als Heizungs- und Sanitätsmonteur weiter ausüben, jedoch könne er die Tätigkeit aufgrund der verschleißbedingten Veränderungen der rechten Schulter vom Kläger nicht konkurrenzfähig verrichten. Die Klagen wies das SG Heilbronn hierauf mit Urteil vom 09.10.2007 ab. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Die dagegen erhobene Berufung wies das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.07.2009 (L 6 U 468/08) zurück. In den Gründen der Entscheidung führte es aus, als einzige Unfallfolge sei eine Druckschmerzhaftigkeit des großen Brustmuskels rechts vor dem Übergang vom muskulären zum sehnigen Anteil nachgewiesen, und stützte seine Überzeugung auf das chirurgische Gutachten des Dr. G. Hiernach betreffe das Gros der Beschwerden des Klägers die rechte Schulter und sei unfallunabhängigen, verschleißbedingten Veränderungen zuzuordnen. Ebenfalls seien die angegebenen Rückenbeschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen (Bl. 148/149).

Der Kläger war, nachdem er den Unfall vom 14.10.1999 erlitten hatte, arbeitsunfähig und befand sich seit dem 26.11.1999 im Krankengeldbezug (Schreiben der I. H. vom 19.09.2000, Bl. 20 Reha-VA). Er nahm dann, gefördert von der Beklagten durch Einarbeitungszuschüsse, eine Tätigkeit als Lagerist bei der Firma L. GmbH (Versorgungstechnik Haus und Industrie) auf (Bl. 38 Reha-VA) und übte diese Beschäftigung vom 01.11.2001 bis zum 28.03.2003 aus (Arbeitszeugnis der Firma L. vom 24.03.2003, Bl. 17 SG-Akte S 7 U 4223/05). Ab dem 18.10.2003 bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt Heilbronn (vgl. Schreiben vom 20.11.2003, Bl. 54 Allgemeiner Teil Renten-VA), seit dem 01.01.2005 befindet sich der Kläger im Bezug von Arbeitslosengeld II (vgl. Angabe im Rentenantrag vom 16.06.2005, Bl. 57 Renten-VA).

Im Versicherungsverlauf des Klägers sind nach dem 20.04.1989 erst wieder ab dem 14.06.1996 Pflichtbeitragszeiten gespeichert. Mit Pflichtbeiträgen belegt sind die Monate Juni und Juli 1996, November 1996, Januar und Februar 1997, April 1997 bis Dezember 1997 und dann - lückenlos - April 1998 bis Dezember 2008. Danach sind im aktuellen Versicherungsverlauf vom 08.08.2012 noch Pflichtbeitragszeiten vom 01.02.2009 bis zum 31.07.2009 und vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 gespeichert.

Am 05.01.2000 beantragte der Kläger die Durchführung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation. Mit ärztlichem Gutachten vom 28.12.1999 (Bl. 1 medizinischer Teil Reha-VA) teilte der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. T. die Diagnosen einer rezidivierenden Lumboischialgie und einer rezidivierenden Tendinose der rechten Schulter nach Teilruptur des Muskulus pectoralis rechts mit, weshalb der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit gefährdet sei. Seine Arbeit als Heizungsbauer sei immer mit Bücken und schwerem Heben verbunden. Hierauf befand sich der Kläger vom 31.03.2000 bis zum 21.04.2000 zur Durchführung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation in der F. Bad B. Im Entlassungsbericht vom 26.04.2000 bescheinigten die dort behandelnden Ärzte dem Kläger im Beruf des Heizungs- und Lüftungsbauers ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen. Er könne auf Dauer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr verrichten. Ungünstig sei vor allem hoher Kraftaufwand in Zwangshaltungen. Das Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bezifferten die in Bad B. behandelnden Ärzte mit vollschichtig.

