Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 440/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 449/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitgegenstand ist die Kostenübernahme für fünf Injektionen mit Suplasyn für EUR 357,40 und die Kostenerstattung für Orthomol Arthro GRA 30 St. in Höhe von EUR 58,95.
Der am 1953 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ist pflichtversichertes Mitglied bei der Beklagten. Er leidet unter einer Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks. Am 18. Juli 2009 beantragte er die Kostenübernahme unter Beifügung eines ärztlichen Attests des Orthopäden Dr. M. vom 17. Juli 2009, demzufolge eine chondroprotektive Injektionsbehandlung mit fünf Injektionen (Suplasyn) zu je EUR 71,48 erforderlich sei und einer vom selben Arzt am selben Tag ausgestellten privatärztlichen Verordnung für Orthomol Arthro GRA 30 St., das bei der Ostrachtal-Apotheke K. eingelöst wurde. Die Injektionsbehandlung wurde nicht durchgeführt.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 zurück. Suplasyn Fertigspritzen, ein Medizinprodukt mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure, seien in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) nicht als verordnungsfähiges Medizinprodukt aufgeführt. Es könne daher nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ebenso verhalte es sich mit dem Nichtarzneimittel Orthomol Arthro.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) vom 1. März 2010 verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Der therapeutische Wert von Suplasyn sei belegbar, es gebe eine positive Stellungnahme der europäischen rheumatologischen Fachgesellschaft. Er habe Angst vor der Operation angesichts der Risiken von Folgeschäden. Er legte einen Brief des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. H. vom 14. Juli 2011 an die Deutsche Arthrose-Hilfe über die Behandlung von Sprunggelenksarthrose mit Suplasyn vor sowie einen Befundbericht von Dres. B. und W. vom 21. September 2009 über die geplante Durchführung einer Sprunggelenksarthroskopie am 16. Oktober 2009.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und legte das sozialmedizinische Gutachten des Dr. L. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 5. Mai 2011 vor, der zu dem Ergebnis kam, dass bei derzeit ungeklärter Befundlage beim Kläger und mangels gesicherter Daten aus klinischen Studien eine Therapieempfehlung für Suplasyn nicht hinreichend begründbar, eine Kostenübernahme zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Dr. M. erklärte auf Anfrage des SG in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 8. April 2011, keinen aktuellen Befund mitteilen zu können, da die letzte Untersuchung des Klägers am 14. Januar "2009" (richtig wohl 2010) stattgefunden habe.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2013 ab. Chondroprotektiva wie Suplasyn seien vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst. Nach Nr. 9 der Anlage III zu der Arzneimittel-Richtlinie seien sie von der Versorgung ausgeschlossen. Eine Versorgung des Klägers mit Suplasyn scheide daher aus. Hinsichtlich des vom Kläger bereits beschafften Orthomols Arthro sei eine Kostenerstattung nicht möglich. Der Kläger habe sich das Orthomol selbst beschafft, bevor er einen Antrag bei der Beklagten gestellt habe und habe damit den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten.
Gegen das ihm über seinen Bevollmächtigten am 28. Januar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 2013 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Es gebe keine alternative Therapie.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Januar 2013 und den Bescheid vom 27. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für fünf Injektionen mit Suplasyn in Höhe von EUR 357,40 zu übernehmen und die Kosten für Orthomol Arthro GRA 30 St. in Höhe von EUR 58,95 zu erstatten.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Berichterstatterin hat mit Verfügungen vom 21. Februar und 5. Juli 2013 auf die Unzulässigkeit der Berufung und die Absicht des Senats, diese durch Beschluss nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen, hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 158 SGG zurück, weil sie bereits unstatthaft ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 17. Januar 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zulässig ist, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Weder das SG noch der Senat haben die Berufung gegen die angegriffene Entscheidung zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstands der auf Kostenübernahme bzw. -erstattung in Höhe von insgesamt EUR 416,35 gerichteten Klage übersteigt nicht EUR 750,00. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren (§ 144 Abs. 1 SGG) lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6. Februar 1997 14/10 BKg 14/96 -, veröffentlicht in Juris mit Nachweis).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitgegenstand ist die Kostenübernahme für fünf Injektionen mit Suplasyn für EUR 357,40 und die Kostenerstattung für Orthomol Arthro GRA 30 St. in Höhe von EUR 58,95.
