Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1034/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4090/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Klageverfahrens werden zur Hälfte erstattet. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines Bescheides über seinen Überprüfungsantrag vom 09.08.2011 gegen den Bescheid vom 08.06.2010 (Nr. BG: 61706BG0003975) für den Leistungszeitraum vom 01.03.2010 bis zum 31.05.2010.
Mit Änderungsbescheid vom 08.06.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger rückwirkend für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis zum 31.05.2010 Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 486,65 EUR monatlich. Grund für die Neufestsetzung der Leistungen war der Auszug des Sohns des Klägers aus der elterlichen Wohnung sowie die Tatsache, dass der Kläger ab März 2010 nicht mehr eine bedarfsübersteigende Rente bezog. Mit einem weiteren Bescheid – ebenfalls auf den 08.06.2010 datiert – bewilligte der Beklagte auf Antrag des Klägers vom 28.05.2010 für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2010 Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von ebenfalls 486,65 EUR monatlich.
Der Kläger beantragte über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 09.08.2011 die Überprüfung des Bescheides vom 08.06.2010 für den Bewilligungszeitraum Juni 2010 bis November 2010 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und sandte dem Beklagten dieses Schreiben am 10.08.2011 um 10:32 Uhr per Telefax zu. Der Überprüfungsantrag war unter dem klägerischen, internen Zeichen 022-7A/2010 geführt. Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 10.08.2011 unter Verweis auf § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II "als verfristet" zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des Bescheids vom 08.06.2011 für den Bewilligungszeitraum März 2010 bis Mai 2010 befindet sich nicht in der Verwaltungsakte des Beklagten.
Der Kläger hat am 01.03.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat behauptet, er habe mit Anwaltsschreiben vom 09.08.2011, übermittelt per Telefax am 10.08.2011 einen weiteren Überprüfungsantrag hinsichtlich des Zeitraums März bis Mai 2010 gestellt. Der Beklagte habe bis zum Ablauf der Wartefrist nicht über diesen Überprüfungsantrag entschieden. Einen zureichenden Grund für eine längere Bearbeitung habe der Beklagte nicht dargetan. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Antrag bearbeitet worden sei, handele es sich um den falschen Überprüfungsantrag. Streitgegenständlich sei der Überprüfungsantrag mit dem Aktenzeichen 022-8A/2010.
Der Beklagte ist der Klage unter dem Verweis entgegen getreten, er habe über den Antrag bereits mit Bescheid vom 10.08.2011 entschieden. Zudem seien die Leistungen für den Zeitraum Juni bis November 2010 mit Änderungsbescheid vom 31.05.2012 erneut neu berechnet worden. Den Eingang eines weiteren Überprüfungsantrags (8A) am selben Tag hat der Beklagte bestritten.
Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte den Bescheid vom 31.05.2012. Darin entschied er - von Amts wegen - erneut über Ansprüche des Klägers in dem Bewilligungszeitraum vom März 2010 bis Mai 2010 und bewilligte Leistungen nach. Der Anlass für diesen Überprüfungsbescheid von Amts wegen war ein Beschluss des Gemeinderats des kommunalen Trägers des Beklagten, die Mietobergrenzen auch mit Rückwirkung für die Vergangenheit neu zu bestimmen. Gerichtsbekanntermaßen hat der Beklagte daraufhin in großem Umfang Überprüfungsbescheide von Amts wegen erlassen und Leistungen nachbewilligt.
Auf Aufforderung des SG hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz vom 10.07.2012 eingereicht, in dem er ausführte, als Anlage dazu lägen beide Überprüfungsanträge vom 09.08.2011 nebst Sendevermerken bei. Bei der Akte des SG findet sich nur der Antrag mit dem Aktenzeichen 7A nebst Faxprotokoll.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Ein Antrag beim Beklagten sei nicht gestellt worden. Der Kläger habe keine Unterlagen vorgelegt, die nachwiesen, dass ein entsprechendes Antragsschreiben an den Beklagten per Fax versendet worden sei. Das im Klageverfahren vorgelegte Sendeprotokoll beziehe sich eindeutig auf den Überprüfungsantrag, der den Bewilligungszeitraum Juni bis November 2010 betreffe (Az. 7A), über den entschieden worden sei. Zudem genüge die Vorlage eines Sendeberichts grundsätzlich nicht für einen Zugangsnachweis, sondern ihm komme allenfalls Indizwirkung zu. Der Sendenachweis stelle keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Telefaxes dar.
