Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 6384/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5441/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2010 hinaus.
Der 1963 geborene Kläger, der sich seit 1986 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, war ab August 1988 als ungelernter Arbeiter - mit Unterbrechungen - versicherungspflichtig beschäftigt. Danach übte er u.a. auch selbständige Tätigkeiten aus. In der Folge hat er Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bzw. Sozialleistungen und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 25. Februar 2008 bis 31. Juli 2010 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Gesamtkontospiegel vom 1. Juli 2010 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Grundlage der Rentengewährung war der Heilverfahren-Entlassungsbericht (HV-EB) vom 22. Juli 2008 über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klink Gl. vom 2. Juni bis 7. Juli 2008 (Diagnose [D]: mittelschwere bis schwergradige depressive Episode mit rezidivierender Störung, andauernder Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom, statisch-degeneratives BWS-LWS-Syndrom, Kopfschmerzsyndrom), in welchem leichte Tätigkeiten lediglich drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich als möglich erachtet waren.
Den Antrag vom 8. April 2010 auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2010 und Widerspruchsbescheid vom 29. November 2010 ab.
Grundlage der Entscheidung war u.a. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. Schn., Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2010. Der Kläger habe über Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Beinen sowie über Drehschwindel geklagt. Er leide unter somatoformen Störungen mit vorwiegender Projektion auf das muskulo-skelettale System, einem WS-Syndrom ohne sensomotorische Ausfälle sowie einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Ferner bestehe der Verdacht auf Spannungskopfschmerzen. Eine Depression, Erschöpfbarkeit, andauernde Persönlichkeitsänderung oder posttraumatische Belastungsstörung sei nicht feststellbar. Der Kläger könne unter Berücksichtigung der Leiden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten.
Deswegen hat der Kläger am 14. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, er leide an Nervenschmerzen und vermehrter Erschöpfbarkeit, wodurch er weiterhin erwerbsgemindert sei.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von Ihnen erhobenen Befunde und Behandlungen haben der Orthopäde Dr. Kor. am 29. April 2011 (letzte Untersuchung am 21. April 2009, seither keine neuen Feststellungen), die Schmerztherapeutin Dr. Li. am 3. Mai 2011 (seit 18. November 2004 unregelmäßig schmerztherapeutische Akupunktur und ergotherapeutische Behandlungen; Leistungsvermögen nicht länger als zwei Stunden pro Tag) und der Neurologe Dr. Col. am 24. Mai 2011 (zweimalige neurologisch psychiatrische Untersuchungen Anfang 2011, keine neurologischen Defizite, psychopathologisch depressiv gefärbtes Stimmungsbild; leichte Arbeiten seien nur unter drei Stunden arbeitstäglich möglich) berichtet. Ferner ist ein Bericht des orthopädischen Praxiszentrums Sin. und Wa. vom 15. September 2011 (Dr. Schl., unterschrieben "i.A.O.") eingegangen.
Desweiteren hat das SG ein psychosomatisches Gutachten des Dr. Dr. Ni. vom 17. Februar 2012 eingeholt. Bei ihm hat der Kläger über chronische Beschwerden und Empfindungsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten und der LWS geklagt. Er ist zum Ergebnis gelangt, es bestehe eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, die allerdings aktuell als mittelgradig einzustufen sei. Beeinträchtigt sei die körperliche Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit. Der Kläger sei aber in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in Wechselhaltung ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeit ohne besondere nervliche oder geistige Beanspruchung mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Mit Urteil vom 7. November 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne, was sich aus dem Gutachten von Dr. Dr. Ni. ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 29. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen im Berufungsverfahren Bevollmächtigten am 28. Dezember 2012 um 10:22 Uhr per Fax beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, diese dann aber im Weiteren trotz Aufforderung und Erinnerung nicht näher begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 zu verurteilen, ihm über den 31. Juli 2010 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung bis 28. Juni 2013 gegeben. Am 3. Juli 2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, es sei eine weitere Begründung der Berufung beabsichtigt. Laut Aussage des behandelnden Arztes sei die medizinische Beurteilung "völlig unhaltbar". Es werde um "Fristerstreckung" gebeten. Hierauf ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2013 mitgeteilt worden, eine Verlängerung der abgelaufenen Frist erfolge nicht.
