Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 95/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Orthopäden S. B. vom 8. August 2012 sowie seiner Stellungnahme vom 14. März 2013 und die Kosten der 3-Phasen-Ganzkörperskelettzintigraphie von Dr. L. sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers hat der Kläger endgültig selbst zu tragen.
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Orthopäden S. B. vom 08.08.2012 bzw. 14.03.2013 sowie die Kosten der der 3-Phasen-Ganzkörperskelettzintigraphie von Dr. L. auf die Staatskasse zu übernehmen, da Gutachten und Stellungnahme keinen - am Prozessziel des Klägers orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. S. B. hat den schon bekannten Sachverhalt bestätigt und darauf hingewiesen, dass auch nach seiner Untersuchung des Klägers davon auszugehen ist, dass eine Verschlimmerung nicht eingetreten ist und sich eine Abweichung zum Gutachten des Dr. K. nicht ergeben hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Orthopäden S. B. vom 08.08.2012 bzw. 14.03.2013 sowie die Kosten der der 3-Phasen-Ganzkörperskelettzintigraphie von Dr. L. auf die Staatskasse zu übernehmen, da Gutachten und Stellungnahme keinen - am Prozessziel des Klägers orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. S. B. hat den schon bekannten Sachverhalt bestätigt und darauf hingewiesen, dass auch nach seiner Untersuchung des Klägers davon auszugehen ist, dass eine Verschlimmerung nicht eingetreten ist und sich eine Abweichung zum Gutachten des Dr. K. nicht ergeben hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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