L 11 KR 2293/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 2036/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2293/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ausführungen im Schreiben einer Krankenkasse, dass der Nachweis
der Arbeitsunfähigkeit durch einen namentlich benannten Arzt letztmalig
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkannt wird und eine weitere
Zahlung von Krankengeld nur möglich ist, wenn der Auszahlschein
durch einen Vertragsarzt bestätigt wird, können eine Regelung iSd
§ 31 SGB X sein.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15.05.2013 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 aufschiebende Wirkung hat, soweit darin (auch) ausgeführt wird, dass eine weitere Krankengeldzahlung nur möglich ist, wenn der Auszahlschein durch einen Vertragsarzt bestätigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung ausgestellt durch einen in Deutschland ansässigen Vertragsarzt zu verlangen.

Die 1981 geborene Antragstellerin (Ast) war aufgrund einer abhängigen Beschäftigung als pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA) bei der Firma E. G. GmbH Mitglied der Antragsgegnerin (Ag). Ob das Beschäftigungsverhältnis noch besteht, ist offen. In der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich die Kopie einer Aufhebungsvereinbarung ohne Unterschrift, wonach das Arbeitsverhältnis der Ast mit Ablauf des 10.03.2013 endet. Die Ast leidet seit Jahren an einer chronischen Hepatopathie (Lebererkrankung). Im Jahr 2010 wurde bei ihr eine akute Hepatitis-E-Infektion festgestellt. Diesbezüglich wurde von ihr ein Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eingeleitet. Gegen die ablehnenden Bescheide ist ein Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen S 20 U 3854/12 bei Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig.

Die Ast befand sich zunächst wegen Unwohlsein und Ermüdung vom 01.03.2012 bis zum 13.04.2012 in Behandlung bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr M.-Sch ... Anschließend begann sie wegen einer Depression, einer akuten Belastungsreaktion, Erschöpfung und Somatisierung eine Psychotherapie bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. ab dem 16.04.2012, welche sie dann am 10.06.2012 abbrach. Danach begab sie sich in Behandlung bei Dr. K., Arzt für Allgemeinmedizin und Immunologie in W/Österreich, welcher eine Leberfibrose, einen Verdacht auf toxische Hepatopathie und einen Erschöpfungszustand diagnostizierte und eine Hyperthermie-Behandlung durchführte. Des Weiteren stellte sich die Ast ambulant am 18.10.2012 im Leberzentrum der Universitätsklinik F. vor (Befundbericht vom 15.11.2012, Blatt 64 bis 67 der Verwaltungsakte). Die von dort veranlasste Leberpunktion ergab den Verdacht auf eine noduläre regenerative Hyperplasie (NRH) sowie eine geringgradige perivenuläre, teils maschendrahtartige Fibrose (Befundbericht des Instituts für Pathologie vom 28.12.2012, Bl 66/67 der Verwaltungsakte).

Dr M.-Sch. attestierte mittels einer Erst-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erst-AUB) Arbeitsunfähigkeit (AU) vom 01.03.2012 bis zum 16.03.2012. Im Folgenden wurde die AU wie folgt attestiert:

AUB vom Beginn AU Voraussichtliches Ende AU Festgestellt am Erst-/Folge-AUB Arzt 14.03.2012 01.03.2012 30.03.2012 14.03.2012 Folge-AUB M. - Sch. 03.04.2012 03.04.2012 13.04.2012 03.04.2012 Erst-AUB M. - Sch. 16.04.2012 16.04.2012 06.05.2012 16.04.2012 Erst-AUB G. 07.05.2012 20.05.2012 G. 21.05.2012 17.06.2012 G. 18.06.2012 09.07.2012 K. 09.07.2012 16.09.2012 K. 17.09.2012 14.10.2012 K. 15.10.2012 11.11.2012 K. 12.11.2012 05.12.2012 K. 11.12.2012 06.01.2013 K. 20.12.2012 20.12.2012 21.12.2012 20.12.2012 Erst-AUB Uniklinik F. 07.01.2013 03.02.2013 K. 04.02.2013 03.03.2013 K.