Gegen den am 17.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.09.2012 Berufung eingelegt. Er behauptet erneut, er habe auch einen Überprüfungsantrag mit dem Az. 8A gestellt und diesen ordnungsgemäß an den Beklagten übermittelt. Die vom SG angeführte Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis für den Zugang eines Telefaxes sei veraltet und entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Demnach genüge ein OK-Vermerk im Sendebericht, falls eine Manipulation des Sendeberichts auszuschließen sei. Es dürfe deshalb angenommen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des Empfangsgeräts angekommen sei. Da das Faxprotokoll als Zugangsnachweis ausreiche, sei auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand notwendig. Der Kläger reicht zudem den Überprüfungsantrag mit dem Aktenzeichen 022-8A/2010 sowie einen entsprechenden Sendebericht zu den Akten.
Auf einen Hinweis des Senats trägt der Kläger ergänzend vor, hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung bestünden keine Bedenken. Bei der Untätigkeitsklage handele es sich nicht um eine Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ziele. Auf den Wert des Beschwerdegegenstandes komme es deshalb nicht an. Da die Kosten der Unterkunft sowie die Berücksichtigung des Kindergelds als Einkommen im Streit ständen und der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, müsse der Streitwert auf 948,49 EUR beziffert werden.
Nachdem der Beklagte auf den zwischenzeitlichen Erlass des Bescheids vom 31.05.2012 hingewiesen und der Senat hierzu mitgeteilt hat, dieser Bescheid habe den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag womöglich erledigt, trägt der Kläger ergänzend vor, jener Änderungsbescheid sei auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gestützt gewesen, so dass mit ihm nicht über den streitigen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag vom 10. August 2011 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch hinsichtlich des Bescheides vom 08. Juni 2010 für den Zeitraum März bis Mai 2010 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids.
Der Beklagte hat das Schreiben des SG vom 12.07.2012 an ihn mit Anlagen vorgelegt. Dabei ist festgestellt worden, dass das SG nur den damals von Klägerseite eingereichten Überprüfungsantrag 7A zu seinen Akten genommen und den hier streitigen Überprüfungsantrag (8A) nebst Faxprotokoll, der ebenfalls eingereicht worden war, dem Beklagten zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt hat.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 hat der Kläger, mit solchem vom 28.05.2013 der Beklagte jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist ferner gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. Allerdings unterliegen auch Untätigkeitsklagen unter den Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1) SGG der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschl. v. 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, Juris Rn. 10), wenn sie auf einen ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakt gerichtet sind (§ 88 Abs. 1 SGG), der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von EUR 750,00 nicht übersteigen. Die Beschwer des Klägers aus dem Gerichtsbescheid übersteigt diese Grenze jedoch. Sein Überprüfungsantrag ist gerichtet auf einen Verwaltungsakt über Geldleistungen von nicht ausschließbar mehr als EUR 750,00. Er selbst hat die Beschwer mit 948,49 EUR beziffert. Zwar hatte der Senat anfänglich durchaus Zweifel an der angegebenen Höhe, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass trotz des kurzen Zeitraums eine höhere Beschwer vorliegt. Der Kläger hat insbesondere seinen Überprüfungsantrag nicht beschränkt. Er hat ausgeführt, dass er sich nicht nur gegen den Bedarf für Unterkunft und Heizung, sondern auch gegen die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen wende und der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestand kein offener Bescheidungsanspruch des Klägers aus § 88 Abs. 1 SGG mehr.