Am 15.09.2000 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit ein. Hiernach deutete die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 05.01.2000 in einen Rentenantrag um und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13.10.2000 ab, da der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem 14.10.1999 keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe, sondern vom 14.10.1994 bis 13.10.1999 nur zwei Jahre und neun Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt seien. In den Gründen des Bescheides führte sie ferner aus, nach den getroffenen Feststellungen bestehe Berufsunfähigkeit seit dem 14.10.1999. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Einen weiteren Rentenantrag vom 13.03.2001 (Bl. 24 allgemeiner Teil Renten-VA) lehnte die Beklagte ebenfalls wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit Bescheid vom 26.04.2001 ab (Bl. 31 Renten-VA). Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 16.06.2005 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und führte aus, er halte sich seit 1999 für erwerbsgemindert. Der hierauf von der Beklagten mit einer Begutachtung beauftragte Orthopäde Dr. S. diagnostizierte mit Gutachten vom 22.09.2005 (Bl. 4 medizinischer Teil Renten-VA) rezidivierende HWS-Verspannungsbeschwerden bei röntgenologisch unauffälliger HWS-Darstellung, einen Zustand nach Luxation der langen Bizepssehne im Schulterbereich mit Chronifizierung der Sehnenverlagerung und resultierenden Funktions- und Belastungsbeschwerden der rechten Schulter, ein rezidivierendes LWS-Überlastungssyndrom bei röntgenologisch unauffälliger LWS-Darstellung ohne neurologische Auffälligkeiten, leichte Coxarthrose beidseits, einen Zustand nach lateraler Malleolarfraktur links mit Osteosynthese und röntgenologisch nachweisbarer guter Ausheilung, reizlos liegendem Osteosynthesematerial, altersentsprechend normgerechter oberer und unterer Sprunggelenksdarstellung rechts und links sowie einem beginnenden Fersensporn beidseits, schließlich mäßiggradige Ballenhohlfußverbildungen mit Spreizfüßen, mäßigen Krallenzehen und Hallux valgus-Deformierung. Der Kläger sei betont durch die Schulterbeschwerden erheblich in seiner allgemeinen Belastungsfähigkeit eingeschränkt. Demgegenüber engten die übrigen Beschwerden die Belastungsfähigkeit nur mäßiggradig ein. Arbeiten, wie sie als Heizungsbauer abverlangt würden, könnten auf Dauer nicht mehr erbracht werden. Leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne betonte Belastungen der rechten Schulter seien jedoch noch umfassend und vollschichtig möglich.

Mit Fax vom 28.09.2005 (Bl. 74 allgemeiner Teil Renten-VA) beantragte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2000 im Zugunstenwege nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit der Begründung, am 14.10.1999 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben und schwer verunglückt zu sein, indem er beim Transport eines Heizkessels aus dem Keller eines Wohngebäudes eine Verletzung bzw. Verlagerung des Bizeps/der Bizepsmuskulatur erlitten habe.

Mit Bescheid vom 01.12.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 16.06.2005 ab, da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 14.10.1994 bis zum 13.10.1999 nur zwei Jahre und neun Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt habe. Eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit bestehe seit dem 14.10.1999.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 27.12.2005 (Bl. 90 Allgemeiner Teil Renten-VA) führte der Kläger aus, zu berücksichtigen sei die Privilegierung des Arbeitsunfalls. Seit dem Arbeitsunfall vom 14.10.1999 bestehe Berufsunfähigkeit. Hierdurch entfielen weitergehende Anforderungen, welche aufgrund des Arbeitsunfalls nicht mehr erfüllbar seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Berufsunfähigkeit sei am 14.10.1999 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2006 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung vortragen lassen, die Beklagte übersehe die Auswirkungen des § 43 Abs. 5 SGB VI, wonach die von der Beklagten geforderte Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich sei, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt werde. Bei einem Arbeitsunfall handele es sich um einen solchen Tatbestand. Beim Transport eines Heizkessels aus dem Keller eines Wohngebäudes sei dem Kläger der Bizeps- und Trizepsmuskel komplett mit führendem Muskelkanal abgerissen, ferner habe er sich noch die Wirbelsäule verletzt. Der Arm sei für mehrere Monate stillgelegt worden. Der Kläger bedürfe zusätzlicher Pausen, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt so nicht gebe. Mit Beschluss vom 07.07.2006 (S 3 R 1468/06) hat das SG das Rentenverfahren bis zur Erledigung des als vorrangig angesehenen unfallversicherungsrechtlichen Klageverfahrens (S 7 U 4223/05) ausgesetzt. Nach Fortsetzung des Verfahrens (Aktenzeichen S 3 R 4005/08) hat das SG mit Beschluss vom 24.06.2009 das Verfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Mit Schreiben vom 11.04.2011 hat die Beklagte das Verfahren wieder angerufen (nunmehr S 3 R 1491/11). Mit Schreiben vom 15.11.2011 (Bl. 60 SG-Akte) hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe einen Arbeitsunfall anerkannt, ebenso dessen Folgeschäden. Nach dem Arbeitsunfall sei er bis zum Ende der gesetzlich zulässigen Zeit krankgeschrieben gewesen (ca. eineinhalb Jahre). Bis heute leide er unter starken chronischen Schmerzen im Bereich der HWS, Schulter und dem Nackenbereich, sei in der Bewegungsfreiheit seines rechten Armes eingeschränkt und dürfe keine schweren Lasten mehr bewegen oder heben. Außerdem habe er vor zwei Jahren zwei Herzinfarkte erlitten und sei am Herzen operiert worden, weshalb er nicht mehr belastbar sei und auch nicht in der Lage, ohne Pause mehr als zehn Minuten zu gehen.