Die Ag bewilligte der Ast mit Bescheiden vom 30.05.2012 und 23.10.2012 nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld (Krg) ab dem 03.05.2012. In den Bescheiden führte sie ua aus, die AU sei mit dem Auszahlschein durchgängig nachzuweisen und müsse durch die Ag anerkannt sein. Das Krg werde grundsätzlich rückwirkend nur bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheins gezahlt. Mit jedem Auszahlschein würden die Voraussetzungen für die Zahlung von Krg erneut überprüft. Die Ag ließ die Ast durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) am 01.06.2012 (Blatt 37 bis 37 der Verwaltungsakte) und am 14.09.2012 (Blatt 59 bis 61 der Verwaltungsakte) begutachten. Die Ag zahlte letztmals Krg bis zum 07.01.2013.

Mit Email vom 29.11.2012 wies die Ag die Ast darauf hin, dass die Kosten für die Behandlung bei Dr K. nicht von der Ag übernommen würden und die AU zukünftig durch einen niedergelassenen Arzt in Deutschland bestätigt werden sollte.

Mit Bescheid vom 18.01.2013 teilte die Ag mit, dass der Nachweis der AU über einen Vertragsarzt in Deutschland geführt werden müsse. Der Nachweis der AU durch Dr K. werde letztmalig am 07.01.2013 anerkannt. Eine weitere Krg-Zahlung sei nur möglich, wenn der Auszahlschein durch einen Vertragsarzt bestätigt werden.

Die Ast legte hiergegen am 01.02.2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass den Bescheinigungen ausländischer Ärzte kein geringerer Beweiswert zu komme. Die Verweigerung der Krg-Zahlung ab dem 08.01.2013 sei rechtswidrig, da alle Voraussetzungen erfüllt seien. Die Ag wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 zurück und führte zur Begründung aus, dass nach § 6 Abs 1 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) der Auszahlschein zum Nachweis der AU von einem Vertragsarzt auszustellen sei. Auch führe die Ast lediglich eine Hyperthermiebehandlung durch. Eine Behandlung der vom MDK festgestellten psychosomatischen Beschwerden erfolge nicht.

Die Ast hat hiergegen Klage beim SG erhoben (S 14 KR 2014/13) und beantragt, die Bescheide aufzuheben und über die Krg-Anträge der Ast zu entscheiden. Zugleich hat die Ast im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, festzustellen, dass Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2013 aufschiebende Wirkung haben. Die Ast hat zur Antragsbegründung angeführt, dass es der Feststellung bzw Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedürfe, da die Ag durch ihre Weigerung über die Krg-Zahlung zu entscheiden, die Ast in eine finanzielle und soziale Notlage bringe. Die AU der Ast ergebe sich nicht nur aus den Berichten von Dr K., sondern auch aus den Feststellungen des MDK.

Auf die Nachfrage des SG, ob der Antrag auf die Zahlung von Krg über den 07.01.2013 hinaus gerichtet sei, hat die Ast mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2013 mitgeteilt, dass der Inhalt und die Rechtswirkungen des Bescheides vom 18.01.2013 streitig seien. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw der Klage zwischen den Beteiligten streitig sei, könne in entsprechender Anwendung des § 86b Abs 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden. Der Antrag sei (noch) nicht auf die Zahlung von Krg gerichtet, da es an einer entsprechenden Vorbefassung der Ag fehle.

Mit Beschluss vom 15.05.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Anträge auf Feststellung bzw Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig seien. Zur Abgrenzung der Rechtsschutzformen nach § 86b Abs 1 und § 86b Abs 2 SGG sei auf die Klageart der Hauptsache abzustellen. Danach sei ein Antrag nach § 86b Abs 1 SGG immer dann statthaft, wenn in der Hauptsache die isolierte Anfechtungsklage statthafte Rechtschutzform sei. Bei der von der Ast erhobenen Klage handele es sich nachweislich des dort gestellten Antrages nicht um eine isolierte Anfechtungsklage. Neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehre die Ast auch die Verurteilung der Ag, über die gestellte Krg-Anträge zu entscheiden. Es liege auch nach dem Bescheid vom 18.01.2013 kein Fall einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I vor. Auch sei die Weigerung der Ag, über weitere Krg-Anträge der Ast zu entscheiden, als Ablehnung von weiteren Krg-Zahlungen zu verstehen. Die Ablehnung werde jedoch nicht durch die Feststellung bzw Anordnung der aufschiebenden Wirkung beseitigt, so dass hierdurch die rechtliche Stellung der Ast nicht verbessert werde. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege nicht vor. Eine Auslegung komme angesichts der ausdrücklichen Klarstellung der Ast, einen Antrag nach § 86b Abs 1 SGG stellen zu wollen, nicht in Betracht.