Allerdings hat der Kläger in der Berufungsinstanz erfolgreich nachgewiesen, dass der Überprüfungsantrag mit dem Aktenzeichen 022-8A/2010 dem Beklagten zugegangen ist. Der vorgelegte Sendevermerk seines Telefax-Geräts begründet ausreichenden Beweis. Das BSG hat zu dieser Frage ausgeführt, der "OK"-Vermerk im Sendebericht eines Faxgeräts belege das Zustandekommen der Verbindung, falls eine Manipulation des Sendeberichts auszuschließen sei (vgl. hierzu BSG, Beschl. v. 20.10.2009 – B 5 R 84/09, Rn. 11). Der Kläger hat einen solchen Sendebericht vorgelegt. Anhaltspunkte für eine Manipulation bestehen nicht. Er hat damit den notwendigen Nachweis erbracht, dass der Überprüfungsantrag der Beklagten am 10.08.2011 um 10:38 Uhr zugegangen ist. Der Senat berücksichtigt bei seiner Überzeugungsbildung auch, dass der andere Überprüfungsantrag (7A) unstreitig wenige Minuten um 10:32 Uhr zuvor ebenfalls per Telefax übermittelt worden war. Anhaltspunkte für einen Ausfall des Faxgeräts des Beklagten in dieser kurzen Zeitspanne bestehen nicht. Die weiteren vom Senat ermittelten Umstände zeigen eher an, dass der Beklagte - so wie es später dem SG auch unterlaufen ist - den hier streitigen Überprüfungsantrag, der sich im Layout kaum von dem anderen unterschied, für eine bloße Kopie des anderen gehalten und daher nicht zu seinen Akten genommen hat.
Der Beklagte hat jedoch zwischenzeitlich über den gestellten Überprüfungsantrag entschieden, weshalb der Bescheidungsanspruch erloschen ist und sich die Untätigkeitsklage vor der Entscheidung des SG über die Klage erledigt hatte.
Der Beklagte hat von Amts wegen am 31.05.2012 einen Änderungsbescheid erlassen und erneut über die Leistungsansprüche des Klägers für den Bewilligungszeitraum März bis Mai 2010 entschieden. Nachdem der Gemeinderat des kommunalen Trägers des Beklagten die Mietobergrenze neu bestimmt hatte, betraf der Bescheid insbesondere die Höhe des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Aber die äußere Gestaltung, die sich nicht wesentlich von der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung unterschied, spricht dafür, dass der Beklagte umfassend neu entschieden hat. Der Kläger durfte und musste jenen Bescheid als vollständige Neuregelung der ursprünglich getroffenen Entscheidung verstehen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 02.08.2012 – L 7 AS 223/12 B, Rn. 9). In diesem Rahmen musste er aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den Bescheid als vollständige Überprüfung seiner Ansprüche in dem streitigen Zeitraum verstehen, einschließlich der Höhe des Regelbedarfs und der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen. Hiergegen spricht nicht, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 31.05.2012 die Höhe des Regelbedarfs und des angerechneten Einkommens nicht verändert hat. Auch eine (hier teilweise) Ablehnung ist eine Entscheidung über einen Überprüfungsantrag. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst mit seinem damaligen Antrag insbesondere - nur - eine Überprüfung des Unterkunftsbedarfs begehrt hatte, wie sich aus der Antragsbegründung ergibt.
Dieser Änderungsbescheid des Beklagten beruhte entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Der Beschluss des Gemeinderats des kommunalen Trägers stellte keine Änderung der Sachlage im Sinne des § 48 SGB X dar. Er hatte nur deklaratorisch bestätigt, dass die Mietobergrenze immer schon zu niedrig gewesen war. Insoweit war daher tatsächlich der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 08.06.2010 von Anfang an rechtswidrig gewesen, und deswegen waren dem Kläger zu niedrige Sozialleistungen gewährt worden. Daraus folgt, dass auch der Bescheid vom 31.05.2012 in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X ergangen war.
