Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AY 650/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1259/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der ab 18. März 2005 geltenden Fassung werden Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nicht erfasst, die Begünstigte einer auf Länderebene erlassenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung sind.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin, die seit August 2007 Arbeitslosengeld II bezieht, begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007.
Die 1969 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige. Sie ist in den 90-er Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie erhielt am 27. Mai 2002 aufgrund einer Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 Ausländergesetz (AuslG) über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für schwer Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina vom 31. Januar 2001, eine Aufenthaltsbefugnis, die ab 2005 in einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) umgewandelt worden ist. U.a. erteilte die Stadt F. der Klägerin am 04. Mai 2005 eine bis zum 03. Mai 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; eine Beschäftigung wurde ihr uneingeschränkt erlaubt, jedoch keine selbständige Erwerbstätigkeit.
Bis zum 31. Dezember 2004 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab dem 01. Januar 2005 bezog sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) durch die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) F ... Zuletzt bewilligte diese der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 (Bescheide vom 03. April 2006, 30. August 2006). Mit Bescheid vom 13. November 2006, den die Klägerin nicht angefochten hat, hob die ARGE F. die Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 01. Januar 2005 ganz auf, da die Klägerin einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe. Leistungen durch die ARGE Freiburg wurden zuletzt für den Monat November 2006 erbracht. Von einer Rückerstattung der erbrachten Leistungen wurde abgesehen.
Daraufhin beantragte die erwerbsfähige Klägerin, die über kein Einkommen und Vermögen verfügte, bei der Beklagten am 17. November 2006 Leistungen nach dem AsylbLG. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 03. Mai 2008 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 466,68 EUR und berücksichtigte dabei Grundleistungen in Höhe von 167,71 EUR, einen Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 247,60 EUR.
Dagegen legte die Klägerin am 04. Dezember 2006 Widerspruch ein, weil das Geld unmöglich zum Leben ausreiche. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2006 änderte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung vom 01. Dezember 2006 ab und setzte den Zahlbetrag unter Berücksichtigung einer Heizungspauschale ab Dezember 2006 auf monatlich 565,68 EUR fest.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 lehnte sie den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwendiger Ernährung nach Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landratsamts B./H. (Frau S. vom 13. Dezember 2006) ab.
Auch gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 28. Dezember 2006). Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2006, mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2006 zurück. Ihre am 15. Januar 2007 gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Januar 2007 wegen des Mehrbedarfszuschlages zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 12 AY 241/07) nahm die Klägerin am 15. Juni 2007 zurück.
Am 02. Februar 2007 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 Klage zum SG erhoben und höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehrt.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2007 stellte die Beklagte Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung ab 01. August 2007 ein, da die Klägerin über eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Bleiberechts- oder Altfallregelung nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfüge, die nicht die Voraussetzung "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erfülle.
Auf ihren Antrag vom 12. Juli 2007 bewilligte die ARGE Freiburg der Klägerin für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bescheid vom 09. August 2007).
Auf Anfrage der Beklagten teilte die ARGE F. dieser im Juli 2008 mit, dass für den Zeitraum vom Dezember 2006 bis Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II, soweit diese die bereits gewährten Leistungen nach dem AsylbLG überstiegen, nicht übernommen werden könnten (Schreiben vom 22. Juli 2008).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2011 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei materiell rechtswidrig, verletzte jedoch die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Da sie über einen Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG verfüge, sei sie berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, wie dies bereits bis zum 30. November 2006 geschehen sei und ab 01. August 2007 geschehe. Leistungen nach dem SGB II seien gegenüber solchen des AsylbLG vorrangig. Aus diesem Grund habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII. In dem streitigen Rechtsverhältnis sei keine Entscheidung über die Frage zu treffen, ob die Klägerin und ggf. in welcher Höhe im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II nachzugewähren seien.
Gegen den ihr am 01. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. März 2011 zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Geld vom Arbeitsamt. Das Arbeitsamt hätte sie nicht zu den Sozialhilfebehörden schicken dürfen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und des Jobcenter F. (Rechtsnachfolger der ARGE F.) und die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet das Begehren der Klägerin auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007, das die Beklagte mit Bescheid vom 05. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 abgelehnt hat.