Der am 1953 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ist pflichtversichertes Mitglied bei der Beklagten. Er leidet unter einer Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks. Am 18. Juli 2009 beantragte er die Kostenübernahme unter Beifügung eines ärztlichen Attests des Orthopäden Dr. M. vom 17. Juli 2009, demzufolge eine chondroprotektive Injektionsbehandlung mit fünf Injektionen (Suplasyn) zu je EUR 71,48 erforderlich sei und einer vom selben Arzt am selben Tag ausgestellten privatärztlichen Verordnung für Orthomol Arthro GRA 30 St., das bei der Ostrachtal-Apotheke K. eingelöst wurde. Die Injektionsbehandlung wurde nicht durchgeführt.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 zurück. Suplasyn Fertigspritzen, ein Medizinprodukt mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure, seien in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) nicht als verordnungsfähiges Medizinprodukt aufgeführt. Es könne daher nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ebenso verhalte es sich mit dem Nichtarzneimittel Orthomol Arthro.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) vom 1. März 2010 verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Der therapeutische Wert von Suplasyn sei belegbar, es gebe eine positive Stellungnahme der europäischen rheumatologischen Fachgesellschaft. Er habe Angst vor der Operation angesichts der Risiken von Folgeschäden. Er legte einen Brief des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. H. vom 14. Juli 2011 an die Deutsche Arthrose-Hilfe über die Behandlung von Sprunggelenksarthrose mit Suplasyn vor sowie einen Befundbericht von Dres. B. und W. vom 21. September 2009 über die geplante Durchführung einer Sprunggelenksarthroskopie am 16. Oktober 2009.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und legte das sozialmedizinische Gutachten des Dr. L. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 5. Mai 2011 vor, der zu dem Ergebnis kam, dass bei derzeit ungeklärter Befundlage beim Kläger und mangels gesicherter Daten aus klinischen Studien eine Therapieempfehlung für Suplasyn nicht hinreichend begründbar, eine Kostenübernahme zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Dr. M. erklärte auf Anfrage des SG in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 8. April 2011, keinen aktuellen Befund mitteilen zu können, da die letzte Untersuchung des Klägers am 14. Januar "2009" (richtig wohl 2010) stattgefunden habe.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2013 ab. Chondroprotektiva wie Suplasyn seien vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst. Nach Nr. 9 der Anlage III zu der Arzneimittel-Richtlinie seien sie von der Versorgung ausgeschlossen. Eine Versorgung des Klägers mit Suplasyn scheide daher aus. Hinsichtlich des vom Kläger bereits beschafften Orthomols Arthro sei eine Kostenerstattung nicht möglich. Der Kläger habe sich das Orthomol selbst beschafft, bevor er einen Antrag bei der Beklagten gestellt habe und habe damit den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten.
Gegen das ihm über seinen Bevollmächtigten am 28. Januar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 2013 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Es gebe keine alternative Therapie.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Januar 2013 und den Bescheid vom 27. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für fünf Injektionen mit Suplasyn in Höhe von EUR 357,40 zu übernehmen und die Kosten für Orthomol Arthro GRA 30 St. in Höhe von EUR 58,95 zu erstatten.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Berichterstatterin hat mit Verfügungen vom 21. Februar und 5. Juli 2013 auf die Unzulässigkeit der Berufung und die Absicht des Senats, diese durch Beschluss nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen, hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 158 SGG zurück, weil sie bereits unstatthaft ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 17. Januar 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zulässig ist, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Weder das SG noch der Senat haben die Berufung gegen die angegriffene Entscheidung zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstands der auf Kostenübernahme bzw. -erstattung in Höhe von insgesamt EUR 416,35 gerichteten Klage übersteigt nicht EUR 750,00. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren (§ 144 Abs. 1 SGG) lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6. Februar 1997 14/10 BKg 14/96 -, veröffentlicht in Juris mit Nachweis).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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