Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1976/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2393/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Mai 2013 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab dem 2. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 von monatlich 445,66 EUR (für den Zeitraum vom 2. Mai bis 31. Mai 2013 anteilig) darlehensweise zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde ist teilweise - in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang - begründet.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2013 den zugrunde liegenden Tatbestand zutreffend und ausführlich dargestellt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Anders als das SG vermag der Senat die aktuelle Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht zu verneinen. Denn nach § 9 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Nach summarischer Prüfung unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Sohn der Antragstellerin eine Summe von 20.000,00 EUR für diese als verdeckter Treuhänder bereithalten soll, nachdem die Antragstellerin diesen Geldbetrag unmittelbar an die P. C. GmbH am 14.12.2012 und 17.12.2012 in drei Teilbeträgen von 8.500,00 EUR, 6.500,00 und 5.000,00 EUR von ihren Konten bei der Postbank und HypoVereinsbank zur Begleichung der Kaufpreisforderung für einen vom Sohn der Antragstellerin erworbenen Pkw überwiesen hat. Letztlich bestehen dafür keine greifbaren Anhaltspunkte. Vielmehr hatte die Antragstellerin bereits unter dem 31.05.2012 (Bl. 730 ff. VA) angegeben, dass sich ihr Sohn im März 2012 selbständig gemacht hat, weshalb sie ihm bereits ein erstes Darlehen von 10.000,00 EUR zur Verfügung gestellt hatte.
Allerdings spricht nach summarischer Prüfung und auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes einiges dafür, dass es sich bei dem Schuldverhältnis, welches der Überweisung zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn Peter als Verfügungsgeschäft zugrunde liegt, um eine treu- und sittenwidrige und damit nichtige (§ 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) Vereinbarung gehandelt hat. In Kenntnis der Kontenstände, welche auch dem Sohn bekannt gewesen sind, welcher sich um die Bankgeschäfte der Antragstellerin gekümmert hat und hierzu im Besitz von PIN-Nummern und den zur Kontoführung erforderlichen Informationen gewesen ist (vgl. etwa deren E-Mail vom 29.11.2012, Bl. 787 VA), wussten die Antragstellerin wie auch ihr Sohn, dass durch die Transaktion das Vermögen der Antragstellerin auf einen Wert unterhalb des ihr zustehenden Vermögensfreibetrages, welchen das SG zutreffend mit 10.050,00 EUR errechnet hat, absinken würde bzw. dann auch abgesunken ist, nachdem von den am 04.12.2012 auf den Tagesgeldkonten der Klägerin noch vorhanden gewesenen 24.719,06 EUR nach dem Vollzug der Transaktion am 17.12.2012 nur noch 4.719,06 EUR übrig gewesen sind. Dabei kann offenbleiben, ob der Überweisung tatsächlich eine Darlehensvereinbarung (§ 488 BGB) zugrunde liegt, wie von der Klägerin und ihrem Sohn behauptet, oder es sich um eine verdeckte Schenkung (§§ 516 ff. BGB) gehandelt hat, denn in jedem Fall hat die Antragstellerin einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch gegenüber dem Sohn als vermögenswerten Anspruch. Geht man von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Vereinbarung aus, welche vorrangig zu dem Zweck getroffen worden ist, dass die Antragstellerin sich des Hauptteils des noch vorhandenen Geldvermögens entäußern konnte, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu erlangen, und dabei gleichzeitig das Geld "in der Familie zu halten", besteht ein Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 BGB (vgl. Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 Rn. 27).