3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG für den streitgegenständlichen Zeitraum zu, da sie in diesem Zeitraum nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten i.S. des AsylbLG gehört.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2004, Seite 1950) sind nach diesem Gesetz Ausländer leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des AufenthG besitzen. Mit Wirkung zum 18. März 2005 wurde § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG durch Artikel 6 Nr. 6a des Gesetzes zur Änderung des AufenthG und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. I 2005, Seite 721) aus integrationspolitischen Gründen geändert. Als Leistungsberechtigte sind ab 14. März 2005 einschränkend (wieder) Ausländer mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" und nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des AufenthG bestimmt. Die Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erfolgte, um die zuvor vorgenommene Einschränkung in Bezug auf Leistungsberechtigte des AsylbLG nicht auch auf Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 23 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu beziehen (Bundestags-Drs. 15/3784, S. 21; 15/3984, S. 5). Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf Ausländer beziehen, über deren Aufenthalt noch nicht abschließend entschieden worden ist und nicht auf solche Ausländer, die bereits eine längerfristige Aufenthaltsperspektive erhalten haben. Eine solche Aufenthaltsperspektive ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers in den Fällen des § 23 Abs. 1 AufenthG gegeben (Bundestags-Drs. 15/3784, S. 21). Eine entsprechende Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG war erforderlich, "da der im ursprünglichen Entwurf des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Änderungsbefehl zum AsylbLG insofern noch nicht das Zusammenspiel der neuen arbeitsmarktrechtlichen mit den neuen aufenthaltsrechtlichen Regelungen berücksichtigen konnte" (Bundestags-Drs. 15/3984, S. 5). "Dies hätte dazu geführt, dass Ausländer, die nach langjährigem Aufenthalt aufgrund ihrer Integrationsleistungen unter einer sog. Bleiberechts- oder Altfallregelung gefallen sind, im Falle ihrer Arbeitslosigkeit keine Leistungen nach dem SGB II erhalten können." (Bundestags-Drs., a.a.O.)
In Einklang mit der dargestellten Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der ab 14. März 2005 geltenden Fassung besteht in der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass von § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. und 2. Alternative AsylbLG nur Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge erfasst werden, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23 Abs. 1, 24 AufenthG verfügen. Dagegen werden Begünstigte einer auf Länderebene erlassenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung nicht vom Anwendungsbereich des AsylbLG erfasst (Faselt in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 1 AsylbLG Rdnr. 6; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 70, 80 ff.; Herbst in Mergler/Zink, § 1 AsylbLG Rdnr. 19, 20a - 20c; Linhart/Adolph, § 1 AsylbLG Rdnr. 28, 31, 33; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4, Aufl. 2012, § 1 AsylbLG Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 24/07 R - juris Rdnr. 27; SG Hildesheim, Beschluss vom 11. Mai 2011 - S 42 AY 21/11 ER - juris Rdnr. 28; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2010 - L 7 B 1/09 BK - juris Rdnr. 9). Mit der zum 18. März 2005 in Kraft getretenen Fassung stelle das Gesetz durch den Zusatz "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" wieder auf den Grund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab, so dass nur Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach dieser Fassung Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind, anders als etwa Begünstigte einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung. Die besondere Differenzierung nach dem Grund der Aufenthaltserlaubnis ist sachlich gerechtfertigt und geboten. Der Zusatz "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" knüpft an die Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers an und bezieht sich auf ein typischerweise vorübergehendes Ereignis. Liegt der Aufenthaltserlaubnis hingegen ein anderer Zweck zugrunde, wie dies insbesondere bei Altfall- oder Bleiberechtsregelungen der Fall ist, geht mit ihrer Erteilung regelmäßig eine längerfristige Aufenthaltsperspektive in der Bundesrepublik Deutschland und einer aus integrationspolitischen Gründen gerechtfertigten Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) einher. Diese Ausländer sollen bei Arbeitslosigkeit in den Anwendungsbereich des SGB II fallen und damit von der Förderung zur Integration in den Arbeitsmarkt profitieren können. Dabei bezieht sich der Zusatz "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" in der vom 18. März 2005 bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG sowohl auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG als auch auf diejenige nach § 24 AufenthG (bspw. Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 82; Linhart/Adolph, § 1 AsylbLG Rdnr. 33).
Die Klägerin verfügt über keine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges in ihrem Heimatland im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, sondern über eine aufgrund einer Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 Ausländergesetz (vgl. nunmehr § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, mithin auf Grundlage einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung. Die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis knüpft somit nicht an vorübergehende kriegerische Verhältnisse in ihrem Herkunftsland Bosnien-Herzegowina an. Vielmehr liegt dieser ein anderer Zweck zugrunde. Die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis vermittelt dieser eine längerfristige Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet, mit der nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder dem SGB XII verbunden ist. Im Ergebnis ist die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum weder leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG noch nach einem anderen Tatbestand des § 1 AsylbLG, so dass ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG von vornherein ausscheidet.
