L 5 R 5382/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 814/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5382/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.12.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1961 geborene Klägerin war im Juli 2007 an Brustkrebs erkrankt. Zuvor war sie seit Februar 2007 geringfügig als Montagearbeiterin drei Stunden arbeitstäglich beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 25.11.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01.09.2009. Dem lag ein sozialmedizinisches Gutachten der Sozialmedizinerin und Internistin G. vom 23.11.2009 zugrunde. Nach der darin geäußerten Leistungseinschätzung vermochte die Klägerin, welche sich seinerzeit in laufender Chemotherapie befand, vorläufig nur drei bis unter sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

Vom 21.06. bis 13.07.2011 führte die Klägerin eine Rehabilitationmaßnahme (1. Etappe des Heilverfahrens) in der Reha-Klinik am Kurpark in Bad K. durch. Ausweislich des Entlassberichts vom 14.07.2011 bestand bei der Klägerin Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in allen Haltungsarten im Umfang von sechs Stunden und mehr. Wegen der Karzinomerkrankung sollten im zukünftigen Leistungsbild keine Nachtschichttätigkeiten enthalten sein. Darüber hinaus seien aufgrund der Lymphödemneigung des linken Armes Tätigkeiten zu vermeiden, welche mit einer regelmäßigen Hitzeexposition oder mit einer verstärkten Beanspruchung der linken oberen Extremität einhergingen. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig.

Mit Bescheid vom 08.09.2011 entzog die Beklagte sodann nach vorheriger Anhörung die mit Bescheid vom 25.11.2009 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Wirkung zum 01.10.2011.

Hiergegen legte die Klägerin am 27.09.2011 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie weiterhin nicht in der Lage sei, sechs Stunden und mehr zu arbeiten. Insbesondere seien bei ihr noch Herzbeschwerden hinzugekommen. Bereits nach einer Stunde Arbeit leide sie an Rückenbeschwerden, die sie mit Schmerzmitteln bekämpfe. Sie müsse einen "Armstrumpf mit Fingerhandschuh" anziehen, der sie bei der Arbeit hindere.

Die 2. Etappe des Heilverfahrens wurde vom 01.11.2011 bis 08.11.2011 ebenfalls in der Reha-Klinik am Kurpark in Bad K. durchgeführt. Bei unveränderten Diagnosen wurde erneut die Auffassung vertreten, die Klägerin könne einer geeigneten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sechs Stunden und mehr nachgehen (Entlassungsbericht vom 22.11.2011).

Die Beklagte ließ die Klägerin darüber hinaus von Dr. St. untersuchen und begutachten. Dieser stellte in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 01.12.2011 unter zusätzlicher Auswertung beigezogener medizinischer Unterlagen im Wesentlichen fest, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Begutachtung am 16.11.2009 wesentlich gebessert habe. Die Chemotherapie sei erfolgreich beendet worden; gleiches gelte für eine Bestrahlungsbehandlung. Die Klägerin sei bei der Begutachtung insgesamt recht optimistisch und anpackend erschienen, der Umgang mit ihrer Erkrankung durchaus beachtenswert und erfreulich. Hinweise auf eine fortbestehende schwerer wiegende Depression oder ein schwer wiegendes Fatigue-Syndrom fänden sich nicht. Eine entsprechende medikamentöse Therapie erfolge nicht. Es sei eine recht deutliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Klägerin könne ihre frühere Tätigkeit als Montiererin zwar weiterhin nur im Umfang von drei bis sechs Stunden ausüben, sie könne aber leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder sechs Stunden und mehr ohne häufig wiederkehrende Überkopfarbeiten und ohne repetitive Anstrengungen der linken Beihand verrichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin zurück.

Die Klägerin erhob am 05.03.2012 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn. Sie wiederholte ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und brachte ergänzend vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung keinesfalls gebessert. Sie leide an einer nicht unerheblichen Fehlfunktion ihres Herzens, zudem an Bluthochdruck und Konzentrationsschwierigkeiten. Die 3. Etappe ihres Heilverfahrens, die am 24.5.2012 beginnen sollte, sagte die Klägerin ab.

