L 13 R 2828/13 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2828/13 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2012 und die Aufhebung der Vollziehung werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2012 angeordnete Aufrechnung wegen eines bindend festgestellten Rückforderungsanspruchs in Höhe von 421,59 EUR aus überzahlter Rente in Höhe von 90,- EUR monatlich mit seiner von der Beklagten gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 690,10 EUR, neben der er gemäß seinen Angaben noch eine Zusatzrente in Höhe von 109,- EUR monatlich erhält.

Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2013 abgewiesen, u.a. mit der Begründung, der Kläger habe nicht - wie erforderlich - nachgewiesen, dass durch die Aufrechnung Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entstehe oder verstärkt werde, insbesondere habe er trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts entsprechende Bescheinigungen nicht vorgelegt.

Das SG hat die deswegen am 17. Juni 2013 wegen Nichtzulassung der Berufung bei ihm erhobene Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid, dessen öffentliche Zustellung (wegen mangels hinreichender Postanschrift nicht möglicher Zustellung mit Postzustellungsurkunde) angeordnet worden ist (Beschluss 2. Mai 2013, Aushang ab 14. Mai 2013) und der dem Kläger am 10. Juni 2013 ausgehändigt worden ist, dem Senat vorgelegt.

Am 11. Juli 2013 hat der Kläger beim Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen "Kürzung" seiner Rente im Juli 2013 um 90,- EUR beantragt. Es sei auch Sorge zu tragen, dass er die Rente im August 2013 rechtzeitig erhalte. Er erwarte eine Antwort bis 15. Juli 2013.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag, mit dem der Kläger sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und der Aufhebung der Vollziehung begehrt und über den der Senat als Gericht der Hauptsache zu entscheiden hat, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde bei ihm anhängig ist (§ 86 b Abs.1 Satz1, Abs. 2 Satz 3 SGG), hat keinen Erfolg.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung geltend entsprechend (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG).

Gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherungen bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Dies ist hier der Fall, da es sich bei der Aufrechnung um die teilweise Entziehung einer laufenden Leistung handelt.

Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung. Einzustellen sind dabei die gesetzgeberische Wertung, wonach ein Rechtsbehelf gerade keine aufschiebende Wirkung haben soll, die Auswirkungen für den Antragsteller und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen beantragt wird, sowie die Eilbedürftigkeit. Am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann in der Regel kein öffentliches Interesse bestehen. Ist die in der Hauptsache erhobene Klage aussichtlos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86 b Rdnr. 12 ff.). Entscheidendes Gewicht in der vom Senat anzustellenden Abwägungsentscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG kommt im vorliegenden Fall den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu; ist näm¬lich der Widerspruch oder die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, dann überwiegt in den Fällen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Einzelnen am Eintritt des Suspensiveffekts. Es bestehen hier im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und vor der im Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides und der angefochtene Gerichtsbescheid rechtmäßig und verletzen die Rechte des Klägers nicht. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorliegen. Insbesondere ist die Forderung, mit der aufgerechnet wird, bestandskräftig festgestellt. Der Antragsteller hat auch nicht den Nachweis geführt, durch die Aufrechnung hilfebedürftig zu werden. Der Senat verweist insofern nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die Gründe des Gerichtsbescheids vom 12. Februar 2013, denen er sich in vollem Umfang anschließt.

Da somit die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen war, kommt auch keine Aufhebung der (bereits erfolgten) Vollziehung mit der Folge, dass Leistungen für die Vergangenheit nachzuzahlen wären (hier der im Juli 2013 bereits einbehaltene Teilbetrag von 90,- EUR), in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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