Selbst wenn man aber zugunsten der Antragstellerin nicht von einer Nichtigkeit der Vereinbarung ausgeht, sondern auf Grundlage ihres Vortrages davon ausgeht, dass tatsächlich eine wirksame Darlehensvereinbarung zwischen ihr und ihrem Sohn P. getroffen worden sein sollte, ist das Darlehen, welches ohne Bestimmung eines Zeitpunktes für die Rückzahlung gewährt worden ist, binnen einer Frist von drei Monaten kündbar (§ 488 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB), wozu die Klägerin aufgrund ihrer Obliegenheit aus § 2 Abs. 2 SGB II, wonach sie alle Möglichkeiten zu nutzen hat, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, auch verpflichtet ist. Legt man die rechtliche Konstruktion eines (verdeckten) Schenkungsvertrages zugrunde, folgt ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB und dem Umstand, dass zeitgleich mit dem Vollzug der Überweisungen Hilfebedürftigkeit bei der Antragstellerin eingetreten ist. Anhaltspunkte für eine Entreicherung des Sohnes der Klägerin bestehen nicht, nachdem der mit den von der Antragstellerin überlassenen 20.000,00 EUR erworbene Pkw sich offensichtlich noch in seinem Eigentum befindet.
Der schuldrechtliche Rückgewähranspruch, welcher sich gegen den begünstigten Sohn der Antragstellerin richtet, nachdem diese dessen Kaufpreisschuld beglichen hat, stellt zwar einen dem Grunde nach verwertbaren Vermögensgegenstand dar (vgl. etwa zu Forderungen aus einer privaten Rentenversicherung Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2012 - L 19 AS 2027/10 -, juris, Rn. 44 m.w.N.), jedoch handelt es sich nicht um "bereite Mittel", welche allein zur konkreten und aktuellen Bedarfsdeckung im jeweiligen Bedarfsmonat anspruchsmindernd oder sogar -hindernd herangezogen werden dürfen (vgl. - zu einmaligen Einnahmen - Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -, juris, Rn. 14 ff.). Während des Zeitraumes, welcher für die tatsächliche Realisierung des Anspruchs benötigt wird, besteht somit aufgrund von § 24 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen als Zuschuss, nachdem der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Sohn weder generell unverwertbar ist, noch die Verwertung als besondere Härte (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) anzusehen ist, was bereits aus den Umständen folgt, unter denen die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn zustande gekommen ist.
Nachdem das Vermögen der Antragstellerin nach ihren Angaben weniger als 5.000,00 EUR beträgt und die Antragstellerin seit dem 01.10.2012 ohne Leistungen ist, besteht vorliegend ein Anordnungsgrund.
Im Rahmen des ihm gemäß § 86b SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zustehenden Anordnungsermessens greift der Senat für die Bestimmung der Höhe der darlehensweise zu bewilligenden Leistungen auf die Höhe der von der Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 15.03.2012 für den Zeitraum bis zum 30.09.2012 bewilligten Leistungen zurück. Der Zeitraum der vom Antragsgegner darlehensweise auszuzahlenden Leistungen war auf den 31.10.2013 zu begrenzen, nachdem die Kündigungsfrist eines unbefristeten Darlehens drei Monate beträgt und die Antragstellerin gehalten ist, das ihrem Sohn eingeräumte Darlehen unverzüglich wieder zu kündigen (§ 2 Abs. 2 SGB II).
Zusätzliche Leistungen zum Zweck eines Erhalts des Krankenversicherungsschutzes (vgl. die E-Mail der Antragstellerin vom 04.02.2013, Bl. 817 f. VA) sind nicht erforderlich, nachdem die Antragstellerin jedenfalls über §§ 5 Nr. 13a, 16 Abs. 3a S. 2 SGB V i.V.m. § 9 Abs. 4 SGB II während der Zeit des darlehensweisen Leistungsbezuges weiterhin gesetzlich krankenversichert ist und allein das Auflaufen von Beitragsschulden keinen aktuellen und schwerwiegenden Nachteil begründet, welcher später nicht mehr korrigiert werden kann (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2012 - L 5 AS 455/11 B ER -, juris, Rn. 30).
