L 2 R 2616/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4508/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2616/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Übernahme der durch die Begutachtung des nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ernannten Sachverständigen Dr. K. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu Recht abgelehnt (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Über die Kostenübernahme und damit über die Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich ist hierbei, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv gefördert und damit für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 109 Rn. 16a m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 8. August 2002 - L 13 RA 3160/00 KO-B; vom 26. August 2003 - L 13 RA 3218/03 KO-A; vom 24. November 2008 - L 2 R 3597/08 KO-B).

Das auf Antrag der Klägerin erstattete Sachverständigengutachten von Dr. K. vom 18. Februar 2012 hat die Sachaufklärung in dem auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klageverfahren im dargestellten Sinne nicht gefördert. Zur Begründung nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen.

Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens können dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, gemessen am Prozessziel des Klägers, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat, diese also objektiv gefördert hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 109 Rn. 16 a).

Bei Anwendung dieser Grundsätze können die Kosten des Gutachtens von Dr. K. nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Das Gutachten stellt keinen wesentlichen Beitrag zur weiteren Sachaufklärung dar. Dr. K. hat in ihrem Gutachten vom 18. Februar 2012 ebenso wie bereits zuvor Dr. D. und Prof. Dr. Dr. K. eine MCS diagnostiziert. Soweit sie dadurch die Klägerin im Gegensatz zu den Vorgutachtern wesentlich stärker beeinträchtigt hält, beruht diese Einschätzung im Wesentlichen auf nicht objektivierten Angaben der Klägerin bzw. auf Tests, deren Ergebnis von der willentlichen Mitarbeit und Motivation der Klägerin geprägt sind. Objektivierte und dokumentierte Feststellungen hinsichtlich Art und behauptetem Umfang der Überempfindlichkeitsreaktionen hat sie im Wesentlichen nicht mitteilen können. So hat das Gutachten auch im Berufungsverfahren (L 5 R 2279/12) nicht überzeugen können und hat auch nicht Anlass gegeben, noch ein weiteres Gutachten einzuholen. Insbesondere hat sich ihrer Auffassung, dass es sich bei der MCS-Erkrankung nicht um eine Somatisierungsstörung bzw. eine psychische Erkrankung handele, niemand anschließen können. Unabhängig davon ist nicht die erhobene Diagnose, sondern sind die objektivierbaren funktionellen Auswirkungen für die Feststellung des verbliebenen beruflichen Leistungsvermögens entscheidend. Ihr Gutachten stellte somit keinen wesentlichen Beitrag zur weiteren Sachaufklärung dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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