Die Beklagte ist der Klage unter Berufung auf das Urteil des LSG vom 09.07.2009 (L 6 U 468/08) entgegen getreten und hat ausgeführt, als einzige Unfallfolge sei eine Druckschmerzhaftigkeit im großen Brustmuskel rechts festgestellt worden, weshalb die beim Kläger festgestellte Berufsunfähigkeit gerade nicht infolge des Arbeitsunfalls eingetreten sei.

Mit Urteil vom 02.02.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei unstreitig seit dem Arbeitsunfall vom 14.10.1999 nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Heizungsbauer auszuüben. Ebenso unstreitig sei allerdings die notwendige 3/5-Belegung mit Pflichtbeiträgen ausgehend von einem Leistungsfall am 14.10.1999 nicht erfüllt, weil in der Rahmenfrist zwischen dem 14.10.1994 und dem 13.10.1999 lediglich zwei Jahre und neun Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Ebenfalls komme eine vorzeitige Wartezeiterfüllung und Fiktion der notwendigen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen über § 53 SGB VI nicht in Betracht. Es hat sich der Auffassung des SG (S 7 U 4223/05) im Urteil vom 09.10.2007 und LSG Baden-Württemberg (L 6 U 468/08) im Urteil vom 09.07.2009 angeschlossen, wonach als Unfallfolge lediglich eine Druckschmerzhaftigkeit im großen Brustmuskel rechts besteht und die übrigen Beschwerden im Bereich der Schulter Folge degenerativer Verschleißerscheinungen sind, welche mit dem Unfall nicht im Ursachenzusammenhang stehen. Nachdem diese Entscheidungen rechtskräftig seien, sei von ihnen auszugehen. Das SG hat auch keine Anhaltspunkte gesehen, die die Entscheidungen als fehlerhaft erscheinen ließen und zu eigenen Ermittlungen Anlass gegeben hätten. Es hat sich ergänzend auf das Gutachten von Dr. S. vom 22.09.2005 gestützt, wonach der Kläger als Heizungsbauer nicht mehr leistungsfähig sei.

Gegen das ihm am 13.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.03.2012 Berufung eingelegt. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, der von ihm am 14.10.1999 erlittene Arbeitsunfall habe zur Berufsunfähigkeit geführt. Ob der Arbeitsunfall Berufsunfähigkeit verursacht habe, werde nicht von der Berufsgenossenschaft oder den nachfolgenden Prozessen der Sozialgerichtsbarkeit entschieden, vielmehr sei dies Sache des Rentensenats.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.06.2005 zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt (sachdienlich gefasst),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und hat ergänzend auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Vom 19.03.2012 bis 23.03.2012 hat der Kläger an einem Assessment zur Sicherung der Erwerbstätigkeit im Berufsförderungswerk Bad W. teilgenommen. Nach dem von der Beklagten zur Akte gereichten Ergebnisbericht vom 10.04.2012 (Bl. 23 ff. Senatsakte) habe der Kläger im Rahmen der Maßnahme mehrmals betont, dass er keinen Antrieb habe, eine neue Anstellung aufzunehmen und sich gesundheitlich dazu auch nicht in der Lage sehe. Er sei zufrieden mit seiner jetzigen Situation und wünsche, berentet zu werden. Die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers habe aus medizinischer Sicht nicht ausreichend bewertet werden können, weshalb eine umfassende medizinische Abklärung empfohlen worden sei.