Das Sozialgericht hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen an. Der Orthopäde Dr. M. legte mit Schreiben vom 16.04.2012 Befundberichte vor und teilte mit, die Klägerin habe sich im Jahr 2011 dreimal vorgestellt, zuletzt am 24.11.2011. Aufgrund der schon ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere der Brustwirbelsäule, des Brustkorbes und der Rippengelenke sowie des Zustands nach Mamma-Karzinom mit hormoneller Umstellungstherapie müsse davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Arbeit als Montiererin zunehmend Beschwerden erleiden werde. Sie könne nur noch leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten halbschichtig ausführen. Frauenärztin Dr. P. vertrat in ihrer Auskunft vom 19.04.2012 die Auffassung, die Klägerin könne ihre Tätigkeit von sechs Stunden täglich nicht mehr ausüben, weil es bei Belastung des linken Arms trotz Kompressionsstrumpf und Lymphdrainage immer wieder zu stärkeren Schwellungen und damit verbundenen Schmerzen komme. Hausärztin Dr. K.-H. berichtete unter dem 29.04.2012 von Kopfschmerzen und dadurch beeinträchtigter Konzentration, ansonsten könne die Klägerin ihre dreistündige Arbeit durchführen. Der Internist Prof. Dr. K. gab in seiner Stellungnahme vom 09.05.2012 an, die Klägerin leide unter einer leicht eingeschränkten linksventrikulären Pumpfunktion und einer diastolischen Reaktionsstörung linksventrikulär, die aber medikamentös gut eingestellt seien. Sämtliche Einschränkungen könnten unter einer antihypertensiven Medikation nach Jahren reversibel sein, Einschränkungen im Arbeitsalltag seien aber nicht gänzlich ausgeschlossen.

Das Sozialgericht holte von Amts wegen ein internistisch-sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. Sch. vom 11.07.2012 ein, welcher bei der Klägerin die folgenden Erkrankungen diagnostizierte: 1. 2009 operiertes Mammacarzinom links mit nachfolgender Chemotherapie, ohne Anhalt für Fortbestehen der bösartigen Erkrankung, mit Restbeschwerden in Form von leichter Lymphstauung 2. korrekt eingestellter Bluthochdruck, leichte Erweiterung der Herzhöhlen, keine Einschränkung der Belastbarkeit bis zu mittelschwerer Belastung 3. wiederkehrende Rückenbeschwerden bei leichter Fehlhaltung und beginnender Knochenentkalkung 4. Verschleißerscheinungen im rechten Daumensattelgelenk

Die Klägerin hatte gegenüber dem Gutachter angegeben, sie arbeite seit 11 Monaten wieder als Montiererin im Umfang von drei Stunden arbeitstäglich. Sie sei an einen leichteren Platz versetzt worden und schraube kleine Stecker zusammen. Mehr als drei Stunden traue sie sich nicht zu, es komme dann zu Problemen mit dem linken Arm, er werde gefühllos und reibe auch. Sie werde auch müde. Dr. Sch. stellte im Rahmen der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung fest, seit der Entlassung aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme in Bad K. sei die Klägerin fähig, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Handkraft rechts, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie ohne erhebliche Belastungen für den linken Arm auszuüben. In der Zwischenzeit habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin stabilisiert; Hinweise für ein Fortbestehen der bösartigen Krebserkrankung seien bislang nicht vorhanden. Nachdem die Klägerin Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hatte, nahm der Sachverständige am 24.09.2012 sowie am 20.11.2012 nochmals ergänzend Stellung und hielt an seiner gutachterlichen Leistungseinschätzung fest.

Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 06.12.2012 ab. Die Beklagte habe der Klägerin zu Recht die auf Dauer bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entzogen. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, sei der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Die Klägerin sei spätestens seit Juni/Juli 2011 weder teilweise noch voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 25.11.2009 wesentlich gebessert. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen stünden nach dem Gerichtsgutachten von Dr. Sch. einer leichten körperlichen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich unter den von dem Sachverständigen genannten funktionellen Einschränkungen nicht entgegen. Im Hinblick auf die nicht mehr bestehende bösartige Krebserkrankung sei es bei der Klägerin nachvollziehbar zu einer wesentlichen Besserung ihres Gesundheitszustandes, mithin zu einer deutlichen Leistungssteigerung gekommen. Dies stimme auch mit dem von Dr. Sch. erhobenen Tagesablauf überein, wonach die Klägerin eigenständig den Haushalt für sich und ihre Angehörigen führe, in der Freizeit wandere und regelmäßig zum Tanzen gehe. Demgegenüber habe die Klägerin seinerzeit (so jedenfalls ihre Angaben bei der Begutachtung durch die Internistin und Sozialmedizinerin G. am 16.11.2009) weder ihren Haushalt noch ihren Garten selbst versorgen können. Die Leistungseinschätzung stimme auch im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. St. überein. Soweit die Klägerin sich unter Berufung auf die sie behandelnden Ärzte für außerstande halte, selbst leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens seit Juni/Juli 2011 sechs Stunden und mehr täglich nachzukommen, komme dem ausführlich begründeten, auf einer Untersuchung der Klägerin beruhenden und in sich schlüssigen Gerichtsgutachten der höhere Beweiswert zu. Anderes folgte auch nicht daraus, dass die Klägerin dem eingeholten Gerichtsgutachten zufolge in ihrer Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand bzw. des linken Armes etwas eingeschränkt sei. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg würden selbst für Einarmige Tätigkeiten als Museumswärter, Pförtner oder Telefonisten in Betracht kommen. Dass der Klägerin gegebenenfalls nicht jeder Arbeitsplatz (insbesondere bezüglich der Tätigkeit einer Telefonistin keiner mit einer komplexen Telefonanlage) zuzumuten sei, ändere hieran nichts. Vielmehr genüge die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit, die selbst für Einarmige grundsätzlich zu bejahen sei (so ausdrücklich Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2002 - L 11 RJ 4682/01 - m.w.N.). Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie nicht vor dem 02.01.1961 geboren sei (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 07.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid legte die Klägerin am 27.12.2012 Berufung ein. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des erstinstanzlichen Gutachters Dr. Sch. habe der Umstand, dass ihre Krebserkrankung ausgeheilt sei, nicht zur Folge, dass aufgrund dieser Erkrankung keine Beeinträchtigungen mehr bestünden. Es bestehe nach wie vor ein Lymphödem, das sich nicht gebessert habe. Die Medikation mit L-Tyroxin sei inzwischen erhöht worden, trotzdem werde der Arm immer dicker und sie leide vermehrt unter Schmerzen von der Hand bis zur Schulter. Außerdem stelle sich Taubheit von Rücken und Oberarm bis zur Brust ein. Sie müsse zweimal in der Woche zur Lymphdrainage und trage an den restlichen Tagen der Woche einen Armstrumpf mit Fingerhandschuh. Aufgrund dessen sei sie zumindest teilweise erwerbsgemindert. Der Gutachter habe sich mit ihren Einwendungen in seinen ergänzenden Stellungnahmen nicht ausreichend auseinander gesetzt. Außerdem seien bei ihr inzwischen erhebliche Schmerzen in der LWS, zunehmende Schlafstörungen und eine reaktive Depression aufgetreten. Diese Beschwerden hätten bei Klageerhebung noch nicht bestanden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 6.12.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2011, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.10.2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid.

Die Berichterstatterin hat am 22.05.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Trotz entsprechender Hinweise hat der Bevollmächtigte der Klägerin seine Klaganträge nicht umgestellt.

Die Beteiligten haben mit Erklärungen vom 08.07.2013 und 09.07.2013 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung [§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)] zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auch die Verurteilung der Beklagten zur weiteren Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragt hat, ist ihre Klage unzulässig. Denn Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 08.09.2011 ist allein die Frage, ob die dem Bewilligungsbescheid vom 25.11.2009 zugrunde gelegte teilweise Erwerbsminderung im September 2011 noch fortbestand. Die Beklagte hat dies verneint und daher die Bewilligungsentscheidung über die auf Dauer gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2011 aufgehoben. Zulässige und statthafte Klageart gegen diesen Bescheid ist allein die Anfechtungsklage. Die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, so dass die Verpflichtungsklage insoweit bereits mangels Vorverfahrens unzulässig ist. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wäre im Falle des Erfolgs der Anfechtungsklage von der Beklagten weiter zu gewähren, so dass es des Hilfsantrags nicht bedarf. Für diesen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage vor dem Sozialgericht war daher hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens unzulässig mit der Folge, dass die Berufung insoweit unbegründet ist.