4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte, die auch örtlicher Träger der Sozialhilfe ist (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII, §§ 1 Abs. 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg), ferner kein Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007 zu, da sie als erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S. des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II - auch in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung - leistungsberechtigt war und kein Leistungsausschluss nach Satz 2 dieser Norm vorlag, sie mithin dem Leistungssystem des SGB II zuzuordnen war (vgl. §§ 5 Abs. 2 SGB II, 21 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 2 SGB XII).
5. Die Beiladung des Jobcenter Freiburg (Rechtsnachfolger der ARGE Freiburg) als SGB II-Träger gemäß § 75 Abs. 2, 2. Alternative SGG hat unterbleiben können. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Notwendig ist die Beiladung, wenn bei Ablehnung der vom Beklagten begehrten Leistungen die Leistungspflicht eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine vergleichbare, inhaltlich nicht notwendige deckungsgleiche Leistung als ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 75 Rdnr. 12 m.w.N.). Denn eine Verurteilung des Jobcenters Freiburg auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007 käme nicht in Betracht. Zwar lässt § 75 Abs. 5 SGG eine Verurteilung des beigeladenen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu, ohne dass dieser zuvor einen Bescheid erlassen oder ein notwendiges Vorverfahren durchgeführt hat, jedoch scheidet eine Verurteilung des Beigeladenen aus, wenn dieser bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erlassen hat; ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid hat, ist nicht zu prüfen (BSG, Urteil vom 13. August 1981 - 11 RA 56/80 - Soz. R 1500 § 75 Nr. 38; Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 67/87 -; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - Soz R 4-3500 § 54 Nr. 6). Vorliegend hat die ARGE Freiburg als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die bis zum 30. November 2006 bewilligten Leistungen nach dem SGB II aufgehoben sowie die Weitergewährung für die Zeit ab 01. Dezember 2006 abgelehnt (Bescheid vom 13. November 2006). Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin weder Widerspruch noch Klage erhoben. Der Bescheid ist damit bestandskräftig und für die Beteiligten bindend geworden (§§ 77 SGG, 39 Abs. 2 SGB X). Auf den klägerischen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 12. Juli 2007 hat die ARGE Freiburg mit Bescheid vom 09. August 2007 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Oktober 2007) Leistungen für die Zeit ab 01. August 2007 bewilligt; auch dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Daher hat der Senat von einer Beiladung des Jobcenter Freiburg abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin, die seit August 2007 Arbeitslosengeld II bezieht, begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007.
Die 1969 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige. Sie ist in den 90-er Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie erhielt am 27. Mai 2002 aufgrund einer Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 Ausländergesetz (AuslG) über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für schwer Traumatisierte aus Bosnien-Herzegowina vom 31. Januar 2001, eine Aufenthaltsbefugnis, die ab 2005 in einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) umgewandelt worden ist. U.a. erteilte die Stadt F. der Klägerin am 04. Mai 2005 eine bis zum 03. Mai 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; eine Beschäftigung wurde ihr uneingeschränkt erlaubt, jedoch keine selbständige Erwerbstätigkeit.
Bis zum 31. Dezember 2004 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab dem 01. Januar 2005 bezog sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) durch die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) F ... Zuletzt bewilligte diese der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 (Bescheide vom 03. April 2006, 30. August 2006). Mit Bescheid vom 13. November 2006, den die Klägerin nicht angefochten hat, hob die ARGE F. die Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 01. Januar 2005 ganz auf, da die Klägerin einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe. Leistungen durch die ARGE Freiburg wurden zuletzt für den Monat November 2006 erbracht. Von einer Rückerstattung der erbrachten Leistungen wurde abgesehen.
Daraufhin beantragte die erwerbsfähige Klägerin, die über kein Einkommen und Vermögen verfügte, bei der Beklagten am 17. November 2006 Leistungen nach dem AsylbLG. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 03. Mai 2008 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 466,68 EUR und berücksichtigte dabei Grundleistungen in Höhe von 167,71 EUR, einen Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 247,60 EUR.
Dagegen legte die Klägerin am 04. Dezember 2006 Widerspruch ein, weil das Geld unmöglich zum Leben ausreiche. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2006 änderte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung vom 01. Dezember 2006 ab und setzte den Zahlbetrag unter Berücksichtigung einer Heizungspauschale ab Dezember 2006 auf monatlich 565,68 EUR fest.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 lehnte sie den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwendiger Ernährung nach Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landratsamts B./H. (Frau S. vom 13. Dezember 2006) ab.
Auch gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 28. Dezember 2006). Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2006, mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2006 zurück. Ihre am 15. Januar 2007 gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Januar 2007 wegen des Mehrbedarfszuschlages zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 12 AY 241/07) nahm die Klägerin am 15. Juni 2007 zurück.