Der Antrag war demgegenüber abzulehnen, soweit er auf die Gewährung von Leistungen als Zuschuss gerichtet gewesen ist. Der Anspruch auf darlehensweise Leistungen resultiert allein daraus, dass der schuldrechtliche Rückgewähranspruch der Antragstellerin gegenüber ihrem Sohn keine "bereiten Mittel" darstellen. Zudem hatte der Senat zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine selbständige Tätigkeit als Seniorenbetreuerin aufgenommen hat, weshalb erst mit zeitlicher Verzögerung abschließend feststellbar ist, in welcher Höhe überhaupt Ansprüche der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde ist teilweise - in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang - begründet.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2013 den zugrunde liegenden Tatbestand zutreffend und ausführlich dargestellt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Anders als das SG vermag der Senat die aktuelle Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht zu verneinen. Denn nach § 9 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Nach summarischer Prüfung unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Sohn der Antragstellerin eine Summe von 20.000,00 EUR für diese als verdeckter Treuhänder bereithalten soll, nachdem die Antragstellerin diesen Geldbetrag unmittelbar an die P. C. GmbH am 14.12.2012 und 17.12.2012 in drei Teilbeträgen von 8.500,00 EUR, 6.500,00 und 5.000,00 EUR von ihren Konten bei der Postbank und HypoVereinsbank zur Begleichung der Kaufpreisforderung für einen vom Sohn der Antragstellerin erworbenen Pkw überwiesen hat. Letztlich bestehen dafür keine greifbaren Anhaltspunkte. Vielmehr hatte die Antragstellerin bereits unter dem 31.05.2012 (Bl. 730 ff. VA) angegeben, dass sich ihr Sohn im März 2012 selbständig gemacht hat, weshalb sie ihm bereits ein erstes Darlehen von 10.000,00 EUR zur Verfügung gestellt hatte.
Allerdings spricht nach summarischer Prüfung und auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes einiges dafür, dass es sich bei dem Schuldverhältnis, welches der Überweisung zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn Peter als Verfügungsgeschäft zugrunde liegt, um eine treu- und sittenwidrige und damit nichtige (§ 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) Vereinbarung gehandelt hat. In Kenntnis der Kontenstände, welche auch dem Sohn bekannt gewesen sind, welcher sich um die Bankgeschäfte der Antragstellerin gekümmert hat und hierzu im Besitz von PIN-Nummern und den zur Kontoführung erforderlichen Informationen gewesen ist (vgl. etwa deren E-Mail vom 29.11.2012, Bl. 787 VA), wussten die Antragstellerin wie auch ihr Sohn, dass durch die Transaktion das Vermögen der Antragstellerin auf einen Wert unterhalb des ihr zustehenden Vermögensfreibetrages, welchen das SG zutreffend mit 10.050,00 EUR errechnet hat, absinken würde bzw. dann auch abgesunken ist, nachdem von den am 04.12.2012 auf den Tagesgeldkonten der Klägerin noch vorhanden gewesenen 24.719,06 EUR nach dem Vollzug der Transaktion am 17.12.2012 nur noch 4.719,06 EUR übrig gewesen sind. Dabei kann offenbleiben, ob der Überweisung tatsächlich eine Darlehensvereinbarung (§ 488 BGB) zugrunde liegt, wie von der Klägerin und ihrem Sohn behauptet, oder es sich um eine verdeckte Schenkung (§§ 516 ff. BGB) gehandelt hat, denn in jedem Fall hat die Antragstellerin einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch gegenüber dem Sohn als vermögenswerten Anspruch. Geht man von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Vereinbarung aus, welche vorrangig zu dem Zweck getroffen worden ist, dass die Antragstellerin sich des Hauptteils des noch vorhandenen Geldvermögens entäußern konnte, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu erlangen, und dabei gleichzeitig das Geld "in der Familie zu halten", besteht ein Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 BGB (vgl. Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 Rn. 27).
Selbst wenn man aber zugunsten der Antragstellerin nicht von einer Nichtigkeit der Vereinbarung ausgeht, sondern auf Grundlage ihres Vortrages davon ausgeht, dass tatsächlich eine wirksame Darlehensvereinbarung zwischen ihr und ihrem Sohn P. getroffen worden sein sollte, ist das Darlehen, welches ohne Bestimmung eines Zeitpunktes für die Rückzahlung gewährt worden ist, binnen einer Frist von drei Monaten kündbar (§ 488 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB), wozu die Klägerin aufgrund ihrer Obliegenheit aus § 2 Abs. 2 SGB II, wonach sie alle Möglichkeiten zu nutzen hat, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, auch verpflichtet ist. Legt man die rechtliche Konstruktion eines (verdeckten) Schenkungsvertrages zugrunde, folgt ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB und dem Umstand, dass zeitgleich mit dem Vollzug der Überweisungen Hilfebedürftigkeit bei der Antragstellerin eingetreten ist. Anhaltspunkte für eine Entreicherung des Sohnes der Klägerin bestehen nicht, nachdem der mit den von der Antragstellerin überlassenen 20.000,00 EUR erworbene Pkw sich offensichtlich noch in seinem Eigentum befindet.