Die Ast hat mit einem am 26.05.2013 beim SG eingegangenen Fax Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 18.01.2013 habe keine Entscheidung über die Gewährung von Krg getroffen. Die Regelungen im Bescheid befassten sich nur mit Gestaltungsregelungen zum Inhalt der Antragsbefugnis und zu Beibringungsverpflichtungen der Ast. Diese Gestaltungsregelungen sollten eine Befassung mit den Leistungsanträgen verhindern. Der Antrag auf deklaratorische Feststellung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig, da in der Hauptsache Klageziel die Aufhebung der rechtswidrigen Gestaltungsregelungen sei. Diese bedürften keiner Vornahme, sofern man rechtmäßiges Verwaltungshandeln in der Zukunft voraussetze. Nach den Verfahrensregelungen des SGB X iVm dem SGB V habe die Ag nach Wegfall der Auflagen aus dem angefochtenen Bescheid über den Krg-Anspruch nach allgemeinen Regelungen zu entscheiden. Die Rechtslage entspreche weitgehend einem Versagungsbescheid nach § 66 SGB I. Der weitere Klageantrag auf Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens zum Krg sei nur deshalb gestellt worden, da sich die Ag hartnäckig geweigert habe, dies einzuleiten. Ausnahmsweise bestehe daher ein Rechtsschutzbedürfnis für einen eigenständigen Feststellungsantrag zur Erlangung eines Titels mit vollstreckungsfähigem Inhalt.

Die Ast beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15.05.2013 aufzuheben und festzustellen, dass Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2013 gemäß § 86a SGG aufschiebende Wirkung haben.

Die Ag beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ag führt zur Antragserwiderung an, dass in der Hauptsache keine isolierte Anfechtungsklage vorliege. Die Ast begehre nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sondern auch die Verurteilung der Ag zur Entscheidung über die gestellten Krg-Anträge. Die Zahlung von Krg über den 07.01.2013 hinaus habe nicht erfolgen können, da die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Mit der Einstellung des Krg habe auch keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krg mehr bestanden, so dass sich eine Entscheidung über die weiteren von Dr K. ausgestellten Auszahlscheine erübrigt habe. Das Krg sei nicht wegen fehlender Mitwirkung sondern wegen fehlender Anerkennung der von Dr. K. ausgestellten AUB abgelehnt worden. Es erschließe sich der Ag nicht, woraus die Ast folgere, dass sich die Ag nach einem Urteil jeglicher Form einer Entscheidung oder einem Handeln entsprechend dem Verfahrensausgang verweigern werde. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag bestehe nicht.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Inhalt der Verfahrensakte beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Ast ist zulässig und teilweise begründet. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 hat aufschiebende Wirkung, soweit darin (auch) ausgeführt wird, dass eine weitere Krankengeldzahlung nur möglich ist, wenn der Auszahlschein durch einen Vertragsarzt bestätigt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Gemäß § 86a Abs 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 86a Abs 2 Nr 3 SGG für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Wenn zwischen den Beteiligten zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden (Sächsisches LSG 15.01.2013, L 3 AS 1010/12 B PKH, juris mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 86 b RdNr 15 mwN).