Am 02. Februar 2007 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 Klage zum SG erhoben und höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehrt.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2007 stellte die Beklagte Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung ab 01. August 2007 ein, da die Klägerin über eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Bleiberechts- oder Altfallregelung nach § 23 Abs. 1 AufenthG verfüge, die nicht die Voraussetzung "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erfülle.
Auf ihren Antrag vom 12. Juli 2007 bewilligte die ARGE Freiburg der Klägerin für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bescheid vom 09. August 2007).
Auf Anfrage der Beklagten teilte die ARGE F. dieser im Juli 2008 mit, dass für den Zeitraum vom Dezember 2006 bis Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II, soweit diese die bereits gewährten Leistungen nach dem AsylbLG überstiegen, nicht übernommen werden könnten (Schreiben vom 22. Juli 2008).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2011 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei materiell rechtswidrig, verletzte jedoch die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Da sie über einen Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG verfüge, sei sie berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, wie dies bereits bis zum 30. November 2006 geschehen sei und ab 01. August 2007 geschehe. Leistungen nach dem SGB II seien gegenüber solchen des AsylbLG vorrangig. Aus diesem Grund habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII. In dem streitigen Rechtsverhältnis sei keine Entscheidung über die Frage zu treffen, ob die Klägerin und ggf. in welcher Höhe im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II nachzugewähren seien.
Gegen den ihr am 01. März 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. März 2011 zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Geld vom Arbeitsamt. Das Arbeitsamt hätte sie nicht zu den Sozialhilfebehörden schicken dürfen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und des Jobcenter F. (Rechtsnachfolger der ARGE F.) und die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet das Begehren der Klägerin auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007, das die Beklagte mit Bescheid vom 05. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 abgelehnt hat.
3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG für den streitgegenständlichen Zeitraum zu, da sie in diesem Zeitraum nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten i.S. des AsylbLG gehört.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2004, Seite 1950) sind nach diesem Gesetz Ausländer leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des AufenthG besitzen. Mit Wirkung zum 18. März 2005 wurde § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG durch Artikel 6 Nr. 6a des Gesetzes zur Änderung des AufenthG und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. I 2005, Seite 721) aus integrationspolitischen Gründen geändert. Als Leistungsberechtigte sind ab 14. März 2005 einschränkend (wieder) Ausländer mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" und nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des AufenthG bestimmt. Die Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erfolgte, um die zuvor vorgenommene Einschränkung in Bezug auf Leistungsberechtigte des AsylbLG nicht auch auf Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 23 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu beziehen (Bundestags-Drs. 15/3784, S. 21; 15/3984, S. 5). Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf Ausländer beziehen, über deren Aufenthalt noch nicht abschließend entschieden worden ist und nicht auf solche Ausländer, die bereits eine längerfristige Aufenthaltsperspektive erhalten haben. Eine solche Aufenthaltsperspektive ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers in den Fällen des § 23 Abs. 1 AufenthG gegeben (Bundestags-Drs. 15/3784, S. 21). Eine entsprechende Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG war erforderlich, "da der im ursprünglichen Entwurf des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Änderungsbefehl zum AsylbLG insofern noch nicht das Zusammenspiel der neuen arbeitsmarktrechtlichen mit den neuen aufenthaltsrechtlichen Regelungen berücksichtigen konnte" (Bundestags-Drs. 15/3984, S. 5). "Dies hätte dazu geführt, dass Ausländer, die nach langjährigem Aufenthalt aufgrund ihrer Integrationsleistungen unter einer sog. Bleiberechts- oder Altfallregelung gefallen sind, im Falle ihrer Arbeitslosigkeit keine Leistungen nach dem SGB II erhalten können." (Bundestags-Drs., a.a.O.)