Der schuldrechtliche Rückgewähranspruch, welcher sich gegen den begünstigten Sohn der Antragstellerin richtet, nachdem diese dessen Kaufpreisschuld beglichen hat, stellt zwar einen dem Grunde nach verwertbaren Vermögensgegenstand dar (vgl. etwa zu Forderungen aus einer privaten Rentenversicherung Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2012 - L 19 AS 2027/10 -, juris, Rn. 44 m.w.N.), jedoch handelt es sich nicht um "bereite Mittel", welche allein zur konkreten und aktuellen Bedarfsdeckung im jeweiligen Bedarfsmonat anspruchsmindernd oder sogar -hindernd herangezogen werden dürfen (vgl. - zu einmaligen Einnahmen - Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -, juris, Rn. 14 ff.). Während des Zeitraumes, welcher für die tatsächliche Realisierung des Anspruchs benötigt wird, besteht somit aufgrund von § 24 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen als Zuschuss, nachdem der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Sohn weder generell unverwertbar ist, noch die Verwertung als besondere Härte (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) anzusehen ist, was bereits aus den Umständen folgt, unter denen die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn zustande gekommen ist.
Nachdem das Vermögen der Antragstellerin nach ihren Angaben weniger als 5.000,00 EUR beträgt und die Antragstellerin seit dem 01.10.2012 ohne Leistungen ist, besteht vorliegend ein Anordnungsgrund.
Im Rahmen des ihm gemäß § 86b SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zustehenden Anordnungsermessens greift der Senat für die Bestimmung der Höhe der darlehensweise zu bewilligenden Leistungen auf die Höhe der von der Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 15.03.2012 für den Zeitraum bis zum 30.09.2012 bewilligten Leistungen zurück. Der Zeitraum der vom Antragsgegner darlehensweise auszuzahlenden Leistungen war auf den 31.10.2013 zu begrenzen, nachdem die Kündigungsfrist eines unbefristeten Darlehens drei Monate beträgt und die Antragstellerin gehalten ist, das ihrem Sohn eingeräumte Darlehen unverzüglich wieder zu kündigen (§ 2 Abs. 2 SGB II).
Zusätzliche Leistungen zum Zweck eines Erhalts des Krankenversicherungsschutzes (vgl. die E-Mail der Antragstellerin vom 04.02.2013, Bl. 817 f. VA) sind nicht erforderlich, nachdem die Antragstellerin jedenfalls über §§ 5 Nr. 13a, 16 Abs. 3a S. 2 SGB V i.V.m. § 9 Abs. 4 SGB II während der Zeit des darlehensweisen Leistungsbezuges weiterhin gesetzlich krankenversichert ist und allein das Auflaufen von Beitragsschulden keinen aktuellen und schwerwiegenden Nachteil begründet, welcher später nicht mehr korrigiert werden kann (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2012 - L 5 AS 455/11 B ER -, juris, Rn. 30).
Der Antrag war demgegenüber abzulehnen, soweit er auf die Gewährung von Leistungen als Zuschuss gerichtet gewesen ist. Der Anspruch auf darlehensweise Leistungen resultiert allein daraus, dass der schuldrechtliche Rückgewähranspruch der Antragstellerin gegenüber ihrem Sohn keine "bereiten Mittel" darstellen. Zudem hatte der Senat zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine selbständige Tätigkeit als Seniorenbetreuerin aufgenommen hat, weshalb erst mit zeitlicher Verzögerung abschließend feststellbar ist, in welcher Höhe überhaupt Ansprüche der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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