Der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften ist hier eröffnet. Die Ast macht ausdrücklich keinen Anspruch auf Krg geltend, so dass der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 SGG nicht Streitgegenstand des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ist. Die Voraussetzungen für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung im hier ausgesprochenen Umfang sind erfüllt. Die Ag hat keine laufende Leistung entzogen oder herabgesetzt, sondern die erneute Bewilligung von Krg abgelehnt. Dies hat das SG zutreffend entschieden. Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben der Ag vom 18.01.2013 ist inhaltlich und formal ein Verwaltungsakt. Die Auslegung dieses Verwaltungsaktes hat vor dem Hintergrund der Bewilligungsbescheide vom 30.05.2012 und 23.10.2012 zu erfolgen. Mit diesen Bescheiden hat die Ag unmissverständlich bestimmt, dass das Krg nur abschnittsweise - rückwirkend bis zum Ausstellungsdatum des Auszahlscheines - bewilligt wird. Eine Auslegung dahingehend, dass Krg ab dem 03.05.2012 auf Dauer bewilligt wird, ist mit dem Wortlaut der Bescheide vom 30.05.2012 und 23.10.2012 nicht zu vereinbaren. Daher kommt es nicht darauf an, ob Krg im Allgemeinen auf Dauer oder nur abschnittsweise bewilligt wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine jeweils befristete Bewilligung von Krg durch die von der Ag im Einzelfall getroffene konkrete Regelung. Danach wurde der Ast Krg mit der letzten Auszahlung bis zum 07.01.2013 bewilligt. Die Aussage im Schreiben (Bescheid) vom 18.01.2013, der Nachweis der AU durch Dr K. werde letztmalig am 07.01.2013 anerkannt, kann vor dem Hintergrund der Bewilligungsbescheide vom 30.05. und 23.10.2012 nur so verstanden werden, dass damit die erneute Bewilligung von Krg ab dem 08.01.2013 abgelehnt wird; der Bescheid enthält keine Aufhebung einer auf Dauer bewilligten Krg-Zahlung. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2013 kann aus diesem Grund nicht uneingeschränkt festgestellt werden. Denn die Ablehnung einer Leistung (Krg) durch Verwaltungsakt ist einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich, da eine solche Regelung keine über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes hinausgehende Wirkungen hat. Die Ablehnung der Leistung selbst ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG 19.09.2008, B 14 AS 44/08 B, juris). Insoweit war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde der Ast ist aber insoweit begründet, als festzustellen ist, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 aufschiebende Wirkung hat, soweit darin (auch) ausgeführt wird, dass eine weitere Krankengeldzahlung nur möglich ist, wenn der Auszahlschein durch einen Vertragsarzt bestätigt wird. Obgleich derartige Ausführungen idR nicht als Regelung iSd § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich als ein Hinweis auf die Rechtslage zu werten sind, ist im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung angebracht. Denn die Ag hat im Schreiben vom 18.01.2013 nicht zwischen dem Verfügungssatz (Regelung) und der Begründung differenziert, sondern unmittelbar nach der Ablehnung einer Weitergewährung von Krg ausgeführt, dass sie künftig anders als bisher die von Dr. K. ausgestellten Auszahlscheine nicht mehr akzeptieren wird. Sie hat damit eine Regelung getroffen, die es ihr im Falle der Bestandskraft des Bescheides vom 18.01.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013) erlauben würde, allein aufgrund der getroffenen Regelung die Bewilligung von Krg abzulehnen. Die Ausführungen der Ag können zumindest bei der Ast den Eindruck erwecken, dass damit rechtlich bindend darüber entschieden worden ist, dass die Ag das Recht hat, Anträge auf Krg nur deshalb abzulehnen, weil die Auszahlscheine von Dr. K. ausgestellt worden sind. Es handelt sich folglich um eine die Ast belastende Regelung (Verwaltungsakt), gegen die sich die Ast mit der (isolierten) Anfechtungsklage wenden kann.

Der Widerspruch der Ast hatte in Bezug auf die vorgenannte Regelung bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung ab 02.01.2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der umgekehrte Grundsatz, wonach Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren nur aufschiebende Wirkung hatten, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet war (Timme NZS 2004, 292, 293). Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage entfällt (§ 86a Abs 2 SGG) liegt nicht vor. Da streitig ist, ob und in welchem Umfang eine aufschiebende Wirkung vorliegt, ist eine (deklaratorische) Feststellung des Senats geboten. Daraus folgt nicht, dass die Ast verpflichtet ist, der Ast ohne weitere Prüfung Krg aufgrund von Auszahlscheinen des Dr. K. zu bewilligen. Der Ag ist es nur untersagt, Krg mit der Begründung abzulehnen, sie habe bereits bindend entschieden, dass die von Dr. K. ausgestellten Auszahlscheine nicht mehr akzeptiert werden müssen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG die Feststellung der AU nicht zwingend durch einen Vertragsarzt erfolgen muss (BSG 10.05.2013, B 1 KR 20/11 R, BSGE 111, 18). Bei einem Aufenthalt der Ast im EU-Ausland sind zudem die Art 21 und 27 EGV 883/2004 zu beachten. Die Vorschriften, wonach der Anspruch auf Krg bei Auslandsaufenthalt ruht (§ 16 Abs 1 Nr 1 SGB V), werden insoweit durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch das Recht der Europäischen Union verdrängt (vgl § 30 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -; Hessisches LSG 27.11.2008, L 8 KR 169/06, juris)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Antrag und die Beschwerde formal nur teilweise erfolgreich waren. Der Sache nach geht es der ASt aber hauptsächlich darum, eine zukünftige Ablehnung von Krg unter Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung zu vermeiden. Damit hatte die Ast Erfolg, so dass es sachgerecht ist, dass die Ag die gesamten außergerichtlichen Kosten der Ast trägt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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