Dieser Bescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X, auch wenn er von Amts wegen ergangen ist, hat - zugleich - den bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht beschiedenen Überprüfungsantrag des Klägers vom 10.08.2011 erledigt. Der Senat ist der Ansicht, dass auch ein von Amts wegen erlassener Änderungs- (Teil-Rück¬nahme-)¬ Bescheid einen noch nicht beschiedenen Überprüfungsantrag, der den selben Gegenstand hat, erledigt. Auch eine Teil-Rücknahme von Amts wegen wie hier ist eine Entscheidung nach § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X. Ein Überprüfungsverfahren kann gem. § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X auch von Amts wegen ergehen (vgl. eindeutig § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X). In einem Verfahren nach § 44 SGB X, sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen eingeleitet, kann aber über die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Bescheids für einen bestimmten Zeitraum nur einheitlich entschieden werden. Dies gilt erst recht in einer Situation wie hier, in der sowohl der Antrag des Betroffenen als auch das amtswegige Verfahren in dieselbe Richtung zielen, nämlich einer Besserstellung des Betroffenen. Nähme man an, es müsste trotz des von Amts wegen ergangenen Bescheids auch förmlich über den Überprüfungsantrag entschieden werden, bärge dies die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Der betroffene Antragsteller wird durch diese Rechtsansicht nicht schlechter gestellt. Er kann, wenn der von Amts wegen ergangene Überprüfungsantrag seinem inhaltlichen Begehren nicht vollständig nachkommt, Widerspruch einlegen (vgl. hierzu auch das Urt. des Senats vom 16.01.2013 - L 3 SB 3670/12, veröff. bei www.sozialgerichtsbarkeit.de, betreffend parallel geführte Erhöhungs- und Herabsetzungsverfahren im Schwerbehindertenrecht nach § 48 SGB X).
Ein möglicher formeller Fehler des Änderungsbescheides durch eine Verletzung des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X aufgrund der fehlenden persönlichen Bekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten des Klägers führt allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheids, die aber sogar nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich ist. Ein solcher Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Ein wirksamer Bescheid aber kann den gestellten Antrag erledigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Bei der Kostenquotelung für die erste Instanz berücksichtigt der Senat, dass die Untätigkeitsklage vor Erlass des Bescheids vom 31.05.2012 Erfolg gehabt hätte.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten des Klageverfahrens werden zur Hälfte erstattet. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines Bescheides über seinen Überprüfungsantrag vom 09.08.2011 gegen den Bescheid vom 08.06.2010 (Nr. BG: 61706BG0003975) für den Leistungszeitraum vom 01.03.2010 bis zum 31.05.2010.
Mit Änderungsbescheid vom 08.06.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger rückwirkend für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis zum 31.05.2010 Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 486,65 EUR monatlich. Grund für die Neufestsetzung der Leistungen war der Auszug des Sohns des Klägers aus der elterlichen Wohnung sowie die Tatsache, dass der Kläger ab März 2010 nicht mehr eine bedarfsübersteigende Rente bezog. Mit einem weiteren Bescheid – ebenfalls auf den 08.06.2010 datiert – bewilligte der Beklagte auf Antrag des Klägers vom 28.05.2010 für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2010 Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von ebenfalls 486,65 EUR monatlich.
Der Kläger beantragte über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 09.08.2011 die Überprüfung des Bescheides vom 08.06.2010 für den Bewilligungszeitraum Juni 2010 bis November 2010 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und sandte dem Beklagten dieses Schreiben am 10.08.2011 um 10:32 Uhr per Telefax zu. Der Überprüfungsantrag war unter dem klägerischen, internen Zeichen 022-7A/2010 geführt. Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 10.08.2011 unter Verweis auf § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II "als verfristet" zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des Bescheids vom 08.06.2011 für den Bewilligungszeitraum März 2010 bis Mai 2010 befindet sich nicht in der Verwaltungsakte des Beklagten.
Der Kläger hat am 01.03.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat behauptet, er habe mit Anwaltsschreiben vom 09.08.2011, übermittelt per Telefax am 10.08.2011 einen weiteren Überprüfungsantrag hinsichtlich des Zeitraums März bis Mai 2010 gestellt. Der Beklagte habe bis zum Ablauf der Wartefrist nicht über diesen Überprüfungsantrag entschieden. Einen zureichenden Grund für eine längere Bearbeitung habe der Beklagte nicht dargetan. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Antrag bearbeitet worden sei, handele es sich um den falschen Überprüfungsantrag. Streitgegenständlich sei der Überprüfungsantrag mit dem Aktenzeichen 022-8A/2010.