Am 28. Dezember 2012 hat der in erster Instanz Bevollmächtigte des Klägers um 12:29 Uhr per Fax beim SG gegen das Urteil vom 7. November 2012 ebenfalls Berufung eingelegt, die das SG dem Senat am 10. Januar 2013 vorgelegt hat und die unter dem Az L 13 R 2799/13 geführt wird.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des SG und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die vom Bevollmächtigten des Klägers am 28. Dezember 2012 um 10:22 Uhr per Fax eingelegte und nach den §§ 143, 144 SGG zulässige erste Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2010 hinaus.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen die Voraussetzungen einer solchen Rente nicht erfüllt, weil er jedenfalls leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung nicht vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück, zumal der Kläger die Berufung auch nicht näher begründet hat.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Sachverständige Dr. Dr. Ni. die Berichte und Aussagen der behandelnden Ärzte ausgewertet und auf Grund dessen sowie seiner eigenen Untersuchungsergebnisse eine schlüssige und den Senat überzeugende Beurteilung der aus der somatoformen Schmerzstörung mit chronischen Schmerzen überwiegend im Bereich der unteren Extremitäten und der LWS mit subjektiver Empfindungsstörung sowie den depressiven Symptomen resultierenden Leistungseinschränkungen abgegeben hat. Danach kann der Kläger (noch) leichte körperliche Arbeite in wechselnder Stellung bzw. Körperhaltung - ohne Akkord-, Fließband-, Schicht oder Nachtarbeit, besondere nervliche Beanspruchung und mittelschwierige oder schwierige geistige Tätigkeiten - mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten, zumal auch bei der Untersuchung beim Sachverständigen eine Einschränkung des Durchhaltevermögens nicht festzustellen war. Im Übrigen steht diese Einschätzung im Wesentlichen auch in Übereinstimmung mit der im Gutachten von Dr. Schn., das im Wege des Urkundenbeweises verwertbar war. Dass sich der Gesundheitszustand seit der Untersuchung bei Dr. Dr. Ni. verändert hat, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Der Senat sieht sich auch durch die Bitte um Fristerstreckung nicht gehindert, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, nachdem die eingeräumte Frist bereits abgelaufen war und der Bevollmächtigte des Klägers sich auf den Hinweis, die Frist werde nicht verlängert, auch nicht mehr geäußert hat. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den Akten, dass behandelnde Ärzte das Leistungsvermögen, anders als der vom SG beauftragte Sachverständige einschätzen, was gerade zur Einholung des Sachverständigengutachtens durch das SG geführt hat. Ferner ist dem Kläger das Gutachten seit Februar 2012 bekannt, so dass er hinreichend Gelegenheit gehabt hat, eine ärztliche Äußerung hierzu dem SG oder im seit Dezember 2012 anhängigen Berufungsverfahren vorzulegen.
Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Erwerbsminderung hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2010 hinaus.
Der 1963 geborene Kläger, der sich seit 1986 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, war ab August 1988 als ungelernter Arbeiter - mit Unterbrechungen - versicherungspflichtig beschäftigt. Danach übte er u.a. auch selbständige Tätigkeiten aus. In der Folge hat er Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bzw. Sozialleistungen und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 25. Februar 2008 bis 31. Juli 2010 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Gesamtkontospiegel vom 1. Juli 2010 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Grundlage der Rentengewährung war der Heilverfahren-Entlassungsbericht (HV-EB) vom 22. Juli 2008 über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klink Gl. vom 2. Juni bis 7. Juli 2008 (Diagnose [D]: mittelschwere bis schwergradige depressive Episode mit rezidivierender Störung, andauernder Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom, statisch-degeneratives BWS-LWS-Syndrom, Kopfschmerzsyndrom), in welchem leichte Tätigkeiten lediglich drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich als möglich erachtet waren.
Den Antrag vom 8. April 2010 auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2010 und Widerspruchsbescheid vom 29. November 2010 ab.
Grundlage der Entscheidung war u.a. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. Schn., Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2010. Der Kläger habe über Beschwerden in der Wirbelsäule und in den Beinen sowie über Drehschwindel geklagt. Er leide unter somatoformen Störungen mit vorwiegender Projektion auf das muskulo-skelettale System, einem WS-Syndrom ohne sensomotorische Ausfälle sowie einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Ferner bestehe der Verdacht auf Spannungskopfschmerzen. Eine Depression, Erschöpfbarkeit, andauernde Persönlichkeitsänderung oder posttraumatische Belastungsstörung sei nicht feststellbar. Der Kläger könne unter Berücksichtigung der Leiden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten.
Deswegen hat der Kläger am 14. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und geltend gemacht, er leide an Nervenschmerzen und vermehrter Erschöpfbarkeit, wodurch er weiterhin erwerbsgemindert sei.
Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von Ihnen erhobenen Befunde und Behandlungen haben der Orthopäde Dr. Kor. am 29. April 2011 (letzte Untersuchung am 21. April 2009, seither keine neuen Feststellungen), die Schmerztherapeutin Dr. Li. am 3. Mai 2011 (seit 18. November 2004 unregelmäßig schmerztherapeutische Akupunktur und ergotherapeutische Behandlungen; Leistungsvermögen nicht länger als zwei Stunden pro Tag) und der Neurologe Dr. Col. am 24. Mai 2011 (zweimalige neurologisch psychiatrische Untersuchungen Anfang 2011, keine neurologischen Defizite, psychopathologisch depressiv gefärbtes Stimmungsbild; leichte Arbeiten seien nur unter drei Stunden arbeitstäglich möglich) berichtet. Ferner ist ein Bericht des orthopädischen Praxiszentrums Sin. und Wa. vom 15. September 2011 (Dr. Schl., unterschrieben "i.A.O.") eingegangen.
Desweiteren hat das SG ein psychosomatisches Gutachten des Dr. Dr. Ni. vom 17. Februar 2012 eingeholt. Bei ihm hat der Kläger über chronische Beschwerden und Empfindungsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten und der LWS geklagt. Er ist zum Ergebnis gelangt, es bestehe eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, die allerdings aktuell als mittelgradig einzustufen sei. Beeinträchtigt sei die körperliche Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit. Der Kläger sei aber in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in Wechselhaltung ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeit ohne besondere nervliche oder geistige Beanspruchung mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Mit Urteil vom 7. November 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne, was sich aus dem Gutachten von Dr. Dr. Ni. ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 29. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen im Berufungsverfahren Bevollmächtigten am 28. Dezember 2012 um 10:22 Uhr per Fax beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, diese dann aber im Weiteren trotz Aufforderung und Erinnerung nicht näher begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 zu verurteilen, ihm über den 31. Juli 2010 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung bis 28. Juni 2013 gegeben. Am 3. Juli 2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, es sei eine weitere Begründung der Berufung beabsichtigt. Laut Aussage des behandelnden Arztes sei die medizinische Beurteilung "völlig unhaltbar". Es werde um "Fristerstreckung" gebeten. Hierauf ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2013 mitgeteilt worden, eine Verlängerung der abgelaufenen Frist erfolge nicht.
Am 28. Dezember 2012 hat der in erster Instanz Bevollmächtigte des Klägers um 12:29 Uhr per Fax beim SG gegen das Urteil vom 7. November 2012 ebenfalls Berufung eingelegt, die das SG dem Senat am 10. Januar 2013 vorgelegt hat und die unter dem Az L 13 R 2799/13 geführt wird.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des SG und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die vom Bevollmächtigten des Klägers am 28. Dezember 2012 um 10:22 Uhr per Fax eingelegte und nach den §§ 143, 144 SGG zulässige erste Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2010 hinaus.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen die Voraussetzungen einer solchen Rente nicht erfüllt, weil er jedenfalls leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung nicht vorliegen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück, zumal der Kläger die Berufung auch nicht näher begründet hat.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Sachverständige Dr. Dr. Ni. die Berichte und Aussagen der behandelnden Ärzte ausgewertet und auf Grund dessen sowie seiner eigenen Untersuchungsergebnisse eine schlüssige und den Senat überzeugende Beurteilung der aus der somatoformen Schmerzstörung mit chronischen Schmerzen überwiegend im Bereich der unteren Extremitäten und der LWS mit subjektiver Empfindungsstörung sowie den depressiven Symptomen resultierenden Leistungseinschränkungen abgegeben hat. Danach kann der Kläger (noch) leichte körperliche Arbeite in wechselnder Stellung bzw. Körperhaltung - ohne Akkord-, Fließband-, Schicht oder Nachtarbeit, besondere nervliche Beanspruchung und mittelschwierige oder schwierige geistige Tätigkeiten - mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten, zumal auch bei der Untersuchung beim Sachverständigen eine Einschränkung des Durchhaltevermögens nicht festzustellen war. Im Übrigen steht diese Einschätzung im Wesentlichen auch in Übereinstimmung mit der im Gutachten von Dr. Schn., das im Wege des Urkundenbeweises verwertbar war. Dass sich der Gesundheitszustand seit der Untersuchung bei Dr. Dr. Ni. verändert hat, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Der Senat sieht sich auch durch die Bitte um Fristerstreckung nicht gehindert, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, nachdem die eingeräumte Frist bereits abgelaufen war und der Bevollmächtigte des Klägers sich auf den Hinweis, die Frist werde nicht verlängert, auch nicht mehr geäußert hat. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den Akten, dass behandelnde Ärzte das Leistungsvermögen, anders als der vom SG beauftragte Sachverständige einschätzen, was gerade zur Einholung des Sachverständigengutachtens durch das SG geführt hat. Ferner ist dem Kläger das Gutachten seit Februar 2012 bekannt, so dass er hinreichend Gelegenheit gehabt hat, eine ärztliche Äußerung hierzu dem SG oder im seit Dezember 2012 anhängigen Berufungsverfahren vorzulegen.
Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Erwerbsminderung hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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