In Einklang mit der dargestellten Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der ab 14. März 2005 geltenden Fassung besteht in der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass von § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. und 2. Alternative AsylbLG nur Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge erfasst werden, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23 Abs. 1, 24 AufenthG verfügen. Dagegen werden Begünstigte einer auf Länderebene erlassenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung nicht vom Anwendungsbereich des AsylbLG erfasst (Faselt in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 1 AsylbLG Rdnr. 6; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 70, 80 ff.; Herbst in Mergler/Zink, § 1 AsylbLG Rdnr. 19, 20a - 20c; Linhart/Adolph, § 1 AsylbLG Rdnr. 28, 31, 33; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4, Aufl. 2012, § 1 AsylbLG Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 24/07 R - juris Rdnr. 27; SG Hildesheim, Beschluss vom 11. Mai 2011 - S 42 AY 21/11 ER - juris Rdnr. 28; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2010 - L 7 B 1/09 BK - juris Rdnr. 9). Mit der zum 18. März 2005 in Kraft getretenen Fassung stelle das Gesetz durch den Zusatz "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" wieder auf den Grund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab, so dass nur Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG nach dieser Fassung Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind, anders als etwa Begünstigte einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung. Die besondere Differenzierung nach dem Grund der Aufenthaltserlaubnis ist sachlich gerechtfertigt und geboten. Der Zusatz "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" knüpft an die Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers an und bezieht sich auf ein typischerweise vorübergehendes Ereignis. Liegt der Aufenthaltserlaubnis hingegen ein anderer Zweck zugrunde, wie dies insbesondere bei Altfall- oder Bleiberechtsregelungen der Fall ist, geht mit ihrer Erteilung regelmäßig eine längerfristige Aufenthaltsperspektive in der Bundesrepublik Deutschland und einer aus integrationspolitischen Gründen gerechtfertigten Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) einher. Diese Ausländer sollen bei Arbeitslosigkeit in den Anwendungsbereich des SGB II fallen und damit von der Förderung zur Integration in den Arbeitsmarkt profitieren können. Dabei bezieht sich der Zusatz "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" in der vom 18. März 2005 bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG sowohl auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG als auch auf diejenige nach § 24 AufenthG (bspw. Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdnr. 82; Linhart/Adolph, § 1 AsylbLG Rdnr. 33).
Die Klägerin verfügt über keine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges in ihrem Heimatland im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, sondern über eine aufgrund einer Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 Ausländergesetz (vgl. nunmehr § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, mithin auf Grundlage einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung. Die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis knüpft somit nicht an vorübergehende kriegerische Verhältnisse in ihrem Herkunftsland Bosnien-Herzegowina an. Vielmehr liegt dieser ein anderer Zweck zugrunde. Die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis vermittelt dieser eine längerfristige Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet, mit der nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder dem SGB XII verbunden ist. Im Ergebnis ist die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum weder leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG noch nach einem anderen Tatbestand des § 1 AsylbLG, so dass ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG von vornherein ausscheidet.
4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte, die auch örtlicher Träger der Sozialhilfe ist (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII, §§ 1 Abs. 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg), ferner kein Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007 zu, da sie als erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S. des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II - auch in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung - leistungsberechtigt war und kein Leistungsausschluss nach Satz 2 dieser Norm vorlag, sie mithin dem Leistungssystem des SGB II zuzuordnen war (vgl. §§ 5 Abs. 2 SGB II, 21 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 2 SGB XII).
5. Die Beiladung des Jobcenter Freiburg (Rechtsnachfolger der ARGE Freiburg) als SGB II-Träger gemäß § 75 Abs. 2, 2. Alternative SGG hat unterbleiben können. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Notwendig ist die Beiladung, wenn bei Ablehnung der vom Beklagten begehrten Leistungen die Leistungspflicht eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine vergleichbare, inhaltlich nicht notwendige deckungsgleiche Leistung als ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, § 75 Rdnr. 12 m.w.N.). Denn eine Verurteilung des Jobcenters Freiburg auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Juli 2007 käme nicht in Betracht. Zwar lässt § 75 Abs. 5 SGG eine Verurteilung des beigeladenen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu, ohne dass dieser zuvor einen Bescheid erlassen oder ein notwendiges Vorverfahren durchgeführt hat, jedoch scheidet eine Verurteilung des Beigeladenen aus, wenn dieser bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erlassen hat; ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid hat, ist nicht zu prüfen (BSG, Urteil vom 13. August 1981 - 11 RA 56/80 - Soz. R 1500 § 75 Nr. 38; Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 67/87 -; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - Soz R 4-3500 § 54 Nr. 6). Vorliegend hat die ARGE Freiburg als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende die bis zum 30. November 2006 bewilligten Leistungen nach dem SGB II aufgehoben sowie die Weitergewährung für die Zeit ab 01. Dezember 2006 abgelehnt (Bescheid vom 13. November 2006). Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin weder Widerspruch noch Klage erhoben. Der Bescheid ist damit bestandskräftig und für die Beteiligten bindend geworden (§§ 77 SGG, 39 Abs. 2 SGB X). Auf den klägerischen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 12. Juli 2007 hat die ARGE Freiburg mit Bescheid vom 09. August 2007 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Oktober 2007) Leistungen für die Zeit ab 01. August 2007 bewilligt; auch dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Daher hat der Senat von einer Beiladung des Jobcenter Freiburg abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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