Der Beklagte ist der Klage unter dem Verweis entgegen getreten, er habe über den Antrag bereits mit Bescheid vom 10.08.2011 entschieden. Zudem seien die Leistungen für den Zeitraum Juni bis November 2010 mit Änderungsbescheid vom 31.05.2012 erneut neu berechnet worden. Den Eingang eines weiteren Überprüfungsantrags (8A) am selben Tag hat der Beklagte bestritten.
Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte den Bescheid vom 31.05.2012. Darin entschied er - von Amts wegen - erneut über Ansprüche des Klägers in dem Bewilligungszeitraum vom März 2010 bis Mai 2010 und bewilligte Leistungen nach. Der Anlass für diesen Überprüfungsbescheid von Amts wegen war ein Beschluss des Gemeinderats des kommunalen Trägers des Beklagten, die Mietobergrenzen auch mit Rückwirkung für die Vergangenheit neu zu bestimmen. Gerichtsbekanntermaßen hat der Beklagte daraufhin in großem Umfang Überprüfungsbescheide von Amts wegen erlassen und Leistungen nachbewilligt.
Auf Aufforderung des SG hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz vom 10.07.2012 eingereicht, in dem er ausführte, als Anlage dazu lägen beide Überprüfungsanträge vom 09.08.2011 nebst Sendevermerken bei. Bei der Akte des SG findet sich nur der Antrag mit dem Aktenzeichen 7A nebst Faxprotokoll.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Ein Antrag beim Beklagten sei nicht gestellt worden. Der Kläger habe keine Unterlagen vorgelegt, die nachwiesen, dass ein entsprechendes Antragsschreiben an den Beklagten per Fax versendet worden sei. Das im Klageverfahren vorgelegte Sendeprotokoll beziehe sich eindeutig auf den Überprüfungsantrag, der den Bewilligungszeitraum Juni bis November 2010 betreffe (Az. 7A), über den entschieden worden sei. Zudem genüge die Vorlage eines Sendeberichts grundsätzlich nicht für einen Zugangsnachweis, sondern ihm komme allenfalls Indizwirkung zu. Der Sendenachweis stelle keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Telefaxes dar.
Gegen den am 17.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.09.2012 Berufung eingelegt. Er behauptet erneut, er habe auch einen Überprüfungsantrag mit dem Az. 8A gestellt und diesen ordnungsgemäß an den Beklagten übermittelt. Die vom SG angeführte Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis für den Zugang eines Telefaxes sei veraltet und entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Demnach genüge ein OK-Vermerk im Sendebericht, falls eine Manipulation des Sendeberichts auszuschließen sei. Es dürfe deshalb angenommen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des Empfangsgeräts angekommen sei. Da das Faxprotokoll als Zugangsnachweis ausreiche, sei auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand notwendig. Der Kläger reicht zudem den Überprüfungsantrag mit dem Aktenzeichen 022-8A/2010 sowie einen entsprechenden Sendebericht zu den Akten.
Auf einen Hinweis des Senats trägt der Kläger ergänzend vor, hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung bestünden keine Bedenken. Bei der Untätigkeitsklage handele es sich nicht um eine Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ziele. Auf den Wert des Beschwerdegegenstandes komme es deshalb nicht an. Da die Kosten der Unterkunft sowie die Berücksichtigung des Kindergelds als Einkommen im Streit ständen und der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei, müsse der Streitwert auf 948,49 EUR beziffert werden.
Nachdem der Beklagte auf den zwischenzeitlichen Erlass des Bescheids vom 31.05.2012 hingewiesen und der Senat hierzu mitgeteilt hat, dieser Bescheid habe den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag womöglich erledigt, trägt der Kläger ergänzend vor, jener Änderungsbescheid sei auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gestützt gewesen, so dass mit ihm nicht über den streitigen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag vom 10. August 2011 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch hinsichtlich des Bescheides vom 08. Juni 2010 für den Zeitraum März bis Mai 2010 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids.