Ebenfalls von der Beklagten zur Akte des Senats gereicht worden sind ein fachorthopädisches Zusatzgutachten von Dr. M. vom 02.12.2012 (Bl. 57 ff. Senatsakte), ein psychiatrisches Zusatzgutachten des Dr. N. vom 29.11.2012 (Bl. 62 ff. Senatsakte) und das abschließende mehrfachärztliche Gutachten des Internisten Dr. M. vom 20.12.2012 (Bl. 65 ff. Senatsakte). Hiernach sei der Kläger weiterhin als Heizungsmonteur unter drei Stunden täglich leistungsfähig. Für Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes betrage das Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden. Auf den weiteren Inhalt der Gutachten wird im einzelnen Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten des SG (S 7 U 4223/05) und LSG (L 6 U 468/08 und L 1 U 485/11) Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI i.V.m. § 43 Abs. 1, 4 und 5) hat. Allein dies ist vorliegend Gegenstand der Berufung, nachdem die Beklagte, wie vom SG zutreffend ausgeführt, in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich über den Antrag des Klägers vom 16.06.2005 entschieden hat, das SG nur über diesen Anspruch entschieden hat und der rechtskundig vertretene Kläger sein Berufungsbegehren in der Berufungsschrift vom 08.03.2012 entsprechend gefasst hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 21.01.2013 und vom 13.02.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Be-schäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Anrechnungszeiten sind u. a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder arbeitslos (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) gewesen sind, wenn dadurch u. a. eine versicherte Tätigkeit unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit 1. Beitragszeiten 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter sind dementsprechend auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf eines Facharbeiters verweisbar (BSG, Urteil vom 23.2.1995 – 8 Rkn 5/93 – in SozR 3-2960 § 46 Nr. 3).

Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht in ausreichender Zahl (drei Jahre bzw. 36 Monate) nachgewiesen sind. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 S. 1 SGB VI nicht vor.

Der Kläger ist seit dem 14.10.1999 durchgehend berufsunfähig. Er ist seither nicht mehr in der Lage, seinen erlernten und bis zum 14.10.1999 auch tatsächlich ausgeübten Beruf des Heizungsbauers auszuüben. Diese Tätigkeit ist ausweislich des eigenen Vortrages des Klägers (Bl. 13 des allgemeinen Teils der Reha-VA) oft in gebückter Stellung und oft mit erhobenen Armen zu verrichten, wird witterungsungeschützt in offenen Rohbauten verrichtet und ist mit dem Heben und Tragen von Lasten über 20 kg verbunden. Zwar beziehen sich die in Bezug genommenen Angaben des Klägers auf die konkret für die Firma B. ausgeübte Tätigkeit, es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Rahmen des letzten Beschäftigungsverhältnisses als Heizungsbauer Anforderungen an den Kläger gestellt worden sind, die über die üblichen Anforderungen, welche der vom Kläger erlernte Beruf an das Leistungsvermögen stellt, hinausgehen. Diese Anforderungen kann er mit den seit dem 14.10.1999 dauerhaft bestehenden Leistungseinschränkungen nicht mehr erfüllen. Davon ist der Senat gestützt auf das ärztliche Gutachten des Chirurgen Dr. T. vom 28.12.1999, den Reha-Entlassungsbericht vom 26.04.2000, das ärztliche Gutachten des Orthopäden Dr. S., das chirurgische Gutachten von Dr. G., welches dieser im SG-Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (S 7 U 4223/05) am 16.04.2007 erstattet hat, und die Gutachten von Dr. M., Dr. N. und Dr. M., welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.01.2013 zur Akte des Senats gereicht hat, und welche der Senat sämtlich im Urkundsbeweis verwertet hat, überzeugt. Hiernach besteht neben schmerzhaften Rückenbeschwerden aufgrund eines chronischen HWS-/LWS-Syndroms durchgehend seit dem 14.10.1999 eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter verbunden mit einer Kraftminderung als Folge arthrotischer Veränderungen und degenerativer Umbauten des rechten Schultergelenks sowie einer Subluxation der langen Bizepssehne (vgl. Gutachten Dr. G.), weshalb dem Kläger das Tragen schwerer Gegenstände von mehr als 10-15 kg gesundheitlich ebenso unzumutbar ist wie die Durchführung von Überkopfarbeiten. Dies aber lässt sich mit den Anforderungen, die hinsichtlich des körperlichen Leistungsvermögens an einen Heizungsbauer gestellt werden, nicht in Übereinstimmung bringen.