Die Berufung ist aber auch hinsichtlich der zulässig erhobenen Anfechtungsklage unbegründet. Denn die Aufhebung der auf Dauer bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 01.10.2011 ist zu Recht erfolgt. Die Klägerin war über den Monat September 2011 hinaus nicht mehr teilweise erwerbsgemindert. Sie konnte trotz der bei ihr festgestellten Gesundheitsbeschwerden zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides, den die Beklagte am 31.01.2012 erlassen hat.

Die Beklagte hat den angefochtenen Rücknahmebescheid vom 08.09.2011 zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Veränderung eintritt. Dies ist hier mit der Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin nach der im Jahr 2009 aufgetretenen Erkrankung an einem Mammakarzinom der Fall. Eine wesentliche Änderung ist insoweit eingetreten, als die Klägerin nach September 2011 an keinen so gravierenden Gesundheitsstörungen litt, dass dadurch ihre Leistungsfähigkeit weiterhin auf ein Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden für leichte Tätigkeiten eingeschränkt gewesen wäre. Das Sozialgericht hat dies - gestützt auf das Amtsgutachten von Dr. Sch. - ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung durch das Sozialgericht an und nimmt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass auch die Untersuchungen anlässlich des zweiten Heilverfahrens in der Reha-Klinik am Kurpark in Bad K. vom 01.11. bis 08.11.2011 eine Leistungsfähigkeit für sechs Stunden täglich im ausgeübten Beruf der Montiererin ergeben haben.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erneut auf die Beeinträchtigungen durch das Lymphödem abgestellt hat, kann sie damit nicht durchdringen. Denn sie muss sich insoweit entgegen halten lassen, dass Dr. Sch. das Lymphödem im Rahmen seiner Begutachtung untersucht und die daraus resultierende Funktionseinschränkung gewürdigt hat. Er ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass den daraus folgenden Beeinträchtigungen durch qualitative Einschränkungen (keine Arbeiten mit erheblichen Belastungen des linken Armes) begegnet werden kann und eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens sich daraus nicht ergibt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.09.2012 hat Dr. Sch. ausgeführt, die Therapiebedürftigkeit des Lymphödems werde von ihm nicht in Frage gestellt, sie begründe aber nicht zugleich eine Einschränkung des Leistungsvermögens. Für die Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit des Armes sei der Zustand unter Therapie (mit Armstrumpf) maßgeblich. Der Armstrumpf habe nach seinen Feststellungen eine gute therapeutische Wirkung entfaltet, da die Umfangmessungen keine wesentliche Lymphstauung ergeben hätten. Dies bestätigt letztlich auch der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch vorgelegte ärztliche Befundbericht des Facharztes für Chirurgie und Gefäßchirurgie Dr. B. vom 19.09.2012, der unter der Therapie mit zweimaliger wöchentlicher manueller Lymphdrainage und konsekutiver Bandagierung des linken Armes keine wesentliche Zunahme des Lymphödems feststellen konnte. Bei Fortsetzung der Therapie hielt er eine lympholgische Verlaufskontrolle nach einem halben Jahr für ausreichend. Im Übrigen wäre eine Verschlechterung des Lymphödems im Herbst 2012 für die Frage, ob die teilweise Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch (Januar 2012) noch bestand, ohnehin nicht maßgeblich. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung zu weiteren Sachverhaltsermittlungen.

Gleiches gilt auch für die weiteren von der Klägerin geltend gemachten, neu hinzugetretenen Erkrankungen auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, diese hätten zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorgelegen. Sie sind deshalb für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rücknahmeentscheidung nicht relevant. Soweit sie für einen nachfolgenden Rentenanspruch der Klägerin von Bedeutung sein könnten, findet dies im vorliegenden Rechtsstreit keinen Niederschlag, weil das auf Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente ab dem 01.10.2011 gerichtete Verpflichtungsbegehren der Klägerin - wie dargelegt - kein zulässiger Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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