Der Beklagte hat das Schreiben des SG vom 12.07.2012 an ihn mit Anlagen vorgelegt. Dabei ist festgestellt worden, dass das SG nur den damals von Klägerseite eingereichten Überprüfungsantrag 7A zu seinen Akten genommen und den hier streitigen Überprüfungsantrag (8A) nebst Faxprotokoll, der ebenfalls eingereicht worden war, dem Beklagten zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt hat.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 hat der Kläger, mit solchem vom 28.05.2013 der Beklagte jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist ferner gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. Allerdings unterliegen auch Untätigkeitsklagen unter den Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1) SGG der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschl. v. 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, Juris Rn. 10), wenn sie auf einen ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakt gerichtet sind (§ 88 Abs. 1 SGG), der Geld-, Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von EUR 750,00 nicht übersteigen. Die Beschwer des Klägers aus dem Gerichtsbescheid übersteigt diese Grenze jedoch. Sein Überprüfungsantrag ist gerichtet auf einen Verwaltungsakt über Geldleistungen von nicht ausschließbar mehr als EUR 750,00. Er selbst hat die Beschwer mit 948,49 EUR beziffert. Zwar hatte der Senat anfänglich durchaus Zweifel an der angegebenen Höhe, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass trotz des kurzen Zeitraums eine höhere Beschwer vorliegt. Der Kläger hat insbesondere seinen Überprüfungsantrag nicht beschränkt. Er hat ausgeführt, dass er sich nicht nur gegen den Bedarf für Unterkunft und Heizung, sondern auch gegen die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen wende und der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestand kein offener Bescheidungsanspruch des Klägers aus § 88 Abs. 1 SGG mehr.
Allerdings hat der Kläger in der Berufungsinstanz erfolgreich nachgewiesen, dass der Überprüfungsantrag mit dem Aktenzeichen 022-8A/2010 dem Beklagten zugegangen ist. Der vorgelegte Sendevermerk seines Telefax-Geräts begründet ausreichenden Beweis. Das BSG hat zu dieser Frage ausgeführt, der "OK"-Vermerk im Sendebericht eines Faxgeräts belege das Zustandekommen der Verbindung, falls eine Manipulation des Sendeberichts auszuschließen sei (vgl. hierzu BSG, Beschl. v. 20.10.2009 – B 5 R 84/09, Rn. 11). Der Kläger hat einen solchen Sendebericht vorgelegt. Anhaltspunkte für eine Manipulation bestehen nicht. Er hat damit den notwendigen Nachweis erbracht, dass der Überprüfungsantrag der Beklagten am 10.08.2011 um 10:38 Uhr zugegangen ist. Der Senat berücksichtigt bei seiner Überzeugungsbildung auch, dass der andere Überprüfungsantrag (7A) unstreitig wenige Minuten um 10:32 Uhr zuvor ebenfalls per Telefax übermittelt worden war. Anhaltspunkte für einen Ausfall des Faxgeräts des Beklagten in dieser kurzen Zeitspanne bestehen nicht. Die weiteren vom Senat ermittelten Umstände zeigen eher an, dass der Beklagte - so wie es später dem SG auch unterlaufen ist - den hier streitigen Überprüfungsantrag, der sich im Layout kaum von dem anderen unterschied, für eine bloße Kopie des anderen gehalten und daher nicht zu seinen Akten genommen hat.
Der Beklagte hat jedoch zwischenzeitlich über den gestellten Überprüfungsantrag entschieden, weshalb der Bescheidungsanspruch erloschen ist und sich die Untätigkeitsklage vor der Entscheidung des SG über die Klage erledigt hatte.