Zumutbare Verweisungstätigkeiten, deren mehr als sechsstündige Ausübbarkeit der Annahme von Berufsunfähigkeit entgegenstünden, haben die Beteiligten weder benannt, noch sind sie für den Senat ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der Tätigkeit als Lagerist, die der Kläger für die Firma L. GmbH vom 01.11.2001 bis 28.03.2003 ausgeübt hat, nicht um eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, denn ausweislich der Schilderungen des Klägers im Schreiben vom 04.01.2006 (Bl. 11 der SG-Akte S 7 U 4223/05) hat es sich um einen Schonarbeitsplatz gehandelt, welchen der Kläger bedingt durch akuten Arbeitskräftemangel seines seinerzeitigen Arbeitgebers erhalten hat. So hat der Kläger ausgeführt, dass bei der Firma L. nach Erkrankung des Lageristen kein Ersatz für diesen hat gefunden werden können, weshalb man ihm dann ein Arbeitsangebot unterbreitet hat. Dabei sind zwischen dem Kläger und der Firma L. GmbH Sonderbedingungen im Hinblick auf dessen gesundheitlich eingeschränktes Leistungsvermögen vereinbart worden. So ist ihm erlaubt gewesen, sich bei Schmerzen im Kreuz oder der Schulter einige Minuten zu setzen, während der Arbeitszeit bei Schmerzen oder gesundheitlichen Problemen jederzeit einen Arzt aufzusuchen oder auch Therapien durchzuführen und für das Bewegen von Lasten jederzeit auf die Hilfe eines Lehrlings zurück zu greifen. Zum Ausgleich hat die Firma L. zunächst (vom 01.11.2001 bis 31.10.2002) Eingliederungszuschüsse erhalten (vgl. Bescheid vom 08.10.2001, Bl. 26 Reha-VA); allerdings sind dem Kläger die besonderen Arbeitsbedingungen auch nach deren Auslaufen weiterhin eingeräumt worden.

Obwohl somit feststeht, dass der Kläger seit dem 14.10.1999 berufsunfähig ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ausweislich des bei der Beklagten gespeicherten Versicherungsverlaufes, dessen Feststellungen der Kläger nicht angegriffen hat, weshalb der Senat sich nicht gehindert sieht, diesen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sind im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne der Bestimmungen der §§ 43, 240 SGB VI Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht in ausreichender Zahl (drei Jahre bzw. 36 Monate) nachgewiesen. So sind im Zeitraum vom 14.10.1994 bis 13.10.1999 nur zwei Jahre und neun Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Nachdem der Kläger selbst angegeben hat, sich in den Zeiträumen seit dem 01.01.1983 bis zum 14.04.1998, welche nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind, in der K. (K.) aufgehalten zu haben, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesen Zeiträumen Tatbestände erfüllt hat, welche eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI begründen. Auch lückenlose Anwartschaftserhaltungszeiten seit dem 01.01.1984 liegen nicht vor.

Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SGB VI. Hiernach ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Obwohl der Kläger am 14.10.1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat und seither durchgehend berufsunfähig ist, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung. Dabei lässt der Senat offen, ob § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dahingehend auszulegen ist, dass für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung Voraussetzung ist, dass infolge eines Arbeitsunfalls volle Erwerbsminderung eingetreten sein muss, und teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit als Folgen des Arbeitsunfalls nicht ausreichend sind, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erfüllen (in diesem Sinne Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 76. Ergänzungslieferung Dezember 2012, § 53 Rn. 18 unter Verweis auf Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.04.1981 - 4 RJ 39/80 - SozR 2200 § 1252 Nr. 2, juris Rn. 23 zum alten Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO); ebenfalls (zum SGB VI vor dem 01.01.2001) Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen, Urteil vom 13.04.2000 - L 1 RA 189/98 -, juris Rn. 23). Der Kläger ist zwar, was für den Senat unter Zugrundelegung der bereits in Bezug genommenen ärztlichen Gutachten und des Reha-Entlassungsberichts vom 26.04.2000 feststeht, nach dem 14.10.1999 nicht voll erwerbsgemindert gewesen; es hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen bestanden. Der Kläger ist mithin seit dem 14.10.1999 (nur) berufsunfähig, wie bereits dargelegt.

Es fehlt aber jedenfalls an der Erfüllung der (weiteren) Voraussetzung, dass der Kläger "wegen" eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig (hier: berufsunfähig) geworden sein muss. Dabei gelten im Rahmen der Prüfung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dieselben Grundsätze wie im Unfallversicherungsrecht, d.h. die nachgewiesenen Gesundheitsstörungen, deren wesentliche Ursache der als Arbeitsunfall anerkannte Geschehensablauf ist, müssen mit Wahrscheinlichkeit die wesentliche Ursache für die eingetretene Berufsunfähigkeit gewesen sein (Theorie der wesentlichen Bedingung, vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 5 ff.). Zwar hat der Kläger am 14.10.1999 einen Arbeitsunfall erlitten, jedoch sind die infolgedessen beim Kläger dauerhaft verbliebenen Gesundheitsstörungen nicht die wesentliche Ursache für die seither beim Kläger bestehende Berufsunfähigkeit.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.4.2009 – B 2 U 29/07 R – in Juris m.w.N.).

Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung bzw. Funktionseinschränkung als Unfallfolge ist grundsätzlich u. a. ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis bzw. dem dadurch eingetretenen Gesundheitserstschaden und der fortdauernden Gesundheitsstörung (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen - neben der versicherten Tätigkeit - der Gesundheitserstschaden und die eingetretenen fortdauernden Gesundheitsstörungen gehören, mit einem der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit erwiesen sein. Für die Bejahung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Gesundheitserstschaden und den fortdauernden Gesundheitsstörungen gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung die Kausalitätstheorie der "wesentlichen Bedingung". Diese hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Ereignis nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Auf Grund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden (vgl. die zusammenfassende Darstellung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung im Urteil des BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = BSGE 96, 196-209 und Juris).

Bei mehreren konkurrierenden Ursachen muss die rechtlich wesentliche Bedingung nach dem Urteil des BSG vom 9.5.2006 (a.a.O. Rdnr. 15) nicht "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig" sein. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Kommt einer der Ursachen gegenüber den anderen eine überragende Bedeutung zu, ist sie allein wesentliche Ursache und damit allein Ursache im Rechtssinn.

Der Kläger hat unzweifelhaft am 14.10.1999 einen Arbeitsunfall erlitten. Letztlich ist das Unfallgeschehen vom 14.10.1999 aber nur für eine Zerrung des rechten großen Brustmuskels mit verbliebener Druckschmerzhaftigkeit mit Wahrscheinlichkeit die wesentliche Ursache. Diese aber hat den Kläger nicht an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit als Heizungsbauer gehindert, wie von Dr. G. schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt worden ist. Wesentliche Ursache für die seit dem 14.10.1999 bestehende Berufsunfähigkeit sind demgegenüber die unfallunabhängig - schicksalhaft - entstandenen weiteren Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Schulter gewesen, welche sich lediglich erstmals am 14.10.1999 durch Symptome (Schmerz, Bewegungseinschränkung) bemerkbar gemacht haben, zudem die ebenfalls unfallunabhängig bestehenden Rückenbeschwerden. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des 6. Senats des LSG in seinem Urteil vom 09.07.2009 (L 6 U 468/08) an, macht sie sich zu eigen und nimmt hierauf ergänzend Bezug.

Für den erkennenden Senat steht nach eigener kritischer Prüfung gestützt auf die vorliegenden Gutachten, insbesondere das Gutachten von Dr. G. vom 05.03.2007, fest, dass einer konkurrenzfähigen Ausübung der Tätigkeit eines Heizungsbauers neben den offenkundig unfallunabhängig verursachten schmerzhaften Rückenbeschwerden durch ein chronischen HWS-/LWS-Syndroms insbesondere die arthrotischen Veränderungen, degenerativen Umbauten des rechten Schultergelenks und die Subluxation der langen Bizepssehne entgegen gestanden haben und noch entgegen stehen. Diese verursachen seit dem 14.10.1999 schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter verbunden mit einer Kraftminderung, deren Auswirkung der Kläger gegenüber Dr. G. so beschrieben hat, dass er mit rechts nicht einmal mehr eine Einkaufstasche anheben könne. Das Unfallgeschehen vom 14.10.1999 hat für deren Entstehung jedoch nur ein sog. Anlassgeschehen geboten, nicht aber die wesentliche Ursache. Bei den arthrotischen Veränderungen und degenerativen Umbauten des rechten Schultergelenks handelt es sich um typische - schicksalhaft und unfallunabhängig entstandene - Verschleißzeichen; bei der Verlagerung der Bizepssehne um einen sog. Scheuerschaden. Nachdem der Senat vorliegend zu keinen vom Urteil des 6. Senats vom 09.07.2009 abweichenden Ergebnissen gelangt, bedarf hier keiner Entscheidung, ob überhaupt und ggf. inwieweit eine vom SG im angefochtenen Urteil behauptete Bindungswirkung des Urteils vom 09.07.2009 für den vorliegenden Fall besteht.

Hiernach war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Die Sache weist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung auf, nachdem durch das Bundessozialgericht jedenfalls zum Recht des SGB VI noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen vorliegend offenbleiben konnten, weil sie nicht entscheidungserheblich waren. Weitergehenden Klärungsbedarf vermag der Senat nicht zu erkennen.
Rechtskraft
Aus
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