Der Beklagte hat von Amts wegen am 31.05.2012 einen Änderungsbescheid erlassen und erneut über die Leistungsansprüche des Klägers für den Bewilligungszeitraum März bis Mai 2010 entschieden. Nachdem der Gemeinderat des kommunalen Trägers des Beklagten die Mietobergrenze neu bestimmt hatte, betraf der Bescheid insbesondere die Höhe des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Aber die äußere Gestaltung, die sich nicht wesentlich von der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung unterschied, spricht dafür, dass der Beklagte umfassend neu entschieden hat. Der Kläger durfte und musste jenen Bescheid als vollständige Neuregelung der ursprünglich getroffenen Entscheidung verstehen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 02.08.2012 – L 7 AS 223/12 B, Rn. 9). In diesem Rahmen musste er aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den Bescheid als vollständige Überprüfung seiner Ansprüche in dem streitigen Zeitraum verstehen, einschließlich der Höhe des Regelbedarfs und der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen. Hiergegen spricht nicht, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 31.05.2012 die Höhe des Regelbedarfs und des angerechneten Einkommens nicht verändert hat. Auch eine (hier teilweise) Ablehnung ist eine Entscheidung über einen Überprüfungsantrag. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst mit seinem damaligen Antrag insbesondere - nur - eine Überprüfung des Unterkunftsbedarfs begehrt hatte, wie sich aus der Antragsbegründung ergibt.
Dieser Änderungsbescheid des Beklagten beruhte entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Der Beschluss des Gemeinderats des kommunalen Trägers stellte keine Änderung der Sachlage im Sinne des § 48 SGB X dar. Er hatte nur deklaratorisch bestätigt, dass die Mietobergrenze immer schon zu niedrig gewesen war. Insoweit war daher tatsächlich der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 08.06.2010 von Anfang an rechtswidrig gewesen, und deswegen waren dem Kläger zu niedrige Sozialleistungen gewährt worden. Daraus folgt, dass auch der Bescheid vom 31.05.2012 in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X ergangen war.
Dieser Bescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X, auch wenn er von Amts wegen ergangen ist, hat - zugleich - den bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht beschiedenen Überprüfungsantrag des Klägers vom 10.08.2011 erledigt. Der Senat ist der Ansicht, dass auch ein von Amts wegen erlassener Änderungs- (Teil-Rück¬nahme-)¬ Bescheid einen noch nicht beschiedenen Überprüfungsantrag, der den selben Gegenstand hat, erledigt. Auch eine Teil-Rücknahme von Amts wegen wie hier ist eine Entscheidung nach § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X. Ein Überprüfungsverfahren kann gem. § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X auch von Amts wegen ergehen (vgl. eindeutig § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X). In einem Verfahren nach § 44 SGB X, sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen eingeleitet, kann aber über die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Bescheids für einen bestimmten Zeitraum nur einheitlich entschieden werden. Dies gilt erst recht in einer Situation wie hier, in der sowohl der Antrag des Betroffenen als auch das amtswegige Verfahren in dieselbe Richtung zielen, nämlich einer Besserstellung des Betroffenen. Nähme man an, es müsste trotz des von Amts wegen ergangenen Bescheids auch förmlich über den Überprüfungsantrag entschieden werden, bärge dies die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Der betroffene Antragsteller wird durch diese Rechtsansicht nicht schlechter gestellt. Er kann, wenn der von Amts wegen ergangene Überprüfungsantrag seinem inhaltlichen Begehren nicht vollständig nachkommt, Widerspruch einlegen (vgl. hierzu auch das Urt. des Senats vom 16.01.2013 - L 3 SB 3670/12, veröff. bei www.sozialgerichtsbarkeit.de, betreffend parallel geführte Erhöhungs- und Herabsetzungsverfahren im Schwerbehindertenrecht nach § 48 SGB X).
Ein möglicher formeller Fehler des Änderungsbescheides durch eine Verletzung des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X aufgrund der fehlenden persönlichen Bekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten des Klägers führt allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheids, die aber sogar nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich ist. Ein solcher Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Ein wirksamer Bescheid aber kann den gestellten Antrag erledigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Bei der Kostenquotelung für die erste Instanz berücksichtigt der Senat, dass die Untätigkeitsklage vor Erlass des Bescheids vom 31.05.2012 Erfolg gehabt hätte.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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